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Urteil

13 K 93/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1109.13K93.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesverteidigungsministeriums vom 9. September 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger ungeschwärzten Informationszugang in Form der Herausgabe aller Schrifterzeugnisse (alle Vermerke, Mails, Handynachrichten [z. B. WhatsApp und Signal] und sonstige Unterlagen mit und ohne roter Registraturnummer) der Bundesministerin a.D. Lambrecht und der Mitarbeiter ihres Büros samt Adjutantur, der Staatssekretärin Frau E. und der Mitarbeiter ihres Büros, der gesamten Abteilung R, der Abteilung Führung Streitkräfte und des gesamten Presse-/Informationsstabes (einzugrenzen ausschließlich auf Presseanfragen) in dem Zeitraum vom 1. April bis 25. Mai 2022 und mit Bezug

a.              zur Einschätzung der Rechtslage, auf welcher Basis eine Mitnahme von Familienmitgliedern möglich ist und welche Abrechnungsmodalitäten das zur Folge hat,

b.              zur Terminfindung im Vorfeld des Besuches im Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum, Schleswig-Holstein

c.              zur Grundlage der Erstattung des Fluges für den Sohn von Frau Lambrecht und die Erstattung an sich, insbesondere Korrespondenz mit der Flugbereitschaft und dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

zu gewähren, wobei personenbezogene Daten geschwärzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesverteidigungsministeriums vom 9. September 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger ungeschwärzten Informationszugang in Form der Herausgabe aller Schrifterzeugnisse (alle Vermerke, Mails, Handynachrichten [z. B. WhatsApp und Signal] und sonstige Unterlagen mit und ohne roter Registraturnummer) der Bundesministerin a.D. Lambrecht und der Mitarbeiter ihres Büros samt Adjutantur, der Staatssekretärin Frau E. und der Mitarbeiter ihres Büros, der gesamten Abteilung R, der Abteilung Führung Streitkräfte und des gesamten Presse-/Informationsstabes (einzugrenzen ausschließlich auf Presseanfragen) in dem Zeitraum vom 1. April bis 25. Mai 2022 und mit Bezug a. zur Einschätzung der Rechtslage, auf welcher Basis eine Mitnahme von Familienmitgliedern möglich ist und welche Abrechnungsmodalitäten das zur Folge hat, b. zur Terminfindung im Vorfeld des Besuches im Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum, Schleswig-Holstein c. zur Grundlage der Erstattung des Fluges für den Sohn von Frau Lambrecht und die Erstattung an sich, insbesondere Korrespondenz mit der Flugbereitschaft und dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu gewähren, wobei personenbezogene Daten geschwärzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Journalist und recherchiert zu einer Reise der damaligen Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht am 13. April 2022. Diese besuchte per Hubschrauber eine Bundeswehreinheit in Bramstedtlund, von wo sie am nächsten Tag mit dem Auto in ihren Osterurlaub nach Sylt aufbrach. Die Ministerin wurde auf der Reise u.a. von ihrem Sohn begleitet. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 beantragte der Kläger beim Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Herausgabe 1. aller Vermerke, Mails, Handynachrichten (z.B. SMS, WhatsApp, Signal) und sonstiger Unterlagen mit und ohne rote Registraturnummer zur Einschätzung der Rechtslage, auf welcher Basis eine Mitnahme von Familienmitgliedern möglich ist und welche Abrechnungsmodalitäten das zur Folge hat, 2. aller Vermerke, Mails, Handynachrichten (z.B. SMS, WhatsApp, Signal) und sonstiger Unterlagen mit und ohne rote Registraturnummer, in denen es um die Terminfindung im Vorfeld des Besuchs im EloKatBat in S-H geht, 3. aller Vermerke, Mails, Handynachrichten (z.B. SMS, WhatsApp, Signal) und sonstiger Unterlagen mit und ohne rote Registraturnummer, in denen es um die Buchung eines Hotels für die Ministerin und ihren Sohn im Zusammenhang mit dem Besuch im EloKatBat in S-H geht, 4. aller Vermerke, Mails, Handynachrichten (z.B. SMS, WhatsApp, Signal) und sonstiger Unterlagen mit und ohne rote Registraturnummer, in denen es um die Grundlage der Erstattung des Fluges für den Sohn von Frau Lambrecht und die Erstattung an sich geht, insbesondere die Korrespondenz mit der Flugbereitschaft und BAIUDBw. Weiter führte er aus, es gehe ihm um den Zeitraum zwischen dem 1. April 2022 und dem 25. Mai 2022 und um alle Schrifterzeugnisse der Ministerin und der Mitarbeiter ihres Büros samt Adjutantur, der Staatssekretärin Frau E. und der Mitarbeiter ihres Büros, der gesamten Abteilung R, der Abteilung FüSk und des gesamten Presse-/Informationsstabes (einzugrenzen ausschließlich auf Presseanfragen). Mit der Schwärzung von Daten, deren Herausgabe Persönlichkeitsrechte Einzelner oder sicherheitsrelevante Belange verletzten könnte, sei er einverstanden. Mit Bescheid vom 9. September 2022 gab das BMVg dem Antrag teilweise statt und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Konkret übermittelte es dem Kläger folgende, in Teilen geschwärzte Unterlagen: Auftrag Truppenbesuch beim Bataillon Elektronische Kampfführung 911 vom 1. April 2022 Berechnung Flug Flugbereitschaft vom 11. Mai 2022 Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 12. Mai 2022 Bericht zur Information des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24. Mai 2022 Rechnung über die Flugkosten für den Mitflug des Sohnes der Bundesministerin vom 11. Mai 2022 (adressiert an Bundeministerin Lambrecht) Richtlinien für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft des BMVg zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs nebst Erläuterungen Darüber hinaus teilte das BMVg mit, dass der Truppenbesuch der Bundesministerin beim Bataillon für Elektronische Kampfführung 911 am 13. April 2022 aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Inhalte nicht presseöffentlich gewesen sei. Der Besuch sei nur durch eigene, bundeswehrinterne Medien in Form eines Onlinebeitrages auf bundeswehr.de sowie eines Twitter-Beitrages abgebildet