Urteil
6 K 5642/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0123.6K5642.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Auskunft nach dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen über in der Vergangenheit genehmigte Bauvorhaben. Er ist Mitglied des Rates der Beklagten, Mitglied der P.-Ratsfraktion und Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen im Rat der Beklagten. Bei den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen im September 2020 wurde er als Direktkandidat im Wahlbezirk N01 in den Stadtrat gewählt. Er gibt mehrmals jährlich die „Informationen im Wahlbezirk N01“ heraus, in deren Titelkopf das Logo seines P.-Ortsvereins erscheint, und verteilt diese an die in seinem Wahlbezirk befindlichen Haushalte. Im Editorial der Publikation firmiert der Kläger unter einem Porträtfoto von ihm als „Ansprechpartner der P. für den Wahlbezirk N01“. Die „Informationen im Wahlbezirk N01“ sind auch auf der Internetseite „ Internetquelle wurde entfernt“ “ abrufbar. Am 10.02.2021 teilte die Verwaltung der Beklagten dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen mit, dass zur Sicherstellung des Datenschutzes zukünftig Informationen zu Bauvorhaben nicht mehr im öffentlichen Teil der Ausschusssitzungen, sondern im nichtöffentlichen Teil bekanntgegeben würden, da die Angaben der Baugrundstücke Rückschlüsse auf die Bauherren zulassen könnten. Am 23.07.2021 begehrte der Kläger bei der Beklagten Auskunft über die im Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2020 im Wahlbezirk N01 genehmigten Bauvorhaben. Das Anliegen stützte er auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch, „notfalls“ auf Rechte aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Zur Begründung machte er geltend, seit Jahren informiere er die Bürgerinnen und Bürger über genehmigte Bauvorhaben im Wahlbezirk. Die Informationen zu den genehmigten Vorhaben habe er bis zum vorigen Jahr den Listen entnehmen können, die als Ausschussunterlagen zu einem öffentlichen Tagesordnungspunkt öffentlich zugänglich gewesen seien. Die datenschutzrechtlichen Erwägungen für die geänderte Praxis halte er nicht für stichhaltig, weil Art und Lage eines genehmigten Bauvorhabens objektbezogene Daten ohne Personenbezug seien. Mit E-Mail vom 27.07.2021 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seines Begehrens und teilte mit, eine Beantwortung sei derzeit nicht möglich, da die Stadtverwaltung mit der Unwetterkatastrophe befasst sei; er werde zu gegebener Zeit Antwort erhalten. Am 04.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Ergänzung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren trägt er vor, die Publikation „Informationen im Wahlbezirk N01“ sei ein periodisches Druckwerk im Sinne von § 7 Abs. 4 LPresseG NRW. Die Adresse eines Grundstücks lasse ohne Kenntnis der Grundbucheintragungen bis zum Aushang des Baustellenschildes für die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens keinen Rückschluss auf eine bestimmte Person zu. Ohne Ortsangaben seien die Informationen über genehmigte Vorhaben für eine Presseveröffentlichung relativ wertlos, da man sich ohne Kenntnis der Vorhabenlage keine Vorstellungen von den Auswirkungen auf die Umgebung machen könne. Eine auf ein bestimmtes Gebiet wie einen Wahlbezirk bezogene Informierung der Bürger sei ohnehin nicht mehr möglich. Zwar habe er als Ausschussvorsitzender die Möglichkeit der Einsicht in die begehrten, im nichtöffentlichen Sitzungsteil behandelten Informationen, jedoch stehe deren Veröffentlichung seine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Bauvorhaben – mit Ortsangaben – von ihr im Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2020 genehmigt wurden. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm als Herausgeber und Redakteur der „Informationen im Wahlbezirk N01“ Auskunft darüber zu erteilen, welche Bauvorhaben – mit Ortsangaben – von ihr im Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2020 genehmigt wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, bei den vom Kläger in seinem Druckerzeugnis bisher genannten konkreten Anschriften von Bürgern handele es sich um personenbezogene Daten. Die datenschutzrechtlichen Bedenken seien von der Landesdatenschutzbeauftragten mehrfach bestätigt worden. Bei dem streitgegenständlichen Druckerzeugnis handele es sich um eine Werbedrucksache