Beschluss
4 L 267/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0214.4L267.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt bereits ein rechtlich schützenswertes Interesse, schon vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die streitgegenständliche Verwaltungsvorlage nicht zur Beratung und Abstimmung zuzulassen. Denn der Antragsteller hat vor einer Anrufung des Gerichts mit dem Ziel der Absetzung von einzelnen Beratungsgegenständen oder Verwaltungsvorlagen die Möglichkeit, im Vorfeld der Ratssitzung fehlende Informationen beim Antragsgegner anzufordern, in der Ratssitzung Nachfragen zur streitgegenständlichen Verwaltungsvorlage zu stellen, Einwände zu erheben und Missverständnisse oder fehlerhafte Informationen aufzuklären und schließlich – falls ihm eine ausreichende Unterrichtung nicht möglich erscheint – mittels eines Antrages zur Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 1 lit. b) ff) Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (GO Rat) eine Vertagung des Beratungsgegenstandes in die nächste Ratssitzung zu beantragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er macht in der Sache die Verletzung eines Anspruchs auf angemessene Vorbereitung der Ratssitzung geltend. Damit steht allerdings nicht der allgemeine Informationsanspruch eines Ratsmitglieds in Rede, sondern die Erfüllung der Pflicht des Bürgermeisters nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), die Beschlüsse des Rates (angemessen) vorzubereiten. Die Pflicht zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse besteht aber nur gegenüber dem Rat. Daher ist weder das einzelne Ratsmitglied noch eine Fraktion befugt, diese Pflicht gegenüber dem Bürgermeister einzufordern. Vielmehr beschränkt sich insoweit die Möglichkeit, den Bürgermeister zur Erfüllung seiner Vorbereitungspflicht anzuhalten, darauf, dahingehende Beschlüsse des Rates anzuregen. Die Organteile sind damit abhängig von einer entsprechenden Willensbildung der Mehrheit der Ratsmitglieder. Eine prozessstandschaftliche Wahrnehmung der Rechte von Gemeindeorganen durch Organteile sehen weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Gemeindeordnung vor, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Mai 2007 – 15 B 634/07 –, juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 25. März 2014 – 15 A 1651/12 –, juris Rn. 48 (hinsichtlich der Rechte einer Kreistagsfraktion). Mithin kann der Antragsteller auch keinen körperschaftsinternen Unterlassungsanspruch auf die vermeintliche Verletzung der Pflicht des Bürgermeisters zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse stützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.