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Urteil

16 K 2336/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1213.16K2336.21.00
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Tenor

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2021 mit dem Aktenzeichen N01 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2021 mit dem Aktenzeichen N01 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Subvention nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG). Die Fördermittel werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern von dem Bund bereitgestellt und von den Ländern den Kommunen zugewendet. Die Länder übersenden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich einen Verwendungsnachweis. Mit Bescheid vom 08.10.2015 stellte der Beklagte durch die Bezirksregierung I. der Klägerin Fördermittel in Höhe von 2.418.125,78 € zur Förderung von Investitionen nach dem KInvFG zur Verfügung. Die Klägerin meldete über das „eKif“-System die Maßnahme „Grunderwerb für die Errichtung der Kita L.-straße in Q.“ an. In der „eKif“-Anwendung wurde ein „Landesstatus“ hinterlegt, welcher zunächst auf „eingegangen“ und später auf „laufend“ gesetzt wurde. Im September 2016 erwarb die Klägerin zwei Grundstücke. Einschließlich Notarkosten und Grunderwerbsteuer entstanden ihr Kosten in Höhe von 495.325,89 €. Mit E-Mail vom 04.12.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, das Kindergartengebäude werde auf Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ gefördert, sodass die Errichtung des Gebäudes aufgrund des Verbots der Doppelförderung nicht aufgrund des KInvFG subventioniert werden könne. Sie fragte an, ob zumindest der Grundstückserwerb und die Herstellung der Außenanlage auf Grundlage des KInvFG gefördert werden könnten. In einer E-Mail vom 11.12.2017 teilte der Beklagte mit, dass die Kombination von Grundstückserwerb und Herstellung der Außenanlage des Kindergartens nach jetzigem Sachstand förderfähig sei. Die abschließende Prüfung erfolge durch den Bund nach Abschluss der Maßnahme. Unter dem 18.11.2019 forderte die Klägerin Mittel in Höhe von 445.793,30 € – 90 % der Grunderwerbskosten – ab. Der Beklagte zahlte einen Betrag von 445.790 € aus. Mit E-Mail vom 19.11.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Kindertagesstätte voraussichtlich im Juni 2020 abgenommen werde und fragte an, ob es ausreiche, die Beendigungsanzeige für die Maßnahme des Grundstückserwerbs innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme vorzulegen oder ob sie unmittelbar nach Abruf der Fördermittel einzureichen sei. Der Beklagte teilte in einer E-Mail vom 05.12.2019 mit, dass die Beendigungsanzeige für den Grunderwerb nun vorgelegt werden könne, da die Mittel bereits abgerufen worden seien. Ein Fristversäumnis werde zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen. Die abschließende Prüfung erfolge nach Abschluss der Maßnahme durch den Bund. Unter dem 09.12.2019 legte die Klägerin die Beendigungsanzeige für die Maßnahme des Grunderwerbs vor. Sie gab Gesamtkosten in Höhe von 495.325,89 € bei einem Eigenanteil von 49.535,89 € an. Als Beginn der Maßnahme wurde der 09.06.2016 und als Ende der 30.09.2016 angegeben. Mit E-Mail vom 06.01.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der „Landesstatus“ der Maßnahme sei im „eKif“-System auf „beendet“ gesetzt worden. Zugleich monierte er, dass die Beendigungsanzeige entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt worden sei. Die Maßnahme sei bereits im September 2016 beendet worden, die Beendigungsanzeige jedoch erst im Januar 2020 erfolgt. Mit einer E-Mail vom selben Tage antwortete die Klägerin, ihr sei versichert worden, dass die Beendigungsanzeige für den Erwerb des Grundstücks auch „nachträglich“ vorgelegt werden könne. Hierzu bezog sie sich auf die E-Mail des Beklagten vom 05.12.2019. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch den Bund teilte der Beklagte der Klägerin in einer E-Mail vom 04.08.2020 mit, das Bundesministerium der Finanzen habe Klärungsbedarf angemeldet. Nach Auffassung des Bundes sei der alleinige Grundstückserwerb nicht förderfähig. Er sei nur dann förderfähig, wenn er als erforderliche Begleitmaßnahme dem Erreichen des Förderzwecks diene. Zudem müsse er als Begleitmaßnahme untergeordnet sein, das heiße, die Kosten dürften nicht höher sein als die Kosten der Hauptmaßnahme. Hierzu nahm die Klägerin mit E-Mail vom 05.08.2020 Stellung: Der Erwerb des Grundstückes stelle eine erforderliche Begleitmaßnahme dar. Der Beklagte habe ihr mit E-Mail vom 11.12.2017 mitgeteilt, dass die Kombination von Grundstückserwerb und Herstellung der Außenanlage der Kindertagesstätte eine förderfähige Maßnahme sei. Der Grunderwerb sei daher in Kombination mit der Außenanlage zu betrachten. Die Kosten der Errichtung der Außenanlage gab die Klägerin mit 326.000 € an. Mit E-Mail vom 17.11.2020 teilte das Ministerium für Heimat, Bau, Kommunales und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen der Bezirksregierung I. mit, dass das Bundesministerium der Finanzen einen Rückforderungsanspruch