OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1806/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1128.7K1806.21.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin               kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit Bescheid vom 21.07.2017 verlängerte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die arzneimittelrechtliche nationale Zulassung für das Fertigarzneimittel „A.“ mit den Wirkstoffen „K.-Trockenextrakt“, „D.-Trockenextrakt“, „C.-Trockenextrakt“, „T.-Trockenextrakt“ und G.-Trockenextrakt (= Misch-Trockenextrakt aus K., Y., P., N. und G. (1:3:3:3:3) (160 mg pro 1 Tablette) (3-6:1; Auszugsmittel: Ethanol 51 % (m/m)) und dem Anwendungsgebiet „Bei akuten unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen (akute unkomplizierte Rhinosinusitis)“ in der Darreichungsform „überzogene Tablette“ gemäß § 31 Abs. 3 AMG. Dem Bescheid waren u.a. Auflagen zur Pharmakologie/Toxikologie gemäß § 28 Abs. 2 AMG beigefügt, deren Auflage T2 lautete: „In der SmPC sind die Angaben unter 5.1 zur Präklinik zu streichen. Begründung: Gemäß den Ausführungen der Notice to Applicants: A Guideline on Summary of Product Characteristics (SmPC) sind im Abschnitt 5.1 „Pharmakodynamik“ der Fachinformation nur kurze Informationen zu pharmakodynamischen Eigenschaften des Wirkstoffs anzugeben, wenn sie eine klinische Relevanz haben oder für den behandelnden Arzt (prescriber) wichtig sind. Die klinische Relevanz der aufgeführten Studienergebnisse ist nicht eindeutig belegt.“ Das BfArM bezog sich dabei auf die folgende zur Verlängerung gestellte Formulierung: „In einem Kaninchen-Modell konnte eine sekretolytische Wirkung von A. Tropfen beobachtet werden. Darüber hinaus zeigte sich im Carrageenin-Ödem-Test an der Rattenpfote eine entzündungshemmende Wirkung. A. hemmte die Vermehrung von verschiedenen Atemwegsviren wie Rhinoviren (HRV 14), Adenoviren und RS (respiratory syncytial)-Viren in vitro und zeigte in Mäusen eine Verringerung der Mortalitätsrate nach Infektion mit dem Parainfluenzavirus. Zur klinischen Relevanz dieser Ergebnisse liegen bisher keine human-pharmakologischen Untersuchungen vor.“ Die Klägerin erhob gegen die genannte Auflage Widerspruch. Die Bearbeitung des Widerspruchs wurde durch das BfArM im Einvernehmen mit der Klägerin ausgesetzt, um den Ausgang des Verfahrens BVerwG 3 C 22.18 „A. Saft“ abzuwarten, das nach Angabe der Klägerin präjudiziell für das vorliegende Verfahren sei. Nach Abschluss des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.04.2020 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2020 den genannten Text durch die folgende Formulierung zu ersetzen: „Die orale Gabe klinisch relevanter Dosen von A. reduzierte in einem in-vivo Kaninchen-Modell die Verschattung der Nasennebenhöhlen im CT signifikant und führte zu einer Abnahme der Dicke des Schleimhautepithels sowie zu verringerter Infiltration von Entzündungszellen (deutliche entzündungshemmende Wirkung). Darüber hinaus wurden Parameter zur Schleimregulation positiv beeinflusst. Diese Ergebnisse bieten eine mechanistische Erklärung der beobachteten Symptomverbesserungen in o.g. klinischer Studie, insbesondere der Abnahme der Schmerzsymptomatik durch Schleimhautabschwellung und Sekretolyse. In verschiedenen Ödem-Tests an der Rattenpfote und in einem Modell der Carrageenin-induzierten Pleuritis in der Ratte wurden ebenfalls entzündungshemmende Effekte nach der Verabreichung klinisch relevanter Dosen von A. beobachtet.“ Hierzu legte die Klägerin eine präklinische Stellungnahme M. und X. , 2020 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2021 wies das BfArM den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die vorgelegten Tiermodelle zum Rattenpfötchenödem und zur Carrageein-induzierten Pleuritis in der Ratte könnten zwar zur Testung einer entzündungshemmenden Wirkung akzeptiert werden. Auch sei die Studie an Kaninchen nachvollziehbar. