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Gerichtsbescheid

7 K 3926/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1205.7K3926.21.00
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Tenor

Das Verfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.

Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. und die unbekannten Erben des Klägers zu 2. je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1. und die unbekannten Erben des Klägers zu 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Gerichtsbescheid gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. und die unbekannten Erben des Klägers zu 2. je zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1. und die unbekannten Erben des Klägers zu 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Gerichtsbescheid gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Bescheid vom 17. Mai 1996 wurden die Kläger als Spätaussiedler aufgenommen. Mit am 11. Oktober 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Antrag beantragten der Sohn der Kläger, B. A., sowie dessen Ehefrau L. A. und die gemeinsame Tochter I. A. sowie H. A. ebenfalls die Aufnahme als Spätaussiedler. Für H. A. wurde dabei eine am 26. November 1991 nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, die als Eltern G. R. sowie L. A. ausweist. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Bescheinigung vom 24. Dezember 1990 betreffend eine Namensänderung von H. A. sowie eine Urkunde über die Scheidung der Ehe zwischen G. R. und L. A.. Mit Ausnahme von H. A. erhielten die Betreffenden unter dem Datum des 5. November 1998 einen Aufnahmebescheid. Im Hinblick auf H. A. wurde in einem begleitenden Schreiben ebenfalls vom 5. November 1998 darauf hingewiesen, dass Familienangehörige eines Spätaussiedlers beziehungsweise eines Abkömmlings wie H. A. bei gemeinsamer Einreise in das Bundesgebiet in das Verteilungsverfahren einbezogen werden könnten. Eine ausländerrechtliche Zustimmung habe im Aufnahmeverfahren nicht vorab herbeigeführt werden können. In der Folge beantragten und erhielten die Betreffenden eine Bescheinigung für Spätaussiedler. Mit Schreiben vom 14. September 1999 teilte eine Bevollmächtigte der Betreffenden mit, dass im Falle von H. A. noch kein Bescheid ergangen sei. Vorgelegt wurde bei dieser Gelegenheit ein Beschluss, aus dem sich ergibt, dass mit Wirkung vom 9. Februar 1986 G. R. das Sorgerecht für H. R. entzogen und dieses der Mutter, L. X., zugesprochen wurde. Die Bevollmächtigte wurde auf das Schreiben vom 5. November 1998 verwiesen und gebeten, bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzusprechen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 wandte sich I. M., geborenen A., an das Bundesverwaltungsamt und bat um die Genehmigung der Einreise für H. A.. In diesem Zusammenhang verwies sie erneut auf die Bescheinigung vom 24. Dezember 1990. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragten die Kläger bei der Beklagten (sinngemäß) die nachträgliche Einbeziehung von H. A. in den Ihnen erteilten Aufnahmebescheid. Zur Begründung trugen Sie insbesondere vor, dass H. A. ihr Enkelkind und deutscher Abkömmling sei. Dies ergebe sich aus dem Inlandpass ihres Sohnes B. A., in den H. A. als dessen Kind eingetragen sei. Ferner seien sie – die Kläger – aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf häusliche Pflege angewiesen, an der H. A. maßgeblich mitwirke. Sie – die Kläger – seien auf H. A. angewiesen. Mit Schreiben ebenfalls vom 17. Mai 2021 teilte I. M., geborene A., ergänzend mit dass die am 24. Dezember 1990 ausgestellte Bescheinigung nicht lediglich Auskunft über eine Namensänderung von H. A. gebe. Eine derartige Namensänderung habe nicht ohne Adoption stattfinden können. Nach erfolgter Adoption sei H. A. demgemäß auch im Inlandspass von B. A. als Kind aufgeführt worden. Mit Bescheid vom 26. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass eine nachträgliche Einbeziehung nur dann möglich sei, wenn der Betreffende im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Dies treffe im Falle von H. A. nicht zu. Dieser sei bereits in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Lebensmittelschwerpunkt seither in Deutschland. Dahin deute auch das Vorbringen der Kläger. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2021 Widerspruch. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass H. A. seinen Wohnsitz nach wie vor in Russland habe. Er sei lediglich aufgrund ihres verschlechterten Gesundheitszustandes – desjenigen der Kläger – in das Bundesgebiet eingereist und halte sich im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland auf. