Beschluss
6 L 2139/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1213.6L2139.23.00
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Tenor
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die wörtlichen Anträge des Antragstellers, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Prüfungsverfahren im Stadium, in dem es sich zum 9. Oktober 2017 befunden hat, fortzuführen und die erbrachte Prüfungsleistung in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ des Antragstellers vom 31. Juli 2017 im Rahmen der Zwischenprüfung des Studiengangs Rechtswissenschaften unter Einbeziehung der Seiten 12-16 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, wegen Zeitmangels hilfsweise, die Neubewertung der genannten Klausur selbst (durch das Gericht) vorzunehmen und die Antragsgegnerin zur entsprechenden Vorbescheidung des Antragstellers zu verpflichten, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Ausschluss des bisherigen Prüfers O. X. mindestens einen neuen Prüfer zur Neubewertung zu berufen, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die Neubewertung von den neu(en) Prüfer(n) eigenständig, unmittelbar und vollständig unter Einhaltung geltender Vorschriften und allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze bewertet wird, 4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Klausur den neuen Prüfern in dem Status, in dem diese sich zum spätestens 9. Oktober 2017 befunden hat, zur Neubewertung vorzulegen, also unter Ausschluss der Voten von O. P. und unter Ausschluss des Remonstrationsvotums von Frau Z., 5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, den neuen Prüfern anderweitige, deren objektive Bewertung potenziell gefährdende Informationen unmittelbar oder auch mittelbar zu verschaffen, 6. die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Nachgang zu 1. dem Antragsteller das Zwischenprüfungszeugnis nach ZwPO 2015 auszustellen und zwar ohne Vorläufigkeitsvermerk auf diesem selbst und rückdatiert auf den 15. August 2017 (Bewertungsdatum der Klausur des Antragstellers bei fehlerfreiem Verlauf der Bewertung), 7. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024 in das 4. Fachsemester einzustufen, 8. durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Satzung ZwPO 2023 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den noch folgenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, 9. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller zum Wintersemester 2023/2024 in die neue Prüfungsordnung ZwPO 2023 zu überführen, solange nicht über die Verpflichtung zur Neubewertung der Strafrecht II Klausur und den anhängig zu machenden Normenkontrollantrag des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, 10. die Antragsgegnerin zu verpflichten, insbesondere das Prüfungsamt und den Prüfungsausschuss der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn zu verpflichten, es zu unterlassen, innerhalb und außerhalb der Universität wider besseres Wissen in Bezug auf den Antragsteller und sein Prüfungsverfahren unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind und bei jeder Zuwiderhandlung 5.000 Euro an die Kindernothilfe des Roten Kreuzes leisten zu müssen, 11. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den amtierenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgrund Besorgnis der Befangenheit und der Besorgnis der Interessenkollision abzuberufen, hilfsweise zumindest von der Mitwirkung im Prüfungsverfahren des Antragstellers auszuschließen und durch einen Vertreter zu ersetzen, 12. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Prüfungsakte des Antragstellers insoweit zu bereinigen, als dass jeglicher Anhaltspunkt oder auch etwaige Anmerkungen, die auf die Annahme eines Täuschungsversuchs hindeuten, sämtlich zu entfernen und 13. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den nichtigen Eintrag über das Nichtbestehen der Strafrecht II „Klausur“ im Open-Book-Format im Wintersemester 2020/2021 aus dem Notenspiegel und aus der Prüfungsakte des Antragstellers zu entfernen, haben keinen Erfolg. I. Zunächst sind die wörtlich angekündigten Anträge 1.-7. und 10.-12. nach dem tatsächlichen Antragsbegehren (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) als sinngemäß gestellter Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine schriftliche Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017 unter Aufhebung der Bewertung durch P. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2023 - unter Einbeziehung der Seiten 12-16 - durch einen neu zu bestellenden Prüfer - unter Ausschluss der Voten von P. und der Stellungnahme von Frau Z. - ohne Informationen zum bisherigen Verlauf des Prüfungsverfahrens vorläufig neu bewerten zu lassen (hierzu 1.) und der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm ein auf den 15. August 2017 datiertes Zwischenprüfungszeugnis nach der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 4. September 2015 (Zw-PO 2015) ohne Vorläufigkeitsvermerk auszustellen und ihn beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024 in das 4. Fachsemester einzustufen (hierzu 2.) auszulegen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Die begehrte vorläufige Neubewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ nimmt die Hauptsache vorweg. Die Neubewertung kann nicht vorläufig ergehen, da die Bewertung von Prüfungsleistungen ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe einbeziehender, somit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang ist. Die Vorläufigkeit betrifft mithin nicht den Bewertungsvorgang an sich, sondern nur die Frage, ob die neue Bewertung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehen bleibt. Hat ein Antrag auf vorläufige Neubewertung im Eilverfahren Erfolg, wird bei einem entsprechenden Obsiegen im Klageverfahren die Prüfungsleistung nicht nochmals – nunmehr endgültig – erneut bewertet, sondern die bereits erfolgte „vorläufige“ Neubewertung wird zur endgültigen Bewertung. Eine bereits vorläufig angeordnete Neubewertung steht somit lediglich unter dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung in der Hauptsache und nimmt diese bis – dahin vorübergehend – vorweg. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 22. Juli 2020 – 9 S 1667/20 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Die mit der – prozessual – vorläufigen Neubewertung einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) geboten ist, d.h. wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 9 S 1667/20 –, juris, Rn. 12 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund (hierzu a.) noch einen Anordnungsanspruch (hierzu b.) glaubhaft gemacht. a. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Denn der Antragsteller hatte es bis zum Auslaufen der Zw-PO 2015 über viele Jahre selbst in der Hand, eine weitere Ausbildungsverzögerung dadurch zu vermeiden, dass er sich seinem verbliebenen Wiederholungsversuch der Klausur „Strafrecht II“ unterzieht. Eine solche Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der Belastungen, die sich aus der erneuten Prüfungsvorbereitung des gesamten Prüfungsstoffs und der Ablegung der Wiederholungsprüfung ergeben, eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. November 2005 – 19 B 1597/05 –, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsmöglichkeit – wie hier durch das Auslaufen der Zw-PO 2015 – im Zeitpunkt des Eilantrags nicht mehr besteht, der Rechtsschutzschutzsuchende das Verstreichenlassen dieser Option aber selbst verschuldet und eine Unzumutbarkeit erst dadurch herbeigeführt hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war ihm die Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeit auch nicht dadurch verwehrt, weil er durch die Wahrnehmung seiner Wiederholungsmöglichkeit während der Dauer des vorherigen Klageverfahrens sein Rechtsschutzbedürfnis für die seinerzeit anhängige Klage eingebüßt hätte. Denn die Bewertung der Leistung als Täuschungsversuch stellte jedenfalls einen Makel dar, der teilweise auf Notenübersichten sichtbar geworden und damit potentiell im Rechtsverkehr nach außen getreten wäre. Insoweit wäre es dem Antragsteller unzumutbar gewesen, diesen Makel hinzunehmen, auch wenn ggf. die Möglichkeit bestanden hätte, Übersichten ohne das Merkmal des Täuschungsversuchs erstellen zu lassen. Durch die Inanspruchnahme des Gerichts wäre es dem Kläger insoweit grundsätzlich möglich gewesen, diesen Makel eines Vermerks eines Täuschungsversuchs zu beseitigen und damit seine Rechtsposition zu verbessern. b. Zudem hat der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte vorläufige Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei P. bzw. der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils der Kammer vom 15. November 2022 im Verfahren 6 K 4326/18 verwehrt, die Seiten 12-16 als „nachträglich eingefügt“ und „nicht innerhalb der Prüfungszeit erbracht“ zu behandeln, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe, missversteht er die Ausführungen des Urteils. In dem Urteil hat die Kammer ausgeführt, dass die zwischen den Beteiligten streitige Manipulation der Klausurbögen bei der Remonstration nicht auf der Grundlage von § 63 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW –), § 11 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) Zw-PO 2015 als Täuschungsversuch bewertet werden kann, da der Anwendungsbereich der Norm so zu verstehen sei, dass von diesem nur Täuschungen bei der Erbringung der Prüfungsleistung (bis zur Abgabe der Prüfungsleistung) und nicht auch Täuschungen nach der Bewertung der Prüfungsleistung umfasst werden. Ferner hat die Kammer in der Entscheidung herausgestellt, dass das dargestellte Verständnis des Täuschungsbegriffs entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führe, dass besonders schwerwiegende Manipulationen folgenlos blieben, sondern es den Prüfern vorbehalten sei, über den Umfang der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung zu entscheiden. Demzufolge kann die streitige Manipulation nach den Regelungen der seinerzeitigen Prüfungsordnung zwar nicht als Täuschungsversuch bewertet werden. Hieraus folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers aber keine Verpflichtung, die Seiten 12-16 bei einer Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen. Vielmehr oblag es dem nunmehr als Prüfer bestellten P. vor der seinem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfallenden Bewertung der Prüfungsleistung zunächst über den Umfang der Prüfungsleistung zu entscheiden und damit zu bewerten, ob die Seiten 12-16 am Ende der Bearbeitungszeit mit den übrigen Seiten der Klausur zur Bewertung abgegeben wurden. Um dem nachträglich anstelle des pensionierten und gesundheitlich beeinträchtigten. U. als Prüfer bestellten. P. eine solche Entscheidung überhaupt zu ermöglichen, war es auch