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Menschen bleibe jedoch offen. Hierzu werde nur eine theoretische Begründung vorgelegt. Nach wie vor lägen keine pharmakokinetischen Daten vor, die eine Übertragbarkeit auf die Klinik eindeutig belegten. Es lägen ausreichende Daten aus der Klinik vor. Aus den präklinischen Angaben ergäben sich keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse. Dabei bezog sich die Behörde auf die Angaben unter 5.1 in der Fachinformation zur Klinik. Laut SmpC-Guideline sollten im Abschnitt 5.1 nur Daten wiedergegeben werden, die für den verschreibenden Arzt und andere Fachkräfte relevant seien. In dem 2020 nachgelieferten Gutachten würde lediglich in einer Studie die effektive Dosis äquivalent zur Humandosis berechnet. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2020 könne ein hinreichender Anwendungsbezug präklinischer Daten nur angenommen werden, wenn der Fachanwender aus ihnen berechtigterweise Schlüsse auf die therapeutische Anwendung beim Menschen ziehen könne, die aus anderen klinischen Angaben nicht ersichtlich seien. Ebenso wie bei „A. Saft“ scheitere eine Übertragung der in Tiermodellen gewonnenen Erkenntnisse teilweise daran, dass die beobachteten Effekte mit Konzentrationen erzielt worden seien, die in der klinischen Anwendung nicht erreicht werden könnten. Die Klägerin hat am 01.04.2021 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass ein gegenüber „A. Saft“ abweichender Sachverhalt vorliege. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hierzu u.a. Stellungnahmen der Klägerin vom 21.09.2021, vom 02.05.2022 und vom 07.11.2022 vorgelegt. Die Klägerin schlägt nunmehr den folgenden Wortlaut vor: „Die orale Gabe der klinisch relevanten Dosis von A. führte in einem in vivo Kaninchenmodell zu signifikanten entzündungshemmenden Effekten in den Nasennebenhöhlen sowie den Schleimhäuten. Sekretolytisch relevante Parameter wurden ebenfalls positiv beeinflusst. In vivo Studien an Ratten lieferten signifikante Erkenntnisse über die anti-inflammatorische Wirkung von A. in Konzentrationen, die der humanen Einzel- bzw. Tagesdosis äquivalent waren.“ Sie vertritt die Auffassung, dass die Verwaltungspraxis des BfArM dazu führe, dass der Abschnitt „Phamakologische Eigenschaften“ in der Fachinformation obsolet werde. Zudem argumentiert sie mit der Verwaltungspraxis des BfArM in anderen Fällen. Sie beantragt, die Auflage T2 zu den Angaben in der Fachinformation unter Punkt 5.1 im Verlängerungsbescheid der Beklagten vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Angaben in der Fachinformation müssten richtig, knapp und präzise sowie anwendungsbezogen sein. Ein Anwendungsbezug präklinischer Studienergebnisse könne danach nur angenommen werden, wenn der Fachanwender aus ihnen berechtigterweise Schlüsse auf die therapeutische Anwendung beim Menschen ziehen dürfe. Das vorliegende Verfahren weise keine relevanten Unterschiede zu dem bereits entschiedenen Verfahren auf. Klinischen Daten komme stets der Vorrang zu. Nur unter besonderen Umständen könne ein Rückgriff auf präklinische Daten zulässig sein. Dies sei der Fall, wenn ausreichende klinische Daten fehlten und pharmakokinetische Daten vorlägen, die eine Übertragung der in Tiermodellen gefundenen Ergebnisse auf die Klinik eindeutig belegten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Zudem bediene sich die Klägerin Umrechnungsfaktoren, die üblicherweise in der Sicherheitsbewertung von Arzneimitteln Anwendung fänden. Sie beziehe sich im Wesentlichen auf zwei Tierstudien ( Rossi et al., 2012 und Cho et al., 2019). Die Autoren schränkten selbst ein, dass das verwendete Modell