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Beschluss

8 L 1233/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0205.8L1233.23.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30. Juni 2023 gegen die der Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 5. Juni 2023 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30. Juni 2023 gegen die der Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 5. Juni 2023 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2023 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Als nach § 3 UmwRG anerkanntem Umweltverband, vgl. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen.pdf, Seite 2 unten (zuletzt abgerufen am 26. Januar 2024), steht ihm das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG bzgl. des gegenständlichen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG entsprechenden Verwaltungsakts schon mit Blick auf die Lage des genehmigten Vorhabens im Außenbereich und die daraus resultierenden naturschutz- und landschaftsrechtlichen Prüfungserfordernisse im Rahmen des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 BauGB und deren möglicher Verletzung zu. Der Antrag ist auch begründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung, betroffenen öffentlichen Interessen und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt im Sinne der vom Antragsteller wahrgenommenen Interessen aus. Denn die Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Das im Außenbereich befindliche, nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallende, sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, denn es beeinträchtigt jedenfalls öffentliche Belange in Gestalt des Naturschutzes und der Landschaftspflege, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der genannten Vorschrift stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 104.99 ‍–, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 – 8 A 1971/04 –, juris, Rn. 55, m. w. N. Ausgehend davon ist für das Vorhaben der Beigeladenen festzustellen, dass dieses im Widerspruch zu einer gültigen Ausweisung als Naturschutzgebiet steht und dieser Widerspruch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung behoben ist. Das Vorhaben befindet sich u. a. in dem Naturschutzgebiet „Siebengebirge“, ausgewiesen durch ordnungsbehördliche Verordnung der Städte Königswinter und Bad Honnef vom 12. Mai 2005 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, 185. Jahrgang, Nummer 22, 30. Mai 2005, S. 262 ff.) in der Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die erste Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siebengebirge“ vom 8. Mai 2012 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, 192. Jahrgang, Nummer 21, 29. Mai 2012, S. 235 ff.; im Weiteren: NSG-VO). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO ist es im Geltungsbereich verboten, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Vorliegender Genehmigungsgegenstand sind jedoch bauliche Änderungen und eine Nutzungsänderung. Jener Widerspruch ist nicht durch eine wirksame Ausnahmegenehmigung oder Befreiung durch Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises als unterer Naturschutzbehörde, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW, vom 22. Dezember 2022 behoben. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 22. Januar 2024, Aktenzeichen 21 B 1144/23, die aufschiebende Wirkung der gegen jenen Bescheid gerichteten Klage des Antragstellers, Aktenzeichen 14 K 356/23 des beschließenden Gerichts, wiederhergestellt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell – und mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Regelung auch hier – auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Die aufschiebende Wirkung einer Klage verpflichtet die Behördenseite, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die in einem weiten Sinne als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1.15 –, juris, Rn. 12, 14. Entsprechend konnte die Antragsgegnerin die vorliegende Baugenehmigungserteilung nicht auf die Wirkung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen des Naturschutzgebiets „Siebengebirge“ durch Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 22. Dezember 2022 stützen. Vgl. zu einer ähnlichen Gestaltung: VG Köln, Beschluss vom 18. April 2019 – 2 L 557/19 –, juris, Rn. 43. Zudem ist aufgrund jenes Bescheids bzw. der dort enthaltenen Nebenbestimmungen sowohl bzgl. der dortigen Ausnahmezulassung als auch bzgl. der Befreiungen nicht sichergestellt, dass i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 Buchst. a NSG-VO keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet möglich sind. Jedenfalls die Auswirkungen der in der Betriebs-/Bewirtschaftungsphase zweifelsohne vorhandenen Lichtquellen in den Innenräumen des Bauvorhabens sind – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – weder vor Erteilung des Bescheids noch mit Prüfvermerken des Rhein-Sieg-Kreises vom 10. Februar 2023 und vom 5. Januar 2024 hinreichend betrachtet worden. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 21 B 1144/23 –, Bl. 9 ff. des Beschlussabdrucks. Aus den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung – insbesondere den Nebenbestimmungen 12 f. – ergibt sich nichts anderes. Diese nehmen im Wesentlichen auf die auch dem naturschutzrechtlichen Bescheid vom 22. Dezember 2022 zugrundeliegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Bezug und treffen bzgl. der Lichtquellen in den Innenräumen des Bauvorhabens keine relevanten Einschränkungen. So bezieht sich die Nebenbestimmung 12.3 Unterpunkt „FFH-S3“, welche u. a. Farbtemperatur und Beleuchtungszeiten zum Gegenstand hat, durch die Bezugnahme auf Beleuchtung „am Gebäude“ ersichtlich nur auf die Außenbeleuchtung. Damit verstößt die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Umweltbezogene Rechtsvorschriften beschränken sich nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt" im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht. Vgl. BT-Drs 18/9526, S. 32. Danach können auch Vorschriften des Baugesetzbuchs zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften zählen, soweit diese sich konkret in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 CS 18.198 ‍–‍, juris, Rn. 8, was vorliegend in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Gründe, ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, § 161 Abs. 3 VwGO, sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich an der Ziffer 34.4 bzw. Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert und den Wert entsprechend der dortigen Ziffer 1.5 halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.