Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks F.-straße R. (Gemarkung G01). Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen unter dem 29.06.2021 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz auf dem in süd-östlicher Richtung gelegenen Nachbargrundstück „G.-straße“ (Gemarkung G02). Das Vorhabengrundstück des Beigeladenen und das Grundstück der Kläger liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans N01 „N.-straße“ der Beklagten (B-Plan). Dieser setzt für das Grundstück der Kläger als zulässige Nutzungsart reines Wohngebiet und für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,8 und einer Dachneigung bis 35 Grad. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 29.06.2021 (AZ N02) eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz auf dem Vorhabengrundstück. Die Kläger haben nach Zustellung der Baugenehmigung am 23.09.2021 am 22.10.2021 Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2021 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das genehmigte Vorhaben entspreche nicht dem Gebietscharakter der näheren Umgebung. Das mit 2,5 Geschossen genehmigte Vorhaben weiche massiv von der vorhandenen 1,5 geschossigen Siedlungsbebauung ab. Die genehmigte Dachterrasse sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Die Dachterrasse ermögliche dem Beigeladenen die Einsichtnahme in ihren Gartenbereich und in den Wohnbereich ihres Hauses. Im Übrigen habe das genehmigte Gebäude wegen seiner Größe eine erdrückende Wirkung für ihr Grundstück. Der vom Beigeladenen errichtete Sichtschutzzaun verhindere die Einsehbarkeit ihres Grundstücks von der Dachterrasse nicht und verdunkele zudem den öffentlichen Weg. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2021 (N03) aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger nicht gegeben sei. Angesichts der Entfernung des genehmigten Vorhabens vom Gebäude der Kläger von annähernd 20 m könne weder von einer unzumutbaren Einsehbarkeit des Grundstücks der Kläger noch von einer für ihr Grundstück ausgehenden erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung der Beklagten vom 29.06.2021, weil diese die Kläger nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Hausgrundstücks F.-straße R. (Gemarkung G01) verletzt. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die Baugenehmigung verletzt keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte der Kläger. Ob das Vorhaben des Beigeladenen den Festsetzungen des B-Planes Nr. N01 widerspricht ist für die Entscheidung über das vorliegende Nachbarstreitverfahren der Kläger unerheblich. Die Kläger gehören nicht zu dem Personenkreis, der durch die Festsetzungen B-Plans, insbesondere zur zulässigen Nutzungsart des Vorhabengrundstücks geschützt wird. Der durch nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründete Drittschutz steht nur Eigentümern von Grundstücken innerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets zu. Die subjektiv-rechtliche Bewehrung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine Nichtbeachtung drittschützender Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Wehr zu setzen. Da der durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes vermittelte Drittschutz auf dieser wechselseitigen Eigentumsbindung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke beruht, kann er nur Grundstückseigentümern innerhalb desselben Baugebiets zustehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris; BayVGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 14 CS 08.3017 – BeckRS 2009, 43190; Beschluss vom 31.03.2008 – 1 ZB 07.1062 -, juris. Das Grundstück der Kläger und das Vorhabengrundstück befinden sich nicht innerhalb desselben Baugebiets. Der B-Plan der Beklagten setzt für das Grundstück der Kläger als zulässige Nutzungsart reines Wohngebiet fest. Das Vorhabengrundstück ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das auch für Grundstücke unterschiedlicher Baugebiete geltende Gebot der Rücksichtnahme wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 – 4 B 26.17 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 17.07.2003 – 4 B 55.03 -, juris Rn. 8. Nach diesen Grundsätzen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch das genehmigte Vorhaben nicht gegeben. Das Gericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 13.12.2021 im Verfahren 2 L 1882/21 folgenden ausgeführt: „Soweit die Antragsteller unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück geltend machen, gilt folgendes: In einem dicht bebauten Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass das Grundstück innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens – wie hier – baulich ausgenutzt wird und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen, vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 10. April 2020 - 10 A 352/19 – m.w.N..- Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten und die Wohnräume der Antragsteller nicht unzumutbar. Die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW sind ersichtlich eingehalten. Zwischen dem Gebäude des Beigeladenen und dem Gebäude der Antragssteller liegen über 20 m. Von einem Einblick „aus nächster Nähe“ - wie die Antragsteller meinen - kann daher keine Rede sein. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Garten und die Wohnräume im Erdgeschoss und Obergeschoss von der Dachterrasse des Beigeladenen entsprechen im Übrigen in dicht bebauten Wohngebieten – wie hier – der Normalität. Insoweit müssen sich die Antragsteller darauf verweisen lassen, sich vor Einblicken in ihre Wohnräume und in ihren Garten durch das Anbringen von Vorhängen, Sonnensegeln oder Ähnlichem zu schützen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2020 - 10 A 352/19. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten der Antragsteller dürften diese im Übrigen bereits durch den auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Bewuchs gemindert sein, worauf das Gericht ergänzend hinweist. Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung übt das Bauvorhaben des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers ersichtlich ebenfalls nicht aus. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsfläche – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, m.w.N., juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bereits aufgrund des Abstands zwischen den Gebäuden von über 20 m ist eine erdrückende Wirkung mehr als fernliegend. Daran ändern auch die Tatsachen nichts, dass das Gebäude des Beigeladenen das der Antragsteller um (lediglich) 1,4 m überragt und 2,5-geschossig ausgeführt wird, wohingegen das Gebäude der Antragsteller nur 1,5-Geschosse aufweist. Eine Massivität des Baukörpers, die das Gebäude als übermächtig erscheinen ließe, vermag das Gericht nicht ansatzweise zu erkennen.“ An dieser Begründung, der die Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten sind, hält das Gericht auch im vorliegenden Klageverfahren fest. Soweit die Kläger Einwendungen gegen den vom Beigeladenen errichteten Sichtschutzzaun erheben, verkennen sie, dass der Sichtschutzzaun nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.