nicht den Gegebenheiten der humanen chronischen Rhinositis entspreche. Es bleibe unbeantwortet, wie die Ergebnisse auf die akute unkomplizierte Rhinosisusitis übertragbar seien. Die Wirkungen des Arzneimittels seien in der Fachinformation hinreichend dokumentiert. Selbst wenn die zusätzlichen Informationen inhaltlich zuträfen, bestehe die Gefahr, dass der größere Textumfang die Lesbarkeit erschwere. Deshalb sei immer auch zu prüfen, ob die Informationen nicht schon durch die klinischen Angaben abgedeckt seien. Bei der in Rede stehenden Behandlung der akuten unkomplizierten Rhinosinusitis gehe es um die Linderung typischer Symptome. Hierzu sei die Wirksamkeit anhand eines repräsentativen Symptomscores gezeigt worden. Dies sei in den klinischen Angaben hinreichend dokumentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BfArM Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Auflage T2 zum Verlängerungsbescheid der Beklagten vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Auflage T2 zum Verlängerungsbescheid, im Abschnitt 5.1 „Pharmakodynamik“ der Fachinformation die Angaben zu pharmakodynamischen Eigenschaften des Wirkstoffs zu streichen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2a, 1. Halbsatz AMG. Hiernach ist das BfArM befugt, die Zulassung eines Arzneimittels mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass die Fachinformation den Vorschriften des § 11a AMG entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung einer Zulassung, arg. § 28 Abs. 1 Satz 4 AMG. Maßgebend für die Bewertung der Sach- und Rechtslage ist dabei allgemeinen Grund- sätzen entsprechend der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also derjenige des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2021. Denn nach übereinstimmender Auffassung des OVG NRW und des BVerwG, der sich die Kammer anschließt, gehört die Übereinstimmung der Fachformation mit den Vorgaben des § 11a AMG nicht zu den Voraussetzungen der Zulassung eines Arzneimittels. Bestehende Mängel führen insoweit nicht zur Versagung der Zulassung. Ihnen ist ggf. mittels Auflage zu begegnen, die auf Anfechtungsklage gerichtlich überprüfbar ist, für deren Bewertung wiederum in der Regel auf den genannten Zeitpunkt abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 22.18 -, juris Rn. 24-29; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 - 13 A 3140/17 -. Die hiernach maßgebliche Formulierung zu Ziff. 5. 1 der Fachinformation „Die orale Gabe klinisch relevanter Dosen von A. reduzierte in einem in-vivo Kaninchen-Modell die Verschattung der Nasennebenhöhlen im CT signifikant und führte zu einer Abnahme der Dicke des Schleimhautepithels sowie zu verringerter Infiltration von Entzündungszellen (deutliche entzündungshemmende Wirkung). Darüber hinaus wurden Parameter zur Schleimregulation positiv beeinflusst. Diese Ergebnisse bieten eine mechanistische Erklärung der beobachteten Symptomverbesserungen in o.g. klinischer Studie, insbesondere der Abnahme der Schmerzsymptomatik durch Schleimhautabschwellung und Sekretolyse. In verschiedenen Ödem-Tests an der Rattenpfote und in einem Modell der Carrageenin-induzierten Pleuritis in der Ratte wurden ebenfalls entzündungshemmende Effekte nach der Verabreichung klinisch relevanter Dosen von A. beobachtet.