samt Zinsen seit Mittelabruf wegen nicht zweckentsprechender Mittelverwendung in Höhe von 445.790 € für den Erwerb des Grundstücks geltend mache. Zur Begründung führe der Bund aus: Der Grundstücksankauf sei nicht von den in § 3 KInvFG genannten Förderbereichen erfasst und könne grundsätzlich keine Hauptmaßnahme darstellen. Im vorliegenden Fall könne er auch nicht als notwendige Begleitmaßnahme gewertet werden. Voraussetzung für die Einordnung als Begleitmaßnahme sei, dass die Begleitmaßnahme ein geringeres Investitionsvolumen als die Hauptmaßnahme aufweise. Die Anschaffung der Außenanlagen sei aber günstiger als der Grundstückserwerb gewesen. Mit Schreiben vom 01.02.2021 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Rückforderung der Fördermittel an. Er führte aus, wegen der Rückforderung der Mittel durch den Bund gehalten zu sein, seinerseits die Mittel gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung des KInvFG in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) zurückzufordern. Mit Schreiben vom 24.02.2021 nahm die Klägerin Stellung: Weder der Förderbescheid noch der aktuelle „FAQ-Katalog“ oder das KInvFG setzten eine kostenmäßige Unterordnung der Begleitmaßnahme voraus. Dies sei auch nicht sachgerecht, da es nicht ungewöhnlich sei, dass die Grunderwerbskosten die Kosten der Außenanlage überstiegen, der Grunderwerb aber zwingende Voraussetzung der Errichtung der Kindertagesstätte nebst Außenanlagen sei. Ferner verwies die Klägerin auf die E-Mail des Beklagten vom 11.12.2017. Nachdem der „Landesstatus“ auf „laufend“ gesetzt worden sei, habe die Klägerin von der Förderfähigkeit der Maßnahmen ausgehen dürfen. Der Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er den „Landesstatus“ sodann nach Einreichung der Beendigungsanzeige auf „beendet“ gesetzt habe, ohne dass es Nachfragen oder Hinweise bezüglich der Förderfähigkeit der Maßnahme gegeben habe. Auch habe die Klägerin über ein Jahr nach Eingang der Beendigungsanzeige nicht mehr mit einer Rückforderung rechnen müssen. Mit am 29.03.2021 zugestelltem Rückforderungsbescheid vom 24.03.2021 forderte der Beklagte von der Klägerin die ausgezahlten Mittel in Höhe von 445.790 € zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Bund habe die Mittel nach § 8 KInvFG zurückgefordert. Nach § 16 KInvFöG NRW fordere das Land die Mittel zurück, wenn der Bund gegenüber dem Land eine Rückforderung geltend mache. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Nach der Begründung des Bundes als Fördermittelgeber liege ein Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen und deshalb ein Rückforderungstatbestand nach § 8 KInvFG vor. Durch die Anpassung des „Landesstatus“ entstehe kein Vertrauensschutz, da der Bund erst nach Beendigung der Maßnahme die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes überprüfe. Die Statusfeststellung „beendet“ sei ein interner Verfahrensakt ohne Rechtswirkung nach außen. Gründe für einen Ausschluss der Rückforderung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KInvFöG NRW seien nicht ersichtlich. Zur Begründung ihrer am 26.04.2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Der Grundstückserwerb stelle als Investition in „Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur“ bereits eine Hauptmaßnahme dar. Maßgeblich sei nach § 2 Satz 1 KInvFöG NRW der Investitionsbegriff des § 13 Abs. 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstaben a bis c der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Dieser umfasse auch den „Erwerb von unbeweglichen Sachen“. Dies bestätigten auch die „Erläuterungen zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dezember 2018 (FAQ NRW 2018). Auch danach zähle zu den Investitionen der Erwerb unbeweglicher Sachen. Zudem könnten auch die Leitfäden anderer Bundesländer herangezogen werden, da es sich um eine Förderung aus Bundesmitteln handle und die Länder lediglich für die Durchführung des KInvFG zuständig seien. Nach dem Leitfaden „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Richtlinie des Ministeriums der Finanzen zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG-Richtlinie)“ des Landes Brandenburg vom Juni 2016 (FAQ Brandenburg) könne der Grunderwerb sogar alleiniger Zuwendungszweck sein. Weiterhin stellten die „Erläuterungen zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom März 2020 (FAQ NRW 2020) klar, dass alle Ausgaben der DIN 276 bis auf die Kostengruppen 762-769 förderfähig seien. Dies umfasse auch die Kostengruppe 100 – „Grundstück“ –, insbesondere die Kostengruppe 110 – „Grundstückswert“. Jedenfalls stelle der Grunderwerb eine Begleitmaßnahme der Errichtung der Außenanlage dar. Der von § 4 Abs. 2 KInvFG allein vorausgesetzte Zusammenhang mit der Maßnahme nach § 3 KInvFG bestehe darin, dass auf dem erworbenen Grundstück die Außenanlage entstanden sei. Die Kosten einer Begleitmaßnahme dürften die Kosten der Hauptmaßnahme übersteigen. Weder der Bewilligungsbescheid noch das KInvFG oder die FAQ NRW 2020 enthielten eine Definition des Begriffs der Begleitmaßnahme. In dem „FAQ-Leitfaden zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom Februar 2018 (FAQ Thüringen) und in den „Fragen und Antworten: Kommunales Investitionsprogramm 3.0“ des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom Februar 2019 (FAQ Rheinland-Pfalz) werde für die Höhe der Kosten von Begleitmaßnahmen eine Obergrenze explizit nicht vorgegeben. Auch die „FAQ zum Kommunalinvestitionsförderpaket (KIP)“ des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom Juni 2018 (FAQ Niedersachsen) legten keine Obergrenze für die Erwerbskosten fest. Eine Auslegung nach den klassischen Auslegungsmethoden bestätige dieses Ergebnis. Das Wort „begleiten“ lege keine finanziellen Maßstäbe fest. Sinn und Zweck des Gesetzes sei der Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet durch Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks müsse die Regelung des § 4 Abs. 2 KInvFG weit ausgelegt werden und dürfe es nicht auf die Höhe der Kosten der Hauptmaßnahme ankommen. Ansonsten scheitere die Realisierung der Maßnahme an der nicht auskömmlichen Förderung der Gesamtkosten. Erst recht erschließe sich nicht, weshalb nicht zumindest ein Betrag bis zur Höhe der Kosten der Hauptmaßnahme gefördert werden sollte. Der Rückforderungsbescheid könne auch nicht auf eine verspätete Beendigungsanzeige gestützt werden. Der Beklagte habe mit E-Mail vom 05.12.2019 bestätigt, dass ein Fristversäumnis nicht gegeben sei. Grund dafür sei, dass Errichtung der Außenanlage und Grunderwerb als Gesamtmaßnahme zu verstehen seien. Eine unterstellt verspätete Beendigungsanzeige habe die Klägerin auch nicht zu vertreten. Zudem sei die Rückforderungsfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 KInvFöG NRW insoweit nicht gewahrt. Letztlich stünden auch Gründe des Vertrauensschutzes der Rechtmäßigkeit der Rückforderung entgegen. Der „Landesstatus“ sei auf „beendet“ gesetzt worden, ohne dass es Hinweise oder Nachfragen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Förderung gegeben habe. Überdies sei vom Zeitpunkt der Beendigungsanzeige bis zur Mitteilung der Rückforderung über ein Jahr vergangen. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2021 mit dem Aktenzeichen N01 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Grunderwerb stelle keine Begleitmaßnahme dar. Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Grunderwerb und der Errichtung der Außenanlage sei zwar gegeben. Jedoch fehle es an dem Begleitcharakter der Maßnahme. Die Erläuterungen des Landes Nordrhein-Westfalen enthielten lediglich Hilfestellungen zur Auslegung. Leitfäden anderer Bundesländer könnten von vorneherein nicht als Auslegungshilfe für das Land Nordrhein-Westfalen herangezogen werden. Die Auslegung mithilfe der klassischen Auslegungsmethoden ergebe, dass eine Maßnahme, um den Charakter einer bloßen „Begleitmaßnahme“ zu wahren, in Art und Umfang hinter der Hauptmaßnahme zurückbleiben müsse. Eine Maßnahme könne danach keine Begleitmaßnahme darstellen, wenn sie ein höheres Investitionsvolumen aufweise als die Hauptmaßnahme. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes. Die mangelnde Förderfähigkeit des Grunderwerbs beruhe letztlich auf der Entscheidung der Klägerin, für einen Teil der durchgeführten Maßnahmen – nämlich die Errichtung des Gebäudes – ein anders Förderprogramm zu wählen. Eine zu späte Einreichung der Beendigungsanzeige sei nicht der Rückforderungsgrund. Hierzu habe auf Grundlage des § 16 Abs. 1 Nummer 2 KInvFöG NRW zurückgefordert werden müssen. Dies sei indes nicht Gegenstand des Rückforderungsbescheides. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin allein durch die interne Statusmeldung „beendet“. Der Klägerin habe die Folge einer Rückforderung durch den Bund angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein müssen. Die Anpassung des „Landesstatus“ auf „beendet“ sei ein interner Verfahrensakt ohne Außenwirkung. Die lange Bearbeitungsdauer rechtfertige ebenfalls keinen Rechtsschein. Der Beklagte habe die Klägerin bereits im August 2020 von den Bedenken des Bundesministeriums der Finanzen in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mehr uneingeschränkt auf die Förderfähigkeit vertrauen dürfen. Der Beklagte habe auch mit der E-Mail vom 11.12.2017 keine verbindliche Aussage zur Förderfähigkeit getroffen. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die abschließende Prüfung nach Abschluss der Maßnahme durch den Bund erfolge. Schließlich stünden der Klägerin die zurückgeforderten Mittel aufgrund einer Verlängerung noch bis zum 31.12.2023 für andere förderfähige Projekte zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24.03.2021 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 16 Abs. 1 Nummer 1 KInvFöG NRW. Nach dieser Vorschrift fordert das Land die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 oder § 15 KInvFG zurückfordert. Der Bescheid ist auf dieser Grundlage materiell rechtswidrig. Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich die Rückforderung der Finanzhilfen durch den Bund Tatbestandsvoraussetzung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass diese Rückforderung darüber hinaus rechtmäßig sein muss. