Beschluss
8 L 1333/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0117.8L1333.23.00
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Tenor
1. | Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 zu tragen, die Antragsgegnerin zu 1/3. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 zu tragen, die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der sinngemäß noch gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Juli 2023 (Az.: 8 K 3872/23) hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2023 – soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zurückgenommen hat – wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 insoweit anzuordnen, hat keinen Erfolg. (1) Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 der vorgenannten Ordnungsverfügung in ihrer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch teilweise Rücknahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgeänderten Form begehrt wird, ist der Antrag unbegründet. (a) Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat nach Verweis auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts durch Berufung auf die drohende Verfestigung der baurechtswidrigen Situation im konkreten Fall begründet, warum die Nutzung aus Sicht der Behörde sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft eingestellt werden muss. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten und das Gericht ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. Vgl. zu den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 – 7 B 1742/20 –, juris, Rn. 3. (b) Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 3. (aa) Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie den Teil der Ordnungsverfügung zum Gegenstand hat, hinsichtlich dessen die Antragsgegnerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehung festgehalten hat, als gering einzustufen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit – jedenfalls in dem Umfang, der weiterhin von der Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffen ist – der einen sog. Dauerverwaltungsakt darstellenden Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der streitigen Ordnungsverfügung ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Regelung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW liegen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung vor. Die Nutzungsuntersagung erging in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere wurde die Klägerin gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Hierzu ist in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend, dass die formelle Baurechtswidrigkeit der Nutzung feststeht, das heißt die bauaufsichtliche Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nutzung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris, Rn. 3. Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser – nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde – offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 7 B 934/23 –, juris, Rn. 6 ff. Vorliegend ist die untersagte Nutzung unstreitig genehmigungsbedürftig und die Klägerin nicht Inhaberin der erforderlichen Genehmigung. Auch ein nach ihrer Auffassung offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag liegt der Beklagten nicht vor. Schon aus den auch von der Antragstellerin angeführten immissionsschutzrechtlichen Belangen, die nicht zuletzt auch Gegenstand entsprechender Verfahren waren und sind, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Verweis auf die Prüfungsbedürftigkeit auch jener Gesichtspunkte anhand eines diese prüffähig darstellenden Baugenehmigungsantrages rechtsfehlerhaft sein könnte. Jedenfalls solange die von der Antragstellerin vorgelegte immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung wirksam ist – und Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – ist nicht zuletzt aus Gründen des Sachbescheidungsinteresses nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ist gegeben. Zur Wahrung der formellen Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts ist bei einer ungenehmigten Nutzung bzw. Errichtung von baulichen Anlagen, die – wie hier – genehmigungspflichtig sind, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung regelmäßig nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 B 1750/19 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N., und Beschluss vom 29. November 2023 – 7 B 1178/23 –, juris, Rn. 14. Dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Nutzungsuntersagung stelle sich infolge der Verbindung mit der Verpflichtung, die zur Nutzung erforderlichen Gegenstände und Anlagen endgültig vom Vorhabengelände zu entfernen, als faktische Beseitigungsverfügung dar, greift dieser Einwand jedenfalls nicht mehr durch, nachdem die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Beseitigungsverpflichtung aufgehoben hat. Darüber hinaus war der Antragstellerin in der angefochtenen Verfügung eine zweimonatige Frist zu ihrer Umsetzung eingeräumt worden, so dass sie Gelegenheit hatte ihre betrieblichen Abläufe der Rechtslage anzupassen. (bb) Auch eine bezogen auf die Nutzungsuntersagung von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Konkrete Einwände hat die Antragstellerin selbst nur bezogen auf den Gesichtspunkt der Beseitigung von Gegenständen und Anlagen auf dem Grundstück geltend gemacht, um deren sofortige Vollziehung es nicht (mehr) geht, nicht hingegen in Bezug auf eine Nutzungseinstellung. Abgesehen von den sich ohnehin durch die zugleich bestehende immissionsschutzrechtliche Verfügung ergebenden Einschränkungen setzt sich bei dieser Sachlage das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens durch. (2) Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 3 der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens – zumindest vorläufig – verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die dem Antragsteller im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihm zeitweise die Disposition über den festgesetzten bzw. angedrohten Betrag entzogen wird. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5 O 1102/07 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Es sprechen keine überwiegenden Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, sind die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin auferlegt worden, im Übrigen der unterlegenen Antragstellerin. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 11 Buchstabe a i. V. m. Ziff. 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und mangels anderer Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit dieses Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache von der Antragstellerin angegebenen Betrages in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.