im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 LPresseG NRW, die den eindeutigen Hinweis auf die vom Kläger vertretene politische Partei enthalte. Einem presserechtlich erforderlichen öffentlichen Interesse werde durch die auf den Wahlbezirk N01 beschränkte Verbreitung nicht entsprochen. Schließlich würde die beabsichtigte Veröffentlichung der beanspruchten Daten entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW schutzwürdige private Interessen verletzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Übergang von einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO) zu einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) stellt als Beschränkung des Klageantrages eine privilegierte Klageänderung nach § 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO dar, weil dem Feststellungantrag in Bezug auf die begehrten Auskünfte derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie dem ursprünglich gestellten Leistungsantrag. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der allgemeinen Feststellungsklage sind erfüllt. Die Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist ein öffentlich-rechtliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten strittig ist. Unabhängig davon, ob bei einer nicht fristgebundenen Leistungsklage ein Subsidiaritätsbedürfnis besteht, wenn zu erwarten ist, dass sich der Streit mit dem Feststellungsurteil endgültig erledigen wird, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.03.2019 – 4 A 1072/16 –, juris, Rn. 90 - 92 m. w. N. aus der Rspr. des BVerwG, ist die Feststellungsklage auch bei Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGO jedenfalls im vorliegenden Fall gegenüber der ursprünglich erhobenen Leistungsklage nicht subsidiär, da sich mit der Leistungsklage das erstrebte Ziel nicht (mehr) gleichermaßen oder gar besser erreichen lässt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 – 7 C 43.07 –, juris, Rn. 11. Da auch ein vergangenes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 – 6 A 1.13 –, juris, Rn. 20, würde, wenn man hier ein solches unterstellt, diese Klageart dem Kläger im Erfolgsfall eine Klärung der streitigen Rechtsfrage auch für zukünftig begehrte Auskünfte ermöglichen, ohne dass es darauf ankäme, ob die streitgegenständlichen Auskünfte infolge des zwischenzeitlichen Zeitablaufs noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage begründen. Denn jedenfalls hätte der Kläger über das hier zu bejahende berechtigte Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.07.1990 – 7 B 71.90 –, juris, Rn. 4, hinaus – ein erledigtes Rechtsverhältnis wiederum unterstellt – auch ein qualifiziertes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist erforderlich, wenn es sich um ein erledigtes (nachträgliche Feststellungsklage) oder zukünftiges Rechtsverhältnis (vorbeugende Feststellungsklage) handelt. Ein Feststellungsinteresse für ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis kann sich ergeben aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, aus einem Rehabilitierungsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung, aus einer Präjudizwirkung für einen Staatshaftungsprozess sowie bei – typischerweise kurzfristigen – gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 – 15 A 2293/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N. Vorliegend ist zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig zwecks Veröffentlichung in den „Informationen im Wahlbezirk N01“ Auskunftsbegehren zu genehmigten Bauvorhaben an die Beklagte richten und die Beklagte diese Begehren aus den von ihr vorgetragenen Gründen ablehnen wird. Darüber hinaus besteht vorliegend auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bei der Feststellungsklage im (qualifizierten) Feststellungsinteresse eine besondere Ausprägung findet, ohne sich darin zu erschöpfen. Vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 14.01.2020 – 11 LB 464/18 –, juris, Rn. 26 - 31; VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011 – 17 K 3395/08 –, juris, Rn. 20. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist zu bejahen, obwohl er als Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen im Rat der Beklagten Zugriffsrechte auf die begehrten, im nichtöffentlichen Sitzungsteil bekanntgegebenen Informationen hat und obwohl mit einem bestehenden presserechtlichen Auskunftsanspruch noch nicht die Befugnis zur Veröffentlichung der erhaltenen Informationen einhergehen würde. Er ist rechtsschutzbedürftig, weil er als Ratsmitglied nach § 30 GO NRW einer Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Angelegenheiten unterliegt, die er im nichtöffentlichen Teil einer Ausschusssitzung erfährt. Weil jede eigenverantwortliche Prüfung der presserechtlichen Zulässigkeit einer Veröffentlichung aufgrund seiner kommunalrechtlichen Verschwiegenheitspflicht negativ ausfallen müsste, hat er für den Zweck der Veröffentlichung ein Interesse an einer Auskunft jenseits des nichtöffentlichen Sitzungsteils. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Rechtsverhältnis in Form eines Anspruchs auf die vom Kläger begehrten Auskünfte besteht nicht (§ 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO). Denn der die „Informationen im Wahlbezirk N01“ herausgebende Kläger ist in Bezug auf die von ihm begehrten Auskünfte zu den im Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.12.2020 genehmigten Bauvorhaben nicht als Pressevertreter im Sinne von § 4 LPresseG NRW anzusehen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Vertreter der Presse im Sinne von § 4 LPresseG NRW ist nur, wer die Funktion der Presse wahrnimmt. Der freien Presse kommt in der freiheitlichen Demokratie (vgl. § 1 Abs. 1 LPresseG NRW) neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt, § 3 LPresseG NRW. Eine effektive, funktionsgemäße Pressetätigkeit setzt voraus, dass Journalisten in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Die begehrten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse verwendet werden. Inhaltlich ist das Informationsinteresse von staatlicher Seite nicht zu bewerten. Der einfachgesetzlich normierte – und auch verfassungsrechtlich begründete – Funktionsbezug der Presse verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der Anspruchsberechtigten; er stellt zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Gebührenfreiheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dar. Nur bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen sowie bei Journalisten und Redakteuren ist es regelmäßig anzunehmen, dass die Publikation eines Druckerzeugnisses der Erfüllung der unerlässlichen öffentlichen Wächterfunktion der Presse („ public watchdog “) dient. Bei anderen Unternehmen oder Organisationen kommt es darauf an, welche Tätigkeit das Unternehmen prägt und wofür die begehrten Auskünfte verwendet werden sollen. Wer mithilfe der begehrten Auskünfte nicht oder nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, ist daher auf andere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung – etwa die gebührenpflichtigen Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen oder ratsmitgliedschaftliche Auskunftsansprüche – verwiesen. Vgl. EGMR, Urteil vom 02.05.2000 – 26132/95 – Bergens Tidende u. a. ./. Norwegen, Rn. 49, 57; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris, Rn. 45, vom 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris, Rn. 22 ff., und vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, Rn. 18 jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 07.10.2020 – 15 A 1519/16 –, juris, Rn. 153; VG Köln, Beschluss vom 14.11.2022 – 6 L 1523/22 –, juris, Rn. 9. Der Kläger erfüllt mit der von ihm beabsichtigten Veröffentlichung von genehmigten Bauvorhaben – mit Ortsangaben – in den „Informationen im Wahlbezirk N01“ nicht die Funktion der Presse im Sinne von § 4 LPresseG NRW. Vielmehr ist die Erstellung und Verbreitung der Publikation mit den begehrten Auskünften zu genehmigten Bauvorhaben seiner politischen Tätigkeit als Ratsmitglied zuzuordnen. Bei der Ausübung seiner politischen Tätigkeit und der Wahrnehmung seines Mandats als Ratsmitglied kann der Kläger jedoch nicht zugleich als Pressevertreter fungieren. Der Gemeinde- bzw. Stadtrat ist als politische Vertretung der Gemeindebürger das zentrale Leitungsorgan der Gemeinde. Der Kläger ist als kommunaler Mandatsträger zugleich Amtsträger der Exekutive, auch seine Fraktion übt bei ihrer Tätigkeit Verwaltungsfunktionen aus und ist Teil der Gemeindeverwaltung. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 02.07.1990 – 7 B 86.90 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 26.04.1990 – 15 A 864/88 –, juris, Rn. 50; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 26. Edition, Stand: 01.12.2023, § 40 GO, Rn. 7 f. Die Publikation des Klägers stellt ein Informations- und Kontaktangebot im Rahmen seiner Wahlkreisarbeit dar. Anhand ihrer Bezeichnung und ihrer Verbreitungsform wird deutlich, dass die Publikation an die (potentielle) Wählerschaft im Wahlkreis des Klägers gerichtet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Publikationstitel „Informationen im Wahlbezirk N01“, der einen klaren und unmissverständlichen Bezug zur Kommunalpolitik erkennen lässt. Hinzukommt die Gestaltung des Titelkopfes, in dem das Logo des P.-Ortsvereins wiedergegeben ist. Im Editorial firmiert der Kläger unter einem Porträtfoto von ihm als „Ansprechpartner der P. für den Wahlbezirk N01“. Die Berichterstattung ist thematisch insbesondere auf das Gebiet des Wahlbezirks N01 zugeschnitten und im Wesentlichen für die dortigen Haushalte von Interesse. Die Verbreitung des Druckerzeugnisses ist auf dieses Gebiet beschränkt. Auch wenn die Ausgaben im Internet abrufbar sind, kommt der Verteilung in Papierform aufgrund der unregelmäßigen Erscheinungsweise vorrangige Bedeutung zu. Die Verteilung der Druckerzeugnisse durch den Kläger ermöglicht ihm zudem die Kontaktaufnahme zu den Bürgerinnen und Bürgern in seinem Wahlkreis. Dass der Kläger diese Bürger mit seiner Publikation mitunter auch kritisch über Vorgänge in der Stadtpolitik unterrichtet, verschafft ihm noch keine Presseeigenschaft. Sowohl die öffentlichkeitswirksam gestaltete politische Auseinandersetzung als auch die Information über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gehören zu seiner Tätigkeit als Ratsmitglied. Demgegenüber tragen die Organe der Presse zwar nicht im Sinne einer „vierten Gewalt“ im Staat, vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.1994 – 7 U 61/93 –, juris, Rn. 49; s. a. VG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris, Rn. 237, aber als unabhängige Kräfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW) verantwortlich zur Meinungsbildung bei und nehmen eine staats- und parteiferne öffentliche Wächterrolle ein, die der Kläger als Amtsträger der Exekutive in dem damit verbundenen Tätigkeitskreis nicht ausfüllen kann. Zudem steht seine hier vorgetragene Rechtsauffassung im Widerspruch zu den Publizistischen Grundsätzen (Pressekodex) des Deutschen Presserates in der Fassung vom 11.11.2019, abrufbar auf www.presserat.de/pressekodex.html, die auch als freiwillige Selbstverpflichtung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Landespressegesetzes relevant sind, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C 41.18 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 27. 06.2012 – 5 B 1463/11 –, juris, Rn. 47; VG Saarland, Urteil vom 12.10.2006 – 1 K 64/05 –, juris, Rn. 57 - 60; VG Köln, Beschluss vom 14.11.2022 – 6 L 1523/22 –, juris, Rn. 11. Deren Ziffer 6.1 lautet: „Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.“ Als Folge des funktionalen Begriffs der Presse erstreckt sich dieses strikte Trennungsgebot bereits auf die einer möglichen Veröffentlichung vorgelagerte Informationsbeschaffung und kann einen presserechtlichen Auskunftsanspruch einschränken oder gar ausschließen. Soweit der Kläger in seinem Wirkungskreis als Ratsmitglied durch das streitgegenständliche Auskunftsbegehren eine presserechtliche Rechtsposition beansprucht, läuft dies auf eine Vermengung von journalistischer und kommunalpolitischer Aufgabenwahrnehmung hinaus, die der öffentlichen Wächterfunktion einer unabhängigen Presse nicht gerecht wird. Insoweit ist nicht entscheidend, dass er in den „Informationen im Wahlkreis N01“ als „Ansprechpartner der P. für den Wahlkreis N01“ firmiert und die ausdrückliche Bezeichnung als „Ratsmitglied“ vermeidet. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Funktionsbezug. Die vom Kläger begehrte Bekanntgabe genehmigter Bauvorhaben in einer von ihm verantworteten und seiner Partei zuzurechnenden Publikation steht in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen und schließt insoweit einen presserechtlichen Auskunftsanspruch aus. Das Presserecht dient nicht zur Umgehung der kommunalrechtlichen Verschwiegenheitspflicht des Klägers. Ebenso wenig dient es der Klärung von Rechtsfragen, die sich intrakommunal zwischen unterschiedlichen Kommunalorganen stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, die das Gericht zur Zulassung der Berufung berechtigen würden, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.