Urteil
8 K 4316/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1030.8K4316.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene wegen der Nutzung einer im 2. Obergeschoss gelegenen Dachterrasse. Die Klägerin ist seit 2014 Eigentümerin des Grundstücks auf dem Stadtgebiet der Beklagten mit der postalischen Lagebezeichnung Z.-straße. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Nachbargrundstück der Beigeladenen – postalisch: G. – ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Dieses verfügt im 2. Obergeschoss über eine Dachterrasse, von der aus auf das Klägergrundstück geschaut werden kann. Am 00. April 0000 informierte die Klägerin die Beklagte über bauaufsichtlichen Handlungsbedarf, der sich aus auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgendenTerrassenarbeiten und dort in der Gebäudeabschlusswand vorhandenen Öffnungen ergebe. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte, rügte illegale Zustände auf dem Nachbargrundstück und erkundigte sich nach dem Sachstand betreffend ihre Eingabe vom 00. April 0000. Am 25. Juni 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten förmlich bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Dachterrasse im 2. Obergeschoss. Am 28. Mai 2020 stellte die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag nach § 123 VwGO, mit dem Ziel der Untersagung der Nutzung des Anbaus an der Grenze zum Klägergrundstück, einschließlich der beiden auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Dachterrassen. Am 29. Juni 2020 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch. Mit Bescheid vom 7. Juli 2020 lehnte die Beklagte ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene ab. Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen seien entweder nicht nachbarschützend oder verwirkt. Am 15. Juli 2020 lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Beschwerde der Klägerin blieb beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos. Die Klägerin hat – nach Zustellung des Bescheids am 9. Juli 2020 – am Montag, dem 10. August 2020, Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Dachterrassennutzung sei formell und materiell illegal. In der jetzigen Form erfolge sie erst seit 2018; seitdem sei die Nutzung dann zunehmend intensiviert worden. Aktuell komme es täglich zu störenden Nutzungen bei ausgiebigem Cannabis-Konsum und unzumutbarem Lärm. Von der Dachterrasse aus bestehe ferner eine direkte – im dortigen Umfeld unübliche – Einblickmöglichkeit in den klägerischen Gartenbereich und in die angrenzenden klägerischen Räumlichkeiten. Abgesehen von abstandsflächenrechtlichen Verstößen verletze die Nutzung auch das Gebot der Rücksichtnahme. Die Klägerin habe nie Anlass zu Vertrauen gegeben, dass sie die Nutzung der Dachterrasse dulde. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft; außerdem müsse sie ohnehin von Amts wegen einschreiten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2020 ordnungsbehördlich betreffend der Nutzungseinstellung der sich im 2. OG des Grundstücks G. befindlichen Dachterrasse einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, einem klägerischen Anspruch stehe der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Zustand auf der Dachterrasse sei seit Jahrzehnten unverändert. Für die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 8 K 4315 und 4319/20, ferner des Verfahrens 8 L 972/20 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die Klage auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2023 entscheiden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. November 2023 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Sogar wenn – anders als vorliegend – Schriftsatznachlass gewährt wurde, erzwingen nachträgliche Schriftsätze nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 – 9 A 8.19 –, juris, Rn. 55 f., und vom 29. Juni 2017 – 3 A 1.16 –, juris, Rn. 19. Es reicht aus, wenn das Gericht seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14 –, juris, Rn. 29. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung lagen hier nicht vor. Der Schriftsatz der Klägerin enthielt kein wesentlich neues Vorbringen, auf welches das Gericht seine Entscheidung stützt oder das eine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst hätte. Das Gericht konnte auch trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten betreffend die Einstellung der Nutzung der Dachterrasse im 2. OG auf dem Grundstück der Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war diesbezüglich auch nicht zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 2 A 2989/20 –, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris, Rn. 41. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Beklagten, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, liegen nicht vor. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten besteht nur, soweit das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens auf Null reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1271/17 –, juris, Rn. 28 f. Gemessen daran steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass sie in eigenen, von ihr gegenwärtig durchsetzbaren Rechten verletzt sein könnte und die Beklagte zugleich ermessensfehlerfrei allein im Sinne des von der Klägerin begehrten Einschreitens hätte entscheiden können. Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin geltend macht, die Nutzung der streitgegenständlichen Dachterrasse sei nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Aus dem Umstand einer möglicherweise fehlenden Baugenehmigung könnte die Klägerin den geltend gemachten Einschreitensanspruch nicht herleiten. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht selbst dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind daher nicht nachbarschützend. Danach kann der Nachbar aus einer formellen Illegalität – also einer (möglicherweise) fehlenden erforderlichen Baugenehmigung – allein nachbarliche Abwehrrechte nicht herleiten. Es muss zudem ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N. Ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, bei der Nutzung der Dachterrasse der Beigeladenen komme es zu unzumutbaren Immissionen. Im Rahmen der Nutzung von Dachterrassen typischerweise entstehende Lebensäußerungen der Bewohner hat die Klägerin als sozialadäquate Geräusche zu dulden. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2015 – 7 B 744/15 –, juris, Rn. 16. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten dabei ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 4 BN 20.11 –, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 15 B 12.1450 –, juris, Rn. 25. Sollte die Dachterrasse in nicht mehr sozialadäquater Weise genutzt werden, ist es Sache der Klägerin ggf. anlassbezogen ein ordnungsbehördliches bzw. – im Eilfall – polizeiliches Einschreiten zu beantragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 7 B 1157/20 –, juris, Rn. 7. Im Übrigen hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Immissionen nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Ein bauaufsichtsrechtliches Vorgehen kann zwar unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Belange bei unzumutbaren Immissionen geboten sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 62. Zu den Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17, und OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 10 B 3207/96 –, juris, Rn. 23. Unzumutbare Immissionen in diesem Sinne hat die Klägerin jedoch schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die pauschalen Angaben zu etwaigen Geruchs- und Geräuschimmissionen vermögen einen Anspruch auf ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu begründen. Die Klägerin hat keine konkreten geräuschintensiven Tätigkeiten benannt und in einer Weise substantiiert, die eine Gewichtung zuließen; etwa durch eine aussagekräftige Dokumentation der beklagten Lärmbelästigungen. Selbiges gilt für die angeblichen Geruchsbelästigungen, die von dem Grundstück der Beigeladenen ausgehen sollen. Auch dahingehend fehlt es an einer belastbaren Darstellung, wann, wie oft und in welcher Intensität die behaupteten Geruchsbelästigungen aufgetreten sein sollen. Derartige Dokumentationen in Form von Geräuschs- und Geruchsprotokollen sind der Klägerin auch zuzumuten, da sie gerade ein Einschreiten der Beklagten zu ihren Gunsten verlangt und zur Begründung des geltend gemachten Einschreitensanspruchs vorrangig von der Klägerin ein substantiierter Vortrag zu dem von der Nutzung des Grundstücks ausgehenden Lärm bzw. den sonstigen Immissionen zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2022 – 10 B 23/22 –. Wegen der weiteren geltend gemachten Rechtsverletzungen (Abstandsflächenverletzungen und Einsichtnahmemöglichkeiten) ist die Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, ein etwaiges Abwehrrecht geltend zu machen, weil es bereits durch die Rechtsvorgänger der Klägerin verwirkt worden ist. Verwirkung setzt – erstens – das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und – zweitens – besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Besondere Umstände werden sich regelmäßig aus einem aktiven Tun des Nachbarn ergeben, beispielsweise aus Erklärungen, die der Bauherr als Einverständnis werten kann. Sie können aber auch in einer Untätigkeit des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war. Nachbarn stehen regelmäßig in einem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zueinander und sind deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Besondere Umstände können sich daher etwa daraus ergeben, dass der Nachbar diese Pflicht zum Handeln verletzt hat, indem er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme nicht ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend gemacht und seine Rechte erst wahrgenommen hat, als der Bauherr die Bauarbeiten bereits beendet hatte. Es bedarf insoweit einer Untätigkeit des Nachbarn, die ein Vertrauen des Bauherrn darauf rechtfertigt, der Nachbar werde das ihm eigentlich zustehende Abwehrrecht nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), zweitens, dass der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2020 – 10 A 4034/18 –, juris, Rn. 56; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 10 A 3664/03 –, juris, Rn. 9, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 – 4 B 8.02 –, juris, Rn. 11, und OVG NRW, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 7 A 2907/19 –, juris, Rn. 46. Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Merkmal der „längeren Zeit“ im Rahmen der Verwirkung, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich allgemeingeltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls aber muss sich ein Mindestzeitraum für eine Verwirkung eines Rechts erkennbar abheben von denjenigen Fristen, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 22. Desweiteren kommt im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung dem "Umstandsmoment" nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem "Zeitmoment" kein maßgebliches Gewicht mehr zu; von einer Verwirkung kann daher z. B. auszugehen sein, wenn das "Umstandsmoment" in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 – 2 A 1303/22 –, juris, Rn. 21 ff. (20jähriger Zeitraum von 1992 bis 2011); kritisch zur Aufweichung des Merkmals des Umstandsmoments vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 1 A 418/20 –, juris, Rn. 41 ff. Die Betätigung des Vertrauens wird häufig in einer