OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 5308/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1201.8K5308.22A.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist die Klägerin 1988 geboren, eritreische Staatsangehörige, 2015 aus Eritrea aus- und 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie stellte am 21. Oktober 2016 – gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 8 K 2067/19.A – einen Asylantrag. 2016 wurde der Asylantrag zunächst als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. April 2017 gab die Klägerin an, in Italien schlecht behandelt und auch von ihrem Mann getrennt worden zu sein. Nachdem ein weiterer „Dublin-Bescheid“ ergangen war, suchte die Klägerin Zuflucht bei einer Kirchengemeinde in M.. Am 7. Januar 2019 hörte das Bundesamt die Klägerin zur Entscheidung im nationalen Verfahren an. Die Klägerin berichtete in diesem Rahmen von den an der Seite ihres Mannes erlebten Verfolgungsmaßnahmen. Sie gab an, am 0. Juni 0000 geheiratet zu haben, worüber es eine kirchliche Heiratsurkunde gebe, und legte eine ID-Karte aus 2006 vor, nach der sie den Beruf der Hausfrau ausübt. Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2019 (abgesandt am 25. März 2019) wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 1). Im Übrigen lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziff. 2). Zur Begründung von Ziffer 2 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung geltend gemacht. Die Klägerin hat am 2. April 2019 Klage erhoben. Die Beklagte ist bezogen auf den Kläger des Verfahrens 8 K 2067/19.A durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. September 2022 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet worden; mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 erkannte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zu. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin zuletzt im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe einen Anspruch nach § 26 AsylG. Die erforderliche, nach dem Heimatrecht wirksam geschlossene Ehe liege vor. Es sei ihr nicht zumutbar, den von der Beklagten nunmehr verlangten Nachweis über die Registrierung ihrer Ehe bei der eritreischen Botschaft zu beschaffen, zumal dafür eine „Reueerklärung“ abgegeben werden müsse. Die Klägerin hat eine Kopie einer kirchlichen Heiratsurkunde vom 0. Juni 0000 zur Akte gereicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die begehrte Schutzableitung nach den Grundsätzen des Familienschutzes scheide vorliegend aus, weil es an einer amtlich registrierten, staatlichen Eheschließung fehle. Jedenfalls werde ein Nachweis über die amtliche Registrierung der religiös geschlossenen Ehe benötigt, der auch durch das Konsulat des Herkunftslandes und ggf. ohne persönliche Vorsprache, durch anwaltliche Vermittlung, erbracht werden könne. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2022 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Die Beteiligten haben erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 K 2067/19.A einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. März 2019 ist im im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese Regelungen treffen im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S.9; sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU) eine günstigere nationale Regelung zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –, juris, Rn. 15 ff. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG ist § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG entsprechend auf Familienangehörige im Sinne von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG von international Schutzberechtigten anzuwenden; an die Stelle der Asylberechtigung tritt dabei die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Diese Voraussetzungen sind hier in der Person der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist im Sinne der vorgenannten Vorschriften Ehegatte des (vormaligen) Klägers des Verfahrens 8 K 2067/19.A. Wer Ehegatte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, definiert das Asylgesetz nicht. Es setzt den Begriff der Ehe vielmehr voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihn dahingehend bestimmt, dass mit „Ehe“ in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 –, juris, Rn. 7. Der Begriff ist dabei im rechtstechnischen (zivilrechtlichen) Sinne zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 –, juris, Rn. 9. Diese Frage ist bei im Ausland geschlossenen Ehen – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen – nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts zu beurteilen. Danach ist zu unterscheiden zwischen den sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung einerseits und der Form der Eheschließung andererseits. Erstere richten sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Erfolgte die Eheschließung im Ausland, richten sich die maßgeblichen Formerfordernisse nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Danach gelten alternativ die Formvorschriften des Eheschließungsortes oder die Formvorschriften jener Sachrechtsordnung, die kraft Verweisung auf das Heimatrecht jedes Verlobten für die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen zuständig ist. Vgl. Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 13, Rn. 127, 148; Mörsdorf, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1. November 2023, EGBGB Art. 13 Rn. 1, 71. Art. 13 Abs. 1 EGBGB regelt zugleich die Voraussetzungen der inländischen Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen. Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Orts der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris, Rn. 6. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 –, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßstäben ist die Ehe der Klägerin mit ihrem Mann – die sie unstreitig und belegt durch Vorlage einer kirchlichen Heiratsurkunde sowie dazu passendem durchgängigen Vortrag etliche Jahre vor Ausreise aus dem Herkunftsstaat eingegangen sind – wirksam geschlossen worden und kann entgegen der Forderung der Beklagten offen bleiben, ob sie im Zivilregister eingetragen worden ist. Nach dem geltenden eritreischen Recht in seiner Anwendung durch die dortigen Behörden stellt auch die nur religiös geschlossene Ehe eine wirksame Ehe dar; der Eintragung in das Zivilregister kommt keine konstitutive Wirkung zu. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen in den nachstehenden – den Verfahrensbeteiligten bekannten und im gerichtlichen Verfahren erörterten – Gerichtsentscheidungen an und macht sie sich zu eigen: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2018 – 1a K 902/18.A –, juris, Rn. 35 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 12 K 521/19 –, juris, Rn. 24. Vgl. im Sinne der dort vertretenen Position zuletzt auch BAMF, Eritrea: Kinder-, Früh-, Zwangsehe, Kurzinformation April 2023, Seite 4; zuvor bereits Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat, Februar 2020, S. 4, 7 f.; SFH-Länderanalyse, Eritrea: Registrierung von Eheschließungen, Juli 2018, S. 6 (insbesondere dazu, dass mit der Einrichtung der Zivilstandesämter erst 2008 – nach der im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Eheschließung – begonnen worden ist und eine flächendeckende Nachregistrierung von Zivilstandesereignissen, die vor Mai 2015 eingetreten sind, weder vorgesehen noch ressourcenmäßig möglich ist). Vgl. ferner (auch mit Hinweisen auf die a. A. der deutschen Auslandsvertretungen) Ton, Zur Anerkennung eritreischer Eheschließungen, Asylmagazin 3/2018, Seite 71 ff., m. w. N. Vgl. zum Streitstand auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 19 A 3311/18.A. u. a. –, juris. Offenbar geht auch die Beklagte – jedenfalls teilweise – davon aus, dass die Wirksamkeit einer kirchlichen Eheschließung in Eritrea nach der dortigen Rechtspraxis nicht von deren staatlicher Registrierung abhängt. Vgl. die Angaben dazu bei OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Oktober 2022 – 3 B 73/20 –, juris, Rn. 23. Für die Anerkennung jedenfalls der von der Klägerin geschlossenen Ehe durch die staatlichen Behörden spricht zudem, dass die Klägerin, obwohl andere Befreiungsgründe nicht ersichtlich sind, offenbar nicht in den Nationaldienst eingezogen worden ist und ihr 2006 eine ID-Karte mit dem eingetragenen Beruf der Hausfrau ausgestellt worden ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 26 AsylG liegen vor: Dem Ehemann der Klägerin ist unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Ehe der beiden hat schon in Eritrea, als dem Land, in dem der Ehemann der Klägerin flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht, bestanden und besteht hier fort. Die Eheleute sind zusammen eingereist und haben gemeinsam einen Asylantrag gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung eingeleitet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Das Gericht hat die Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung nicht selbst zu prüfen, da es allein dem Bundesamt obliegt, über die Einleitung eines solchen Verfahrens zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –, juris, Rn. 24, und vom 9. Mai 2006 – 1 C 8.05 –, juris, Rn. 17 ff. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gemäß § 26 Abs. 4 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.