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Gerichtsbescheid

7 K 2153/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1121.7K2153.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Gerichtsbescheid gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Gerichtsbescheid gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 13. Februar 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Mit Bescheid vom 13. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 lit. c) BVFG erfülle. Dieser gelte für alle Personen, die mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber einer gehobenen beruflichen Stellung im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG gelebt und bei denen deswegen davon auszugehen sei, dass sie an Vergünstigungen teilgehabt hätten, die der Inhaber einer solchen Stellung gehabt habe. Die Regelung gehe von dem Grundgedanken aus, dass Personen, die eine Stellung im kommunistischen Hoheitssystem innegehabt hätten, welche für dessen Aufrechterhaltung von Bedeutung gewesen sei, gleichsam als Gegenleistung für sich und ihre Angehörigen Privilegien genossen hätten, die anderen verschlossen geblieben seien. In einem Ablehnungsbescheid betreffend den Vater der Klägerin sei festgestellt worden, dass dieser in den Jahren 1977 bis 1988 als Argraringenieur und Direktor der Sowchose „M.“ sowie in den Jahren 1988 bis 1996 als Vorsitzender der Kolchose „D. H.“ tätig gewesen sei. Er habe damit in Positionen gearbeitet, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen seien. Die Klägerin habe mithin ihre gesamte Kindheit im Haushalt einer Person verbracht, die unter die Ausschlussregelung des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG falle. Ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin sei folglich ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 19. November 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die Ausführungen der Beklagten einer Neubewertung beziehungsweise einer Einzelfallbewertung bedürften. Sie habe tatsächlich im Haushalt ihres Vaters gelebt, diesbezüglich habe sie aber keine Wahlmöglichkeit gehabt. Sie habe außer ihren Eltern keine anderen Verwandten gehabt und es habe auch keinen Grund dafür gegeben, nicht in ihrem Elternhaus aufzuwachsen. Die pauschale Annahme der Ausübung einer bedeutsamen Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems sei überdies unzutreffend dargestellt und bewertet worden. Ihr Vater habe keineswegs eine relevante Machtposition bekleidet und er habe auch keine Privilegien genossen. Seine berufliche Stellung sei mit derjenigen eines Schichtführers oder fachlichen Teamleiters vergleichbar gewesen. Er und seine Familie hätten nicht über Privilegien einer beruflichen Führungsposition verfügt wie etwa einen Dienstwagen oder einen Chauffeur; ihr Vater habe auch keine personellen der disziplinarischen Entscheidungen treffen dürfen. Sie – die Klägerin – habe ebenso wenig Vorteile gehabt oder Vergünstigungen genossen. Die Tätigkeit ihres Vaters sei auf die Organisation der landwirtschaftlichen Arbeit beschränkt gewesen. Er habe sich entsprechend seiner Spezialisierung als Agrarwissenschaftler der effizienten Bestellung der Böden gewidmet. Solche Funktionen, die auch in nicht kommunistischen Ländern erforderlich seien und dort ausgeübt würden, könnten nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam erachtet werden. Überdies sei ihre deutsche Nationalität in ihrem Reisepass eingetragen, einen Sprachtest auf dem Niveau B1 habe sie erfolgreich abgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Vater der Klägerin habe langjährig Führungspositionen in der sowjetischen Landwirtschaft in seiner Heimatregion innegehabt. Diese seien schon wegen der engen Verzahnung der sowjetischen Staatsbetriebe im Allgemeinen und der Landwirtschaft im Besonderen mit der herrschenden Kommunistischen Partei bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewesen. Zweifelsohne habe er daher einen wesentlichen Beitrag für die Stabilität der sowjetischen Gesellschaft auf dem Land geleistet. Daher unterliege die Klägerin dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG. Am 19. April 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags unverhältnismäßig sowie pauschalierend sei und gegen die guten Sitten verstoße. Die Annahmen der Beklagten zur angeblich führenden Rolle ihres Vaters beim Erhalt der sowjetischen Herrschaft und damit vermeintlich verbundene Privilegien seien unhaltbare Behauptungen. Es entstehe der Eindruck, dass die Beklagte ihre Ausführungen – diejenigen der Klägerin – nicht zur Kenntnisgenommen oder sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe. Eine Einzelfallprüfung habe nicht stattgefunden, woraus ihr massive Nachteile entstünden. Die Behauptung, ihr Vater habe Privilegien genossen, sei im Hinblick auf die Stellung von Deutschstämmigen in Kasachstan unhaltbar. Allenfalls seien Schäden von der Familie abgehalten worden, die einem Normalbürger gerade nicht gedroht hätten, sei doch eine generell feindliche Gesinnung gegenüber Zugehörigen des deutschen Volkstums zu vermuten. Notwendig sei daher eine Einzelfallprüfung, ob ihr Vater tatsächlich Privilegien genossen habe und zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes beigetragen habe. Ihr Vater sei lediglich Schichtführer gewesen. Daraus habe er keine Privilegien ableiten können, was im Einzelfall geprüft werden müsse und sich einer pauschalisierten Betrachtung entziehe. Die Gleichstellung von Funktionen innerhalb des gesamten Herrschaftsbereichs sei ebenfalls inakkurat. Zudem werde sie – die Klägerin – diskriminiert. Sie habe als Kleinkind und als Minderjährige keine Möglichkeit gehabt, ein Zusammenleben mit ihrem Vater für eine Dauer von über drei Jahren zu vermeiden. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG gehe davon aus, dass ein möglicherweise bestehendes Kriegsfolgenschicksal jedenfalls dann nicht mehr fortbestehe, wenn ein deutscher Volkszugehöriger im Aussiedlungsgebiet eine für die Aufrechterhalten des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Funktion ausgeübt habe, weil der Betreffende damit den Schutz des Systems genossen habe. Gleiches gelte für Personen, die mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer solchen Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Ob eine Funktion als bedeutsam in diesem Sinne gegolten habe, beurteile sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems geltenden politischen und rechtlichen Auffassungen in den Aussiedlungsgebieten. Nach ständiger Rechtsprechung fielen danach die Tätigkeit eines Direktors einer Sowchose als auch die eines Vorsitzenden einer Kolchose unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG. Beide Stellungen gölten daher „gewöhnlich“ als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems. Es komme deswegen nicht darauf an, ob der Vater der Klägerin in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden sind. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht im Falle der Klägerin jedenfalls § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG entgegen. Danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nach § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Ihr Vater war in den Jahren 1977 bis 1988 als Direktor der Sowchose „M.“ tätig. Der Vater der Klägerin erfüllt bereits damit die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG. § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, juris, Rn. 9. Die Vorschrift macht dies nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen vielmehr zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 15.00 –, juris, Rn. 14. Welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG gewöhnlich als bedeutsam galten, ist ferner nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zu beurteilen. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion in Staat und Gesellschaft zukam. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, juris, Rn. 11. Daraus folgt aber nicht, dass nur in der Partei wahrgenommene Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG ist insbesondere nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr konnte auch einer anderweitig ausgeübten Funktion eine spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zukommen. Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 – 5 B 226.02 –, BeckRS 2003, 20074. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der auch vom Vater der Klägerin ausgeübten Funktion des Sowchosdirektors um eine Funktion im vorbezeichneten Sinne handelt. Grundlegend dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. März 2003 – 2 A 5622/00 –, juris, Rn. 40 ff. Der Vater der Klägerin erfüllt demgemäß die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es insoweit keiner weitergehenden Betrachtung, ob die Tätigkeit ihres Vaters konkret der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gedient hat. Denn nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG ist bereits die Ausübung einer Funktion ausreichend, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems „gewöhnlich“ als bedeutsam galt. Lediglich die – hier nicht zu Anwendung gelnagende – Vorschrift des § 5 Nr. 2 lit. b 2. Alt. BVFG verlangt die Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems auf Grund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war. Im Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG ist folglich die Frage, ob der Inhaber einer betreffenden Funktion auch in seiner konkreten „Amtsführung“ aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, grundsätzlich nicht erheblich. Siehe BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 5 B 96.03 –, juris, Rn. 14. Ausgehend davon steht dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG entgegen. Denn sie hat mindestens drei Jahre in der Zeit mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, in der dieser als Direktor der Sowchose „M.“ tätig war. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe namentlich weder die Möglichkeit gehabt, ihr Elternhaus im Kleinkindalter zu verlassen, noch habe dazu Veranlassung bestanden. Dass § 5 Abs. 2 lit. c) BVFG verfassungsgemäß ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Benachteiligungsverbot hat das Bundesverwaltungsgericht verneint, weil die Vorschrift nicht an eine verwandtschaftliche oder familiäre Beziehung, sondern an das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft anknüpft. Weil sie überdies an in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte anknüpft und deshalb keine verhaltenssteuernde Wirkung besitzt, geht nach dem Bundesverwaltungsgericht von ihr auch kein verfassungsrechtlich unzulässiger Zwang zur Auflösung des Familienverbandes aus. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vermochte das Bundesverwaltungsgericht schließlich ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, diesen Status deutschen Volkszugehörigen vorzuenthalten, die zu den Stützen des kommunistischen Herrschaftssystems gehört oder die mit derartigen Funktionsträgern über längere Zeit hinweg in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten, so sei – so das Bundesverwaltungsgericht – die darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der nicht in das kommunistische Herrschaftssystem integrierten deutschen Volkszugehörigen sachlich gerechtfertigt. Denn bei der benachteiligten Gruppe der für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsamen Funktionsträger und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft Lebenden habe der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen dürfen, dass sie anders als die Mehrzahl der in den Aussiedlungsgebieten lebenden deutschen Volkszugehörigen nicht mehr von den Spätfolgen des Krieges und den damit verbundenen Nachteilen betroffen gewesen seien, vielmehr das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal unterbrochen gewesen sei. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, juris, Rn. 14 f. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.