Beschluss
22 L 2281/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1122.22L2281.23A.00
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Tenor
1. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
2. | Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 6292/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-425) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 6292/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-425) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, weil der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Der Antrag war zudem gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 2. November 2023 ist ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthaltenen Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 7. November 2023 zugestellt worden, so dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 14. November 2023 fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes – nur insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom Antragsteller angegriffen worden – zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) hat die Antragsgegnerin zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass dem Antragsteller in Aserbaidschan offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Die gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass Aserbaidschan ausweislich des von Transparency International herausgegebenen Korruptionswahrnehmungsindex einen der hinteren Plätze einnimmt. Es ist also davon auszugehen, dass in Aserbaidschan die Korruption weit verbreitet und auch Polizei und Justiz davon betroffen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Tatbestandsmerkmal von § 3c Nr. 3 AsylG („erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens“) in Bezug auf die aserbaidschanische Polizei und Justiz generell und in jedem Fall bejaht werden müsste. Auch in Bezug auf Aserbaidschan müssen sich zunächst aus dem Vortrag des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 3c Nr. 3 AsylG ergeben. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung am 12. April 2023 in Düsseldorf lediglich vorgetragen, dass er einmal der Polizei geschrieben habe wegen seines Problems. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie das überprüfen würden; sie hätte dann aber noch weitere Beweise verlangt und letztlich nichts weiter unternommen. Da der Antragsteller nicht berichtet hat, was genau er der Polizei geschrieben haben will, ergeben sich aus der vom Antragsteller geschilderten Reaktion der Polizei offensichtlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, Schutz zu bieten. Vielmehr drängt sich nach dem Vortrag des Antragstellers der Eindruck auf, dass dessen Einlassungen gegenüber der Polizei auch nach hiesigen Maßstäben schlicht nicht ausgereicht haben, um polizeiliche Ermittlungen einzuleiten. Ungeachtet dessen erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil auch mit Blick auf die Vorschrift des § 3e AsylG im Ergebnis als rechtmäßig. Dass interner Schutz nicht zu erreichen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auf die entsprechende Frage des Bundesamts hat der Antragsteller in seiner Anhörung vorgetragen, dass er einen Umzug innerhalb des Landes nicht in Erwägung gezogen habe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in Bezug auf Aserbaidschan ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 2. November 2023 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).