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Beschluss

22 L 1308/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1026.22L1308.23A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage – 22 K 6342/22.A – gegen den in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 erfolgten Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 22 K 6342/22.A – gegen den in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 erfolgten Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter. Der am 20. November 1989 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – dem heutigen Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (im Folgenden: Bundesamt) – vom 24. September 1998 als Asylberechtigter anerkannt. Der Antragsteller ist in den Jahren von 2008 bis 2018 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz vom 22. Februar 2021 konkret wie folgt rechtskräftig verurteilt worden: - Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2008 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. Januar 2009 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 15. Januar 2008 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 5. Oktober 2010 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 30. Januar 2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Nachdem diese Strafaussetzung widerrufen worden war, befand sich der Antragsteller wegen der Verurteilung vom 5. Oktober 2010 bis zum 12. August 2014 in Strafhaft. - Mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt. - Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die höchste Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre betrug. Der Antragsteller befand sich aus Anlass der zuletzt genannten Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21. Februar 2018 und des Widerrufs der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 seit dem 30. April 2019 in Strafhaft. Am 19. Oktober 2021 wurde er aus der Strafhaft entlassen, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Strafreste aus den vorbezeichneten Urteilen gemäß § 57 Abs. 1 StGB mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 zur Bewährung ausgesetzt hatte. Das Bundesamt leitete mit Verfügung vom 14. März 2022 ein Widerrufsverfahren ein und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2022 über seine Absicht, die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß § 73 AsylG zu widerrufen, weil er insbesondere mit Blick auf seine Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21. Februar 2018 nunmehr die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG erfülle. Zudem gab das Bundesamt dem Antragsteller im Rahmen desselben Schreibens die Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf schriftlich Stellung zu nehmen. Daraufhin erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 2022, dass ein Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter rechtswidrig sei. Er führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, dass mit Blick auf seine Person bereits der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG nicht eröffnet sei. Insoweit bedürfe es einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Dass eine solche Grundlage seiner Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21. Februar 2018 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gewesen sei, bestreite er. Überdies scheitere die Anwendung von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG auch daran, dass von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Dies sei schließlich nur dann der Fall, wenn eine einzelfallbezogene Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung schwerwiegender Straftaten bestehe. Angesichts seiner nachhaltigen Reintegration in die Gesellschaft und seinem rechtstreuen Verhalten seit Haftende lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die in Bezug auf seine Person die Annahme einer derartigen Gefahr rechtfertigen würden. Ferner begründe auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 18. Oktober 2021, die Strafreste aus den Urteilen des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 und des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 zur Bewährung auszusetzen, ein gewichtiges Indiz, dass von ihm keine einzelfallbezogene Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung schwerwiegender Straftaten mehr ausgehe. Im Übrigen stelle sich der beabsichtigte Widerruf auch als unverhältnismäßig dar, weil das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Asylberechtigung die für ihn im Herkunftsstaat bestehenden Gefahren nicht deutlich überwiege. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handele, er in der Türkei weder beruflich noch sozial Anschluss fände und daher dort sein Existenzminimum in keiner Weise gesichert wäre. Des Weiteren brächte die mit dem Widerruf der Asylberechtigung verbundene Ausweisung auch eine Verletzung seines Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 GG mit sich, weil seine gesamte Familie in Deutschland ansässig sei und er zu seinen Verwandten in der Türkei keine Bindung habe. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2022, der am 8. November 2022 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 24. September 1998 erfolgte Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter (Ziffer 1.), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass in Bezug auf den Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4.). Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 16. März 2022. Ergänzend verwies es darauf, dass im Hinblick auf den Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere seine erhebliche kriminelle Energie und die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, sehr wohl eine konkret drohende Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung vergleichbar schwerer Straftaten bestehe. In dieser Hinsicht sei zunächst die § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG immanente Wertung zu beachten, dass Straftaten, die zu einer Freiheitstrafte von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise ein entsprechendes Wiederholungsrisiko innewohnen würde. In dieser Hinsicht folge vorliegend auch nichts Gegenteiliges daraus, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn im Rahmen der Strafaussetzung zu der Einschätzung gelangt ist, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Das Bundesamt habe vielmehr eine eigenständige ordnungsbehördliche Prognose bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr zu treffen und sei in diesem Zusammenhang nicht an die Feststellungen des Landgerichts Bonn gebunden. Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2022, das am 22. November 2022 bei Gericht eingegangen ist, Klage – 22 K 6342/22.A – erhoben und am 12. Juli 2023 den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf drei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 – C-663/21; C-8/22; C‑402/22 –, wonach ein Widerruf nur bei Vorliegen außerordentlich schwerer Straftaten in Betracht komme und insoweit zudem stets eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage – 22 K 6342/22.A – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 22 K 6342/22.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der beigezogenen Ausländerakte der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises Bezug genommen. II. Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich in Bezug auf den in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Oktober 2022 erfolgten Widerruf der Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter begehrt wird. Diese Auslegung entspricht dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, weil die Klage, soweit sie sich gegen die in den Ziffern 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung aus Ziffer 4., dass in Bezug auf den Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, richtet, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 22 K 6342/22.A – gegen den in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 erfolgten Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter anzuordnen, hat Erfolg, weil er zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.) ist. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ferner fehlt es dem Antragsteller im Hinblick auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Insbesondere ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht bereits verfristet. Der Antragsteller hat am 22. November 2022 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Oktober 2022 fristgemäß Anfechtungsklage erhoben. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG lief vorliegend bis zum 25. November 2022, weil das Bundesamt den Bescheid erst am 8. November 2022 als Einschreiben zur Post gegeben hat und dieser somit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG erst am 11. November 2022 als zugestellt galt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Das Gericht hat in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO das Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die sich nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Entsprechend fällt die Abwägung regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn der in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts vom 12. Oktober 2022 erfolgte Widerruf der Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter erweist sich bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf kommt mit Blick auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegend nur § 73 Abs. 5 AsylG i. V. m. § 3 Abs. 4 Var. 1 AsylG, jeweils in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG, in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung, in Betracht. Hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht, weil von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. v. § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG ausgeht. Nach der hier gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG im Lichte von Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU setzt eine vom Ausländer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zunächst die Feststellung voraus, dass der Ausländer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Zum Erfordernis der unionsrechtskonformen Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG im Lichte von Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU: VG Chemnitz, Urteil vom 10. Juli 2023 – 2 K 288/23.A –, juris, Rn. 19 ff.; zu den unionsrechtlich determinierten Voraussetzungen einer Gefahr für die Allgemeinheit: EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris, Rn. 71. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris, Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Das gilt insbesondere für die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Bei der Bewertung, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Zugleich kann das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit allerdings nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil ein Ausländer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris, Rn. 45. Mit Blick auf die unions- und völkerrechtlich gebotene restriktive Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG muss vielmehr stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls weiter geprüft werden, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Ausländer tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, Rn. 15, 17. Insoweit reichte mithin bereits vor Erlass der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 – C-663/21; C‑8/22; C‑402/22 – die Verurteilung eines Ausländers zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe allein nicht aus, um das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG anzunehmen. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, Rn. 15. Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Antragsteller vorliegend keine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. v. § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG dar. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des in Rede stehenden Einzelfalls fehlt es hierzu an einer vom Antragsteller ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt durch das Landgericht Bonn am 21. Februar 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die u. a. auf Grundlage einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahre gebildet worden ist, verurteilt wurde, und bereits der erfolgten Verurteilung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren typischerweise eine entsprechende Wiederholungsgefahr anhaftet. In vorstehenden Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Antragsteller die in § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG normierte Drei-Jahres-Schwelle einer Einzelfreiheitsstrafe zwar erreicht, zugleich aber auch nicht überschritten wurde und mithin die mit einer solchen Verurteilung verbundene Indizwirkung hinsichtlich des Bestehens einer gewissen Gefahrenintensität vorliegend nicht überspannt werden darf. Ferner muss es hinsichtlich der Frage, ob eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vorliegt, Beachtung finden, dass die in der Zentralregisterauskunft vom 22. Februar 2021 ausgewiesenen Verurteilungen des Antragstellers sämtlich keine Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen zum Gegenstand hatten. Wenngleich auch die vom Antragsteller begangenen Eigentumsdelikte mit Blick auf die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten unter keinen Gesichtspunkten zu tolerieren sind, wirkt es sich im vorliegenden Kontext zu Gunsten des Antragstellers aus, dass für den Fall seines strafrechtlichen Rückfalls aller Voraussicht nach zumindest keine Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gesicherten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu befürchten steht. Schließlich misst das Grundgesetz diesen Rechtsgütern eine noch größere Bedeutung als dem Schutz von Eigentumsrechten zu. Entscheidend gegen eine in der Person des Antragstellers liegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit spricht allerdings die persönliche Entwicklung, die der Antragsteller seit der Begehung der Taten, die Gegenstand des Urteils vom 21. Februar 2018 des Landgerichts Bonn waren, genommen hat. Insoweit ist zunächst auf die Legalprognose der Justizvollzugsanstalt Y. vom 22. April 2021 zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass dem Antragsteller bereits am 23. Mai 2019 die Eignung für den offenen Vollzug zugesprochen worden sei und er sich seit dem 23. Mai 2019 im offenen Behandlungsvollzug befinde. Obschon der Antragsteller insgesamt viermal disziplinarisch belangt werden musste – zweimal wegen unerlaubten Handybesitzes sowie zweimal wegen Verstoßes gegen die Corona-Schutzmaßnahmen –, habe er sich den „besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs der JVA Y. bisher vollumfänglich gewachsen gezeigt“. Ferner arbeite der Antragsteller mit Unterstützung eines Schuldnerberaters an der Tilgung seiner Schulden und habe zur Aufarbeitung seiner Delinquenz an einem sozialen Training teilgenommen. Mit Blick darauf, dass die vollzugsöffnenden Maßnahmen bisher beanstandungsfrei verliefen, keine Drogen- oder Alkoholproblematik bestehe, ein stabiles soziales Umfeld vorhanden sei und kein verfestigter krimineller Lebensentwurf vorliege, könne abschließend festgestellt werden, dass nach den aktuellen Erkenntnissen von einer weiteren positiven Entwicklung des Antragstellers auszugehen sei. Die vorstehende Legalprognose der Justizvollzugsanstalt Y. hat sodann auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn veranlasst, die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Strafreste des Antragstellers mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer in diesem Rahmen auch noch festgestellt, dass die „Verbüßung der Freiheitsstrafe [den Antragsteller] nachhaltig beeindruckt zu haben [scheint]“. Auch wenn der Einwand des Bundesamts, der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn nach § 57 Abs. 1 StGB komme im Hinblick auf die Prognoseentscheidung im Rahmen von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG keine Bindungswirkung zu, im Ausgangspunkt zutrifft, muss diese Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang dennoch in einem gewissen Umfang zugunsten des Antragstellers Berücksichtigung finden. Denn auch wenn eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Fehlens einer Rückfallgefahr nicht zu einer Beweiserleichterung führt, kommt dieser Entscheidung insoweit gleichwohl eine wesentliche Indizwirkung zu. Siehe insoweit: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 –, juris, Rn. 17 zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AuslG. Überdies spricht ferner gegen das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit auch der Umstand, dass der Antragsteller sich ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des Ambulanten Sozialen Dienstes beim Landgericht Bonn – Bewährungshilfe – vom 20. April 2022 bisher an die aufgelegten Bewährungsauflagen hält und regelmäßig bei der für ihn zuständigen Dienststellen vorspricht. Mit Blick auf den Inhalt dieser Bescheinigung und den Umstand, dass der Antragsteller seit seiner vor zwei Jahren erfolgten Haftentlassung nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, verdichtet sich überdies die Wahrscheinlichkeit, dass die in Bezug genommenen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt Y. und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zutreffend sein dürften. Mangels abweichenden oder umfassenderen Tatsachenmaterials des Bundesamts bzw. des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters ist überdies auch nicht erkennbar, weshalb vorliegend mit Blick auf § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG von diesen strafrechtlichen Gefahrenprognosen abzuweichen sein sollte. Hervorzuheben ist jedoch, dass die vorstehenden Feststellungen lediglich das Ergebnis der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind und die abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung als Asylberechtigter dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Mit Blick auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach bei gerichtlichen Entscheidungen auf Grundlage des AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, wird es insoweit insbesondere darauf ankommen, dass der Antragsteller auch weiterhin nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung tritt. In diesem Zusammenhang wird überdies auf die Regelung in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO hingewiesen, wonach das Gericht den hiesigen Beschluss jederzeit von Amts wegen aufheben oder ändern kann, wenn es im Nachhinein – insbesondere angesichts geänderter Umstände – zu einer an Beurteilung der Rechtslage gelangt und daher die vorgenommene Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft. Siehe zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO: Gersdorf , in: BeckOK, VwGO, 66. Ed. 1. Juli 2021, § 80 Rn. 199 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.