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Beschluss

L 2455/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0126.L2455.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 3678/23 - gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.06.2023 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 Euro anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 3678/23) gegen die Nutzungsuntersagung in der Ordnungsverfügung vom 01.06.2023 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Besteht die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks – wie hier im Falle eines Lagerplatzes - gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände, so umfasst die Befugnis zur Nutzungsuntersagung gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Befugnis zur Anordnung, dass die Gegenstände, die die baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks begründen, vom Grundstück entfernt werden, vgl. BayVGH, Urteil vom 19.11.2007 – 25 B 05.12 – juris Rn. 24. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen bezogen auf die Untersagung der Nutzung der Fläche auf dem Grundstück Gemarkung Impekoven, Flur 3, Flurstück N03 in Alfter als Lagerplatz vor. Die Nutzung der Fläche des Flurstücks N03 als Lagerplatz steht in Widerspruch zu Baurechtsvorschriften, weil sie ohne erforderliche Baugenehmigung erfolgt. Sie ist gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, weil Lagerplätze gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW als grundsätzlich genehmigungspflichtige bauliche Anlagen gelten. Der Lagerplatz auf dem Grundstück der Antragstellerin ist nicht ausnahmsweise gem. § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW genehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind Lagerplätze bis zum 300 m 2 Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich genehmigungsfrei. Der Lagerplatz der Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung, weil er im Außenbereich gelegen ist. Für die Abgrenzung eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich ist maßgeblich, inwieweit die aufeinanderfolge Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zur baulichen Nutzung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig mit dem letzten Haus der vorhandenen Bebauung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28/15 – juris Rn. 6. Nach Maßgabe dieser Kriterien liegt der Lagerplatz der Antragstellerin außerhalb des entlang der Straße „S.-straße“ verlaufenden Bebauungszusammenhangs und damit im Außenbereich. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen Lichtbilder und Landkarten endet der Bebauungszusammenhang entlang der Straße „S.-straße“ in östlicher Richtung mit dem Wohnhaus und der Werkstatt der Antragstellerin auf dem Grundstück S.-straße N01, das mit diesen Gebäuden im Vergleich zu den übrigen Grundstücken entlang der Straße „S.-straße“ die tiefste Bebauung in östlicher Richtung zum N. aufweist. Der Lagerplatz liegt jenseits der durch das Haus und die Werkstatt der Antragstellerin begründeten faktischen Baugrenze in östlicher Richtung zum N.. Eine somit gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung für die Nutzung der Fläche des Flurstücks N03 als Lagerplatz liegt nicht vor. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit sie meint, dass der verbliebene Lagerplatz als „Minus“ von der Genehmigung des Einstellplatzes in dem ehemaligen Carport umfasst sei, verkennt sie, dass der Verwaltungsvorgang betreffend die Baugenehmigung vom 00.00.0000 für die Erweiterung der Werkstatt keine dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports enthält. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Nebenbestimmung der Baugenehmigung, mit der der Rechtsvorgänger der Antragstellerin zur Errichtung eines Einstellplatzes verpflichtet wurde, beinhaltet allenfalls die Genehmigung zur Nutzung der Grundstücksfläche als Stellplatz für Fahrzeuge. Sie umfasst aber nicht die Erlaubnis zur Nutzung der Grundstücksfläche als Lagerplatz für andere Gegenstände als Fahrzeuge. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. Die Nutzungsverfügung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 11. 07. 2011 – 7 B 634/11 – juris m.w.n., ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Mangels Vorliegens eines Bauantrages mit bescheidungsreifen Bauvorlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Lagerplatz offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die mit der Nutzungsuntersagung bis zum 31.12.2023 gesetzte Frist zur Räumung des Lagerplatzes erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Sie lässt der Antragstellerin annähernd 6 Monate Zeit, der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Eine längere Fristsetzung war nicht geboten. Der Antragsgegner durfte berücksichtigen, dass sich der Baurechtverstoß bei Setzung einer längeren Frist verfestigt hätte. Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe bei der Fristsetzung berücksichtigen müssen, dass der Grundstücksbereich des Lagerplatzes bis zu einer Sanierung der Böschung zum N. nicht von schweren Maschinen befahren werden könne und ihr durch eine bis zur Sanierung der Böschung nur mögliche händische Verladung der Materialien Mehrkosten entstünden, greift dieser Einwand nicht durch. Etwaige durch eine händische Verladung der gelagerten Materialien entstehende Mehrkosten sind der Antragstellerin zuzumuten, weil im Interesse der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts nicht abgewartet werden kann, bis der Böschungsbereich saniert ist. Der Antragsgegner konnte bei Erlass der Nutzungsuntersagung nicht absehen, wann die Böschungssanierung erfolgt und ob der Bereich des Lagerplatzes nach erfolgter Böschungssanierung mit schweren Maschinen befahren werden kann. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin befindet sich die beabsichtigte Sanierung noch im Planungsstadium. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin ist nicht zu beanstanden. Sie ist als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücksfläche ordnungsrechtlich verantwortlich. Erweist sich somit die Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauerhaften Aufgabe der Nutzung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg auch erreicht wird. In der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kommt zum Ausdruck, dass an der Vollziehung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – wie der Zwangsgeldandrohung - ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat den für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.