Gerichtsbescheid
7 K 8584/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0205.7K8584.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1954 in Nowokusnezk (Russland) geboren. Ihr Vater war nach den Antragsangaben deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter ukrainische Volkszugehörige. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 19.06.1991 durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme als Aussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Volkszugehörigkeit war im Antrag mit „Ukrainerin“ angegeben. Die aktuelle Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Die deutsche Sprache beherrsche sie „überhaupt nicht“. Mit Bescheid vom 18.01.1995 lehnte das BVA diesen Antrag ab, da die Klägerin nach den Antragsangaben keine deutsche Volkszugehörige sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.1996 als unbegründet zurück. Im Verlauf des folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG Köln 6 K 1723/96 führte die Beklagte am 06.04.2000 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk einen Sprachtest durch. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters eine Verständigung mit der Klägerin auf Deutsch kaum möglich. Sie verstehe und spreche nur einzelne Wörter. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.11.2001 nahm die Klägerin die Klage zurück. Zuvor hatte sie bereits im Jahre 2000 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Im Jahre 2013 wurde die Klägerin eingebürgert. Mit anwaltlichem Schreiben an das BVA vom 04.08.2017 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2018 erfolgte eine Präzisierung dahingehend, das mit dem Wiederaufgreifen die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung der Abkömmlinge in den zu erteilenden Aufnahmebescheid begehrt werde. Mit Bescheid vom 08.10.2018 griff das BVA das Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf das 10. Änderungsgesetzes zum BVFG auf, lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin jedoch erneut ab. Die Klägerin erfülle bereits das Erfordernis eines durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2018 als unbegründet zurück. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedlerin nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2000. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 06.12.2018. Die Klägerin hat am 27.12.2018 Klage erhoben. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihres Ehegatten und der Abkömmlinge zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Zudem setze das BVFG in der im Zeitpunkt der Übersiedlung voraus, dass die betreffende Person aufgrund familiärer Vermittlung in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. zudem erfordere die Erteilung eines Aufnahmebescheides in Härtefällen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung. Die Klägerin habe den Antrag erst sieben Jahre nach der 2011 erfolgten Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt. Mit Beschluss vom 29.09.2023 hat der Einzelrichter der Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie ihren Antrag aus dem Jahre 1991 weiterverfolge und ihr Wille, die Spätaussiedlereigenschaft zu erlangen, zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei. Auch sei klärungsbedürftig, ob ein zeitlicher Zusammenhang auch bei wiederaufgegriffenen Verfahren zu fordern sei. Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat das OVG NRW die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin hat das OVG NRW mit Beschluss vom 29.12.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid es BVA vom 08.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Eine Einbeziehung Angehöriger in einen Aufnahmebescheid kommt folglich nicht in Betracht. Es fehlt bereits an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wohnsitznahme im Bundesgebiet und der Antragstellung. Hierbei mag offen bleiben, ob die Einreise – wovon offenbar das BVA in den Bescheiden ausgeht – erst 2011 erfolgte und damit ein siebenjähriger Zeitraum zugrunde liegt, oder – wovon das OVG in dem Beschwerdebeschluss ausgeht – die Klägerin bereits 2000 das Aussiedlungsgebiet verließ – und damit sogar siebzehn Jahre maßgebend sind. Denn in jedem Falle ist der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 und Beschluss vom 23.03.2016 - 1 B 29.16 -, juris, maßgebliche Zeitraum um ein Vielfaches überschritten. Es liegen auch keine fallbezogenen besonderen Umstände vor, die eine andere Bewertung gebieten. Hierzu hat das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt: „... Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ihren „Antrag von 1991“ weiterverfolgt habe und durch das Wiederaufgreifens des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides der Wille, die Spätaussiedlereigenschaft durchzusetzen, zu keinem Zeitpunkt als unterbrochen angesehen werden könne. Auf diesen zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Aufnahmeantrag und den dadurch betätigten Spätaussiedlerwillen kommt es nämlich nicht an. Denn selbst wenn die Klägerin durch das von 1991 bis 2001 geführte Aufnahmeverfahren gegenüber der Aufnahmebehörde ihren Spätaussiedlerwillen betätigt haben mag, hat diese Betätigung des Spätaussiedlerwillens ihr Ende gefunden, als die Klägerin die gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Januar 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1996 gerichtete Klage am 27. November 2001 zurückgenommen hat. Auch wenn die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags damit erst nach der im Jahr 2000 erfolgten Übersiedlung in Bestandskraft erwachsen ist, war für die Aufnahmebehörde gleichwohl nicht erkennbar, dass die Klägerin deshalb ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, um hier „als Spätaussiedlerin“ Aufnahme zu finden. Mit der bestandskräftigen Ablehnung ist vielmehr eine Lage entstanden, bei der sie einen etwa fortgestehenden Spätaussiedlerwillen erneut erkennbar zu betätigen gehabt hätte. ... Einen solchen Willen hat die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides über viele Jahre nicht zum Ausdruck gebracht, sondern diesen erst durch erneute Antragstellung im Jahr 2017 – und damit ohne den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Übersiedlung – nach außen hin erkennbar betätigt.“ Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen. Ob die Klägerin die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach der für sie maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise erfüllt – woran nach Aktenlage erhebliche Zweifel bestehen – bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Aufklärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.