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden zur Rückzahlung der Mittel diejenigen Gemeinden und Kreise verpflichtet, denen der Verstoß gegen die Vorgaben des KInvFG, des KInvFöG NRW oder die Bestimmungen des Bescheides zuzurechnen ist. Vgl. Landtagsdrucksache 16/9519, Seite 13. Angesichts dessen ist nicht nur die Rückforderung der Finanzhilfen durch den Bund als solche zur Tatbestandserfüllung erforderlich. Vielmehr bedarf es eines Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen, der die Rückforderung trägt. Der Bestand eines Rückforderungsanspruchs des Bundes ist auch nicht materiell bestandskräftig festgestellt. Wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, setzt der Bund die Rückforderung nicht durch einen der Tatbestandswirkung fähigen Verwaltungsakt fest. Die Rückforderung des Bundes stützt sich vorliegend auf § 8 Abs. 1 Satz 1 KInvFG. Danach zahlen die Länder die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 KInvFG erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 € je Maßnahme übersteigt. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften ist indessen nicht gegeben. Insbesondere liegt eine förderfähige Maßnahme vor. Nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG werden Finanzhilfen unter anderem für Maßnahmen in Gestalt von Investitionen in Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur gewährt. Gemäß § 4 Abs. 2 KInvFG werden investive Begleit- und Folgemaßnahmen gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 KInvFG stehen. Zwar stellt der Grundstückserwerb entgegen klägerischer Auffassung nicht selbst eine Maßnahme nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG – also eine Hauptmaßnahme – dar (nachfolgend I.). Jedoch handelt es sich um eine förderfähige Begleitmaßnahme (nachfolgend II.). Der Rückforderungsbescheid lässt sich auch nicht auf eine etwaig verspätete Einreichung der Beendigungsanzeige stützen (nachfolgend III.). Auf die Frage des Vertrauensschutzes kommt es nicht mehr an (nachfolgend IV.). I. Der Grundstückserwerb stellt im vorliegenden Fall keine Maßnahme nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG dar. Mangels gesetzlicher Definition des Maßnahmebegriffs bedarf die Vorschrift der Auslegung. Der Wortlaut ließe die klägerseits befürwortete, weite Auslegung zwar zu, gebietet eine solche aber auch unter Berücksichtigung des Investitionsbegriffs nicht zwingend (dazu 1.). Die gesetzliche Systematik verlangt eine Differenzierung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahme und legt nahe, zur Abgrenzung einen näheren Zusammenhang der Hauptmaßnahme mit der Erreichung des Förderziels zu verlangen (dazu 2.). Die der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmenden Wertungen des Gesetzgebers ermöglichen keine stringente Lösung; es ist eine eigene, wertende Entscheidung des Gerichts erforderlich (dazu 3.). Die klägerseits in Bezug genommenen Frage-Antwort-Kataloge stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen (dazu 4.). Nach diesen Maßgaben stellt der Grunderwerb vorliegend keine Hauptmaßnahme dar (dazu 5.). 1. Dem Wortlaut der Vorschrift nach ließe sich zwar auch der Grunderwerb zum Zwecke der Errichtung einer Kindertagesstätte als Investition in eine Einrichtung der frühkindlichen Infrastruktur und damit Maßnahme im Sinne der Vorschrift auffassen. Der Terminus „Maßnahme“ ist nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch im Kontext des infrage stehenden Satzes und der gesamten Rechtsnorm zu interpretieren. Vgl. Looschelders , in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil | EGBGB, 4. Auflage 2021, Anhang zu § 133 Rn. 15-16. Eine Abgrenzung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahmen ist in § 3 KInvFG nicht ausdrücklich vorgesehen. Erst recht lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, in welcher Beziehung eine Maßnahme zur Erreichung des Förderziels stehen muss, um als Hauptmaßnahme zu gelten. Angesichts dessen ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, wonach jede Maßnahme, die auch nur mittelbar zur Erreichung eines in § 3 KInvFG definierten Förderziels beiträgt, schon hiernach förderfähig wäre. Zwingend ist eine solche Auslegung allerdings auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der gesamten Rechtsnorm nicht. Insbesondere ist sie, anders als die Klägerin meint, nicht schon deshalb geboten, weil es sich auch bei dem Grunderwerb um eine „Investition“ im Sinne des § 3 Satz 1 KInvFG handelt. Sowohl Haupt- als auch Begleitmaßnahmen setzen eine Investition gleichermaßen voraus. Gefördert werden nach § 4 Abs. 2 KInvFG ausdrücklich investive Begleitmaßnahmen. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Investitionsbegriff aus § 13 Abs. 