Urteil
7 K 1315/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1219.7K1315.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beklagte erteilte der Klägerin am 21. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Klägerin reiste daraufhin am 24. April 1993 in das Bundesgebiet ein. Die Beklagte nahm den Aufnahmebescheid mit Bescheid vom 6. Mai 1993 zurück. Am 8. November 1994 stellte die Kreisverwaltung S. der Klägerin eine Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers aus. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2011 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22. November 2011 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 7. Dezember 2015 wies die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2022 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die Beklagte lehnte den als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gewerteten Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2022 Widerspruch. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 9. Februar 2023, dass er den Widerspruchsbescheid am 8. Dezember 2022 erhalten habe. Die Klägerin hat am 13. März 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie Spätaussiedlerin sei. Ihre gesamte Familie habe Spätaussiedlerbescheinigungen erhalten. Sie begehre das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens. Dass Sie keine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten habe, habe rentenrechtliche Auswirkungen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 8. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Klage habe daher spätestens am 9. Januar 2023 bei Gericht eingehen müssen. Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2023 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Als Adressat war darin die Klägerin und deren Adresse „C.-straße 00, 00000 P.“ angegeben. Handschriftlich wurde diese Adresse durch die Angabe „W.-straße 000, 00000 H.“ ersetzt. Den Gerichtsbescheid erhielt die Klägerin nach eigenen Angaben am 24. September 2023. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023, am 21. Oktober 2023 zu Post gegeben und bei Gericht eingegangen am 25. Oktober 2023, hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund des Antrags der Klägerin auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 8. September 2023 als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 2. Alt. VwGO. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt. Wird – wie hier – von beiden Rechtsbehelfen gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist zulässig. Gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat vorliegend am 24. September 2023 zu laufen begonnen und ist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 24. Oktober 2023 abgelaufen. Dass die Antragsfrist am 24. September 2023 in Gang gesetzt worden ist, ergibt sich aus einer Anwendung der einschlägigen Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen, welche nach § 56 Abs. 2 VwGO für die Zustellung von Entscheidungen des Gerichts gelten, durch die – wie hier – eine Frist in Lauf gesetzt wird, § 56 Abs. 1 VwGO. Ausgehend davon gilt der Gerichtsbescheid gemäß § 189 ZPO als am 24. September 2023 zugestellt, da dieser unter Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschriften des § 178 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugegangen ist und der Klägerin an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist. Der Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung ist bei Gericht am 25. Oktober 2023 und damit nach Ablauf der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingegangen. Der Klägerin war gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Klägerin hat die Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unverschuldet versäumt. Aus dem bei Gericht befindlichen Briefumschlag, mit dem die Klägerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2023 versandt hatte, ergibt sich nämlich, dass die Klägerin diesen bereits am 21. Oktober 2021 auf den Postweg gegeben hatte. Sie durfte dabei darauf vertrauen, dass die normale Postlaufzeit nicht überschritten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Siehe nur BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, juris, Rn. 8; grundlegend etwa BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1973 – 4 C 3.73 –, DÖV 1973, 647, und vom 13. September 1988 – 6 C 1.88 –, juris. Gilt demgemäß im Falle der Klägerin die Frist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als nicht versäumt, war das Verfahren aufgrund ihres Antrags auf mündliche Verhandlung fortzuführen. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die für Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO versäumt, da sie die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben hat. Der Widerspruchsbescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 8. Dezember 2022 zugestellt worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid ist an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 VwZG zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten kein Empfangsbekenntnis übermittelt hat und daher der Zustellungszeitpunkt nicht fixiert wurde, ist unschädlich. Denn wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt, gilt es gemäß § 8 VwZG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Hier hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin angegeben, den Widerspruchsbescheid am 8. Dezember 2022 erhalten zu haben. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO endete mithin mit Ablauf des 9. Januar 2023 gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat ihre Klage jedoch erst am 13. März 2023 erhoben. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren. Denn die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass ihr eine fristgemäße Klageerhebung aus Umständen, die ihr nicht zurechenbar sind, nicht möglich war, noch sind solche Umstände sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.