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Urteil

8 K 4797/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0112.8K4797.19A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2019 hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2019 hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00.00.1991 in A. in Eritrea geboren und am 13. März 2016 im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Ihrem Ehemann, mit dem sie seit dem Jahr 2008 verheiratet ist, war bereits mit Bescheid vom 1. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Klägerin beantragte am 15. Oktober 2018 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anhörungen der Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgten am 21. November 2018 und am 22. Mai 2019. Mit Bescheid vom 26. Juni 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Eritrea an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Die Klägerin hat am 5. August 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Abschiebungsandrohung nach Eritrea keinen Bestand haben dürfe. Denn mittlerweile seien sowohl ihr Ehemann als auch die gemeinsamen Kinder deutsche Staatsangehörige. Mit diesen Personen bilde sie eine Kernfamilie. Nachdem die Klägerin ursprünglich mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots verfolgt hat, beantragt sie nunmehr nur noch, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2019 hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Ehemann der Klägerin und die gemeinsamen Kinder sind seit dem 4. März 2022 deutsche Staatsangehörige. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Soweit die Klägerin die Klage nunmehr auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme zu werten und insoweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage, die auf Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 26. Juni 2019 gerichtete ist und über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil die Abschiebungsandrohung nach Eritrea rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn das Bundesamt hat es versäumt, bei der Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG (jedenfalls) das Wohl der Kinder der Klägerin und ihre familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der Ausreisepflicht – für das die Beklagte hier keine besonderen Belange geltend gemacht hat – hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwischen der Klägerin und ihrer Familie, die sich als deutsche Staatsangehörige berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, gem. Art. 5 a) und b) der Rückführungsrichtlinie zurückstehen. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; ABl. 2008, L 348, S. 98) berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 41, 45 und 56 m. w. N., und hat somit den unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vor Erlass der Abschiebungsandrohung sind daher das Wohl der Kinder und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen. Dabei muss die Situation der Minderjährigen bzw. die familiäre Bindung umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es nicht aus, dass die familiären Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung berücksichtigt werden, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff. Die familiären Bindungen sind im Rahmen der Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn Adressat der Entscheidung nicht die Minderjährigen, sondern – wie im vorliegenden Fall – deren Mutter ist, sofern die Minderjährigen über ein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 – 34 K 21/22 A –, Rn. 23, juris. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris, Rn. 17, 25 f. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende Trennung sehr kleine Kinder erheblich belasten würde, weil sie den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von einem Elternteil nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22. Nach diesen Maßgaben genügt die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Jedenfalls das Wohl der Kinder der Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige über ein Aufenthaltsrecht verfügen, sowie die familiären Bindungen der Klägerin zu diesen werden mit der Abschiebungsandrohung nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Eine Abschiebung der Klägerin würde eine Trennung von ihren Kindern, mit denen sie in dauerhafter häuslicher und gelebter familiärer Gemeinschaft wohnt, nach sich ziehen, die ihrem Wohl nach den obigen Maßstäben nicht entspräche, weil sie auf die umfassende Betreuung, Fürsorge und Pflege durch die Klägerin angewiesen sind. Eine auch nur vorübergehende Trennung würde das Wohl der Kinder irreversibel beeinträchtigen und die notwendige Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch die Klägerin massiv verhindern. Dass die gemeinsamen Kinder und ihr Vater die Klägerin nach Eritrea begleiten und die Lebensgemeinschaft dort fortgesetzt wird, kann im Hinblick auf das diesen gewährte Aufenthaltsrecht in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 26. April 2023 – 10 K 7306/19.A –, juris, Rn. 18. Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben ist das in Ziffer 6 des Bescheids getroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot, weil es nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebungsmöglichkeit teilt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei sich das Gericht hinsichtlich der Kostenquote an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.