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Urteil

7 K 6439/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1212.7K6439.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger              kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1976 in J., Gebiet H. in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1954 geborene C. N. und die am 00.00.1951 geborene Frau V. N.. Als Großeltern sind väterlicherseits der am 00.00.1928 geborene S. N. und die am 00.00.1928 X. Z. angegeben, mütterlicherseits der am 00.00.1923 geborene T. N. und die am 00.00.1921 L. N.. Die Eltern sowie Großvater väterlicherseits und Großvater mütterlicherseits sind mit deutscher Nationalität im Inlandspass angegeben. Der Kläger beantragte unter dem 22.09.2014 bei Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten wie in seinem aktuellen Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität verzeichnet. Im Elternhaus habe er von Beginn an Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von Großvater und Mutter vermittelt worden. Außerdem habe er Deutschkurse besucht. Heute verstehe er auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Kläger unterzog sich am 30.11.2015 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in H. einem Sprachtest. Hier war ein Gespräch mit dem Kläger nach der Bewertung des Sprachtesters trotz einiger Mängel möglich. Unter dem 25.05.2016 erteilte das BVA dem Kläger daraufhin einen Aufnahmebescheid. Mit Bescheid vom 24.06.2022 nahm die Behörde diesen Aufnahmebescheid unter Hinweis auf § 48 Abs.1 Satz 2 VwVfG zurück und lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Im Rahmen der Bearbeitung des Aufnahmeantrages des Bruders M. sei festgestellt worden, dass der Vater D. N. u.a. von 1985 bis 1990 hauptamtlich als Funktionär der KPdSU tätig gewesen sei. Sowohl als Instrukteur des B. Bezirkskomitees der KPdSU im Jahre 1985 als auch in seiner anschließenden Funktion von November 1985 bis 1990 als Vorsitzender des Rates der Volksdeputierten im Dorfsowjet P. habe der Vater berufliche Funktionen bekleidet, die mit weit reichenden Kontrollmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen zur Einhaltung bzw. Umsetzung der für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Vorgaben der Kontrollorgane der KPdSU verbunden und unstrittig für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems bedeutsam gewesen seien. Der Kläger habe zumindest in diesem Zeitraum nicht dem üblichen Kriegsfolgenschicksal der Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion unterlegen. Es liege daher der der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG vor. Gegenüber dem etwaigen Vertrauen in den Bestand des Aufnahmebescheides genössen die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung der Aufnahmebewerber den Vorrang. Es sei auch nichts für unumkehrbare Ausreisevorbereitungen erkennbar. Zudem sei die Anerkennung als Spätaussiedler nach einer Einreise ausgeschlossen. Insoweit liege die Rücknahme auch im eigenen Interesse des Klägers. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Er verwies darauf, dass das kommunistische Herrschaftssystem nur bis zum 07.02.1990 angedauert habe. Es habe keine häusliche Gemeinschaft mit dem Vater bestanden. Der Vater habe das Amt als Vorsitzender des Rates der Volksdeputierten in P. im Dezember 1985 angetreten und dahin verzogen, während die Familie weiterhin in J. (H.), heute Q., gelebt habe. Die Entfernung habe 50 km betragen und sei mit dem Omnibus nur schwer zu bewältigen gewesen. Erst 1987 sei die Familie gefolgt. Im November 1989 habe er, der Kläger, das Elternhaus verlassen und sei zu den Großeltern gezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aus den Schilderungen der Mutter ergebe sich, dass die Familie zusammengeblieben sei und mit dem Vater 1987 nach P. umgezogen sei. Der Kläger habe damit seit 1985 bis 1990 durchgehend mit beiden Elternteilen in einem Hausstand gelebt. Der Kläger hat am 26.11.2022 Klage erhoben. Er bekräftigt seine Darstellung, der Vater sei schon 1985 vorab nach P. gezogen. Die restliche Familie sei in J. geblieben. Dies sei aufgrund der relativ großen Entfernung erforderlich gewesen. Zudem sei P. wegen mehrerer Hafteinrichtungen ein unattraktiver Wohnort gewesen. Die Angaben der Mutter beruhten auf Übersetzungsfehlern. Noch im Geburtsregistereintrag des Bruders 1986 sei als Geburtsort J. genannt. Erst im Herbst 1987 sei dem Vater ein Haus zugewiesen worden. Er habe damit die Familie überreden können, nachzukommen. Der Prozessbevollmächtigte zitiert in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des Klägers. Der Kläger beantragt, den Bescheid des BVA vom 24.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Eintragungen im Arbeitsbuch des Vaters, wonach dieser vom 00.00.1985 bis zum 00.00.1985 Instrukteur der Organisationsabteilung des Rayon-Komitees der Kommunistischen Partei Kasachstans in B. und vom 00.00.1985 bis zum 00.00.1991 Vorsitzender des Exekutivkomitees des Dorfsowjets der Volksdeputierten in P. gewesen sei. Den Lebensläufen der Eltern sei unmissverständlich zu entnehmen, dass sie von 1974 bzw. 1960 bis 1987 in J. gelebt hätten und anschließend gemeinsam nach P. übergesiedelt seien, wo der Vater seit November 1985 als Vorsitzender des Exekutivkomitees des Dorfsowjets der Volksdeputierten tätig gewesen sei. Auch im Geburtsregisterauszug des Bruders aus dem Jahre 1986 sei als Wohnort des Vaters J., Rayon B., und nicht P. angeben. Der Kläger habe nach Aktenlage zwischen November 1985 und dem 00.00.1990 zweifelsfrei mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, womit der Ausschlusstatbestand gegeben sei. Auch die Jahresfrist zur Rücknahme sei eingehalten, weil das BVA erst nach Beiziehung und Auswertung der Aufnahmeakte des Vaters in dem Aufnahmeverfahren des Bruders M. erkannt habe, dass noch der Ausschlusstatbestand zu prüfen sei. Ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Aufnahmebescheides stehe dem Kläger nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Rücknahme des Aufnahmebescheides durch den Bescheid vom 24.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG ist mangels einer speziellen Ermächtigung im BVFG die allgemeine Vorschrift des § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 BVFG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Aufnahmebescheid vom 25.05.2016 ist rechtswidrig. Denn der Kläger erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. b) und c) BVFG. Hiernach erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder es auf Grund der Umstände des Einzelfalls war. Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen „auf höchster Ebene“, die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116; - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 963/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -; BayVGH Beschluss vom 05.08.2010 - 11 ZB 08.2722 -, Beschluss vom 22.10.2009 - 12 A 3301/06 -; Urteil der Kammer vom 30.01.2012 - 7 K 2363/10 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Loseblatt (Stand 3/2013) B 2, § 5 BVFG, 3 g. Dies vorausgeschickt bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des BVA, die vom Vater des Klägers seit 1985 ausgeübte Tätigkeit als Vorsitzender des Rates der Volksdeputierten im Dorfsowjet P. habe im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gegolten. Denn bei dieser hauptamtlichen Tätigkeit handelt es sich um eine Stellung, die zuvörderst der Umsetzung des Willens der KPdSU auf der lokalen Ebene diente. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sie auf unterster Ebene der Parteiorganisation angesiedelt war. Denn maßgeblich ist nicht die Hierarchiestufe, sondern die Bedeutsamkeit innerhalb der jeweiligen Funktionseinheit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 962/04 - und Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3119/07 -, jeweils juris m.w.N. Hiervon geht auch die Klägerseite aus. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung liegen nicht vor. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger mit der fraglichen Person – hier in Gestalt des Vaters – mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Herbei kann es sich auf die schriftlichen Äußerungen der Mutter des Klägers stützen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Diese berichtet zunächst davon, dass sie bis 1987 in J. gelebt und im gleichen Jahr mit ihrem Ehemann nach P. verzogen sei. In einer weiteren Darstellung ist davon die Rede, dass man in J. in einer kleinen Zweizimmerwohnung gelebt habe, die aber über die nötigen Bequemlichkeiten verfügt habe. Als ihr Mann nach P. geschickt worden sei, habe man das aufgeben müssen und sei in ein altes Dorfhaus in J. ohne Heizung und Warmwasser gezogen. Dies sei 1987 gewesen. In diesem Zeitpunkt sei auch das dritte Kind zur Welt gekommen. Aus dieser Darstellung ist eine Trennung der Familie – wie lange sie auch immer angedauert haben mag – nicht zu entnehmen. Auch spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Mutter, wäre es wirklich zu einer berufsbedingten temporäreren Trennung der Familie gekommen, dies in ihrer Darstellung erwähnt hätte, zumal der Ortswechsel in die Zeit der Geburt des dritten Kindes fiel. Überdies deckt sich die Schilderung der Mutter mit den Angaben des Vaters, der davon spricht, sei 1987 in P. gelebt und gearbeitet zu haben. Zwar trifft es zu, dass die Angaben in den Lebensläufen offenkundig nicht selbst verfasst wurden und deshalb Übertragungs- oder Übersetzungsfehler nicht auszuschließen sind. Es wäre jedoch angesichts der präzisen und ausführlichen Darstellung der Lebensverhältnisse nicht nachvollziehbar, ausgerechnet eine längerfristige räumliche Trennung schlicht zu vergessen. Ergänzend tritt die Angabe in dem Geburtsregisterauszug betreffend den 1986 geborenen Bruder des Klägers hinzu. Dort ist ausweislich der Übersetzung als Wohnsitz des Vaters ebenfalls J. angegeben. Es ist zudem auch nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Vater des Klägers die 50 Kilometer zwischen P. und J. in den Jahren zwischen 1985 und 1987 pendelnd zurücklegte. Die Überlegungen der Klägerseite zu Qualität und Schnelligkeit des öffentlichen Nahverkehrs bleiben ebenso spekulativ wie die Darstellung, dem Vater sei trotz seiner Funktionärsstellung ein Pkw verwehrt worden unbelegt. Ob der behauptete Umzug des Vater 1985 nach P. als Provisorium überhaupt als Aufhebung der bestehenden häuslichen Gemeinschaft der Familie gewertet werden kann, mag deshalb dahinstehen. Die allgemeinen Rücknahmevoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere erfolgte die Rücknahme innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, da das BVA erst nach Auswertung des Aufnahmevorgangs des Vaters Kenntnis von den Tatsachen erlangte, welche die Rücknahme rechtfertigten. Der streitbefangene Rücknahmebescheid lässt auch keine Ermessensfehler erkennen und ist auch nicht unverhältnismäßig. Das BVA hat das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte rechtsfehlerfrei höher gewichtet als das private Interesse der Kläger an deren Aufrechterhaltung. Hierbei hat es insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger eine Ausreise in das Bundesgebiet noch nicht vorbereitet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.