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstaben a bis c BHO zum Tragen kommt, was allerdings lediglich die landesrechtliche Regelung § 2 Satz 1 KInvFöG NRW und nicht das Bundesgesetz anordnet, dessen Auslegung in Rede steht. Zudem gewährt der Bund den Ländern gemäß § 1 Satz 2 KInvFG Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Dies legt nahe, den Investitionsbegriff des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG für maßgeblich zu erachten, der sich mit demjenigen des § 13 Abs. 3 Nummer 2 Satz 2 BHO indes nicht deckt, sondern – anders als dieser – beispielsweise keine Darlehen als Investitionen erfasst. Vgl. hierzu Kienemund , in: Hömig/Wolff, GG, 13. Auflage 2022, GG Art. 104b Rn. 3. 2. Die klägerseits befürwortete weite Auslegung verstieße außerdem gegen die in § 4 Abs. 2 KInvFG zum Ausdruck kommende gesetzliche Systematik. Bei der systematischen Auslegung einer Vorschrift sind die Stellung der Norm im Gefüge des betreffenden Gesetzes und der Inhalt von anderen Normen in den Blick zu nehmen. Vgl. Looschelders , a. a. O. Rn. 18. Werden nach § 4 Abs. 2 KInvFG Begleit- und Folgemaßnahmen nur unter der Voraussetzung eines Zusammenhangs mit den Maßnahmen nach § 3 KInvFG gefördert, verlangt das Gesetz damit eine Differenzierung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahmen. Stufte man aber sämtliche Maßnahmen, die den in § 3 Satz 1 KInvFG genannten Förderbereichen auch nur mittelbar zugutekommen, ohne weiteres als Hauptmaßnahmen ein, erschlösse sich nicht, welche Maßnahmen noch als Begleitmaßnahmen in Betracht kommen und als solche nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 KInvFG förderfähig sein sollten. Soweit nicht unter § 4 Abs. 2 KInvFG fallende Maßnahmen – also Hauptmaßnahmen – dort als „Maßnahmen nach § 3“ bezeichnet werden, welcher seinerseits die Förderbereiche definiert, legt dies nahe, für eine Hauptmaßnahme einen engeren Zusammenhang zu den dort genannten Gegenständen zu fordern. Konkrete Abgrenzungskriterien folgen hieraus allerdings noch nicht. 3. Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des sich aus ihr ergebenden Sinns und Zwecks ist letztlich eine eigene, wertende Entscheidung des Gerichts erforderlich. Bei der genetischen Auslegung einer Vorschrift kommt den Stellungnahmen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Ausschüsse große Bedeutung zu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Mitglieder des Gesetzgebungsorgans diese Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und sich zu Eigen gemacht haben, welche insoweit den „Willen des Gesetzgebers“ spiegeln. Die konkreten Zwecke, die der Gesetzgeber nach dem Ergebnis der genetischen Auslegung mit der Vorschrift verfolgt, sind sodann Ausgangspunkt der Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck. Lässt sich aus den Wertungen des Gesetzgebers aber keine stringente Lösung ableiten, ist der Konflikt regelmäßig aufgrund einer eigenen, wertenden Entscheidung des Gerichts aufzulösen. Vgl. Looschelders , a. a. O. Rn. 23-26. Der Zweck des KInvFG besteht ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in einer gezielten Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Dies soll einer Spreizung hinsichtlich der infrastrukturellen Entwicklung finanzstarker Kommunen in strukturstarken Regionen und finanzschwacher Kommunen in strukturschwachen Regionen entgegenwirken. Vgl. Landtagsdrucksache 18/4653, Seite 19. Soweit die in § 3 KInvFG genannten Investitionen und damit die Erreichung der dort genannten Förderzwecke „gezielt“ gefördert werden sollen, spricht dies gegen eine allzu weite Auslegung des Begriffs der Hauptmaßnahme. Von einer gezielten Förderung könnte keine Rede mehr sein, würden auch Maßnahmen, die nur höchst mittelbar der Erreichung eines Förderzwecks, der einem Förderbereich nach § 3 KInvFG unterfällt, zuträglich sind, als Hauptmaßnahme – und infolgedessen losgelöst von den Maßnahmen, die unmittelbar den Förderzweck verwirklichen würden – gefördert. Gegen eine weite Auslegung des Begriffs der Hauptmaßnahme spricht zudem, dass Begleit- und Folgemaßnahmen nach § 4 Abs. 2 KInvFG unter der bloßen Voraussetzung eines Zusammenhangs mit der Hauptmaßnahme ohnedies förderfähig sind. Der Verwirklichung des Gesetzeszwecks steht die Qualifikation einer Maßnahme als – danach ebenfalls förderfähige – Begleitmaßnahme nicht ohne weiteres entgegen. Umgekehrt ginge es zu weit, deshalb als Hauptmaßnahmen nur diejenigen anzusehen, die ganz unmittelbar zur Erreichung des in § 3 Satz 1 KInvFG definierten Investitionsziels führen. Eine stringente Lösung lässt sich den dargestellten Wertungen des Gesetzgebers nicht entnehmen. Geboten ist eine eigene, wertende Entscheidung des Gerichts, ob die fragliche Investition in einem so engen Zusammenhang mit einem Förderbereich im Sinne des § 3 KInvFG steht, dass sie als „Maßnahme nach § 3“ gelten kann, oder ob der Zusammenhang ein nur entfernter und die Maßnahme deshalb nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 KInvFG zu fördern ist. Eine Hauptmaßnahme ist anzunehmen, wenn nach ihrer Realisierung zur Erreichung des einem der Förderbereiche des § 3 KInvFG zuzuordnenden Förderzwecks bei wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalls keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind. 4. Die klägerseits zitierten Frage-Antwort-Kataloge stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen, und zwar schon