Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des DIMDI vom 7. August 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2018 verpflichtet, die der Klägerin mit E-Mail vom 31. Juli 2018 übersandten Statistiken zu den angefragten CE-Zertifizierungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika um die Zuordnung der angegebenen Erstmeldungen, verweigerten Bescheinigungen, Re-Zertifizierungen und zurückgezogenen Bescheinigungen gemäß ihres Antrages vom 1. August 2018 jeweils zu den Benannten Stellen im Sinne von § 15 des Medizinproduktegesetzes, von denen die entsprechenden Angaben stammen, zu ergänzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Ein Redakteur der Klägerin begehrte mit Email vom 17. Juli 2018 unter seiner dienstlichen Email-Adresse bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Beantwortung folgender Fragen: • Wie viele erstmalige CE-Zertifizierungen für aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Richtlinie 90/385/EWG wurden seit 2015 bei Ihnen beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele davon wurden positiv und wie viele negativ beschieden? • Wie viele erneuerte CE-Zertifizierungen für aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Richtlinie 90/385/EWG wurden seit 2015 bei Ihnen beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele davon wurden positiv und wie viele negativ beschieden? • wie viele CE-Zertifizierungen für aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Richtlinie 901385/EWG wurden seit 2015 wieder zurückgezogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? • Wie viele erstmalige CE-Zertifizierungen für Medizinprodukte gemäß Richtlinie 93/42/EWG wurden seit 2015 bei Ihnen beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele davon wurden positiv und wie viele negativ beschieden? • Wie viele erneuerte CE-Zertifizierungen für Medizinprodukte gemäß Richtlinie 93/42/EWO wurden seit 2015 bei Ihnen beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele davon wurden positiv und wie viele negativ beschieden? • Wie viele CE-Zertifizierungen für Medizinprodukte gemäß Richtlinie 93/42/EWG wurden seit 2015 wieder zurückgezogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? • Wie viele erstmalige CE-Zertifizierungen für In-vitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG wurden seit 2015 bei Ihnen beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele davon wurden positiv und wie viele negativ beschieden? • viele erneuerte CE-Zertifizierungen für In-vitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG wurden seit 2015 bei Ihnen, beantragt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele davon wurden positiv und wie viele negativ beschieden? • Wie viele CE-Zertifizierungen für In-vitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG wurden seit 2015 wieder zurückgezogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Das DIMDI übermittelte dem Journalisten daraufhin am 31. Juli 2018 Statistiken zu den angefragten CE-Zertifizierungen. Dieser bat am 1. August 2018 ergänzend darum, die übersandten Informationen auch aufgeschlüsselt nach Benannten Stellen zu bekommen. Eine Abfrage der IG-NB, des Zusammenschlusses der Benannten Stellen für Medizinprodukte, ergab in der Folge, dass jedenfalls drei Benannte Stellen eine Herausgabe einer nach Stellen untergliederten Auflistung ablehnten. Daraufhin lehnte das DIMDI mit an die Klägerin adressierten Bescheid vom 7. August 2018 die gewünschte Aufschlüsselung nach § 6 IFG ab. Die teils im Wettbewerb stehenden Benannten Stellen hätten trotz einer gemäß § 8 IFG durchgeführten Abfrage die Informationsweitergabe abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin am 21. August 2018 Widerspruch ein. Dem begehrten Informationszugang stehe § 6 Satz 2 IFG nicht entgegen. Es sei schon nicht substantiiert und plausibel dargelegt worden, warum und welche etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstünden. Die begehrten Informationen könnten lediglich Informationen darüber enthalten, welche Benannte Stelle in welchem Kalenderjahr wie viele Meldungen in den einzelnen Kategorien (Erstmeldungen, verweigerte Bescheinigungen, Re-Zertifizierungen, zurückgezogene Bescheinigungen) an das DIMDI abgesetzt habe. Darin seien kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu sehen. Insbesondere würden durch eine solch rein zahlenmäßige Zuordnung keinerlei technisches oder kaufmännisches Knowhow offenbart oder Umsatz- oder Gewinnangaben preisgegeben. Auch hätten die Zahlenwerte keine Wettbewerbsrelevanz. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse sei nicht ersichtlich. Denn als Benannte Stelle im Sinne von § 15 des Medizinproduktegesetzes (MPG) nehme das jeweilige Unternehmen eine ihm vom Staat übertragene, für das öffentliche Gemeinwohl wichtige Aufgabe dar. Dabei könne es nicht um einen „Überbietungswettbewerb" erteilter CE-Kennzeichnungen oder dergleichen gehen. Ein etwaiges solches Geheimhaltungsinteresse sei nicht schützenswert und somit nicht berechtigt. Im Übrigen sei der Auskunftsantrag von einem überragenden öffentlichen Informationsinteresse getragen. Das DIMDI wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2018 zurück. Zur Begründung führte es nunmehr aus, der Informationszugang nach dem IFG sei nach dessen § 3 Nr. 4 IFG zu verweigern, da die begehrte Information einem durch Rechtsvorschrift bestimmten Amtsgeheimnis unterliege. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 MPG habe die Benannte Stelle unverzüglich und ausschließlich das DIMDI über alle ausgestellten, geänderten, ergänzten und, unter Angabe der Gründe, über alle abgelehnten, eingeschränkten, zurückgezogenen, ausgesetzten und wieder eingesetzten Bescheinigungen zu unterrichten. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 MPG habe das DIMDI auf Anfrage die abschließend aufgeführten Stellen zu unterrichten. Der Umfang der zulässigen Nutzung und Verarbeitung dieser Daten ergebe sich aus § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 MPG. Nach § 33 Abs. 2 MPG habe das DIMDI die Pflicht, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, damit Daten nur befugten Personen übermittelt würden oder nur diese Zugang zu diesen Daten erhielten. Eine solche Befugnis könne sich ausschließlich nach dem MPG ergeben, z.B. für Stellen nach § 25 Abs. 5 oder § 33 Abs. 2 Nr. 4 MPG. Nach § 33 Abs. 2 MPG sei das DIMDI demnach nicht berechtigt, die Daten Dritten (wie z.B. dem IFG-Antragsteller) zugänglich zu machen. Dieses Geheimhaltungsverbot finde sich auch in § 5 Abs. 4 der DIMDI-Verordnung (DIMDIV) wieder. Danach seien ausdrücklich die darin bestimmten Datenbanken öffentlich. Die vom Kläger gewünschten Informationen seien lnhalt einer Datenbank, die von § 5 Abs. 4 DIMDIV nicht erfasst werde. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Amtsgeheimnisses lägen damit vor. Die Klägerin hat am 5. November 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Ablehnungsgrund des – eng auszulegenden - § 3 Nr. 4 IFG greife nicht ein. Eine Geheimhaltungspflicht folge weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 MPG noch aus § 25 Abs. 5 Satz 2 MPG oder § 5 Abs. 4 DIMDIV. Die Verhinderung des Bekanntwerdens ohnehin öffentlicher Entscheidungen - also die Förderung von Intransparenz - könne keinen legitimen Geheimhaltungszweck verfolgen. Ein Blick auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) offenbare, dass die Herausgabe der vorliegend von der Klägerin begehrten Informationen nicht unter Berufung auf § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG i. V. m. § 5 Abs. 4 DIMDIV als einer Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG verweigert werden könne. Denn § 22 Abs. 3 MPSV räume der Behörde hinsichtlich der Erteilung von Informationen und Auskünften in Bezug auf „vorliegende Meldungen, durchgeführte Risikobewertungen und korrektive Maßnahmen" - dazu gehörten auch die streitgegenständlichen Informationen - einen Ermessensspielraum ein, bei welchem ausdrücklich ein „berechtigtes Interesse" der anfragenden Organisation, Stelle oder Person zu berücksichtigen sei. Schließlich sei es fernliegend und stehe dem Sinn und Zweck des IFG diametral entgegen, wenn die Beklagte in Bezug auf die hilfsweise begehrten anonymisierten Informationen ein im Rahmen einer rein hypothetischen Situation in der Zukunft erfolgendes etwaiges Hinzutreten Dritter berücksichtigen und auf diese Weise einen legitimen Geheimhaltungszweck konstruieren möchte. Diese Argumentation sei zu unkonkret und führe schließlich zu einem „Totschlags-Argument" bezüglich sämtlicher IFG-Ansprüche. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Inzidenzprüfung, ob wirklich in concreto ein Geheimnis in Rede stehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des DIMDI vom 7. August 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2018 zu verpflichten, die der Klägerin mit E-Mail vom 31. Juli 2018 übersandten Statistiken zu den angefragten CE-Zertifizierungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika um die Zuordnung der angegebenen Erstmeldungen, verweigerten Bescheinigungen, Re-Zertifizierungen und zurückgezogenen Bescheinigungen gemäß ihres Antrages vom 1. August 2018 jeweils zu den Benannten Stellen im Sinne von § 15 des Medizinproduktegesetzes, von denen die entsprechenden Angaben stammen, zu ergänzen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, der Klägerin die am 1. August 2018 erbetenen Informationen in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Informationszugangsanspruch nach dem IFG. Aus § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG i.V.m. § 5 Abs. 4 DIMDIV folge, dass die von der Klägerin begehrten Informationen einem besonderen Geheimnisschutz im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG unterlägen. § 5 Abs. 4 DIMDIV bestimme explizit, dass (nur) die Datenbanken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Abs. 2 DIMDIV öffentlich seien. Das bedeute, dass eine darüber hinausgehende Bereitstellung von Informationen für nicht-öffentliche Stellen - wie die Klägerin - gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG durch die DIMDIV nicht vorgesehen sei. Damit sei eine über § 5 Abs. 4 DIMDIV hinausgehende Bereitstellung von Informationen für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG nicht zulässig. Vorliegend begehre die Klägerin jedoch Informationen, die in der Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DIMDIV enthalten seien, die mithin nicht öffentlich sei. Irrelevant sei, ob sich die Klägerin hilfsweise vorstellen könne, die Benannten Stellen „anonymisiert“ genannt zu bekommen. Denn auch in diesem Falle bleibe es dabei, dass diese Datenbank nicht öffentlich sei (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 DIMDIV, § 18 Abs. 3 Nr. 1 MPG). Einer von der Klägerin geforderten Inzidenzkontrolle habe es nicht bedurft. Die Klägerin übersehe, dass eine solche allenfalls dann in Betracht komme, wenn sich die im Grundsatz informationspflichtige Stelle auf eine fachgesetzlich angeordnete (allgemeine) Verschwiegenheitspflicht berufe, d.h. auf eine Rechtsvorschrift, bei deren Anwendung gerade noch geprüft werden müsse, ob die in ihr statuierte Verschwiegenheitspflicht gelte (wie etwa betreffend § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG). Hier aber liege ein besonderes Amtsgeheimnis vor, das den von der Klägerin geltend gemachten Informationszugangsanspruch ausschließe. Die Geheimhaltung der begehrten Informationen diene im Ergebnis der Stärkung der Unabhängigkeit der Benannten Stellen. Sofern diese Informationen nämlich für jeden einsehbar wären, könnten sich mutmaßliche „Entscheidungsmuster“ aufseiten der Benannten Stellen generieren lassen. Auch wenn die Informationen nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt würden, sei es möglich, mit Hilfe weiterer Informationszugangsanträge die jeweilige „Zertifizierungspraxis“ einzelnen Benannten Stellen zuzuordnen. Von der Vorschrift des § 22 Abs. 3 MPSV seien die von der Klägerin begehrten Informationen schon nicht umfasst. Zumindest aber sei § 22 Abs. 3 MPSV aufgrund des bereits dargelegten Charakters des § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG i. V. m. § 5 Abs. 4 DIMDIV als dem Geheimnisschutz dienende Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dahingehend auszulegen, dass Informationen über ausgestellte, geänderte, ergänzte und abgelehnte, eingeschränkte, zurückgezogene, ausgesetzte und wieder eingesetzte CE-Bescheinigungen mit einer Zuordnung zu bestimmten Benannten Stellen nicht von der Vorschrift umfasst seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des DIMDI Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin durch ihren Redakteur wirksam im Verwaltungsverfahren den erforderlichen Auskunftsantrag gestellt. Dieser hat den Antrag von seiner beruflichen Email-Adresse bei der Klägerin abgesandt. Entsprechend hat das DIMDI auch seinen Ausgangsbescheid vom 7. August 2018 an die Klägerin adressiert. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des DIMDI vom 7. August 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang gemäß ihrem Antrag vom 1. August 2018. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin als juristische Person ist als „jeder“ im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Behörde im Sinne der Vorschrift. Das Informationsbegehren der Klägerin bezieht sich auch auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1, 1. Halbsatz IFG. Das IFG ist zunächst auf das Auskunftsbegehren der Klägerin anwendbar; seine Anwendbarkeit ist nicht etwa nach dessen § 1 Abs. 3 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Für Ersteres ist maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 -, juris Rdn. 9, 11 m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe ist das IFG hier nicht gesperrt. Soweit das BfArM meint, § 22 Abs. 3 MPSV sei eine Vorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG, ist das nicht der Fall, denn die MPSV ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV) am 26. Mai 2021 außer Kraft getreten. § 22 Abs. 3 MPSV ist damit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwendbar, BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 -, juris Rdn. 11, und kann schon deshalb die Anwendbarkeit des IFG nicht verdrängen. Eine § 22 Abs. 3 MPSV entsprechende Regelung ist – anders als in § 10 Abs. 1 und 2 MPAMlV, die § 22 Abs. 1 und 2 MPSV übernehmen – auch nicht in die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) übernommen worden, vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 18. Das Bundesverwaltungsgericht – in Gestalt seines 3. Senates – ist allerdings der Ansicht, die speziellen Bestimmungen über den Informationszugang gemäß §§ 8 ff. MPAMIV und nach der VO (EU) 2017/745 seien Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG und verdrängten daher § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 -, juris Rdn. 48 f. Dem folgt das erkennende Gericht nicht: Die Regelungen der §§ 8 ff. MPAMIV verhalten sich laut der Überschrift zu „Unterrichtungspflichten und Informationsaustauch der zuständigen Behörden; Veröffentlichung“. Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 MPAMIV regeln lediglich die Information örtlich zuständiger Behörden, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesamtes für Strahlenschutz, des Robert Koch-Instituts und des Bundesministeriums der Verteidigung, der für die Benannten Stellen zuständigen Behörde sowie der Benannten Stellen über schwerwiegende Vorkommnisse. Nach § 13 MPAMIV kann die zuständige Bundesoberbehörde über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld etc. auf ihrer Internetseite informieren. Hierin liegen keine Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestatten. Im Falle der §§ 8 bis 10 MPAMIV bedarf das keiner weiteren Darlegung. Aber auch, soweit es § 13 MPAMIV betrifft, steht keine anderweitige Regelung in Rede, die nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise Informationszugang gestattet. Zwar setzt § 1 Abs. 3 IFG nicht voraus, dass die anderweitige Regelung dem Einzelnen einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleiht. Doch jedenfalls muss eine objektiv-rechtliche Informations pflicht bestehen, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 -, juris Rdn. 12 ff. Das ist in § 13 MPAMIV aber gerade nicht der Fall, da die Information auf der Internetseite in das Ermessen des BfArM gestellt ist. Zudem erfassen alle genannten Regelungen das Petitum der Klägerin zu Zertifizierungen bzw. Aufschlüsselung nach Benannten Stellen ohnehin nicht. Allerdings regelt bezüglich Medizinprodukten Art. 33 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 2017/745 den Zugang der Öffentlichkeit zu allen erforderlichen Informationen über die auf dem Markt befindlichen Produkte und die dazugehörigen von den Benannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen in EUDAMED. Zudem gibt nach Art. 56 Abs. 5 VO (EU) 2017/745 die Benannte Stelle in das elektronische System gemäß Art. 57 alle Informationen zu ausgestellten Bescheinigungen (bezüglich Medizinprodukten und implantierbaren Produkten) ein, auch zu deren Änderungen und Nachträgen, sowie Angaben zu ausgesetzten, reaktivierten oder widerrufenen Bescheinigungen und zu Fällen, in denen die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt wurde, sowie zu Einschränkungen von Bescheinigungen. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich (vgl. auch: Art. 57 Abs. 1 lit. h), Abs. 2 VO (EU) 2017/745). Beide Datenbanken werden jedoch von der Kommission errichtet und betrieben; diese ist keine nach dem IFG informationspflichtige Stelle. Hinsichtlich In-vitro-Diagnostika regelt Art. 51 Abs. 5 VO (EU) 2017/746, dass die Benannte Stelle in das elektronische System nach Artikel 52 (lit. h)) alle Informationen zu ausgestellten Bescheinigungen eingibt, auch zu deren Änderungen und Nachträgen, sowie Angaben zu ausgesetzten, reaktivierten oder widerrufenen Bescheinigungen und zu Fällen, in denen die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt wurde, sowie zu Einschränkungen von Bescheinigungen. Diese Angaben sind der Öffentlichkeit zugänglich. Die Informationen u.a. über Bescheinigungen nach Art. 51 Abs. 5 werden gemäß Art. 52 lit. h) VO (EU) 2017/746 in dem gemäß Artikel 57 VO (EU) 2017/745 von der Kommission errichteten elektronischen System erfasst und verarbeitet. Auch insoweit ist also auch keine nach dem deutschen IFG informationspflichtige Stelle angesprochen, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 IFG wäre. Schließlich ist auch Art. 10 Abs. 14 UAbs. 3 der VO (EU) 2017/745 keine die Anwendung des IFG ausschließende Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG. Nach dieser Vorschrift erleichtert die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt Schaden verursacht hat, auf Ersuchen die Aushändigung der Informationen und Unterlagen zu Konformitätsnachweisen an den potenziell geschädigten Patienten oder Anwender und gegebenenfalls den Rechtsnachfolger des Patienten oder Anwenders, die Krankenversicherungsgesellschaft des Patienten oder Anwenders oder andere Dritte, die von dem bei dem Patienten oder Anwender verursachten Schaden betroffen sind. Wie die enumerative Aufzählung der potentiell Anspruchsberechtigten zeigt, gewährt damit auch diese Regelung gerade nicht allgemein oder doch typischerweise Zugang. Damit ist das IFG auf das klägerische Auskunftsbegehren anwendbar. Auch ist der Zugangsanspruch der Klägerin nicht nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Vorschrift regelt das Verhältnis des Informationsanspruchs zu anderweit begründeten Pflichten zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG entschieden, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht Informationen erfasst, die einer anderweit begründeten Pflicht zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung unterliegen, diese Pflicht sich vielmehr gegenüber dem Anspruch auf Informationszugang durchsetzt. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 -, juris Rdn. 21. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Es bedarf daher für sämtliche Tatbestandsvarianten einer Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet, BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 10 C 1.21 -, juris Rdn. 20 f. m.w.N. Die vom BfArM für solche Spezialvorschriften gehaltenen Regelungen in § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 4 DIMDIV sind außer Kraft getreten. Dasselbe gilt für die von der Beklagtenseite bemühten Regelungen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 MPG und § 25 Abs. 5 Satz 2 MPG. Vergleichbare Regelungen wie in der früheren DIMDIV finden sich heute in § 86 Abs. 6 Nr. 8, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a), c) und d) des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG). Danach hat die Öffentlichkeit Zugang zu den im DMIDS gespeicherten Daten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a), c) und d) MPDG, wenn und in dem Maße, wie eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 MPDG dies vorsieht. Ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Rechtsverordnung derzeit nicht besteht, fallen die von der Klägerin begehrten Informationen nicht unter § 86 Abs. 6 Nr. 8 MPDG. Der Umstand, dass nur bestimmte Datenbanken als öffentlich zugänglich geregelt sind, gebietet aber für andere Datenbanken bzw. deren Inhalte nicht die Annahme des Vorliegens einer Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet, im oben dargelegten Sinne. Insofern ist vielmehr eine insoweit ausdrückliche Regelung erforderlich. Das Schweigen des Gesetzgebers ist einer Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet, nicht gleichzusetzen. Eine ausdrückliche Regelung ist auch vor dem Hintergrund zu fordern, dass die den Informationszugang ausschließenden Vorschriften im Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich eng auszulegen sind. Im Übrigen spricht auch die Wertung der oben zitierten Regelungen der Verordnungen (EU) 2017/745 und 746 zu den der Öffentlichkeit in EUDAMED zugänglich zu machenden Informationen gegen die Annahme einer Geheimhaltungspflicht. Schließlich scheitert der begehrte Informationszugang auch nicht an § 6 Satz 2 IFG; diese Vorschrift ist schon im Ansatz nicht einschlägig. Danach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 ‑ 3 C 2.20 ‑, juris Rdn. 50; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 7 C 2.15 ‑, juris Rdn. 35; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, juris Rdn. 28, jeweils m. w. Nachw.; stRspr. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an, OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 15 B 1035/22 ‑, juris Rdn. 55 m. w. Nachw. Hier erschließt sich nicht, wie sich die begehrte Aufschlüsselung nach Benannten Stellen unter obige Definition subsumieren lassen könnte. Die begehrten Informationen können – wie die Klägerin zu Recht ausführt - lediglich Angaben darüber enthalten, welche Benannte Stelle in welchem Kalenderjahr wie viele Meldungen in den einzelnen Kategorien (Erstmeldungen, verweigerte Bescheinigungen, Re-Zertifizierungen, zurückgezogene Bescheinigungen) an das DIMDI abgesetzt hat. Durch eine solch rein zahlenmäßige Zuordnung wird keinerlei technisches oder kaufmännisches Knowhow offenbart. Es werden damit keine Unterlagen zu Umsätzen, Ertragslagen, Geschäftsbüchern, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen oder konkreten Vertragsgestaltungen herausverlangt. Soweit die Beklagtenseite vorträgt, aus der konkreten Angabe der Benannten Stelle in Verbindung mit der Zahl der Erstmeldungen, verweigerten Bescheinigungen und Re-Zertifizierungen ergebe sich ein wirtschaftliches Moment, da die Hersteller von entsprechenden Produkten aus der Anzahl und Häufigkeit bei der Erstmeldung schließen könnten, dass bei dieser Benannten Stelle höhere Fachkompetenz existiere; umgekehrt könne sich auch ein Negativeffekt ergeben, wenn eine Benannte Stelle etwa nur eine Verweigerung aufweise, könne das dazu führen, dass der Produzent zu einer anderen Benannten Stelle wechsele, führt dies zu keiner abweichenden Sichtweise. Zum einen sind die dargelegten zu Befürchtungen zu abstrakt und unsubstantiiert, um die Annahme eines – schützenswerten – Geschäftsgeheimnisses zu stützen. Zum anderen nehmen die Benannten Stellen auf dem Gebiet der Medizinprodukte die staatliche Aufgabe des Schutzes der Volksgesundheit wahr. Ebenso wenig wie Behörden untereinander konkurrieren bzw. eine Erledigungsstatistik zurückhalten könnten, können die Benannten Stellen dies in schützenswerter Weise tun. Da somit von vornherein feststand, dass Belange der Benannten Stellen durch den Antrag der Klägerin auf Informationszugang nicht berührt werden können, bedurfte es auch ihrer Beteiligung im IFG-Verfahren bzw. einer Beiladung im gerichtlichen Verfahren nicht, vgl. hierzu: Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 5 Rdn. 111. Sind nach alledem die begehrten Informationen auf der Grundlage des IFG zugänglich zu machen, kommt es auf einen etwaigen presserechtlichen Auskunftsanspruch ebenso nicht mehr an wie auf den Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 - zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.