Urteil
7 K 2228/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0123.7K2228.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1959 in V. (Kasachstan) in der ehemaligen UdSSR geboren. Im Jahre 1990 beantragte sie erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Als Eltern gab sie Herrn F. D. mit deutscher und Frau A. D., geb. C., als ukrainische Volkszugehörige an. Aufgrund ihrer eigenen Eintragung als ukrainische Volkszugehörige in den vorgelegten Personenstandsurkunden wurde die Klägerin am 02.10.1992 als nichtdeutsche Ehegattin in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes einbezogen. Am 13.02.1993 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde auf das Bundesland Hessen verteilt. Die Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers datiert vom 17.12.1993. Mit Datum vom 14.12.2020 beantragte die Klägerin beim BVA sinngemäß die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie sei als Deutsche gekommen und wie ihre Geschwister als Spätaussiedlerin einzustufen. Ihre Verwandten könnten bestätigen, dass sie Deutsch gesprochen und deutsche Traditionen gepflegt habe. Mit Bescheid vom 27.01.2022 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Maßgeblich für die Beurteilung des Spätaussiedlereigenschaft sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme, hier das BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, gültig ab dem 02.01.1993. Dieses erfordere eine Erklärung zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete, für die in der Person der Klägerin nichts vorliege. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei ihr nicht ausgestellt worden, weil sie im ersten Inlandspass mit ukrainischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Seit 1982 bekenne sie sich zum deutschen Volkstum, weil seither die deutsche Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen sei. Das Verfahren sei nach der Neuregelung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz wiederaufzugreifen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2022 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Regelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes seien auf die Klägerin nicht anwendbar. In den Geburtsurkunden der Kinder werde die Klägerin zudem mit ukrainischer Nationalität geführt. Diese Eintragungen richteten sich nach der Nationalität im Inlandspass. Die Klägerin hat am 11.04.2022 Klage erhoben. Über ihren Aufnahmeantrag aus dem Jahre 1990 sei nicht entschieden worden. Sie habe nach wie vor einen Anspruch auf eine Entscheidung. In ihrem 1982 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Die Klägerin bekräftigt ihre Auffassung, dass die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf sie anwendbar seien. Sie beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2022 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist weiterhin auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise. Die Geburtsurkunde des 1983 geborenen Sohnes weise sie als ukrainische Volkszugehörige aus. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zu diesem Volkstum bekannt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Rechtsfolge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags, der sich mangels ablehnender Erstentscheidung richtigerweise nicht auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens richtet, ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung liegen nicht vor. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - und vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. Denn Spätaussiedler ist nach § 4 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung nach Deutschland am 13.02.1993 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der ab dem 01.01.1993 gültigen Fassung - BVFG 1993 -, das auch im Aufnahmeverfahren Anwendung gefunden hat. Spätaussiedler war danach ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Dies erforderte die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (Nr. 1), die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur (Nr. 2) und vor der Ausreise die Erklärung zur deutschen Nationalität, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise oder die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Nr. 3). Bei der Klägerin fehlte es zumindest an den Voraussetzungen nach Nr. 3 der Vorschrift. Denn die Erklärung zum deutschen Nationalität, resp. das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgten in der UdSSR mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses bei Vollendung des 16. Lebensjahres, bei der Klägerin mithin im Jahre 1975. Sie gesteht selbst zu, dass dieser erste Inlandspass einen ukrainischen Nationalitätsvermerk trug, sie also das ihr zustehenden Wahlrecht zwischen der deutschen und der ukrainischen Nationalität ihrer Eltern in diesem Sinne ausgeübt hatte. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass, wie im Schriftsatz vom 02.05.2022 behauptet, sie sich seit 1982 zum deutschen Volkstum bekannte, bestehen nicht. Hiergegen spricht maßgeblich, dass sie in der 1983 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes X. weiterhin mit ukrainischer Nationalität geführt wird, obgleich die Eintragung in den Geburtsurkunden denen des Inlandspasses folgt. Die erkennbar auf das seinerzeitige Aufnahmeverfahren hin zugeschnittene weitere Geburtsurkunde vom 01.02.1991 stellt dies nicht in Frage. Die Frage, wie es sich auswirken würde, wenn die Klägerin von dem Gegenbekenntnis 1975 abgerückt wäre, stellt sich damit nicht. Da die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 3 der Bestimmung kumulativ gegeben sein müssen, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der Volkszugehörigkeit nicht an. Ebensowenig kommt es auf die Voraussetzungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes an. Dessen Bestimmungen finden auf Personen, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingereist waren, keine Anwendung. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - und vom 13.08.2020 - 1 C 23.19 -. Auch das wiederholt problematisierte Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einem bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.