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Urteil

19 K 5321/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1102.19K5321.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1976 geborene Kläger zu 1, die am 00.00.1985 geborene Klägerin zu 2 sowie ihre drei 2007, 2010 und 2013 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 23.04.2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 07.06.2018 Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22.06.2018 gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 die Gründe für ihre Ausreise aus Sri Lanka an, die sie auch für die Kläger zu 3 bis 5 geltend machten. Der Kläger zu 1 erklärte, er habe mit seiner Familie in einem Ort gelebt, der nicht weit von C. liege. Er habe ein Haus, einen Laden und einen LKW besessen. Er habe als Auslieferungsfahrer gearbeitet. Er habe sein Heimatland wegen des Krieges zwischen Singhalesen und Moslems verlassen. Am 05.03.2018 habe sich ein Unfall ereignet, bei dem ein Singhalese getötet worden sei. Weil auch Muslime in den Unfall verwickelt gewesen seien, seien die Muslime für den Tod des Singhalesen verantwortlich gemacht worden. Darauf sei er von Singhalesen geschlagen worden. Dies habe am 05.03.2018 begonnen. Er sei in den letzten zwei Monaten vor seiner Ausreise oft geschlagen worden. Sein Haus und sein Laden, der sich um das Haus befunden habe, seien am 05.03.2018 angezündet worden. Dies habe er nicht selbst gesehen. Er sei zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen. Er habe vermutet, dass es zu Unruhen kommen werde und sei deshalb mit seiner Familie zu einem Freund geflohen, der etwa 50 km von C. entfernt wohne. Dort sei ihm und seiner Familie nichts passiert. Der Freund habe ihn bis zur Ausreise finanziell unterstützt. Er, der Kläger zu 1, sei politisch nicht aktiv. Die Klägerin zu 2 gab an, dass es Krieg zwischen Singhalesen und Moslems gegeben habe. Ihr Leben sei nicht sicher gewesen. Singhalesen hätten sie auf der Straße mit Steinen beworfen und an ihrem Schleier gezerrt. Sie seien auch zu ihrem Mann nach Hause gekommen und hätten auf dem Weg alles kaputt gemacht. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er schlecht zu Frauen sei. Ihre Familienwohnung sei verbrannt worden. Dies sei geschehen, als sie schon weggegangen seien zu dem Freund ihres Mannes. Wie dieser Freund heiße, wisse sie nicht. Bei dem Freund hätten sie sich etwa einen Monat bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Sie sei politisch nicht aktiv. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20.07.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte unter Fristsetzung zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Sri Lanka an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Feststellungen folgt das Gericht dem Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Am 27.07.2018 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie machen außerdem verschiedene Erkrankungen geltend. Der Kläger zu 1 leide an ernsten kardiologischen und psychiatrischen Erkrankungen, die Klägerin zu 2 unter Diabetes mellitus, der Kläger zu 4 an einem atopischen Ekzem. Die Erkrankungen seien laufend fachärztlich behandlungsbedürftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Arzt- und Entlassungsberichte sowie die Arzneimittelaufstellungen Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Sri Lanka vorliegen, äußerst hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern stehen die geltend gemachten Rechte im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Zuerkennung setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27.04.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 ‑ 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier nicht in Betracht. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der ebenso eingehenden wie überzeugenden Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes unter den Ziffern 1 und 2 folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Unter anderem ist das erkennende Gericht unter Würdigung der Gesamtumstände nicht überzeugt davon, dass sich die angeblich fluchtauslösenden Umstände tatsächlich so zugetragen haben. Das Vorbringen sowohl des Klägers zu 1 als auch der Klägerin zu 2 hierzu ist auch im gerichtlichen Verfahren vage und detailarm geblieben. Dem Gericht drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass die Kläger vor allem wegen fehlender sozialer und wirtschaftlicher Perspektive ausgereist sind. Aber auch im Übrigen teilt das Gericht nach Auswertung der Auskunftslage, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020 (Stand: November 2020) zur BBS, S. 9. die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid. Auch nach Verlassen des Heimatlandes sind keine Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Kläger vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland auszugehen. Nachfluchtgründe sind von den Klägern nicht vorgebracht worden. Aus der Auskunftslage ergibt sich nichts Gegenteiliges. Schon mit dem Amtsantritt des Präsidenten Sirisena am 09.01.2015, der bis zum 16.11.2019 amtierte, veränderte sich die politische Situation in Sri Lanka erheblich zum Positiven. Demokratie und Rechtsstaat wurden gestärkt, die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden wieder respektiert. Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gab es keine direkten staatlichen Repressionen mehr. Darüber hinaus hatte die Regierung die Wiederversöhnung zwischen der Bevölkerungsmehrheit der Singhalesen und den Tamilen im Norden und Osten des Landes wieder angestoßen und war aktiv auf die Minderheiten zugegangen, hatte den Dialog zur tamilischen Diaspora gesucht und vertrauensbildende Maßnahmen getroffen. Ermittlungsbehörden und Justiz hatten begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit - z. B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland - zu untersuchen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka, Stand: November 2019, S. 5, 9; Stand: Oktober 2018, S. 5 und Stand: November 2020, S. 7 f. Nach dem Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa (16.11.2019), der seinen Bruder und den bis 2015 amtierenden Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister ernannte, veränderte sich das politische Klima zwar wieder. Die Regierung schlug wieder den Weg zu autoritären Mustern ein. Zivile Schlüsselpositionen wurden mit ehemaligen Militärs besetzt, politische Gegner wurden wie vor 2015 bedrängt und drangsaliert, wie vorläufige Verhaftungen und stundenlange Verhöre von bisherigen Ministern zeigten. Ferner wurden die Befugnisse des Präsidenten deutlich erweitert und beispielsweise das im Jahr 2015 errichtete „Office of National Unity and Reconciliation“ (ONUR) aufgelöst. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 5 f und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 12.01.2020, Stand: November 2019, S. 8. Auch der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat war bzw. ist seitdem insbesondere im Norden und Osten wieder intakt und es wird von verstärkter Präsenz (Straßenkontrollen u. w.) im Norden und Osten berichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 8. Trotz des seit November 2019 veränderten politischen Klimas hin zu einem autoritären Kurs gab es gegenüber den Tamilen im Norden und Osten keine direkten staatlichen Repressionen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 8. Es wurden auch keine neuen Fälle von „Verschwindenlassen" - selbst hinsichtlich ehemaliger (bekanntermaßen) aktiver LTTE-Mitglieder - bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 12.01.2020, Stand: November 2019, S. 14; UK Home Office, „Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka“ vom 20.01.2020, S. 8, 20 f. Rückkehrer müssen sich Vernehmungen durch die Immigrationsbehörden, das „National Bureau of Investigations“ und das „Criminal Investigation Department“ stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt. Nach der erfolgten Einreise kann es vorkommen, dass Rückkehrer mit LTTE-Verbindungen weiter überwacht werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020 (Stand: November 2020), S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 07.07.2021, S. 32 f., 48 f. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung haben. Auch insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei – hier allein hier in Rede stehenden – „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ ( § 3c AsylG ) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Mit anderen Worten ist darauf abzustellen, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12 ff. m. w. N. Erheblich sind bei dem nationalen Abschiebungsschutz zwar (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren, nicht hingegen Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist deshalb für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen. Für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, ist aber bei im Bundesgebiet gelebter Kernfamilie die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Für die Gefahrenprognose ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 14 ff. m. w. N. Auf dieser Grundlage kann den Klägern kein Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG gewährt werden, weil ihnen bei einer Rückkehr im Familienverbund in absehbarer Zeit keine der vorstehenden Gefahren drohen. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern auch unter Inanspruchnahme der Hilfe von in Sri Lanka lebenden Angehörigen und Freunden, von Rückkehrhilfen, von staatlichen (Wohlfahrts-)Programmen und der Aufnahme von Erwerbstätigkeit eine Existenzgrundlage in Sri Lanka gänzlich fehlen wird. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass den Klägern die erforderliche medizinische und therapeutische Basisversorgung nach ihrer Rückkehr versagt bleiben könnte. Das gilt namentlich in Bezug auf den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 und die von ihnen vorgebrachten Erkrankungen. Insoweit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung droht. Zum einen fehlt es insoweit bereits an aktuellen aussagekräftigen fachärztlichen Bescheinigungen, die sich insbesondere substantiiert zu dem Schweregrad der hier in Rede stehenden Erkrankungen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen verhält. Zum anderen ist mit Blick auf das gute Gesundheitssystem in Sri Lanka nicht ersichtlich, dass den Klägern die erforderliche medizinische und therapeutische Versorgung in Sri Lanka verwehrt werden könnte. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist trotz zeitweise auftretender Engpässe bei der Arzneimittelversorgung landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenhausbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Auch die Behandlung von Herzerkrankungen und Diabetes sind gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18.12.2020, Stand: November 2020, S. 17; und die weiteren in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen (Blatt 170 ff. der Gerichtsakte). Des Weiteren fehlt es an einem substantiierten Vortrag, warum nicht auch z. B. durch Verwandte und Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern eine gegebenenfalls erforderlich werdende (finanzielle) Hilfe zur medizinischen Versorgung sichergestellt werden kann. Schließlich kann die etwa erforderliche laufende Versorgung mit Arzneimitteln unmittelbar nach Rückkehr für einen erheblichen Zeitraum durch aus Deutschland mitgeführte Arzneimittel gewährleistet werden. Eine darüber gegebenenfalls hinausgehende optimale medizinische und therapeutische Betreuung nach sehr hohem deutschem Standard können die Kläger mit Blick auf die oben angeführten strengen Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen. Abschiebungsschutz ist deshalb nicht „zwingend“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen insbesondere zu den fehlenden qualifizierten fachärztlichen Bescheinigungen, zu der guten, kostenlosen medizinischen Versorgung, zu den im Laufe des Verfahrens eingeführten Erkenntnismitteln und zu den weiteren dargestellten (Selbst-)Hilfeoptionen waren die gestellten Beweisanträge abzulehnen. Sie setzen sich nicht ansatzweise mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Kläger, dem Inhalt der eingeführten Erkenntnisquellen, der Hilfe durch Angehörige und staatlicher (Wohlfahrts-)Programme und den zugrundeliegenden Annahmen auseinander und sind damit bei der hier gegebenen prozessrechtlichen Situation ohne hinreichende Tatsachengrundlage ins Blaue hinein gestellt worden und damit unsubstantiiert. Sie sind außerdem ohne greifbare Anhaltspunkte aus der Luft gegriffen und dienen damit lediglich der weiteren Ausforschung des Sachverhaltes. Die mit den Beweisanträgen zu 1 und 2 aufgestellten Behauptungen (erhöhtes Herzinfarktrisiko bei dem Kläger zu 1, psychische Erkrankung des Klägers zu 1) können bei unterstellter Zulässigkeit darüber hinaus als gegeben unterstellt werden, weil die Versorgung in Sri Lanka auch in Bezug auf die hier in Rede stehende kardiologische und therapeutische Versorgung gewährleistet ist. Der Beweisantrag zu 9 wird hilfsweise auch deshalb abgelehnt, weil das Gericht auf der Grundlage der zitierten Auskünfte über die medizinische Behandelbarkeit der in Rede stehenden Erkrankung eigene Sachkunde hat. Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG; sog. Sperrwirkung). In diesem Fall, d. h. ohne eine hier fehlende Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris Rn. 37 ff. m. w. N. Bei „individuellen“ Gefahren, die nicht unter die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG fallen, liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll – unter anderem – die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung und die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Gefahr ist nur dann konkret, wenn die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 ‑ 1 C 18.05 ‑, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 ‑ 13 A 1201/12.A ‑, juris Rn. 25 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe können die Kläger keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. In Bezug auf drohende allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger alsbald nach Rückkehr nach Sri Lanka im Familienverband in eine extreme Gefahrenlage geraten könnten. In Bezug auf die geltend gemachten „individuellen“ (= nicht allgemeinen) Gefahren wegen der vorgebrachten Erkrankungen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern, insbesondere dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2, alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung droht. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG einschließlich der Ausführungen zur Ablehnung der Beweisanträge Bezug genommen werden. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, juris, können die Kläger für sie Günstiges nichts herleiten, weil im vorliegenden Fall für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nichts ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.