weiteren Bautätigkeit bestehen. Grundsätzlich ist aber jedes im Vertrauen auf ein künftiges Unterbleiben von Einwendungen des Nachbarn gegen eine bauliche Anlage an den Tag gelegte Verhalten des Bauherrn geschützt, durch das er sich auf den bestehenden Zustand eingerichtet hat und dessen spätere Änderung zu nicht unerheblichen Belastungen für ihn führen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 –, juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 7 A 2907/19 –, juris, Rn. 48 (Unterhaltung und Investition in Wohnnutzung). Da das Abwehrrecht eines Nachbarn wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts nicht höchstpersönlicher Natur, sondern ein grundstücksbezogenes Recht ist, muss der jeweilige Grundstückseigentümer die zur Verwirkung führende Untätigkeit seiner Rechtsvorgänger auch gegen sich gelten lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2020 – 10 A 4034/18 –, juris, Rn. 62. Ein verwirktes Recht, dessen Geltendmachung grundsätzlich auf Dauer ausgeschlossen bleibt, kann ganz oder teilweise wieder „aufleben“ bzw. trotz Vertrauensbetätigung des Verpflichteten fortbestehen, wenn mit einer Änderung der baulichen Anlage oder einer Änderung deren Nutzung eine intensivere oder neue Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtsposition einhergeht. Vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2020 – 15 B 19.832 –, juris, Rn. 30. Hiernach haben bereits die Rechtsvorgänger der Klägerin etwaige Abwehrrechte mit Wirkung gegen die Klägerin verwirkt. Die streitig genutzte Dachterrasse besteht soweit feststellbar seit 1991 in dem Grunde nach unveränderter baulicher Gestalt, ohne dass dagegen Beschwerden vorgebracht wurden. Der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilddokumentation aus August 1991 lässt sich entnehmen, dass hinter dem später beseitigten „Ausbau“ der Dachterrasse im 1. Obergeschoss auf Höhe des 2. Obergeschosses eine offenbar mit hohen Absperreinrichtungen eingefriedete Fläche im Bereich der streitgegenständlichen Dachterrasse unterhalten wurde. Die 2014/15 von der Klägerin gefertigten Lichtbilder zeigen einen dementsprechenden Zustand. Änderungen insoweit hat die Klägerin jedenfalls nicht für vor 2018 vorgetragen. Bei einem über 25-jährigen Zeitraum, in dem keine diesbezüglichen Beschwerden bei der Beklagten hinsichtlich einer Dachterrasse im 2. Obergeschoss eingegangen sind, ist zweifelsohne von einem hinreichend gegebenen Zeitmoment auszugehen. Nachdem die Dachterrasse nicht zuletzt durch die schon auf den Lichtbildern von 1991 ersichtliche auffällige Abgrenzungskonstruktion deutlich erkennbar war, durfte der Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen davon ausgehen, dass seinen Nachbarn, insbesondere dem Eigentümer des Klägergrundstücks nicht entgangen sein konnte, dass sich (auch) im 2. Obergeschoss eine Dachterrasse befand, bei deren Nutzung es insbesondere zu Immissionseinwirkungen und Einsichtsmöglichkeiten kommen konnte. Ist aber seit diesem Zeitpunkt mehr als ein Vierteljahrhundert bis zum Einschreitensantrag der Klägerin vergangen, lagen die Anforderungen für den neben der aus der Untätigkeit des Nachbarn folgenden Vertrauensgrundlage in Bezug auf das Unterbleiben der Geltendmachung evtl. Abwehransprüche erforderlichen Vertrauenstatbestand einschließlich einer entsprechenden Vertrauensbetätigung niedrig. Insoweit genügen in Fällen wie dem vorliegenden bereits die üblichen Erhaltungsaufwendungen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sich die Nutzungsweise und -intensität der auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Dachterrasse nach ihrer Wahrnehmung deutlich geändert habe. Die Voraussetzungen, unter denen ein verwirktes Recht nach den obigen Maßstäben wieder „auflebt“ sind nicht dargelegt. Zum einen ist der Vortrag der Klägerin diesbezüglich zu pauschal und unsubstantiiert, um eine maßgebliche Nutzungsintensivierung, die den vormalig geduldeten Bestand spürbar überschreiten würde, anzunehmen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der betroffene Bereich nicht auch zuvor hätte Anlass geben können und ggf. müssen, nachbarliche Abwehrrechte geltend zu machen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Nutzung einer Dachterrasse in Abhängigkeit von Vorlieben und Benehmen der jeweiligen Nutzer Belange der Nachbarn unterschiedlich intensiv beeinträchtigen kann, liegt auf der Hand und stellt für den hier zu bewertenden Fragenkreis keinen geeigneten Maßstab dar. Vielmehr kommt es insoweit allein auf die abstrakte Nutzbarkeit bzw. typischerweise zu erwartende Nutzung der baulichen Anlage an. Außerdem betreffen die Angaben der Klägerin zum konkreten Nutzungsverhalten mit dem von 2014 bis 2018 lediglich einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der hier zu betrachtenden Zeitspanne seit 1992. Dass die Nutzung der hier streitgegenständlichen Dachterrasse aus im Bereich des Gebots der Rücksichtnahme anzusiedelnden Gründen infolge der Klägerin unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück unzulässig sein könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen "Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N. Dass von der hier streitgegenständlichen Dachterrasse Einsichtnahmemöglichkeiten hinsichtlich der im auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude vorhandenen Räumlichkeiten bestehen könnten, die nicht in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160, eingehegt werden könnten, ist nicht aufgezeigt worden. Nach dem zuvor Gesagten kommt mangels (gegenwärtig für die Klägerin noch durchsetzbarer) Nachbarrechtsverletzung auch nicht in Betracht, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 –, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.