“ ist mit § 11a Abs. 1 AMG nicht vereinbar. Gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den in Ziff. 1 und 2 der Vorschrift aufgeführten Verkehrskreisen auf Anforderung für zulassungspflichtige oder von der Zulassung freigestellte apothekenpflichtige Fertigarzneimittel eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Inhalt der Fachinformation eines Arzneimittels wird durch § 11a Abs. 1 Satz 2 AMG abschließend bestimmt. Hierzu zählen u.a. unter der Überschrift „pharmakologische Eigenschaften“ Angaben zu pharmakodynamischen Eigenschaften des Präparats, § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 lit. a) AMG, also zu den Einflüssen des Arzneistoffs auf den Organismus einschließlich der Angaben zu Dosis-/Wirkungsbeziehungen, zum Wirkungsmechanismus und zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Vgl. Urteil der Kammer vom 07.11.2017 - 7 K 4442/16 -, juris. Hierbei folgt aus dem Zweck der Fachinformation, dass die Angaben auf anwendungsbezogene Informationen zu beschränken sind. Diese müssen, da es sich um praxisbezogene Darstellungen handelt, knapp und präzise sein. Denn die Fachinformation hat den Zweck, Fachkreisen die für eine sichere Arzneimitteltherapie notwendigen wissenschaftlichen Informationen, insbesondere zur therapeutischen Wirksamkeit und möglichen Risiken, zur Verfügung zu stellen. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drs. 10/5112, S. 16. Die Angaben in der Fachinformation müssen inhaltlich zutreffend und für die therapeutische Anwendung unmittelbar aussagekräftig sein, ohne dass es ergänzender Informationen aus anderen Quellen bedarf. Informationen, die für Fachkreise möglicherweise wissenschaftliche interessant sind, die aber keine unmittelbare Aussagekraft für die Anwendung haben, dürfen – jedenfalls im Rahmen obligatorischer Angaben nach § 11a Abs. 1 Satz 2 AMG – nicht in die Fachinformation aufgenommen werden. Anzugeben sind damit (nur) die für Therapie und Anwendung relevanten Informationen, die den Anwender oder die Anwenderin in die Lage versetzen, die Wirkungsweise eines Arzneimittels nachzuvollziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in der zitierten und den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 23.04.2020 dahingehend zusammengefasst, dass die Fachinformation nicht der wissenschaftlichen Grundlagendiskussion diene, sondern auf die Anwendung des Arzneimittels bezogen sei. Angaben die keinen Zusammenhang mit dem therapeutischen Einsatz des Arzneimittels aufwiesen, insbesondere nicht förderlich seien, die Wirkungsweise des Präparats nachzuvollziehen, gehörten nicht in die Fachinformation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 22.18 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 - 13 A 3140/17 -, juris; Pannenbecker, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Auflage 2022, § 11a Rn. 17; Menges/Karle/Winnands, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 19 Rn. 46-55. Dem entsprechen auch die Vorgaben der Guideline der EU-Kommission „on Summary of Product Characteristics, rev. 2 vom September 2009, Nr. 5 (SmPC-Guideline) „... should normally mention information, which is relevant to the prescriber and to other heralth-care professionals, taking into account the approved therapeutic indication(s) and the potential adverse drug reactions. Statements should be brief an precise.“. Es ist zwar offenkundig, dass diese Aussagen als solche, namentlich für das rein nationale Zulassungsverfahren, nicht rechtsverbindlich sind. Sie beinhalten jedoch eine sachverständige Vorab-Bewertung, die zu Auslegung des AMG herangezogen werden kann. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2018 - 13 A 3140/17 -. Für die restriktive Auslegung des § 11a Abs. 1 Satz Nr. 5 lit. a) AMG streitet auch der Umstand, dass die Fachinformation identisch ist mit der Zusammenfassung der Produktmerkmale (SmPC), die nach § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG zwingend im Zulassungsverfahren vorzulegen und eine Grundlage zur Bewertung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Zulassungsverfahren ist. Hierbei beschränkt sich der Gesetzgeber bewusst auf eine Zusammenfassung solcher Merkmale, die dem Arzneimittel bei seiner Anwendung am Menschen gesichert zukommen. Im Zulassungsverfahren