geboten, diesen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihm die bisherigen Korrekturanmerkungen und die von Frau M. verfasste Stellungnahme des Lehrstuhls von U. zur Verfügung zu stellen. Sofern der Antragsteller im Übrigen beanstandet, dass der ihn betreffende Sachverhalt innerhalb der Antragsgegnerin weitere Kreise gezogen hat, hat er dies, indem er insoweit E-Mails an einen großen Adressatenkreis (z.B. E-Mail vom 14. August 2023 an 42 Empfänger) versendet hat, selbst herbeigeführt. Dies kann er – unabhängig davon, ob er sich von der Antragsgegnerin ungerecht behandelt fühlt – der Antragsgegnerin nicht anlasten. Weiterhin ist ein Anspruch des Antragstellers auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit, weil P. von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, indem er die Seiten 12-16 nicht zu der am Ende der Bearbeitungszeit abgegebenen Prüfungsleistung zählt, nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben. Zwar geht ein Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt aus, wenn er die Prüfungsaufgabe und die darauf bezogene Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 23. Allerdings ist es als offen zu bewerten, ob der insoweit vom Antragsteller geltend gemachte und im Hauptsacheverfahren uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare Bewertungsfehler vorliegt, weswegen der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Zunächst ist schon nicht erkennbar, dass P. keine eigenständige Entscheidung über den Umfang der Prüfungsleistung des Antragstellers getroffen hätte und lediglich die Wertung des Prüfungsausschusses, die Seiten 12-16 seien erst nachträglich eingefügt worden, übernommen hätte und bereits im Vorfeld darauf festgelegt gewesen wäre, die Seiten 12-16 keiner Bewertung zu unterziehen. Vielmehr hat P. auf den Widerspruch des Antragstellers im Rahmen seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vom 28. Juni 2023 (Bl. 478 f. Beiakte Heft 1) ausführlich unter Anführung von Indizien erläutert, dass er die Seiten 12-16 bei der Korrektur nicht berücksichtigt habe, da sie nach seiner Überzeugung nachträglich eingefügt worden seien und daher nicht als während der für die Klausur vorgesehenen Bearbeitungszeit erbrachte Prüfungsleistung anzusehen seien. Ungeachtet dessen ist es aus Sicht der Kammer als offen zu bewerten, ob die für die Annahme, die Seiten 12-16 seien als nachträglich zur Bewertung eingefügt anzusehen, sprechenden Indizien durch die Erläuterungen des Antragstellers zur Seitennummerierung und zur Prüfungsreihenfolge sowie den Vortrag, die streitige Manipulation sei ihm in zeitlicher Hinsicht schon gar nicht möglich gewesen, entkräftet werden können. Insbesondere lässt der Vortrag des Antragstellers, er habe seine auch die Seiten 12-16 enthaltene Klausurbearbeitung seinen Kommilitonen nach der Abholung beim Lehrstuhl gezeigt, schon keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zu, dass diese Seiten den Korrektoren bei der Bewertung vorgelegen haben. Weiterhin hat der Antragsteller die letztere Behauptung schon nicht durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Kommilitonen, denen er seine auch die Seiten 12-16 enthaltene Klausur unmittelbar nach der Abholung beim Lehrstuhl gezeigt haben will, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten streitig, ob es nach der Abholung der Klausur noch zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Antragsteller und Frau M. am 9. Oktober 2017 gekommen ist. 2. Da die auf Ausstellung eines auf den 15. August 2017 datierten Zwischenprüfungszeugnisses nach Zw-PO 2015 ohne Vorläufigkeitsvermerk und die Einstufung in das 4. Fachsemester beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024 gerichteten Anträge des Antragstellers an die begehrte vorläufige Neubewertung anknüpfen und der Antragsteller – wie bereits dargestellt – mit dem dahingehenden Antrag nicht durchdringt, haben diese Anträge schon aus diesem Grund ebenfalls keinen Erfolg. III. Darüber hinaus ist das beschließende Gericht für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der Zw-PO 2023 nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über den noch folgenden Normenkontrollantrag (wörtlicher Antrag zu 8.) des Antragstellers schon nicht zuständig. IV. Für den als Antrag zu 9. erhobenen Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller zum Wintersemester 2023/2024 in die neue Zw-PO 2023 zu überführen, solange nicht über die Verpflichtung der Neubewertung der „Strafrecht II“ Klausur und den anhängig zu machenden Normenkontrollantrag des Antragsstellers bestandskräftig entschieden ist, fehlt es dem Antragsteller schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller hätte die Zwischenprüfung – rückwirkend – bestanden, wenn bei der von ihm begehrten Neubewertung der ihm nach der Zw-PO 2015 allein noch fehlenden Abschlussklausur „Strafrecht II“ die Arbeit mit mindestens 4 Punkten bewertet würde. In diesem Fall würde der Antragsteller ohnehin nicht der Zw-PO 2023 unterfallen. V. Soweit der Antragsteller zudem die Entfernung des Eintrags über das Nichtbestehen der Strafrecht II „Klausur“ im Open-Book-Format im Wintersemester 2020/2021 aus seinem Notenspiegel begehrt, hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund für diese vorläufige Abänderung dieser Leistungsübersicht nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat sich hierbei an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.