worden. Eine Organisation oder Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit durch externe Fotografen und/oder PR-Leute habe nicht stattgefunden. Weiter teilte das BMVg mit, dass nach der übermittelten Richtlinie Bundesministerinnen und ‑minister berechtigt seien, die Luftfahrzeuge der Flugbereitschaft des BMVg zu nutzen und sie begleitende Personen festzulegen. Überdies bestünden für den Geschäftsbereich des BMVg Dienstvorschriften, die Mitflüge in Luftfahrzeugen der Bundeswehr aus unterschiedliche Gründen erlaube. Auf Grundlage dieser Dienstvorschriften sei der Flug vom 13. April 2022 beantragt und abgerechnet worden. Die Be- und Abrechnung sei nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung durch den Beauftragten für den Haushalt der leistungserbringenden Dienststelle unter Berücksichtigung des vollen Wertes eines vergleichbaren marktüblichen Linienfluges (unter Zugrundelegung des jeweils nächstgelegenen Flughafens am gleichen oder nächstfolgenden Werktag) erfolgt. Die Rechnung sei umgehend nach Erhalt durch die Ministerin beglichen worden. Hinsichtlich der Terminfindung könne mitgeteilt werden, dass Truppenbesuche generell mit angemessenem Vorlauf, in der Regel von mehreren Wochen, vorbereitet und mündlich vorbesprochen würden. Wann konkret über den in Rede stehenden Besuch entschieden worden sei, könne zeitlich nicht mehr nachvollzogen werden. Das Bataillon sei offiziell am 1. April 2022 über das Vorhaben informiert und beauftragt worden, den Truppenbesuch der Ministerin vorzubereiten. Die Anforderung der Flugbereitschaft sei am 6. April 2022 und die Anzeige der Mitnahme des Sohnes von Frau Lambrecht bei der Flugbereitschaft am 8. April 2022 erfolgt. Einer Herausgabe weiterer Dokumente stehe § 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 1 Buchstabe c IFG entgegen. Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG bestehe der Informationszugangsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könne. Vorliegend würde die Offenlegung der Antragsvoraussetzungen, Antragswege, Zuständigkeiten und der für die Fluganforderungen erforderlichen Formulare der Flugbereitschaft eine Wissensbasis schaffen, die die Bewegungssicherheit der zu schützenden Personen einschließlich der Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt (IBUK) sowie des parlamentarischen und politischen Flugbetriebs erheblich gefährden könne. Aus diesem Grund sei auch die Herausgabe bzw. Nennung der einschlägigen Dienstvorschriften der Bundeswehr nebst Fundstellen hinsichtlich der Nutzung von Luftfahrzeugen ausgeschlossen, da hieraus ebenfalls Genehmigungszuständigkeiten und Antragswege ersichtlich seien. Zudem stehe auch § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG der Herausgabe weiterer Informationen entgegen. Hiernach bestehe kein Informationszugangsanspruch, wenn das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben könne. Dies sei aus den genannten Gründen der Fall. Die Hotelbuchung sei ein Vorgang aus der Privatsphäre der Ministerin gewesen. Es handele sich daher nicht um amtliche Informationen i.S.d. IFG. Die im Dokument „Auftrag Truppenbesuch“ vorgenommenen Schwärzungen seien aufgrund von § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG erfolgt. Eine Herausgabe des Besuchsablaufs mit Hinweis auf die konkreten Inhalte ermögliche Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Bataillons. Nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Schwärzungen im Dokument „Berechnung Flug Flugbereitschaft“ seien vorgenommen worden, da es sich um eine nicht antragsgegenständliche Einzelpersonalie handele. In den Dokumenten seien die personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend des Einverständnisses des Klägers geschwärzt worden. Abschließend werde auf die Antworten zu den schriftlichen Fragen verschiedener Abgeordneter (BTDrucks 20/1918) sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion vom 31. Mai 2022 (BTDrucks 20/2054) verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei den herausgegebenen Unterlagen handele es sich nicht um alle mit dem Antrag begehrten Unterlagen. So fehle der dem Dokument „Berechnung Flug Flugbereitschaft“ vom 11. Mai 2022 angefügte Anhang, vermutlich die Kostenrechnung. Soweit die Herausgabe unter Verweis auf § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG abgelehnt werde, da sich aus den Unterlagen Genehmigungszuständigkeiten und Antragswege ergäben, sei nicht dargetan, inwiefern diese einen Bezug zu militärischen oder sicherheitsempfindlichen Belangen hätten. Eine nachteilige Auswirkung auf diese sowie eine Gefährdung der Bewegungssicherheit des zu schützenden Personenkreises, auf den das BMVg abstelle, sei bei einer Offenlegung der Unterlagen nicht ersichtlich. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG liege ebenfalls nicht vor. Der Antrag sei zeitlich und inhaltlich eng beschränkt. Wie sich aus den Abrechnungsmodalitäten und Genehmigungszuständigkeiten in Bezug auf eine singuläre Reisebewegung einer nicht dem Schutz des militärischen Sicherheitsbereichs unterfallenden Person nachteilige Auswirkungen auf die innere und äußere Sicherheit bzw. die vom BMVg behauptete Terrorgefahr ergeben sollten, sei unklar. Es fehle an einer plausiblen Darlegung des BMVg hierzu. Die Verweigerung der Herausgabe der Dienstvorschriften verstoße zudem gegen die Zielsetzung des IFG. Der Informationszugangsanspruch sei darauf gerichtet, behördliche Entscheidungen für Jedermann nachvollziehbar zu machen. Wenn – wie im Bescheid geschehen – die Rechtslage erörtert werde, die Rechtsgrundlagen dann jedoch nicht veröffentlich würden, könnten die Erklärungen gerade nicht nachvollzogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2022 wies das BMVg den Widerspruch zurück. Es führte aus, dass die dem Dokument „Berechnung Flug Flugbereitschaft“ als Anlage beigefügte Rechnung ebenfalls an den Kläger herausgegeben worden sei. Ein (ungeschwärzter) Zugang zu weiteren Informationen sei, wie im Ausgangsbescheid dargelegt, nach § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG ausgeschlossen. Die Offenlegung der Dienstvorschriften mit Informationen über die Antragsvoraussetzungen, Antragswege, Zuständigkeiten und der für die Fluganforderungen erforderlichen Formulare der Flugbereitschaft sei ausgeschlossen. Sie böten einen Ausgangspunkt für Sabotagehandlungen durch feindlich gesinnte Dritte. Diese könnten anhand der Informationen Entscheidungsträger bzw. ‑ebenen identifizieren und zielgerichtet ausspionieren. Dies würde die Bewegungssicherheit der zu schützenden Personen erheblich gefährden. Damit seien militärische und sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sowie die innere und äußere Sicherheit i.S.d. § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG betroffen. Darüber hinaus seien dem Kläger die Rechtsgrundlagen in Form der übermittelten Richtlinie offengelegt worden. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor, da es sich nicht um eine im Ermessen des BMVg stehende Entscheidung gehandelt habe. Der Kläger hat am 6. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, einer umfassenden Herausgabe des Dokuments „Auftrag Truppenbesuch“ könne das BMVg nicht wirksam den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG entgegenhalten. Bereits das Schutzgut der Belange der Bundeswehr sei durch eine Offenlegung der begehrten Informationen nicht betroffen. Der Helikopterflug habe privaten und touristischen Zielen gedient. Durch den Truppenbesuch der Ministerin werde das Schutzgut Bundeswehr lediglich berührt, was aber nicht ausreiche. Auch eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung durch die Streitkräfte sei bei einer Herausgabe nicht zu befürchten. In keinem Fall könne, worauf das BMVg verweise, auf die Fähigkeiten des Bataillons geschlossen werden, denn dieses habe seinen Hauptsitz in Stadum und nicht in der Nähe der besuchten Aufklärungsstelle. Ohnehin sei fraglich, ob angesichts der Aussage des jetzigen Verteidigungsministers, die Bundeswehr sei nicht verteidigungsbereit, eine Gefährdung des Schutzgutes überhaupt möglich sei. Der Stützpunkt Bramstedtlund lasse sich zudem über „Google Maps“ finden und sei dort unverpixelt abrufbar. Es zeige sich eine Landwirtschaftsfläche mit drei Gebäuden und ca. 20 Kfz. Von dort führe ein Weg zu einer – ebenfalls unverpixelten – thingartigen Antennenanlage. Militärische und sicherheitsempfindliche Belange befänden sich dort nicht und würden von der Beklagten auch nicht geschützt, da ansonsten eine Pixelung zu erwarten wäre. Auch Sperranlagen, die den Zugang Dritter erschweren würden, seien dort nicht vorhanden. Es handele sich wohl eher um einen „kleine, verschlafene Außenposition der Bundeswehr“ als um eine sicherheitsrelevante Anlage. Zudem sei unklar, welche Informationen bei Bekanntgabe zu einer Gefährdung der Belange der Bundeswehr führen sollten. Ebenso wenig lägen die erforderlichen nachteiligen Auswirkungen für das betroffene Schutzgut der Aufgabenwahrnehmung der Schutzkräfte vor. Das Gebot der engen Auslegung der Ausschlusstatbestände führe dazu, dass die nachteiligen Auswirkungen von einem gewissen Gewicht für die Aufgabenwahrnehmung der Streitkräfte sein müssten. Vorliegend fehle es bereits an einem Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich gefährdeten Schutzgut (militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr) und den begehrten Informationen. Zwar sei der Hubschrauberflug zum Truppenbesuch durch die Flugbereitschaft der Bundeswehr als Element der Bundeswehr einzustufen, allerdings handele es sich bei den vorherigen Planungs- und Auswertungsmodalitäten um ein allgemeines Verwaltungsverfahren des BMVg als Behörde. Zugang zu den Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten führe nicht bzw. nicht zu einer erheblichen nachteiligen Auswirkung auf die Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr. Der Verweis, dass durch die begehrten Informationen eine Wissensbasis geschaffen werde, die die Bewegungssicherheit der zu schützenden Personen sowie des parlamentarischen und politischen Flugbetriebs gefährden und etwaige Sabotageakte ermöglichen könne, sei nicht ausreichend. Es werde nicht dargelegt, warum die beantragen Informationen wie die Rechtsgrundlagen für die Mitnahme von Familienangehörigen und deren Erstattung Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Sachverhalte zuließen. Der Verweis auf „Fundstellen“ der Vorschriften zeige außerdem, dass die Fundstellen öffentlich zugänglich seien. Eine Herausgabe im Rahmen dieses Verfahrens könne mithin nicht nachteilig sein. Mangels anderweitiger Angaben des BMVg seien die Dienstvorschriften aber jedenfalls nicht als geheim eingestuft. Dies sei angesichts der vom BMVg befürchteten Sabotageversuche bei Offenlegung der Unterlagen verwunderlich. Bei den Ausführungen des BMVg hierzu handele es sich zudem um Leerformeln und pauschale Mutmaßungen. Das Informationsbegehren sei auch nicht auf zukünftige Reisebewegungen gerichtet, sondern ziele auf eine in der Vergangenheit liegende singuläre Reisebewegung ab. Inwiefern die Offenlegung des Programmablaufs nachteilige Auswirkungen habe solle, sei gleichfalls nicht ersichtlich. Die allgemein üblichen Informationen zu einem Truppenbesuch dürften überdies aufgrund der Vielzahl von Truppenbesuchen öffentlich bekannt sein. Jedenfalls seien die in einem gewissen Maß erforderlichen nachteiligen Auswirkungen nicht gegeben. Da überdies häufig Pressepersonen auf Flügen der Flugbereitschaft mitgenommen würden, sei davon auszugehen, dass diese auch Anträge und Formulare zur Mitnahme ausfüllen müssten. Auch mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG fehle es an einer plausiblen und nachvollziehbaren Gefahrenprognose des BMVg. Im Bescheid werde lediglich allgemein auf die Ausführungen zu § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG verwiesen. Sofern eine Interessenabwägung der genannten Schutzgüter mit dem Informationsinteresse des Klägers vorzunehmen sei, überwiege Letzteres. Der Kläger repräsentiere das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies überwiege dann, wenn – wie hier der Fall – Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung von öffentlichen Mitteln und der Überschreitung der rechtlichen Grenzen vorlägen. Aus der bereits vorgelegten Richtlinie ergebe sich, dass die Ministerin ein weniger kosten- und emissionsintensives Transportmittel hätte wählen müssen. Es stehe fest, dass die Ministerin durch die Mitnahme ihres Sohnes im Hubschrauber der Flugbereitschaft freiwillig private Belange mit der Wahrnehmung von Amtsgeschäften vermengt habe. Das Informationsbegehren des Klägers sei auf Aufklärung einer möglichen Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Flugzeuge der Flugbereitschaft durch die Bundesministerin a. D. gerichtet. Von einer Zweckentfremdung öffentlicher Mittel sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Truppenbesuch in Bramstedtlund nur vorgeschoben worden sei, um einen Hubschrauber der Flugbereitschaft nutzen zu können. Hierfür spreche, dass es sich beim dem besuchten Bataillon Elektronische Kampfführung 911 um eine Einheit handele, die von einem Oberstleutnant (Fregattenkapitän) der Besoldungsgruppe A 14 geführt werde. Ein Besuch einer solchen Einheit durch die Bundesministerin sei hierarchisch nicht vorgesehen. Zudem spreche der Besuchsort gegen eine dienstliche Veranlassung. Das Hauptquartier des Bataillons befinde sich in Stadum. Die Ministerin habe aber stattdessen das stillgelegte Materiallager in Ladelund und die Aufklärungsstellung in Bramstedtlund besucht. Beiden Standorten komme eine militärische Bedeutung nicht zu, sie lägen aber in unmittelbarer Nähe (35 km) zur Insel Sylt. Auch aus den bereits herausgegebenen Unterlagen ergäben sich keine Gründe für einen Besuch des Bataillons Elektronische Kampfführung 911 bzw. der Aufklärungsstellung Bramstedtlund. Seitens der Adjutantur des BMVg seien für den Truppenbesuch in der Aufklärungsstellung 2 ½ Stunden angesetzt worden. Der Presseveröffentlichung des BMVg lasse sich entnehmen, dass die Ministerin durch den Kommandeur des Bataillons in dessen Aufgaben eingewiesen worden sei und sich anschließend mit den Angehörigen des Bataillons unterhalten habe. Dabei sei zu beachten, dass die in Bramstedtlund gewonnenen Informationen nicht vor Ort, sondern in Nordrhein-Westfalen ausgewertet würden. Die Soldatinnen und Soldaten vor Ort seien vornehmlich für die Wartung und Instandhaltung der Antennenanlage zuständig. Mit Blick auf die (damalige) Bedrohungslage für Deutschland sei die Auswahl des Ortes und der Einheit in Bramstedtlund nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des sich direkt anschließenden Familienurlaubes auf Sylt erscheine der Flug mit der Flugbereitschaft missbräuchlich. Aus der „Richtlinie für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft“ ergebe sich, dass eine Anforderung der Luftbereitschaft für die Ausübung amtlicher Tätigkeiten nur dann möglich sei, wenn der Zweck der Reise mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden könne oder zwingende Amtsgeschäfte ohne das Benutzen des Luftfahrzeuges nicht zeitgerecht zu erreichen wären. Aus der Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs der Bundesministerin auf eine Anfrage eines Abgeordneten ergebe sich, dass die Ministerin am Tag des Truppenbesuches (13. April 2022) bis 12:00 Uhr an der Kabinettssitzung in Berlin teilgenommen habe und der Truppenbesuch nur mithilfe des Flugzeuges der Flugbereitschaft noch vor dem am 14. April 2022 beginnenden Osterurlaub der Ministerin habe erfolgen können. Einer weiteren Anfragebeantwortung lasse sich entnehmen, dass leere Fahrzeuge des Bundeskriminalamtes (BKA) an den Landeort des Hubschraubers in Ladelund verlegt worden seien. Mit diesen sei die Ministerin zur Aufklärungsstellung nach Bramstedtlund und im Anschluss nach Sylt gefahren. Der Einsatz der Flugbereitschaft sei nach der o.g. Richtlinie nur erlaubt, wenn es sich bei dem Truppenbesuch um ein zwingendes Amtsgeschäft gehandelt habe. Die zeitlich enge Terminierung zwischen Kabinettssitzung und Urlaubsbeginn sei indes eine aktive Entscheidung gewesen. Hierfür könne die unmittelbare Nähe des Standortes in Bramstedtlund zum Urlaubsort Sylt gesprochen haben. Ein Flug aus Berlin nach Sylt führe unweigerlich an Bramstedtlund vorbei. Die Wahl des Standtortes des Truppenbesuches erscheine damit „urlaubsbedingt“. Die Offenlegung der vom Kläger begehrten Informationen stehe damit im öffentlichen Interesse. Darüber hinaus bestehe auch ein Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 GG hinsichtlich der Hotelbuchungsunterlagen. Das BMVg habe die Herausgabe mit dem Verweis, dass die Unterlagen dem privaten Bereich der Ministerin zuzuordnen seien und es sich daher nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG handele, verweigert. Dabei verkenne das BMVg, dass es sich um amtliche Unterlagen handele, wenn – wie hier der Fall – ein Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Ministerin bestünde. Das OVG NRW habe in seiner Entscheidung vom 14. November 2022 (15 B 1029/22) das privat aufgenommene Foto des Sohnes der Ministerin als vom Umfang des pressrechtlichen Informationszugangsanspruches umfasst angesehen. Die Erwägungen des Gerichts seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger recherchiere zu der Frage, ob der Helikopterflug „zweckentfremdet“ wurde. Hierfür bedürfe er der Einsichtnahme in die Buchungsunterlagen des Hotels. Zwischen der Buchung des Hotels und dem Truppenbesuch bzw. Helikopterflug bestehe ein innerer dienstlicher Zusammenhang, sodass die Buchung nicht ausschließlich dem privaten Interesse der Ministerin zugeordnet werden könne. Hiergegen spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kabinettssitzung, Truppenbesuch und Urlaubsaufenthalt im gebuchten Hotel auf Sylt. Die Buchung habe bei der Organisation des Truppenbesuchs berücksichtigt werden müssen, dementsprechend läge sie dem BMVg auch vor. Damit sei ein unmittelbarer, jedenfalls aber mittelbarer Bezug zu den dienstlichen Aufgaben der Ministerin anzunehmen. Sofern die Buchungsunterlagen personenbezogene Daten enthielten, komme es auf eine Interessenabwägung nach § 5 Abs. 2 IFG an. Diese falle – wie auch vom OVG NRW entschieden – zugunsten des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Angelegenheit aus, da weiterhin der Verdacht bestehe, der Helikopterflug/Truppenbesuch habe vorrangigen privaten Zwecken gedient. Das Interesse der Ministerin an der Geheimhaltung sei hingegen als gering einzustufen, da der Vorfall mehr als ein Jahr zurückliege und eine Vermischung von dienstlichen und privaten Interessen vorliege. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) folge hieraus unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Informationszugang. Diese Voraussetzungen lägen vor. So begehre der Kläger – wie dargelegt – eine Information von öffentlichem Interesse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesverteidigungsministeriums vom 9. September 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2022 zu verpflichten, dem Kläger ungeschwärzten Informationszugang in Form der Herausgabe aller Schrifterzeugnisse (alle Vermerke, Mails, Handynachrichten [z.B. WhatsApp und Signal] und sonstige Unterlagen mit und ohne roter Registraturnummer) der Bundesministerin a.D. Lambrecht und der Mitarbeiter ihres Büros samt Adjutantur, der Staatssekretärin Frau E. und der Mitarbeiter ihres Büros, der gesamten Abteilung R, der Abteilung Führung Streitkräfte und des gesamten Presse-/Informationsstabes (einzugrenzen ausschließlich auf Presseanfragen) in dem Zeitraum vom 1. April bis 25. Mai 2022 und mit Bezug a. zur Einschätzung der Rechtslage, auf welcher Basis eine Mitnahme von Familienmitgliedern möglich ist und welche Abrechnungsmodalitäten das zur Folge hat, b. zur Terminfindung im Vorfeld des Besuches im Bataillon Elektronische Kampfführung 911 in Stadum, Schleswig-Holstein c. zur Buchung eines Hotels für die Ministerin und ihren Sohn im Zusammenhang mit dem Besuch des Bataillons Elektronische Kampfführung 911 in Stadum, Schleswig-Holstein d. zur Grundlage der Erstattung des Fluges für den Sohn von Frau Lambrecht und die Erstattung an sich, insbesondere Korrespondenz mit der Flugbereitschaft und dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu gewähren, wobei personenbezogene Daten geschwärzt werden können. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das BMVg auf die Ausführungen im Bescheid vom 9. September 2022 und im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2022. Ergänzend führt es aus, dass dem ungeschwärzten Zugang zum Dokument „Auftrag Truppenbesuch“ § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG entgegenstehe. Zu den hiernach geschützten militärischen Belangen der Bundeswehr zählten insbesondere Informationen, die Rückschlüsse auf Ausstattung und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zuließen. Das Dokument enthalte Programmauflagen für den konkreten Truppenbesuch und Informationen zum Ablauf von Truppenbesuchen im Allgemeinen. Eine Herausgabe von Informationen zum Besuchsablauf und konkreten Besuchsinhalten könnte Rückschlüsse auf die Fähigkeit des Bataillons ermöglichen, womit nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sonstigen sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr nicht ausgeschlossen werden könnten. Die enthaltenen standardisierten Informationen zum Ablauf eines Truppenbesuches könnten Rückschlüsse auf zukünftige Truppenbesuche zulassen. Anhand dieser Informationen könnten potentielle Angreifer Sabotageakte planen, vorbereiten und durchführen. Eine Gefährdung des/der Inhabers/in der Kommandogewalt könne nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gelte auch für den dem Dokument angefügten Programmentwurf. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG greife auch hinsichtlich der Herausgabe der einschlägigen Dienstvorschriften. Die Offenlegung der Antragsvoraussetzungen, Antragswege und Zuständigkeiten und der für die Fluganforderung erforderlichen Formulare der Flugbereitschaft könnten eine Wissensbasis darstellen, die die Bewegungssicherheit der zu schützenden Personen einschließlich des/der Inhabers/in der Kommandogewalt sowie des parlamentarischen und politischen Flugbetriebs erheblich gefährden könnte. Dies schließe die Herausgabe bzw. Nennung der einschlägigen Dienstvorschriften der Bundeswehr hinsichtlich Nutzung von Luftfahrzeugen nebst Fundstellen mit ein, da sich hieraus ebenfalls Genehmigungszuständigkeiten und Antragswege ergäben. Es würden Ansatzpunkte für Sabotagehandlungen Dritter geschaffen. Unbefugte könnten in die Lage versetzt werden, Entscheidungsträger oder ‑ebenen zu identifizieren und zielgerichtete Ausspäh- und Sabotageversuche zu unternehmen. Dass die Dienstvorschriften nicht als geheim eingestuft seien, sei unerheblich. Auch der Gesetzgeber unterscheide zwischen den Ausschlussgründen in § 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 IFG. Der Herausgabe der genannten Dokumente stehe auch der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit i.S.d. § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG entgegen. Die Offenlegung der begehrten Informationen würde die nicht völlig fernliegende Gefahr von Terrorakten auf geschützte Personen und Einrichtungen durch feindlich gesinnte Dritte erhöhen. Die insoweit vorgenommene Prognose sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vortrage, der in Rede stehende Truppenbesuch der Bundesministerin a.D. sei nicht dienstlich veranlasst gewesen, stehe dies nicht im Sachzusammenhang mit den Versagungsgründen nach dem IFG. Überdies stehe es im Ermessen des/der Inhaber/in der Befehls- und Kommandogewalt, wann und welche Truppeneinheiten besucht würden. Entgegen der Darstellung des Klägers handele es sich bei dem Bataillon Elektronische Kampfführung 911 auch nicht um eine für die Verteidigung von Deutschland unbedeutende Aufklärungsstelle. Auch aus dem Umstand, dass über Google Maps unverpixelte Luftbilder der Liegenschaft abrufbar sei, lasse sich kein Informationszugangsanspruch des Klägers ableiten. Ebenso wenig lasse sich aus dem Dienstgrad des Kommandeurs einer Einheit die Erforderlichkeit oder Angemessenheit eines Truppenbesuchs durch den/die Minister/in ableiten. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch kein Anspruch auf der Grundlage des UIG. Die verweigerten bzw. geschwärzten Unterlagen enthielten keine Informationen zu den mit dem durchgeführten Hubschrauberflug einhergehenden Umweltbelastungen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Hotelbuchungsunterlagen aus § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klage sei insofern bereits mangels Vorbefassung unzulässig. Einen entsprechenden auf das Grundrecht der Pressefreiheit gestützter Anspruch habe der Kläger vorab nicht geltend gemacht. Der Informationszugangsanspruch nach dem IFG stelle ein aliud zum Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der vorherige Antrag könne als echte Sachurteilsvoraussetzung auch nicht nachgeholt werden. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf Art. 10 Abs. 1 EMRK berufen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass die Anwendung des nationalen Informationsfreiheitsrechtes durch die Anwendung der EMRK zu korrigieren sei. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Bundesrepublik den ihr nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Kodifizierung und Anwendung des Informationsfreiheitsrechtes fehlerhaft ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in den parallelen Verfahren 13 K 6963/22 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 9. September 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2022 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den noch nicht gewährten Informationszugang gemäß seinem Antrag vom 25. Mai 2022 mit Ausnahme der Hotelbuchungsunterlagen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -). Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als „jeder“ im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt und das BMVg eine Behörde im Sinne der Vorschrift. Das Informationsbegehren des Klägers bezieht sich auch überwiegend auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 1. Halbsatz IFG. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Zugehörigkeit zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer amtlichen Information. Nicht erfasst werden lediglich private Informationen, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Nach dem Urheber der Information wird grundsätzlich nicht differenziert. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 –, juris Rn. 65 f. m.w.N. Nicht alle bei einer Behörde vorhanden Informationen, die auch der Verfügungsbefugnis der Behörde unterliegen, stellen automatisch amtliche Informationen dar. Maßgeblich für die Feststellung der Amtlichkeit einer Information i.S.d. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist allein die Zweckbestimmung. Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft oder in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht. Vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 49 f. m.w.N. Gemessen hieran handelt es sich bei den bereits vorgelegten Unterlagen sowie dem bislang nicht herausgegebenen Programmentwurf und den Dienstvorschriften sowie Formularen der Flugbereitschaft um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 2, § 1 Abs. 1 IFG. Die ebenfalls vom Antrag erfassten und beim BMVg vorhandenen Hotelbuchungsunterlagen stellen hingegen keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG, sondern private Informationen dar. Denn die Hotelbuchung erfolgte nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ministerin a.D., sondern standen im Zusammenhang mit ihrem sich unmittelbar an den Truppenbesuch anschließenden Privaturlaub. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Entscheidung vom 12. November 2022 (15 B 1029/22), in dem es um den presserechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Details zur Entstehung und Veröffentlichung eines während des Hubschrauberfluges entstandenen Fotos des Sohnes von Frau Lambrecht ging, nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Das Gericht ordnete das Foto (auch) der dienstlichen Sphäre der Ministerin a.D. zu, da es während des dienstlich veranlassten Fluges entstanden und darauf auch der Hubschrauber der Bundeswehr und damit ein dienstliches Flugobjekt erkennbar war. Zudem bedurfte es einer Entscheidung des Dienststellenleiters oder Kommandanten über die Erlaubnis zum Fotografieren. Vergleichbare Überlegungen lassen sich für die Hotelbuchung nicht anstellen. Stattdessen betrifft die Hotelbuchung den Zeitraum nach dem Truppenbesuch und damit nach der Dienstausübung der Ministerin a.D. Soweit der Kläger darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass nach seiner Einschätzung noch weitere Unterlagen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt vorhanden sein müssten, ist zu beachten, dass der Informationszugangsanspruch nur die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Unterlagen umfasst. Es ist vorliegend weder vom Kläger substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass noch weitere antragsgegenständliche Informationen vorhanden sind. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Antrag auf den Zeitraum zwischen dem 1. April 2022 und dem 25. Mai 2022 begrenzte. Darüber hinaus gilt, dass eine ordnungsgemäße Aktenführung nicht mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes durchgesetzt werden kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris Rn. 41 m.w.N. Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Eine Offenlegung der begehrten Informationen ist zunächst nicht nach § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG ausgeschlossen. Danach besteht ein Informationszugangsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Die Vorschrift stellt keine Bereichsausnahme dar. Unter den militärischen Belangen der Bundeswehr sind alle Angelegenheiten zu verstehen, die i. S. d. Art. 87a GG die Aufstellung und den Einsatz der Streitkräfte betreffen. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 44, 46 m.w.N. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufstellung der Streitkräfte zur Verteidigung, die zahlenmäßige Stärke, die Grundzüge ihrer Organisation, die Einsatzfelder, den Schutz ziviler Objekte und Aufgaben der Verkehrsregelung im Rahmen des Verteidigungsauftrags sowie die Unterstützung der Sicherheitskräfte im Gefahrenfall bei der Bekämpfung von organisierten und militärisch bewaffneten Aufständischen. Polenz, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2017, § 3 Rn. 16. Sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sind nach der Gesetzesbegründung solche aus dem nichtmilitärischen Bereich der Bundeswehr, die Rückschlüsse auf schutzwürdige sicherheitsrelevante Sachverhalte zulassen. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 41. Edition, Stand: 01.08.2023, § 3 Rn. 56 unter Verweis auf BTDrucks 15/4493, S. 9. Erforderlich ist, dass der zivile Sachverhalt einen unmittelbaren Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten militärischen Interessen der Bundeswehr aufweist. Schirmer, a.a.O., § 3 Rn. 56; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 49. Ist das Schutzgut des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG in einem und/oder beiden Elementen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen betroffen, so müssen für die geschützten Belange nachteilige Auswirkungen zu befürchten sein. Hierfür ist eine konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Nachteilig ist die Auswirkung dann, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auf das Schutzgut auswirkt. Schirmer, a.a.O., § 3 Rn. 40 m.w.N. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 1578/15 –, juris Rn. 161 f. m.w.N. Die Annahme möglicher nachteiliger Auswirkungen auf militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr erfordert demnach eine nachvollziehbare und tragfähige Schilderung einer Gefahrensituation. Polenz, a.a.O., § 3 Rn. 18. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 8. September 2009 ‑ VG 2 A 8.07 –, juris Rn. 29 m.w.N. Die Prognose ist gerichtlich voll überprüfbar, eine Einschätzungsprärogative der informationspflichtigen Stelle besteht nicht. Schoch, a.a.O, § 3 Rn. 52. Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die ausgeschlossenen und (teil-) geschwärzten Unterlagen Informationen enthalten, deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könnten. Es fehlt insoweit an einer auch nur ansatzweise hinreichend substantiierten Darlegung des BMVg zu den die Gefahrenprognose tragenden Tatsachen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vorgenommenen Teilschwärzungen unter den Überschriften „Auflagen Programm“ und „Auflagen für den Besuch“ im Dokument „Auftrag Truppenbesuch“. Das BMVg trägt hierzu vor, es handele sich um Informationen zum Besuchsablauf. Das Dokument enthalte Programmauflagen für den konkreten Besuch und Informationen über Truppenbesuche im Allgemeinen. Die Herausgabe dieser Informationen könne Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Bataillons ermöglichen, was nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr haben könne. Zudem enthalte das Dokument standardisierte Informationen über den Ablauf eines Truppenbesuches. Aus diesen könnten Rückschlüsse auf zukünftige Truppenbesuche abgeleitet werden und dies biete potentiellen Angreifern die Möglichkeit, Sabotageakte zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Eine Gefährdung des Inhabers/der Inhaberin der Kommandogewalt könne nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für das Dokument Programmentwurf, das den konkreten Ablauf des Truppenbesuchs betreffe. Diese Ausführungen reichen für die Annahme möglicher nachteiliger Auswirkungen auf militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr nicht aus. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung seitens des Ministeriums, dass die in Rede stehenden Informationen derart konkret sind, dass aus ihnen die geschilderten Rückschlüsse gezogen werden können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen des Vertreters des BMVg in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, dass ein Truppenbesuch einem standardisierten Ablauf folge. So werde festgelegt, wer den Minister/die Ministerin empfange, die zeitlichen Abläufe und was sich der Minister/die Ministerin anschaue. Letzteres sei wiederum von dem besuchten Truppenteil und den technischen Gegebenheiten abhängig. Auch diese pauschalen Angaben ohne Bezug zum konkreten Besuch im April 2022 reichen für eine substantiierte Darlegung nicht aus. Es fehlt weiterhin an einem hinreichend konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Unterlagen. So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die begehrten Informationen über allgemeine Beschreibungen wie „Besichtigung Antennenfeld“ oder „Zusammentreffen und Austausch mit Soldatinnen und Soldaten“ hinausgehen. Es obliegt gerade der Beklagten nachvollziehbar darzulegen, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG nicht nur in Betracht kommt, sondern tatsächlich einzelfallbezogen vorliegt. Auch aus den weiteren Ausführungen des Vertreters der BMVg in der mündlichen Verhandlung, nach denen die allgemeinen Anordnungen z.B. die Formation, in der angetreten werde, oder Anordnungen zum Dienstanzug sowie die Frage, ob der Minister/die Ministerin mit militärischen Ehren zu empfangen sei und die Anwesenheit lokaler Würdenträger, beträfen, ergibt sich nichts Abweichendes. Es ist fernliegend, dass sich aus den dargelegten oder vergleichbaren Angaben Angriffspunkte für mögliche Sabotagehandlungen bei zukünftigen Truppenbesuchen ableiten lassen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass hiernach die Einzelheiten eines Truppenbesuches gerade jedes Mal aufs Neue festgelegt werden. Eine Regelmäßigkeit ist folglich nicht gegeben, sodass auch keine Rückschlüsse auf künftige Truppenbesuche gezogen werden können. Auch der ungeschwärzten Herausgabe der weiteren Unterlagen (Berechnung Flug Flugbereitschaft, Stellungnahme und Bericht des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) sowie der Herausgabe der Dienstvorschriften der Bundeswehr hinsichtlich der Nutzung von Luftfahrzeugen inklusive Anlagen steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG nicht entgegen. Auch