deshalb, weil vorstehenden Ausführungen folgend allein Stellungnahmen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Ausschüsse für die Gesetzesauslegung eine Bedeutung zukommt. Frage-Antwort-Kataloge sind wie Verwaltungsvorschriften eine bloße behördeninterne, weder für das Gericht noch den Normadressaten verbindliche Auslegungshilfe, zumal vorliegend die Auslegung eines Bundesgesetzes in Rede steht, während die in Bezug genommenen Frage-Antwort-Kataloge durchweg von Landesbehörden stammen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 20 CE 21.30 –, juris Rn. 9. Ungeachtet dessen steht die hier befürwortete Auslegung auch inhaltlich im Einklang mit den genannten Frage-Antwort-Katalogen. In den FAQ NRW 2018 erläutert die klägerseits in Bezug genommene Passage auf Seite 7, wonach der „Erwerb von unbeweglichen Sachen“ eine Investition darstelle, lediglich den Investitionsbegriff. Dieser gilt ausweislich desselben Absatzes pauschal für „Investitionsmaßnahmen“. Zur Einordnung dieser Investitionsmaßnahmen als Haupt- oder Begleitmaßnahmen – die, wie bereits ausgeführt, unterschiedslos eine Investition voraussetzen – ist damit nichts gesagt. Entsprechendes gilt, soweit es in den FAQ NRW 2020 heißt, alle Ausgaben nach den Kostengruppen der DIN 276 seien förderfähig. Dem lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei diesen Ausgaben um solche für Haupt- oder Begleitmaßnahmen handelt. Vielmehr wird die Notwendigkeit einer Differenzierung auch dort angesprochen. So wird ausgeführt, investive Begleit- oder Folgemaßnahmen ergäben sich insbesondere aus der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten). Aus der Formulierung „insbesondere“ geht hervor, dass weder Baunebenkosten stets Ausgaben für Begleit- noch die den übrigen Kostengruppen zuzuordnenden Ausgaben – zu diesen zählt der Grundstückserwerb – stets solche für Hauptmaßnahmen sein müssen. Es ist stattdessen eine differenzierte Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dem widersprechen auch nicht die zitierten Ausführungen in den FAQ Brandenburg auf Seite 6. Danach gilt bei Baumaßnahmen unter anderem der Grunderwerb nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, er ist alleiniger Zweck der Zuwendung. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bereits mit einem Grundstückserwerb ohne sich ihm anschließende und als wesentlich zu betrachtende Zwischenschritte die Erreichung eines Förderziels, welches einem der Förderbereiche des § 3 Satz 1 KInvFG zugeordnet werden kann, einhergeht und der Grunderwerb deshalb auch als Hauptmaßnahme förderfähig sein mag. Ergibt die Einzelfallbetrachtung dagegen, dass es sich bei dem Grundstückserwerb lediglich um eine vorbereitende Maßnahme handelt, ist er auch in Übereinstimmung mit den FAQ Brandenburg nicht als Hauptmaßnahme anzusehen. 5. Nach diesen Maßgaben stellt der Grunderwerb im vorliegenden Fall keine Hauptmaßnahme dar, sondern eine lediglich vorbereitende Maßnahme, die nicht ohne sich anschließende, wesentliche Zwischenschritte zur Verwirklichung des Förderzwecks führt. Erklärtes Ziel der Klägerin ist die Errichtung einer Kindertagesstätte und so die Einrichtung frühkindlicher Infrastruktur im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a KInvFG. Der Erwerb des Grundstückes, auf dem die Kindertagesstätte zu errichten ist, verwirklicht selbst noch nicht das Förderziel. Er bereitet lediglich die Maßnahmen vor, welche die Einrichtung der Infrastruktur zum Gegenstand haben, nämlich die Errichtung des Gebäudes zum Betrieb der Kindertagesstätte sowie die – als Hauptmaßnahme geförderte – Herrichtung der Außenanlagen. Diese letztere ist als wesentlicher Zwischenschritt zur Erreichung des Förderzwecks aufzufassen. Der Grunderwerb steht mit dem Förderbereich „Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur“ nur in einem entfernteren Zusammenhang. Das Grundstück ließe sich – faktisch – für beliebige andere Zwecke verwenden. Erst die Herrichtung der Außenanlagen für die Kindertagesstätte steht in engerem Zusammenhang mit dem genannten Förderbereich. II. Der Grunderwerb stellt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten eine förderfähige Begleitmaßnahme gemäß § 4 Abs. 2 KInvFG dar. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden danach gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 KInvFG stehen. Jenen Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Errichtung der Außenanlage stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Entgegen seiner Auffassung setzt die Qualifikation einer Maßnahme als Begleitmaßnahme nicht voraus, dass sie ein geringeres Investitionsvolumen als die Hauptmaßnahme aufweist. Diese Voraussetzung lässt sich weder dem Wortlaut (dazu 1.) noch der gesetzlichen Systematik (dazu 2.), der Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder seinem Telos (dazu 3.) entnehmen. Auf die zitierten Frage-Antwort-Kataloge kommt es wiederum nicht an (dazu 4.). 