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Beschluss

4 L 2261/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1113.4L2261.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

3. Der Tenor zu 1. soll dem Antragsgegner vorab telefonisch mitgeteilt werden. Dem Antragsteller soll der Beschluss vorab per E-Mail übermittelt werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 3. Der Tenor zu 1. soll dem Antragsgegner vorab telefonisch mitgeteilt werden. Dem Antragsteller soll der Beschluss vorab per E-Mail übermittelt werden. Gründe: Die Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. um den richtigen Antragsgegner handelt, weil der jeweilige Ausschussvorsitzende die Tagesordnung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister festsetzt, § 58 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die Anträge sind jedenfalls insgesamt mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. In Bezug auf den Antrag zu 1. mangelt es dem Antragsteller an einem rechtlich schützenswerten Interesse, schon vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte der Ratssitzung vom heutigen Tage absetzen zu lassen. Dabei lässt es die Kammer dahinstehen, ob Ratsmitglieder allein schon durch eine nicht rechtzeitige oder sonst nicht ordnungsgemäße Ladung zu einer Rats- oder Ausschusssitzung in ihren eigenen Rechten verletzt werden oder ob die Rechtsverletzungen nicht erst durch Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen erfolgen, die in diesen Rats- oder Ausschusssitzungen getroffen werden. Der Antragsteller hat vor einer Anrufung des Gerichts mit dem Ziel der Absetzung von einzelnen Tagesordnungspunkten die Möglichkeit, in der Ratssitzung mittels eines Antrages zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (GO Rat) die Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung zu erreichen. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, zu der Ratssitzung wegen einer etwaigen nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht zu erscheinen und etwaige in der Ratssitzung getroffene Beschlüsse wegen Verletzung seiner organschaftlichen Rechte zu beanstanden und gegebenenfalls deren Umsetzung zu verhindern, zur Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Anfechtung Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, 56. Erg-Lief., Februar 2023, § 47 Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2015 – 15 L 554/15 –, juris Rn. 12. Schwerwiegende Verstöße gegen die für die Ladung geltenden Vorschriften stellen nämlich Verfahrensmängel dar, die die gefassten Ratsbeschlüsse in der Regel unwirksam machen, Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, 56. Erg-Lief., Februar 2023, § 47 Rn. 22 m. w. N. Eine vorläufige Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es ist vorliegend nicht erkennbar, welche unzumutbaren Nachteile der Antragsteller erleiden könnte, wenn die Feststellung der verspäteten Ladung nebst etwaiger hieraus resultierender Folgen erst durch ein Klageverfahren oder dann ggf. zulässigerweise eröffnetem Eilrechtsschutz erfolgt, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2015 – 15 L 554/15 –, juris Rn. 9. In Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. fehlt es dem Antragsteller ebenfalls an einem rechtlich geschützten Interesse zur Rechtsdurchsetzung im Eilverfahren. Denn auch insoweit steht dem Antragsteller neben der Möglichkeit einer Befassung in der Sitzung nachträglicher gerichtlicher (wiederum ggf. Eil-)Rechtsschutz offen. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, inwieweit durch die zeitgleiche oder zeitlich ggf. überschneidende Durchführung der streitgegenständlichen Ausschusssitzungen überhaupt in Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich vorliegend um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren handelt und das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, war unter Berücksichtigung der Ziffern 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Streitwert von 10.000,00 EUR ermessensgerecht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.