Urteil
10 K 6387/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1122.10K6387.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums. Nach dem Besuch der A. S. G. School, einer anerkannten Ersatzschule der Primarstufe, besuchte der Kläger im Schuljahr 2020/2021 die Jahrgangsstufe 5 des D.-Gymnasiums (im Folgenden: P.). In den drei Erprobungsstufenkonferenzen jenes Schuljahres wurde eingehend über den Kläger beraten, vor allem über sein Arbeits- und Sozialverhalten und über Fördermaßnahmen für ihn, insbesondere in Mathematik. Im Protokoll vom 3. November 2021 der ersten Erprobungsstufenkonferenz im Schuljahr 2021/2022, in dem der Kläger die Klasse 6 besuchte, ist für den Kläger festgehalten: „Matheleistungen mangelhaft, im Unterricht sehr abgelenkt“. Die Klassenlehrer sowie die Fachlehrerin für Deutsch und der Vater des Klägers tauschten wiederholt ihre Ansichten über das Arbeits- und Sozialverhalten und die fachlichen Leistungen des Klägers in Gesprächen und über E-Mail aus; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 39 ff. der Beiakte 1 verwiesen. Im Zeugnis des 1. Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 wurden die Leistungen des Klägers im Fach Englisch mit „gut“, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit jeweils „ausreichend“ und im Fach Musik mit „mangelhaft“ bewertet. Im Protokoll der Erprobungsstufenkonferenz vom 27. April 2022 ist ausgeführt, dass nach eingehender Beratung dem Kläger ein Schulformwechsel empfohlen werden solle. Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte das P. dem Vater des Klägers mit, dass die Leistungen des Klägers in Mathematik nicht ausreichend seien und dadurch der erfolgreiche Abschluss der Erprobungsstufe und die endgültige Aufnahme in die Klasse 7 des Gymnasiums gefährdet seien; es lud den Vater zu einem Beratungsgespräch ein. Dieses erfolgte am 11. Mai 2022. Der Vater des Klägers wurde ausweislich des Protokolls darüber informiert, dass die Versetzung des Klägers nach wie vor akut gefährdet sei, da er die Note 5 in Mathematik aktuell nicht durch eine Note 3 in einem anderen Fach der Fächergruppe I ausgleichen könne; es werde empfohlen, dass der Kläger die Schulform wechsle. Denn alle nach Beginn des zweiten Halbjahres vereinbarten Fördermaßnahmen hätten keine Wirkung gezeigt, Angebote zur Beratung seien nicht angenommen worden und das mangelhafte und nicht kooperative Arbeitsverhalten mache das Klassenlehrerteam ratlos. Als weitere Fördermaßnahme solle der Kläger einen eteo-Sender in Mathematik erhalten. Die Zeugniskonferenz beschloss am 17. Juni 2022 einstimmig, dass der Kläger wegen Minderleistungen in Mathematik und Musik nicht versetzt wird, er muss das Gymnasium verlassen, da eine Wiederholung der 6. Klasse am Gymnasium nicht als erfolgversprechend erscheint. Im Protokoll ist zur Begründung ausgeführt, dass das Arbeitsverhalten des Klägers in Mathematik und in zahlreichen anderen Fächern, u.a. Musik, Geschichte und Deutsch, zu einer deutlichen Verschlechterung geführt habe. Alle Fördermaßnahmen der Schule seien durchgeführt, aber nicht angenommen worden. Im Zeugnis des 2. Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 vom 24. Juni 2022 wurden die Leistungen des Klägers in den Fächern Deutsch und Englisch mit jeweils „ausreichend“ und in den Fächern Mathematik und Musik mit jeweils „mangelhaft“ bewertet. Weiter ist aufgeführt, dass nach dem Beschluss der Klassenkonferenz der Kläger die Klasse 6 am Gymnasium nicht wiederholen dürfe, da alle ordnungsgemäß durchgeführten und angebotenen fachlichen Fördermaßnahmen und Beratungsangebote zu keiner Änderung seines Arbeits- und Sozialverhaltens geführt hätten; der Kläger müsse seine Laufbahn in der 7. Klasse einer Real- oder Gesamtschule fortsetzen. Der Kläger legte gegen die Entscheidung, ihn nicht zu versetzen und ihn nicht die Klasse 6 am Gymnasium wiederholen zu lassen, Widerspruch ein. Die Widerspruchskonferenz des P. vom 9. August 2022 half dem Widerspruch nicht ab. Ausweislich des Protokolls waren für die Bestätigung der Entscheidung, den Kläger nicht zu versetzen und ihn nicht die Klasse 6 wiederholen zu lassen, im Wesentlichen folgende Aspekte maßgeblich: Der Leistungseinbruch des Klägers begründe sich in seiner Arbeitsverweigerung in fast allen Fächern. Der Kläger ignoriere Ansprachen der Lehrer. Trotz individueller Maßnahmen, wie beispielsweise im Fach Deutsch, wo über beide Schuljahre hinweg die Lehrkraft gemeinsam mit dem Kläger versucht habe, Arbeitsvermeidungsstrategien des Klägers abzubauen und eine Routine selbständigen Arbeitens zu entwickeln, hätten weder die Motivation des Klägers zum Lernen noch seine Arbeitshaltung maßgeblich verbessert werden können. Weitere individuelle Fördermaßnahmen für eine mögliche Leistungsverbesserung und schulische Beratungsangebote seien ungenutzt geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 75 f. der Akte 10 L 1164/22 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung X. vom 26. Oktober 2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, bei der Überprüfung der Benotung habe sie den Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte für die pädagogische Bewertung zu berücksichtigen. Die Versetzungskonferenz habe sich weder von sachfremden Erwägungen leiten lassen noch sonst willkürlich gehandelt. Ihre Entscheidung erweise sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erprobungsstufen- und Zeugniskonferenzen als plausibel. Die Entscheidung über die Nichtversetzung in Klasse 7 und den Wechsel der Schulform werde bestätigt. Der Kläger hat zunächst einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (10 L 1164/22) gestellt und am 24. November 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Eilverfahren und trägt weiter vor, er besuche nun die F. School mit Erfolg. Diese Schule beurteile ihn ganz anders als das P.. Der Kläger legt hierzu den Ausdruck von E-Mails der Schule an ihn mit dem Betreff „You have been given a merit“ vor; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 6. Februar 2023, Bl. 26 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Sein ursprüngliches, ausdrücklich nur hilfsweise geltend gemachtes Begehren, ihn in der 6. Klasse eines Gymnasiums zu beschulen, verfolgt der Kläger nicht mehr weiter. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2022 zu verpflichten, ihn in die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums zu versetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stellt sich dem Klagebegehren entgegen und verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 9. August 2022 – 10 L 1164/22 – abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 L 1164/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im Zeugnis vom 24. Juni 2022 festgehaltene Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 17. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2022, den Kläger nicht in die Klasse 7 des Gymnasiums zu versetzen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in die Klasse 7 des Gymnasiums. Die Kammer hat hierzu in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 9. August 2022 – 10 L 1164/22 – ausgeführt: „Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildung- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Die hier einschlägige Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) sieht in § 22 Abs. 1 vor, dass ein Schüler versetzt wird, wenn die Leistungen in allen Fächern ausreichend oder besser sind – was vorliegend nicht der Fall ist – oder nicht ausreichende Leistungen hier gemäß § 27 ausgeglichen werden können. Nach § 27 Satz 2 APO-S I, der besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium vorsieht, ist eine Versetzung ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl – wie vorliegend – im Fach Mathematik mangelhaft als auch in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend – nämlich wie vorliegend im Fach Musik mangelhaft – sind. Diese Noten sind bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen, denn die Benachrichtigung gemäß § 50 Abs. 4 SchulG NRW ist erfolgt. Nach dieser Norm sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Versetzung eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen; auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers ist hinzuweisen. Mit Schreiben vom 28.04.2022 des Gymnasiums wurde der Vater des Antragstellers darüber unterrichtet, dass die Leistungen des Antragstellers in Mathematik nicht ausreichend sind und dadurch der erfolgreiche Abschluss der Erprobungsstufe und die endgültige Aufnahme in die Klasse sieben des Gymnasiums gefährdet ist. Auf die mangelhafte Leistung im Fach Musik war nicht hinzuweisen, weil diese nicht abwich von der mangelhaften Leistung im letzten Zeugnis vom 28.01.2022 über das 1. Halbjahr des Schuljahres 2021/22. Ginge man unabhängig davon von einer Benachrichtigungspflicht über die Leistungen im Fach Musik aus, wäre der Antragsteller gleichwohl nicht zu versetzen. Denn er kann nicht gemäß § 27 Satz 1 Nr. 1 APO-S I seine mangelhafte Leistung in Mathematik durch eine mindestens befriedigende Leistung in Deutsch oder Englisch ausgleichen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers folgt nicht, dass die Notengebung rechtlich zu beanstanden wäre. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist insoweit zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich darauf hin, ob der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat, indem er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Dagegen ist es eine dem jeweiligen Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW,) Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff. Ausgehend von diesen Maßgaben ergeben sich keine Fehler bei der Notengebung aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass seinem Vater im Herbst 2021 von dem Gymnasium Akteneinsicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Ordnungsmaßnahme eines schriftlichen Verweises betreffend verweigert worden sei. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf die Benotung seiner fachlichen Leistungen im zweiten Halbjahr ausgewirkt haben soll. Gleiches gilt für seine Mutmaßung, dass die Notengebung darauf beruhe, dass sein Vater einer psychosozialen Beratung nicht zugestimmt habe. Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Antragsteller keine Bewertungsmängel seiner Leistungen in den Fächern Mathematik, Englisch und Musik auf. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er in der Grundschule in englischer Sprache unterrichtet worden sei und dort seine Leistungen in Mathematik hervorgehoben worden seien, betrifft dies nicht seine aktuell gezeigten schulischen Leistungen. Sein Vorbringen, dass er Privatmusikunterricht erhalte und dort gute Leistungen erbringe, betrifft nicht seine schulischen Leistungen. Eine fehlerhafte Besetzung der Klassenkonferenz am 17.06.2022 lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin an. Das Klagevorbringen, dass der Kläger die F. School mit Erfolg besuche und von ihr ganz anders, also positiv beurteilt werde, veranlasst keine andere Beurteilung. Denn dieser Vortrag betrifft weder die von ihm im zweiten Schulhalbjahr 2021/2022 tatsächlich erbrachten Leistungen, welche Grundlage für die Leistungsbewertung, § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, und für die Versetzungsentscheidung sind, § 22 Abs. 2 Satz 1 APO-S I, noch die dabei zu berücksichtigende Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr, § 22 Abs. 2 Satz 2 APO-S I Satz 2. Aus dem Vortrag ergibt sich insbesondere kein Bewertungsfehler. Er zeigt nicht auf, dass die Versetzungskonferenz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre oder die Gesamtentwicklung des Klägers falsch berücksichtigt hätte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Versetzung in die Klasse 7 des Gymnasiums auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I. Nach dieser Vorschrift kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten. Da die Versetzungskonferenz zudem davon ausgegangen ist, dass bereits eine Wiederholung der Klasse 6 des Gymnasiums nicht erfolgversprechend war, musste sie schon deshalb eine Entscheidung über die Möglichkeit einer erfolgreichen Mitarbeit in Klasse 7 nicht in Betracht ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.