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Beschluss

15 L 172/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0212.15L172.24.00
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Leitsätze

Kein Anordnungsgrund bei kurzfristiger, angeblich nicht amtsangemessener Beschäftigung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anordnungsgrund bei kurzfristiger, angeblich nicht amtsangemessener Beschäftigung. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller nicht aufgrund der dienstlichen Weisung vom 10.01.2024 an der „Qualifizierung für das Beschäftigungsprojekt Z. (Unterstützung M.)“ ab dem 22.01.2022 teilzunehmen bzw. die Teilnahme fortzusetzen hat, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Geht es nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15, und vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 14 f. m. w. N. Diese Anforderungen sind vorliegend einschlägig, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Auch in der Hauptsache wäre ein Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller aufgrund der Weisung vom 10.01.2024 nicht zur Teilnahme an der streitigen Qualifizierungsmaßnahme verpflichtet ist, statthaft. Zugleich könnte dem Antragsteller eine Feststellungsklage keinen effektiven Rechtsschutz gegen die fragliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme mehr vermitteln, weil diese (einschließlich einer zweiwöchigen betreuten Einarbeitung) lediglich bis zum 23.02.2024 andauern wird. Praktisch wirksamen Rechtsschutz kann der Antragteller demgemäß allein im vorliegenden Verfahren erlangen. Gemessen an den dargelegten Anforderungen ist der Antrag abzulehnen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls hat er keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anordnungsgrund ergäbe. Dafür, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden, ist weder etwas vorgetragen worden noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Der Antragsteller ist unstreitig seit mehreren Jahren beschäftigungslos. Aufgrund der streitige Weisung hat der – voll alimentierte – Antragsteller, der in R. seinen Wohnsitz hat, zu üblichen Dienstzeiten im nahen E. an einer fünfwöchigen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Darin liegt jedenfalls bei einem andernfalls gar nicht beschäftigten Beamten offenkundig kein schwerer und schlechthin unzumutbarer Nachteil. Vielmehr wäre der Antragsteller bei einem Erfolg des Eilantrags auch während der Zeit der streitigen Qualifizierungsmaßnahme ohne Beschäftigung, was mit dem zur Antragsbegründung geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ebenfalls nicht im Einklang stünde. Der Sache nach ist der Antrag danach darauf gerichtet, den dienstfähigen Antragsteller auch im Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme davor zu bewahren, Dienst zu verrichten. Dies ist nichts, was eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des danach anzusetzenden Auffangstreitwerts wegen der vorliegend lediglich beantragten vorläufigen Sicherung der Rechte des Antragstellers ist abzusehen, weil der Antrag, wie dargelegt, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.