umreißt dies den sodann regelmäßig mit klinischen Daten zu belegenden Wirksamkeitsanspruch. Diesen Vorgaben wird die von der Klägerin vorgelegte Formulierung nicht gerecht. Zwar mögen auch präklinische Daten in Einzelfällen Eingang in die Fachinformation finden. Nach den aufgezeigten Grundsätzen kann dies indes nur dann der Fall sein, wenn ihre klinische Relevanz bei der Anwendung des Arzneimittels am Menschen hinreichend gesichert ist. Denn nur dann kann von einer Anwendungsbezogenheit der Angaben die Rede sein. Schon die Übertragbarkeit der im Tiermodell erarbeiteten Ergebnisse auf die Anwendung von „A.“ am Menschen dürfte nicht belegt sein. Selbst die Autoren der Tierstudien Rossi et al. und Cho et al. führen aus, dass die verwendeten Modelle nicht den Gegebenheiten der humanen chronischen Rhinosinusitis entsprächen. Zudem entspricht die bei Kaninchen durch Manipulation des Naseneingangs künstlich hervorgerufene chronische Rhinosinusitis nicht dem Anwendungsgebiet des streitbefangenen Arzneimittels, das auf akute Erkrankungen hin ausgerichtet ist. Auch den zur Klagebegründung vorgelegten Stellungnahmen der Klägerin sind keine nachvollziehbaren Wirksamkeitsdaten zu entnehmen. Die namentlich in der Stellungnahme vom 23.09.2021 dargestellten Umrechnungsfaktoren entstammen offenbar der Sicherheitspharmakologie. Eine Übertragbarkeit der behaupteten Entzündungshemmung auf die Wirkung am Menschen ist damit nicht gesichert. Maßgebend fällt jedoch ins Gewicht, dass die Wirkungen des Arzneimittels, die auf ein relativ harmloses Alltagsleiden zielen, aus der Fachinformation im Übrigen hinreichend ersichtlich sind. Hierzu führt das BfArM nachvollziehbar aus, dass die Wirkung wie die Wirksamkeit, bezogen auf das zuerkannte Anwendungsgebiet, durch die üblichen repräsentativen Symptomscores hinreichend belegt sind. Es erschließt sich nicht, welchen zusätzlichen Nutzen die medizinische Fachperson aus der Schilderung ziehen soll, A. habe beim Kaninchen und der Ratte eine entzündungshemmende Wirkung gezeigt. Denn der Umstand, dass dem Präparat eine entzündungshemmende Wirkung beim Menschen zugeschrieben wird, hat bereits Eingang in die Formulierung des Anwendungsgebiets gefunden, wenngleich mit der einschränkenden Formulierung „ bei akuten unkomplizierten Entzündungen...“. Für die Anwendung beim Menschen folgt aus den Angaben zu Tierversuchen nichts. Sollte jedoch die begehrte Formulierung im Sinne einer ursächlichen Bekämpfung der Entzündung zu verstehen sein, ginge sie über das zuerkannte Anwendungsgebiet („bei....“) hinaus. Dies widerspräche erst recht der Zielsetzung der Fachinformation. Diese beschränkt sich auf fachliche Informationen und erlaubt keine faktische Erweiterung des zugelassenen Anwendungsgebiets. Eine abweichende rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass bei konkurrierenden Arzneimitteln weitere Angaben zu pharmakologischen Eigenschaften Eingang in die Fachinformation gefunden haben, wie die Klägerin am Beispiel „L.“ belegen konnte. Auch wenn die dort verwendete Formulierung zur Stimulierung von Abwehrkräften nicht mit den Vorgaben des § 11a AMG vereinbar sein sollte, was im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung der Klägerin. Es ist vielmehr an der zuständigen Bundesoberbehörde, aus gegebenem Anlass, hier einer Verlängerung der Zulassung nach § 31 AMG, den Inhalt einer Zulassung zu überprüfen. Dass es hierbei angesichts der Vielgestaltigkeit des Zulassungsgeschehens der einzelnen Präparate zu (insbesondere zeitlichen) Unterschieden im Verwaltungsvollzug kommt, liegt auf der Hand. Denn eine flächendeckende und zeitlich parallele Überwachung aller Zulassungsinhalte ist nicht Aufgabe der Behörde und praktisch wohl auch nicht umsetzbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.