Urteil
12 K 3937/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0130.12K3937.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben konfessionslos. Er hielt sich nach eigenen Angaben ab September 2018 13 Monate zu Studienzwecken in Armenien auf und reiste von dort auf dem Luftweg am 12.10.2019 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 11.12.2019 einen förmlichen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) am 03.01.2020 begründete er sein Begehren damit, im Zusammenhang mit einer regimekritischen Demonstration festgenommen worden zu sein und anschließend vom 31.12.2017 – 16.09.2018 inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und nur zufällig in die Demonstration geraten. Er habe über ein „Polizei Plus 10“-Büro während seiner Haft einen Pass beantragt und sei mit diesem in einem durch eine Schmiergeld- und Kautionszahlung ermöglichten Hafturlaub über den internationalen Flughafen Teheran ausgereist. Mit Bescheid vom 14.07.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers in seiner Anhörung sei unplausibel, widersprüchlich und dabei gänzlich unbelegt. Es sei nicht vorstellbar, dass der Kläger derart lange inhaftiert gewesen sei, ohne politisch aktiv gewesen zu sein. Sein Pass sei während der von ihm angegebenen Inhaftierungsdauer ausgestellt und beantragt worden, was der Kläger nicht plausibel habe erklären können. Der Kläger hat gegen den Bescheid am 23.07.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Umstände, aus denen die Beklagte auf eine Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen geschlossen habe, seien auf seine traumatischen Erfahrungen zurückzuführen. Sein Cousin habe sich während der Inhaftierung als der Kläger ausgegeben und einen Reisepass für den Kläger beantragt. Der Bürodirektor der Passbeantragungsstelle sei ein Freund seines Vaters und eingeweiht gewesen. Im Anschluss an die Passausstellung hätten der Vater und Onkel des Klägers gegen Zahlung von Schmiergeld und einer Kaution eine Woche Hafturlaub für den Kläger erwirken können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.07.2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 ihres Bescheides vom 14.07.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 ihres Bescheides vom 14.07.2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 ihres Bescheides vom 14.07.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Der Kläger hat einen von ihm mit Klagerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 03.01.2024 zurückgenommen. Er ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Fernbleibens der Beklagten vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung (dazu 4.) sowie die Befristungsentscheidung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu 5.) des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 15 und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG) und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Sie kann gemäß § 3b Abs. 2 AsylG auch auf Verfolgungsmerkmalen gründen, die der Schutzsuchende nicht aufweist, die ihm aber von dem Verfolger zugeschrieben werden. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Nach der Rechtsprechung ist im Iran mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn ein Kläger mit seinen oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass er zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafter Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 – 6 A 300/19.A –, Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 07.11.2022 – W 8 K 22.30541 –, Rn. 56, beide juris. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder religiöse Grundsätze in Frage stellen. Dabei ist zu bedenken, dass der iranische Staat sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat und nach der aktuellen Erkenntnislage im Einzelfall auch Personen gefährdet sein können, die nicht exilpolitisch herausgehoben aktiv waren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 19; ZEIT-Online und Süddeutsche Zeitung nach dpa v. 01.01.2023, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-01/verfassungschutz-ausforschung-iran-regimekritiker-deutschland und https://www.sueddeutsche.de/politik/demonstrationen-haldenwang-wachsendes-interesse-russischer-geheimdienste-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230101-99-68833 (zuletzt abgerufen am 06.03.2023); VG Würzburg, Urteil vom 02.02.2023 – W 8 K 22.30737 –, Rn. 39 ff. m.w.N. Gleichwohl ist nach der Erkenntnislage gesamtbetrachtend nicht davon auszugehen, dass jeder Iraner bzw. jede Iranerin, die sich im Ausland aufgehalten hat, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Konkret bleibt weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner Aktivitäten im Iran bzw. exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt und identifiziert wird und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr gerät. Angesichts der aktuellen Massenproteste im Iran und auch in Deutschland ist lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jeglicher Teilnehmer unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss. Vgl. etwa VG Würzburg, Urteil vom 02.02.2023 – W 8 K 22.30737 –, Rn. 39 ff.; VG Aachen, Urteil vom 16.12.2022 – 10 K 2871/18.A –, Rn. 36 ff.; beide juris. Gemessen an diesen Grundsätzen steht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der dort wie auch beim Bundesamt durchgeführten Anhörungen nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weil er den Iran weder vorverfolgt verlassen hat noch vorgetragen hat, sich in der Bundesrepublik exilpolitisch betätigt zu haben. Das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgung im Iran anknüpfend an eine ihm zugeschriebene politische Betätigung ist in entscheidenden Punkten unglaubhaft bzw. nicht entsprechend den aus Art. 4 QRL folgenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten dargelegt. Nicht glaubhaft ist, dass der Kläger den Iran in einem einwöchigen Hafturlaub von einer politischen Gefangenschaft verlassen hat. Seinen Vortrag zur Inhaftierung in dem Zeitraum vom 31.12.2017 – 16.09.2018, dem Hafturlaub auf Kaution und den Modalitäten um seine Passbeschaffung hat der Kläger nicht belegt. Es sprechen jedoch nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage viele gewichtige Indizien dafür, dass der Kläger in den Monaten vor seiner Ausreise nicht inhaftiert war, sondern kurz vor Abschluss seines Bachelorstudiums regulär einen Pass beantragt hat und ausgereist ist. Es ist bei Wahrunterstellung seines Vortrags nicht plausibel, dass der Kläger ohne Probleme mit seinem eigenen Pass über den internationalen Flughafen Teheran nach Armenien ausreisen konnte. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen in Teheran kann nach der Erkenntnislage angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreist, Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 28. Die Entlassung auf Kaution aus einer Haft geht zwar nicht zwingend, aber gerade bei politischer Verfolgung zumindest häufig mit der Verhängung einer Ausreisesperre einher, vgl. UK Home Office Länderinformation, Country and information note: illegal exit, Iran, May 2022/updated 19.05.2023, 3., abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/iran-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-illegal-exit-iran-may-2022-accessible#exit-via-official-ports, zuletzt abgerufen am 07.02.204; IRB Anfragebeantwortung vom 20.03.2020: Ein- und Ausreiseprozedere, 2., m.w.N. Gegen eine Inhaftierung des Klägers in dem genannten Zeitraum spricht zudem, dass sein Reisepass ausweislich der bei der deutschen Botschaft in Jerewan vorgelegten Passkopie am 31.07.2018 ausgestellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger nach seinem Vortrag inhaftiert war. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts auflösen können. Schon in der Anhörung bei dem Bundesamt am 03.01.2020 gab der Kläger widersprüchliche Auskünfte zu den Umständen der Passbeantragung. Diese hat er durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erklären können, vgl. S. 5 des Sitzungsprotokolls. Die erstmalig im Januar 2024 vorgetragene Erklärung des Klägers, sein Cousin habe während seiner Inhaftierung und mit Hilfe des Bürodirektors eines „Polizei Plus 10“-Büros in F. für ihn einen Reisepass beantragt, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat diesen gänzlich neuen und entscheidenden Vortrag nicht hinreichend substantiiert. So nannte er etwa weder den Namen seines Cousins oder des Bürodirektors, noch konnte er den Reisepass vorlegen, in dem nach dem klägerischen Vortrag die Fingerabdrücke seines Cousins anstelle seiner gespeichert sein müssten. Missverständnisse mit dem Dolmetscher in der Anhörung bei dem Bundesamt hat der Kläger – entgegen seiner Unterschrift nach der Rückübersetzung in der Anhörungsniederschrift (Bl. 147 BA001) – erstmalig in der mündlichen Verhandlung erwähnt, vgl. S. 5 des Sitzungsprotokolls. Dem zur Unglaubhaftigkeit Ausgeführten steht nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von Gewalterfahrungen berichtet hat, die möglicherweise auch im Zusammenhang mit einer (früheren) Inhaftierung stehen könnten, vgl. S. 3 ff., 7 ff. des Sitzungsprotokolls. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese in einem asylrechtlich relevanten zeitlichen wie inhaltlichen Zusammenhang zu der Ausreise bzw. einer dem Kläger von dem iranischen Regime unterstellten politischen Betätigung standen. Auch sogenannte „Nachfluchtgründe“ liegen nicht zur Überzeugung des Gerichts in der Person des Klägers vor. Er hat nicht vorgetragen, jemals politisch aktiv gewesen zu sein. Dass seine im Iran lebende Familie, insbesondere sein Vater, seinetwegen unter Druck gesetzt wird, ist unter anderem vor diesem Hintergrund nicht plausibel und von ihm auch nicht substantiiert oder nachvollziehbar erklärt worden. Aus denselben Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. 2. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger bei einer Rückkehr die hier allein in Betracht kommende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG / Art. 3 EMRK besteht. Nach § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm im Iran nach diesen Maßgaben ein ernsthafter Schaden droht. Dies folgt zum einen aus dem zur Verfolgungswahrscheinlichkeit im Rahmen von § 3 AsylG unter 1. Ausgeführten. Ein drohender ernsthafter Schaden ohne Anknüpfung an einen politischen Verfolgungsgrund ist auch bei Wahrunterstellung der glaubhaften Schilderungen des Klägers zu seinen Gewalterfahrungen im Iran nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Selbst wenn diese im Zusammenhang mit einer (früheren) Inhaftierung stehen sollten, so hat der Kläger nicht entsprechend seinen aus Art. 4 QRL folgenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten dargelegt, dass daraus im Falle seiner Rückkehr die Gefahr erneuter unmenschlicher Behandlung oder Folter folgt. Es spricht nach dem oben unter 1. Ausgeführten wenig dafür, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in den Iran eine nur unterbrochene Haft beenden müsste. Entscheidend dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger problemlos und unter seinem echten Namen über den internationalen Flughafen Teheran ausreisen konnte. Der Kläger trägt auch nicht vor, je politisch aktiv gewesen zu sein, was das Risiko einer (erneuten) Inhaftierung erhöhen könnte. 3. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist dem Kläger ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier zu verneinen, weil eine in diesem Fall allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK – wie oben unter 2. ausgeführt – nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erkrankungen hat der Ausländer durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, d.h. durch Vorlage eines aussagekräftigen, (ggf. fach-)ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60 a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 AufenthG). Die von dem Kläger schriftsätzlich erwähnte mögliche Traumatisierung ist mit keiner ärztlichen Bescheinigung belegt. Im Übrigen ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung – auch für psychische Erkrankungen –, auch Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOs organisiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 20.11.2022, Seite 24. 4. Die unter Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den obigen Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Der Abschiebung des Klägers stehen Belange i.S.d. Art. 5 RL 2008/115/EG, vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Celex-Nr. 62022CO0484, Rn. 28, nicht entgegen. 5. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6 des Bescheides) ist nicht zu beanstanden. Fehler bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichtigenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.