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Urteil

7 K 3543/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0206.7K3543.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 25. September 2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie trugen insbesondere vor, dass der Kläger zu 1. nach der Unabhängigkeit Lettlands mehrere Jahre staatenlos gewesen sei. Weil die Klägerin zu 2. gebürtige Lettin sei, habe er die lettische Staatsangehörigkeit erhalten. Als gelernter Fotograf habe er – der Kläger zu 1. – sich gemeinsam mit seiner Frau – der Klägerin zu 2. – selbstständig machen wollen. Er habe aber eine Genehmigung zur Eröffnung eines Geschäfts lediglich am Stadtrand von Y. erhalten. Deswegen habe er nur geringe Verdienstmöglichkeiten gehabt. Zudem hätten sie – die Kläger – Schutzgeld zahlen müssen, ihr Geschäft sei bedroht worden. Überdies habe ein früherer Eigentümer der Wohnung der Klägerin zu 2. sie dazu gezwungen, ihre Wohnung zu verlassen. Des Weiteren habe der Kläger zu 1. in seiner Kindheit hungern müssen. Drei Brüder seien aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung verstorben. In der Schule sei er beschimpft worden. Sein Vater sei während der Herrschaft Stalins aufgrund seiner deutschen Abstammung als politischer Häftling verurteilt worden. Seinen Eltern sei in Lettland untersagt worden, ein Haus zu bauen. Aufgrund der Schicksalsschläge in seinem Leben habe er zwei Herzinfarkte erlitten. Mit Bescheid vom 9. Januar 2020, den die Beklagte an den Kläger zu 1. adressierte, lehnte diese den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Personen aus Lettland und den anderen baltischen Republiken seit Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz am 24. Mai 2007 nach § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft machen müssten, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlägen. Der Kläger zu 1. habe weder geltend gemacht, dass ihm staatlicher Schutz versagt geblieben sei, noch Umstände vorgetragen, aus denen eine Benachteiligung als Deutscher oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen hervorgingen. In schulischer oder beruflicher Hinsicht seien keine nennenswerten Benachteiligungen erkennbar, zumal nicht dargetan sei, dass die vom Kläger zu 1. geschilderten Umstände gerade auf einer deutschen Volkszugehörigkeit beruhten. Das in der Kindheit erlittene Schicksal wirke in seinem Falle auch nicht bis heute fort. Der vom Kläger zu 1. geltend gemachte Gesundheitszustand stehe ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Volkszugehörigkeit. Mit Schreiben vom 4. März 2020 erhob der Kläger zu 1. Widerspruch. Darin trug er vor, dass infolge des „Brexits“ britische Holocaust-Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten. Im Gegensatz dazu werde der als „Russlanddeutscher“ ablehnend behandelt, obwohl auch er Opfer eines totalitären Regimes geworden sei. Seine Eltern seien deportiert worden und er selbst habe bis zu seinem elften Lebensjahr unter Kommandanturaufsicht gestanden. Die von der Beklagten aufgeführten Anforderungen seien lediglich an Personen aus den baltischen Staaten anzulegen, die nach dem Jahre 1956 geboren worden seien. Für ihn könnten diese hingegen nicht gelten, jedenfalls werde in seinem Falle eine gesetzliche Regelung rückwirkend angewendet. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2020, der den Kläger zu 1. als Widerspruchsführer und die Klägerin zu 2. als Verfahrensbeteiligte aufführte, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bestimme. Deswegen sei im Falle der Kläger nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Antragstellung abzustellen. Die Voraussetzungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 4 Abs. 2 BVFG erfüllten die Kläger nicht. Dass § 4 Abs. 2 BVFG auch für Spätaussiedlerbewerber aus den baltischen Staaten gelte, sei dem Umstand geschuldet, dass nach deren Beitritt zur Europäischen Union die gesetzliche Vermutung eines Kriegsfolgenschicksals überholt sei. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei weder willkürlich noch verstoße sie gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Da die Kläger seit langer Zeit ihren Wohnsitz in Lettland hätten, könne ihnen ein Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit erlitten hätten oder derartige Benachteiligungen aus früherer Zeit fortwirkten. Dies ergebe sich aus ihrem Vorbringen nicht. Am 8. Juli 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2020 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. November 2023 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, weil die Kläger mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Erhebliche Gründe im Sinne des § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die eine Terminsverlegung erforderlich gemacht hätten, sind auch in Ansehung des Hinweises des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf gesundheitliche Gründe zudem nicht erkennbar, zumal dieser ausdrücklich keinen Verlegungsantrag gestellt hat. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 2 BVFG ist Spätaussiedler auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG außer den in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Aussiedlungsgebiete des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vermögen die Kläger nur nach Maßgabe dieser Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in ihrer seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung geltend zu machen. Zwar galt zu der Zeit, als die Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragten, das Bundesvertriebenengesetz noch in seiner damaligen Fassung. § 4 Abs. 1 BVFG in der Fassung vom 15. Juli 1999 sah vor, dass Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger war, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hatte, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren worden war und von einer Person abstammte, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG a. F. oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG a. F. erfüllte, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt hatten, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Gleichwohl ist das Bundesvertriebenengesetz in seiner nunmehr geltenden Fassung anzuwenden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verpflichtungsbegehren, wie es hier vorliegt, nur Erfolg haben kann, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsakts besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes ist vorliegend insbesondere § 4 Abs. 2 BVFG in der seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung maßgebend. Denn § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der ein Einreisender in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob jemand Spätaussiedler geworden ist. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 – 5 C 45.01 –, juris, Rn. 10. Namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG erfüllen die Kläger nicht. Denn sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit erlitten haben. Benachteiligungen im Sinne dieser Bestimmung sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder – bei fehlendem staatlichen Schutz – von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die – belastenden – Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 – 9 C 3.97 –, juris, Rn. 30. Solche Benachteiligungen muss der Volksdeutsche glaubhaft machen. Die zur Entscheidung berufene Stelle braucht daher nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Volksdeutsche aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist. Ein unverschuldeter Beweisnotstand lässt es daher zu, auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Dazu ist allerdings ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 – 9 C 3.97 –, juris, Rn. 35. Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger haben insbesondere ausgeführt, eine Genehmigung zum Betrieb eines „Fotosalons“ lediglich am Stadtrand von Y. erhalten zu haben, womit eine wirtschaftliche Schlechterstellung verbunden gewesen sei; zudem hätten sie Schutzgeld zahlen müssen. Dahinstehen kann zunächst, ob sich die Kläger auf die behauptete Zahlung von Schutzgeld überhaupt mit Erfolg berufen können, handelt es sich doch um Nachteile, die allenfalls von Dritten zugefügt worden sein können und die deswegen nur bei fehlendem staatlichen Schutz eine Benachteiligung in vorbezeichnetem Sinne darstellen. Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen geltend machen, seit dem 1. August 1993 einen „Fotosalon“ betrieben zu haben, stehen sodann zwar Geschehnisse in Rede, die nach dem 31. Dezember 1992 stattgefunden haben mögen. Allerdings ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass den Klägern die geltend gemachten Benachteiligungen in Anknüpfung an ihre deutsche Volkszugehörigkeit widerfahren sind. An einem durch Einzelheiten substantiierten, in sich stimmigen Vortrag fehlt es insoweit. Auch ihr Vorbringen, der Kläger zu 1. habe aufgrund aller Schicksalsschläge zwei Herzinfarkte erlitten und Verurteilungen des Vaters des Klägers zu 1. hätten ihn als Kind geprägt, verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. kausal auf etwaige Nachteile wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit zurückzuführen ist. Namentlich im Hinblick auf Verurteilungen des Vaters des Klägers zu 1. fehlt es nach dessen Vorbringen überdies an einem erkennbaren Nachteil, der dem Kläger zu 1. wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit selbst zugefügt wurde. Daraus, dass § 4 Abs. 2 BVFG im Falle von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit vor dem 31. Dezember 1992 Nachwirkungen dieser Benachteiligungen zur tatbestandlichen Voraussetzung erhebt, können die Kläger schließlich nichts für sich herleiten. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Regelungssystematik einer Differenzierung nach Aussiedlungsgebieten insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 – 9 C 3.97 –, juris, Rn. 17 ff. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für jeden der Kläger dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.