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit am 10. Juli 2021 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2021 zurück. Sie führte darin vornehmlich aus, dass es sich bei H. A. um den Sohn der Schiegertochter der Kläger, L. A., aus deren erster Ehe handele. Unterlagen, die eine Adoption von H. A. durch den Sohn der Kläger, B. A., belegen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere ergebe sich eine solche Adoption nicht aus der Bescheinigung vom 24. Dezember 1990. Diese gebe lediglich darüber Auskunft, dass der Nachname von H. A. geändert worden sei, der zuvor H. R. geheißen habe. Auch aus der am 26. November 1991 neu ausgestellten Geburtsurkunde ergebe sich, dass Vater von H. A. G. R. sei. Die nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid setze zudem voraus, dass sich der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe. Ein durchgängiger – gegebenenfalls zweiter – Wohnsitz reiche hierfür nicht aus. Die Kläger haben am 26. Juli 2021 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass Ihnen aus Gründen des Art. 6 GG ein Anspruch auf Einbeziehung von H. A. in ihren Aufnahmebescheid zustehe. Aus dem Beschluss vom 9. Februar 1986 ergebe sich, dass dem biologischen Vater von H. A. das Sorgerecht entzogen und ihrem Sohn, B. A., und L. A., der Mutter von H. A. und Ehefrau von B. A., zugesprochen worden sei. Nur deswegen sei auch eine Namensänderung möglich gewesen, über die die Bescheinigung vom 24. Dezember 1990 Auskunft gebe. Der Inlandspass ihres Sohnes, B. A., belege schließlich, dass er H. A. adoptiert habe. Ein dortiger Eintrag von H. A. als Kind von B. A. habe nur infolge einer Adoption erfolgen können. Überdies sei eine Adoptionsbescheinigung bereits in der Vergangenheit im Original dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt worden und dort augenscheinlich verloren gegangen. Diese sei nunmehr bei den russischen Behörden erneut angefordert worden. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 zu verpflichten, H. A. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass ein Anspruch der Kläger auf nachträgliche Einbeziehung von H. A. in ihren Aufnahmebescheid nicht bestehe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass H. A. von B. A. adoptiert worden sei. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Beschluss vom 9. Februar 1986, noch aus der Bescheinigung vom 24. Dezember 1990. H. A. fehle demgemäß die Abkömmlingseigenschaft. Überdies halte er sich im Bundesgebiet aus und erfülle auch aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen einer Einbeziehung. Am 00. April 0000 verstarb der Kläger zu 2. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Februar 2023 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Verfahren des Klägers zu 2. war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass höchstpersönliche Rechte ihrem Wesen nach der Person ihres Trägers anhaften. Sie können weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, noch nach dem Tod des Rechtsträgers im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge auf andere Personen übergehen. Siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1996 – 9 B 360.96 –, juris, Rn. 11. Vielmehr erlöschen sie mit dem Tod des Berechtigten. Wird deshalb in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers Erledigung der Hauptsache ein. Dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49.00 –, juris, Rn. 5. Das Verfahren wird demgemäß nicht bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein höchstpersönliches Recht ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aufnahmeberechtigung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod erlischt. Zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 C 47.03 –, juris, Rn. 10. Da gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, muss Entsprechendes auch für die Berechtigung zur Einbeziehung Dritter in einen Aufnahmebescheid gelten. Im Übrigen kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden sind. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Einbeziehung von H. A. in ihren Aufnahmebescheid. Das Begehren der Klägerin zu 1. ist bei verständiger Würdigung im Sinne des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Einbeziehung von H. A. in ihren Aufnahmebescheid begehrt. Einer hilfsweise begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts bedarf es insoweit nicht. Denn obwohl § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG als Ermessensregelung ausgestaltet ist („kann“), besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, für eine Ausübung des Ermessens in einem negativen Sinn in der Regel kein Raum mehr. Siehe etwa OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 11 A 1882/14 –, juris, Rn. 65. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG werden – wie gezeigt – der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestimmt dabei, dass abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sieht überdies vor, dass abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Klägerin zu 1. liegen die Voraussetzungen weder von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, noch von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vor. Denn jedenfalls ist H. A. nicht Abkömmling der Klägerin zu 1. H. A. ist kein biologischer Abkömmling der Klägerin zu 1. Er ist vielmehr der biologische Sohn von L. A. und G. R. sowie Stiefsohn des Sohnes der Klägerin zu 1., B. A.. Zu den Abkömmlingen namentlich im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar auch als Minderjährige adoptierte Kinder. Denn auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen, nehmen am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teil. Da minderjährig adoptierte Kinder den biologischen Kindern nicht nur rechtlich gleichgestellt sind, sondern bei der Adoptivfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen bestehen wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien, ist im Hinblick auf den Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, eine Gleichbehandlung solcher Adoptivkinder mit den biologischen Kindern geboten. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17.15 –, juris, Rn. 13. Für eine Adoption im vorbezeichneten Sinne von H. A. durch den Sohn der Klägerin zu 1., B. A., und gerade dessen rechtliche Gleichstellung namentlich mit seiner Stiefschwester, I. M., geborenen A., fehlt indes ein hinreichender Beleg. Eine Adoptionsurkunde liegt nicht vor. Soweit die Enkelin der Klägerin zu 1. und Stiefschwester von H. A., I. M., geborene A., in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2021 auf die am 24. Dezember 1990 ausgestellte Bescheinigung Bezug nimmt und diese als Adoptionsurkunde oder zumindest hinreichenden Beleg für eine Adoption erachtet, greift dies nicht durch. Denn diese Bescheinigung gibt lediglich Auskunft über die Änderung des Nachnamens von H. A.. Zu den rechtlichen Grundlagen der betreffenden Namensänderung verhält sich die Bescheinigung hingegen nicht. Die Behauptung, dass eine solche Namensänderung nur infolge einer Adoption habe erfolgen können, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht einsichtig, dass zwar eine Bescheinigung über eine erfolgte Namensänderung vorliegt, ein aussagekräftiger Nachweis über eine etwaige Adoption hingegen nicht zu erlangen sein soll. Zudem findet sich in der zu einem späteren Zeitpunkt neu ausgestellten Geburtsurkunde von H. A. gerade kein Hinweis auf eine derartige Adoption. Lediglich eingetragen ist dort G. R. als biologischer Vater von H. A.. Darüber hinaus vermag auch der Beschluss vom 29. Januar 1986, mit dem das Sorgerecht für H. A. dem biologischen Vater, G. R., entzogen und der Mutter, L. A., übertragen wurde, eine erfolgte Adoption nicht zu belegen. Denn eine Übertragung des Sorgerechts auf B. A. erfolgte insoweit gerade nicht. Ähnliches gilt im Übrigen für die Eintragungen im Inlandspass von B. A.. Dass die dortige Eintragung von H. A. als Kind von B. A. auf eine Adoption zurückgeht, lässt sich diesem nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es vorliegend, die Hälfte der Kosten des Verfahrens den unbekannten Erben des Klägers zu 2. aufzuerlegen. Bei einer höchstpersönliche Rechte betreffenden Klage ist nach dem Tod eines Klägers aufgrund der damit einhergehenden Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO gegenüber den (unbekannten) Erben zu treffen. Allgemein BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49/00 –, juris, Rn. 5. Dass die Kostenentscheidung hier zu Lasten der unbekannten Erben des Klägers zu 2. ausfällt, ergibt sich daraus, dass H. A. nach dem Vorstehenden auch kein Abkömmling des Klägers zu 2. im vertriebenenrechtlichen Sinne ist, weswegen dieser ebenfalls keinen Anspruch auf dessen Einbeziehung in seinen Aufnahmebescheid hatte. Auch seine Klage wäre daher ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.