insofern fehlt es an einer ansatzweise plausiblen Darlegung des Versagungsgrundes durch die Beklagte. Das BMVg trägt diesbezüglich vor, die begehrten Informationen beträfen die Antragsvoraussetzungen, Antragswege und Zuständigkeiten und die für die Flugbereitschaft erforderlichen Formulare der Flugbereitschaft. Durch die Offenlegung dieser Informationen würde eine Wissensbasis geschaffen, durch die die Bewegungssicherheit der zu schützenden Personen, einschließlich der Inhaberin/des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt sowie des parlamentarischen und politischen Flugbetriebs erheblich gefährdet werden könne. Denn hierdurch würden Ansatzpunkte für Sabotagehandlungen durch feindlich gesinnte Dritte geschaffen. So könnten Unbefugte durch die Informationen in die Lage versetzt werden, Entscheidungsträger bzw. ‑ebenen zu identifizieren und zielgerichtete Ausspäh- und Sabotageversuche zu unternehmen. Den Ausführungen lassen sich bereits keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zum Inhalt der begehrten Informationen entnehmen. Der Vortrag des BMVg ist stattdessen zu pauschal und allgemein. So ist bereits nicht dargetan, dass jede Regelung der Dienstvorschrift Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen, Antragswegen und Zuständigkeiten enthält. Die ergänzenden Ausführungen des Vertreters des BMVg führen zu keinem anderen Ergebnis. Dieser gab an, aus den Dienstvorschriften ergebe sich der sog. Erlasshalter, d.h. die für die Erarbeitung der Dienstvorschrift zuständige Dienststelle sowie die Geltungsdauer der Vorschrift und die Zuordnung zu einem Bereich der Bundeswehr. Auch hierbei handelt es sich um pauschale und allgemeine Angaben, die den Rückschluss auf eine Gefährdungslage nicht zulassen. Darüber hinaus fehlt es an einer überzeugenden Darlegung etwaiger nachteiligen Auswirkungen bei einer partiellen oder vollständigen Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen auf die militärischen und sonstigen sicherheitsempfindlichen Belange. So bleibt schon im Ansatz unklar, inwiefern sich aus Antragsvoraussetzungen oder Antragswegen Rückschlüsse auf Entscheidungsträger oder ‑ebenen ergeben sollen. Ebenso wenig sind nachteilige Auswirkungen auf die militärischen und sicherheitsempfindlichen Belange der Bundeswehr durch den abstrakten Verweis auf eine bestehende Sabotage- und Terrorgefahr bei Kenntnis der Zuständigkeiten der Flugbereitschaft dargetan. Auch der Einwand des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Gefährdung bestehe darin, dass die Struktur der Dienstvorschrift allgemein bekannt werde, überzeugt das Gericht nicht, zumal dies der Offenlegung der Inhalte der Dienstvorschrift nicht entgegensteht. Gegen eine nachteilige Auswirkung auf die genannten Schutzgüter spricht schließlich auch der Umstand, dass die Dienstvorschriften nicht als geheim („VS-nfD“) eingestuft sind. Zwar ist der Beklagten grundsätzlich darin zuzustimmen, dass der besondere Geheimnis- und Vertraulichkeitsschutz in § 3 Nr. 4 IFG geregelt ist und dass eine Offenlegung von Unterlagen, die diesem Ausschlussgrund nicht unterfallen, trotzdem zum Schutz (anderer) öffentlicher Belange zu versagen ist, doch legt die Nicht-Einstufung nahe, dass es sich bei den begehrten Informationen, wie den Formularen der Flugbereitschaft, gerade nicht um Interna des BMVg handelt und eine Herausgabe an bestimmte Personen stattfindet. Insofern ist auch zu beachten, dass – worauf der Kläger zu Recht verweist – auch andere Personen wie z.B. Journalistinnen und Journalisten oder Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft von der Flugbereitschaft mitgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass die begehrten Informationen zumindest teilweise an diese Personen herausgegeben werden. Auch aus diesen Gründen fehlt es an einer überzeugenden Darlegung des BMVg, warum eine Herausgabe an den Kläger die befürchteten nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben kann. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG berufen. Danach besteht ein Informationszugangsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerdend der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit umfasst die Vorschrift den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein. Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen besteht, steht der informationspflichtigen Behörde ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N und vom 13. Dezember 2016 ‑ OVG 6 S 22.16 –, juris Rn. 23. Auch gemessen an diesen Maßstäben liegt keine ausreichend plausible Darlegung des Ausschlussgrundes durch das BMVg vor. Dieses verweist auf die Ausführungen zum Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG. Diesen lassen sich – wie oben dargelegt – jedoch keine hinreichend einzelfallbezogenen Erläuterungen für das Vorliegen des Versagungsgrundes entnehmen. Überdies reicht der pauschale Verweis des BMVg auf mehrere Ablehnungsgründe, u.a. auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit, für eine ordnungsgenmäße Darlegung von nachteiligen Auswirkungen nicht aus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2010 – 20 F 1.10 –, juris Rn. 12. Dem Kläger steht ein weitergehender Informationszugangsanspruch auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht zu. Selbst wenn das klägerische Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz der Rechtspflege bestehenden Einschränkungen des Informationszugangsanspruchs im Informationsfreiheitsgesetz bei Beachtung des den Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK nicht genügen, BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 24. Oktober 2019 – VG 2 K 124.18 ‑, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Dies ist vorliegend hinsichtlich Tatbestandsvoraussetzungen der Versagungsgründe sowie hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen für die Darlegung des Versagungsgrundes der nachteiligen Auswirkungen auf militärische und sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, § 3 Nr. 1 Buchstabe b IFG, gelten, der Fall. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.