1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 KInvFG fordert lediglich einen Zusammenhang zwischen der Begleit- und der Hauptmaßnahme, ohne näher einzugrenzen, was unter einer Begleitmaßnahme zu verstehen ist und welcher Art ein solcher Zusammenhang zu sein hat. Das Wort „Begleitmaßnahme“ ist obigen Ausführungen folgend nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Kontext des infrage stehenden Satzes und der gesamten Rechtsnorm zu interpretieren. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch wird unter einer „Begleitung“ insbesondere eine Ergänzung oder Unterstützung verstanden. Das begleitende Element geht mit etwas anderem einher oder ist damit verbunden. Vgl. Dudenredaktion (Hrsg.), „begleiten“, Duden online, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschrei-bung/begleiten (Abruf: 16.11.2023). Daraus lässt sich eine untergeordnete Bedeutung des Begleitenden ableiten. Gerade eine kostenmäßige Unterordnung ist dem natürlichen Begriffsverständnis aber nicht zu entnehmen. Vielmehr kann es sich auch um eine funktionale Unterordnung handeln. Ein anderes folgt auch nicht aus dem Kontext des Satzes. Dort wird ferner nur ein „Zusammenhang“ vorausgesetzt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besteht ein „Zusammenhang“ für sich genommen lediglich in einer inneren Beziehung oder Verbindung zwischen Vorgängen oder Sachverhalten. Vgl. Dudenredaktion (Hrsg.), „Zusammenhang“, Duden online, abrufbar unter: https://www.duden.de/recht-schreibung/Zusammenhang (Abruf: 16.11.2023). Eine bestimmte Art des Zusammenhangs ist nicht vorausgesetzt. Ein bestimmtes Kostenverhältnis zwischen Haupt- und Begleitmaßnahme lässt sich dem Wortlaut auch insoweit nicht abgewinnen. Auch im Kontext des gesamten § 4 KInvFG ergibt sich nichts anderes. Die kostenmäßige Unterordnung einer Begleitmaßnahme wird an keiner Stelle auch nur angedeutet. 2. Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung der Vorschrift. Gegen die Notwendigkeit einer kostenmäßigen Unterordnung der Begleitmaßnahme spricht insoweit, dass der Gesetzgeber, wenn er betragsmäßige Unter- oder Obergrenzen für Investitionsmaßnahmen festlegen will, diese im Gesetz ausdrücklich normiert. Dies lässt sich aus § 12 Abs. 3 KInvFG ableiten. Danach sind im Förderbereich für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 € förderfähig. Hätte der Gesetzgeber auch für Begleitmaßnahmen ein bestimmtes Investitionsvolumen festschreiben wollen – nämlich: ein geringeres als dasjenige der Hauptmaßnahme –, hätte es nahegelegen, auch eine solche Obergrenze explizit in das Gesetz aufzunehmen. Der in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragene Einwand des Beklagten, der § 12 KInvFG sei mit dessen Kapitel 2 erst nachträglich eingefügt worden, entkräftet diese Überlegung nicht. § 12 Abs. 5 KInvFG enthält eine mit dem Wortlaut des § 4 Abs.2 KInvFG identische Regelung zur Förderfähigkeit von Begleit- und Folgemaßnahmen. Bringt der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 3 KInvFG zum Ausdruck, soweit dies beabsichtigt ist, Ober- und Untergrenzen der Investitionsvolumina bestimmter Maßnahmen explizit festzulegen, muss jedenfalls die in derselben Norm enthaltene Vorschrift des § 12 Abs. 5 KInvFG dahin ausgelegt werden, dass die Förderfähigkeit der dort geregelten Begleit- und Folgemaßnahmen nicht unter dem Vorbehalt der Unterschreitung des Investitionsvolumens der Hauptmaßnahme steht. Dass der Gesetzgeber aber dem § 12 Abs. 5 KInvFG ein anderes Verständnis zugrunde gelegt haben sollte als dem wortgleichen § 4 Abs. 2 KInvFG, ist fernliegend. 3. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gebietet keine andere Auslegung. Insofern kommt erneut den Stellungnahmen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Ausschüsse maßgebliche Bedeutung zu. Laut des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung soll § 4 Abs. 2 KInvFG die Möglichkeit der Einbeziehung investiver Begleit- und Folgemaßnahmen auf das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs begrenzen. Vgl. Bundestagsdrucksache 18/4653, Seite 24. Die Einbeziehung von Begleitmaßnahmen in die Förderung soll also von dem Bestehen eines – hier unstreitig gegebenen – unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhangs abhängig sein. Nur insofern soll die Vorschrift diese Einbeziehung „begrenzen“. Weitere Beschränkungen – wie eine kostenmäßige Unterordnung – sind nicht genannt. Eine solche Einschränkung erscheint auch mit Blick auf den oben dargestellten Zweck des KInvFG nicht angebracht. Die gezielte Förderung einer Investitionsmaßnahme, die ihrerseits als Hauptmaßnahme zur Verwirklichung eines der Förderziele des § 3 KInvFG führt, würde erschwert, soweit mit dieser Begleitmaßnahmen verbunden sind, die ihrerseits mit höheren Kosten einhergehen. Bedarf eine finanzschwache Kommune zur Verwirklichung der förderwürdigen Hauptmaßnahme der Finanzhilfe, wird sie auch nicht ohne weiteres die Kosten einer noch expensiveren, zur Realisierung der Hauptmaßnahme aber notwendigen Begleitmaßnahme aufbringen können. Unter diesen Voraussetzungen wäre sie unter Verfehlung des gesetzlichen Zwecks gezwungen, auch von der Umsetzung der Hauptmaßnahme gänzlich Abstand zu nehmen. Daran ändert es auch nichts, dass, wie für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband Fördermittel nach deren Rückforderung für andere förderfähige Projekte abzurufen vermag. Gleichwohl wird der Fördermittelempfänger an der Umsetzung der konkreten – und an sich förderwürdigen – Hauptmaßnahme gehindert. 