OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 2271/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1122.4L2271.23.00
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Tenor zu 1. soll dem Antragsteller vorab telefonisch mitgeteilt werden.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Tenor zu 1. soll dem Antragsteller vorab telefonisch mitgeteilt werden. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vom Antragsteller form- und fristgerecht eingereichten Bürgeranträge nach § 24 GO Abs. 1 NRW in die Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt Z. am 28. November 2023 aufzunehmen und dort zu behandeln, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –. Ein Anordnungsgrund ist vor diesem Hintergrund nur dann gegeben, wenn ohne die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 4 B 786/17 -, juris Rn. 7. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn hinsichtlich der Eilbedürftigkeit kommt es auf das dem Bürgerantrag inhaltlich zugrundeliegende Begehren an, anders aber wohl VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 12 L 586/11 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 12 L 587/11 –, juris Rn. 13. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsgegner drei Bürgeranträge des Antragstellers nicht auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates der Stadt Z. genommen. Es handelt sich um eine Anregung zur Gestaltung der Fußgängerzone zur Adventszeit 2024, um ein Begehren hinsichtlich der Ausweisung der oberen U.-straße zur M.-straße und einen Vorschlag zur Dachbegrünung des City Center Z. (Bl. 48–50 der Beiakte), die (erst) in der Ratssitzung am 5. März 2024 behandelt werden sollen. Der Antragsteller hat aber weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass bei einer Behandlung der Anträge im März 2024 wesentliche Nachteile des Antragstellers drohen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil sonst die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. Auf die Gestaltung der Fußgängerzone in der Adventszeit 2024 kann erkennbar noch nach März 2024 Einfluss genommen werden. Die obere U.-straße steht nach dem Vortrag des Antragstellers „seit geraumer Zeit [...] in starker Kritik“ und stellt einen „auf Dauer untragbaren Zustand“ dar (Bl. 49 der Beiakte). Hieraus ergibt sich nicht, dass eine Befassung im März 2024 zu unzumutbaren oder irreversiblen Nachteilen führt. Auch hinsichtlich einer Dachbegrünung des Z. City Centers ergibt sich aus dem Antragstext keine solche Eilbedürftigkeit. Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hat, wofür aber nach summarischer Prüfung gewichtige Gründe sprechen. Nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners stellt die Gesamtzahl von 20 Bürgeranträgen pro Sitzung eine (absolute) Grenze dar, mit der gewährleistet werde, dass sich der Rat, neben den vielfältigen Tagesordnungspunkten der Fraktionen und der Verwaltung, mit den Anregungen und Beschwerden sachlich angemessen befassen kann (Bl. 129 der Beiakte), sodass alle darüber hinaus beim Antragsgegner eingehenden Bürgeranfragen in die folgenden Ratssitzungen verschoben werden. Dabei beruft sich der Antragsgegner auf § 6 Abs. 8 Satz 2 der Hauptsatzung der Stadt Z. (Hauptsatzung). Danach kann der Bürgermeister die Zahl der Eingaben pro Antragsteller pro Sitzung begrenzen, wobei die Zahl 5 nicht unterschritten werden darf. Ungeachtet dessen, dass die Regelung bereits nach ihrem Wortlaut keine rein zahlenmäßige Begrenzungsmöglichkeit enthält, dürfte eine pauschale Begrenzung auf 20 Bürgeranfragen in Ansehung des ausdrücklich eingeräumten und deshalb in jedem Einzelfall auszuübenden Ermessens ermessensfehlerhaft sein und nicht mit dieser Satzungsregelung im Einklang stehen. Es ist darüber hinaus auch nicht plausibel, dass bei mehr als 20 Bürgeranfragen generell eine sachlich angemessene Befassung ausgeschlossen sein soll. Denn der Rat hat nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung bei Eingaben von Bürgern nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) allein die Aufgabe, den jeweils zuständigen Fachausschuss zu bestimmen und nicht, sich inhaltlich mit dem Anliegen auseinanderzusetzen. Eine inhaltliche Prüfung und Bescheidung obliegt gemäß § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung vielmehr grundsätzlich dem zuständigen Ausschuss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.