4. Unmaßgeblich ist aus oben genannten Gründen auch diesbezüglich die in bloßen Leitfäden befürwortete Auslegung der Vorschrift. Dessen unbeschadet sprechen die klägerseits in Bezug genommenen Frage-Antwort-Kataloge gegen eine kostenmäßige Begrenzung der Einbeziehung von Begleitmaßnahmen in die Förderung. Die FAQ NRW 2018 enthalten auf Seite 19 eine Erläuterung zum Begriff der Begleitmaßnahmen. Eine Obergrenze für das Investitionsvolumen ist nicht genannt. In der neueren Fassung vom Juni 2022 ist auf Seite 46 ausgeführt, dass der Erwerb von Immobilien im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen nur dann förderfähig sei, wenn es sich hierbei um eine Begleitmaßnahme handle. Voraussetzung für die Einordnung als notwendige Begleitmaßnahme sei, dass der Grunderwerb im Vergleich zur Hauptmaßnahme den geringeren Kostenanteil ausmache. Ungeachtet der zweifelhaften Frage, inwieweit diese Anforderung im Bereich städtebaulicher Maßnahmen mit der obigen Gesetzesauslegung in Einklang zu bringen ist, folgt aus der ausdrücklichen Festlegung einer kostenmäßigen Unterordnung des Grunderwerbs im Zusammenhang mit städtebaulichen Maßnahmen im Umkehrschluss, dass es einer solchen im Rahmen der Förderung anderer als städtebaulicher Maßnahmen auch nach Auffassung des Ministeriums gerade nicht bedarf. In den FAQ Thüringen auf Seite 7 und wortgleich in den FAQ Rheinland-Pfalz auf Seite 1 wird für die Höhe von investiven Begleit- und Folgemaßnahmen eine Obergrenze sogar explizit nicht vorgegeben. In den FAQ Niedersachsen wird auf Seite 18 der Erwerb von Grund und Boden zu den förderfähigen Begleit- und Folgemaßnahmen gezählt, ohne eine kostenmäßige Beschränkung anzusprechen. III. Der Rückforderungsbescheid lässt sich auch nicht auf eine etwaig verspätete Einreichung der Beendigungsanzeige stützen. Insofern erweist sich der Bescheid mangels entsprechender Begründung bereits als formell rechtswidrig wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach der schriftliche Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die etwaig verspätete Beendigungsanzeige hat den Beklagten in Anbetracht der vorliegenden Begründung des Bescheides ersichtlich nicht zur Rückforderung bewogen. Die Begründung bezieht sich allein auf die Rückforderung der Fördermittel durch den Bund und also den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nummer 1 KInvFöG NRW. Es ist offensichtlich, dass der Bescheid auf dieser Grundlage erlassen werden sollte, auch wenn ausdrücklich nur pauschal auf § 16 Abs. 1 KInvFöG NRW verwiesen wird. Zwar ist in dem Anhörungsschreiben vom 01.02.2021 noch die Rede von § 16 Abs. 1 Nummer 2 KInvFöG NRW. Hierbei handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit. Auch in dem Anhörungsschreiben ist ausgeführt, dass der Beklagte angesichts der Rückforderung Bundes gehalten sei, die Mittel seinerseits zurückzufordern, womit erkennbar auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nummer 1 KInvFöG NRW Bezug genommen wird. Eine auf die etwaig verspätete Beendigungsanzeige bezogene Begründung wurde auch bis zuletzt nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nummer 2 VwVfG NRW nachgeholt. Im Gegenteil hat der Beklagte explizit vorgetragen, eine zu späte Einreichung der Beendigungsanzeige sei nicht Rückforderungsgrund und nicht Gegenstand des Rückforderungsbescheides. Angesichts dessen ist auch mitnichten offensichtlich im Sinne des § 46 VwVfG NRW, dass die Verletzung der Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Es scheidet auch eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW aus. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann danach in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung besteht allerdings stets in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, NVwZ 1990, 673-674 = juris Rn. 12 m. w. N. Ein solcher Eingriff läge hier nicht vor. Der Verfügungssatz – Rückforderung eines Betrages in Höhe von 445.790 € – bliebe derselbe, auch wenn man die Rückforderung auf eine verspätete Beendigungsanzeige stützen wollte. Ob die Beendigungsanzeige vorliegend verspätet war, inwieweit es für eine Rückforderung aus diesem Grunde auf ein Vertretenmüssen der Klägerin ankäme und ob die Rückforderungsfrist gewahrt wäre, bedarf nicht der Entscheidung. IV. Liegen nach alldem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rückforderung nicht vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, welcher der Rückforderung entgegenstehen könnte. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 445.790 € festgesetzt. Gründe Betrifft der Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Der Beklagte hatte mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid einen Betrag in Höhe von 445.790 € zur Erstattung festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.