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Urteil

18 K 4304/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0216.18K4304.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Mit bei der Beklagten am Folgetag eingegangenem Schreiben vom 3. Mai 2020 beantragte der Kläger, ihn als Unabhängige Bewertungsstelle (natürliche Person) im Sinne von Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 (im Folgenden: Durchführungsverordnung bzw. DVO) in den Tätigkeitsgebieten Betrieb sowie – jeweils mit eingeschränkten Fachgebieten – Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur und Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen (ECM) anzuerkennen. In den Antragsunterlagen benannte er sich im Formular der Beklagten „Formblatt F09c“ als verantwortlichen Leiter unter Angabe der Qualifikationen „Verkehrsfachwirt, Eisenbahnbetriebsleiter und anerkannter Prüfer nach § 15 TfV“. Einen stellvertretenden Leiter benannte er im Antragsformular nicht und begründete dies im „Formblatt F10b“ damit, er beantrage eine „Einzelbeantragung als natürliche Person“. Für alle beantragten Tätigkeitsbereiche begründete der Kläger seine Qualifikation in den Formblättern „F09c1, F09c2, F09c5 und F09c6“ mit seiner Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter. Unter relevanter Berufserfahrung gab er den Zeitraum „seit Januar 2014“ bzw. in Bezug auf den Tätigkeitsbereich Infrastruktur „seit Oktober 2015“ an. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens beanstandete die Beklagte gegenüber dem Kläger mehrfach Teile der von ihm bereits eingereichten Unterlagen und forderte ihn zur Vorlage überarbeiteter Fassungen auf. In diesem Zusammenhang übermittelte der Kläger der Beklagten unter dem 21. Januar 2021 eine überarbeitete Fassung der bereits zuvor eingereichten Unterlage „Sicherheitsmanagementsystem“, das unter anderem einmal jährlich die Beauftragung eines externen Prüfers / Auditors zwecks Überprüfung der Funktionen „UBS, EBL, QM und Messmittelverantwortlicher“ vorsah. Hierbei sollte insbesondere die Erstellung der Sicherheitsbewertungsberichte jährlich geprüft werden, wobei mit Inspektionstätigkeit eine reine Papierprüfung gemeint sei. Ausweislich des vorgelegten Konzepts sollte der Auditor mindestens die Qualifikation als Eisenbahnbetriebsleiter besitzen. In den nachgereichten Unterlagen wurde mit Dipl.-Ing. K. erstmals die Person des externen Auditors benannt. Bereits mit E-Mail vom 24. Juli 2020 übersandte die Beklagte dem Kläger den Begutachtungsfragenkatalog F25a, in dem offene Feststellungen hinsichtlich des geprüften Qualitätsmanagements sowie der Fach- und Methodenkompetenz der Stelle dokumentiert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 nahm der Kläger seinen Antrag hinsichtlich der begehrten Anerkennung in den Bereichen „Eisenbahnfahrzeugen“ und „Instandhaltung“ zurück. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2020 kündigte der Beklagte dem Kläger ein fernmündliches Audit für den Bereich Methodenkompetenz und das Tätigkeitsgebiet Infrastruktur (Fachbereich Bahnübergänge) für den 28. Januar 2021 an. Mit E-Mail vom 6. Januar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe mit den übermittelten Unterlagen die erforderliche Methoden- und Fachkompetenz im Fachgebiet Bahnübergänge im Tätigkeitsgebiet Infrastruktur noch nicht nachgewiesen. Die Beklagte setzte den Kläger unter dem 18. Januar 2021 erneut darüber in Kenntnis, dass sie davon ausgehe, er habe noch nicht sämtliche Beanstandungen zum Qualitätsmanagement durch Vorlage überarbeiteter Dokumentenfassungen ausgeräumt. Am 28. Januar 2021 führte die Beklagte mit dem Kläger das geforderte Audit im Wege einer Telefonkonferenz durch. Mehrere Mitarbeiter der Beklagten stellten dem Kläger fachspezifische Wissensfragen zur Durchführungsverordnung und simulierten den Ablauf einer Risikoanalyse. Die Beklagte schloss das Audit mit dem Ergebnis ab, dass der Kläger die erforderliche Methodenkompetenz nicht nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, er begehre nur noch die Anerkennung im Tätigkeitsgebiet „Betrieb“. Mit E-Mail vom 9. Februar 2021 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und führte aus, ausweislich des Fachgesprächs vom 28. Januar 2021 verfüge er nicht über die notwendige Methodenkompetenz. Soweit der Kläger seinen Antrag nunmehr auch für den Bereich „Infrastruktur“ zurückgezogen habe, ändere dies nichts. Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 teilte der Kläger mit, die bei ihm festgestellten Mängel im Bereich „Methodenkompetenz“ werde er durch Fortbildungen bzw. Prozessfortschreibungen beseitigen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Mit Bescheid vom 17. März 2021 (Az.: 0000-00XXXXX/000-0000X000) lehnte die Beklagte den „Antrag des Klägers auf Anerkennung als Bewertungsstelle (Einzelperson) im Sinne des Artikels 7 lit. b. i.V.m. Art. 13 Abs. 1, Art. 6 und Art. 10 der Durchführungsverordnung“ für das Tätigkeitsgebiet Betrieb ab und legte dem Kläger die Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens dem Grunde nach auf. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung beruhe auf Art. 7 lit. b i.V.m. Anhang II und Art. 10 DVO. Die Begutachtung habe ergeben, dass die anzuerkennende Stelle nicht alle Kriterien und Anforderungen für das Tätigkeitsgebiet „Betrieb“ einhalte. Die ausweislich des Anhangs II der Durchführungsverordnung anwendbare DIN EN ISO/IEC 17020:2012 verlange im Kapitel 5.2.5., dass die Inspektionsstelle eine Person als technischen Leiter haben müsse, die die Gesamtverantwortung dafür trage, sicherzustellen, dass die Inspektionstätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Norm durchgeführt würden. Hierfür sei Methodenkompetenz eine zwingende Voraussetzung. Die mit einer Bewertung beauftragte Person einer Unabhängigen Bewertungsstelle müsse als Mindestvoraussetzung grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für den beantragten Fachbereich geeigneten Studiengang und ausreichende Berufserfahrung im beantragten Fachbereich vorweisen. Der Kläger habe ein solches Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er könne dessen Fehlen auch nicht ausnahmsweise durch den Nachweis ausreichender und weitgehender Berufserfahrung kompensieren. Die Methodenkompetenz setze zudem voraus, dass die mit einer Bewertung beauftragte Person im beantragten Aufgabenbereich über ausreichendes Wissen und Erfahrung hinsichtlich der Zulässigkeit, Eignung, Handhabbarkeit, Aussagequalität und insbesondere ggfs. zu beachtender Einschränkungen der für die Bewertung verwendeten Methoden, Hilfsmittel und Einrichtungen sowie Kenntnisse zur Bewertung der in Anhang I der Durchführungsverordnung genannten Verfahrensschritte besitze. All dies habe die antragstellende Bewertungsstelle für den Kläger weder anhand eingereichter Kompetenznachweise noch im Rahmen des Audits nachgewiesen. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Kläger legte bei der Beklagten am 19. April 2021 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung vor, er habe Anspruch auf Anerkennung als unabhängige Bewertungsstelle (Einzelperson). Die Aufgaben und Befugnisse von Anerkennungs- wie Bewertungsstellen ergäben sich unmittelbar und abschließend aus der Durchführungsverordnung selbst. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung genannte Kompetenzanforderung richte sich an die Bewertungsstelle und nicht an Einzelpersonen. Im Anerkennungsverfahren werde geprüft, ob Prozesse vorhanden seien, anhand derer die Kompetenz der bewertenden Mitarbeiter sichergestellt werde. Durch die Inbezugnahme der Norm ISO/IEC 17020:2012 seien weitere Anerkennungsvoraussetzungen eingeführt worden. Anforderungen an Qualifikation, Schulung und Erfahrung des Personals der Inspektionsstelle ergäben sich einzig aus deren Ziffern 6.1.1. und 6.1.3. Bei der Anerkennung sei nur das Managementsystem der Bewertungsstelle zu überprüfen, nicht jedoch die persönliche Prüfung von Mitarbeitern einer solchen Stelle vorzunehmen. Unschädlich sei, dass die DIN-Norm gemäß deren Ziffer 5.1. eine Organisation als juristische Personen verlange. Denn die Durchführungsverordnung sehe vor, dass natürliche Personen als Bewertungsstelle anerkannt werden können. Strengere Anforderungen hierfür habe die EU-Kommission insoweit nicht aufgestellt. Das als solches bezeichnete „Handbuch für das Anerkennungsverfahren für Unabhängige Bewertungsstellen (UBS)“ der Beklagten verschärfe die in der Durchführungsverordnung bestimmten Voraussetzungen in unzulässiger Weise, indem die Beklagte darin für Einzelpersonen u.a. ein Hochschulstudium und / bzw. weitgehende Berufserfahrung im beantragten Fachbereich voraussetze. Dies sei im Wege einer Verwaltungsvorschrift, also Innenrechts, nicht zulässig. Der hierin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers in Gestalt einer subjektiven Berufszulassungsvoraussetzung sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger erfülle tatsächlich alle Voraussetzungen des Anhangs II der Durchführungsverordnung. Er verfüge über Kompetenz auf dem Gebiet des Risikomanagements, über alle einschlägigen Fähigkeiten zur Bewertung der von der Änderung betroffenen Teile des Eisenbahnsystems und Kompetenz auf dem Gebiet der korrekten Anwendung von Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen, der Prüfung von Managementsystemen und der Kompetenz zur Überprüfung der Organisation, der Methodik und der technischen Aspekte, die für die Bewertung der Relevanz und der Vollständigkeit von Risikobewertungen und des Sicherheitsniveaus für das System als Ganzes notwendig seien. Er verfüge überdies über weitgehende Berufserfahrung. Er sei anerkannter Eisenbahnbetriebsleiter und u.a. seit Jahren für Eisenbahn-, Eisenbahnverkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturunternehmen bestellt. Das Wissen eines Eisenbahnbetriebsleiters gehe in den Bereichen technisches, methodisches und betriebliches Wissen über die Fachgebiete einer Unabhängigen Bewertungsstelle hinaus. Des Weiteren verfüge er über 32 Jahre Berufserfahrung im Eisenbahnsektor und habe mehrfach Nachweise für Sach- und Fachkunde in verschiedenen anderen Bereichen vorgelegt. Er bilde sich regelmäßig – unter anderem im Fachbereich Betrieb – fort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung sowie zur Methodenkompetenz. Mit Bescheid vom 13. Juli 2021 (Az. 0000-00XXX/000-0000X000) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe weder die erforderliche Methodenkompetenz nachgewiesen noch habe die Stelle bewiesen, den Anforderungen an das Qualitätsmanagement gerecht zu werden. Die in ihrem Handbuch für das Anerkennungsverfahren für Unabhängige Bewertungsstellen enthaltenen Regelungen konkretisierten die Durchführungsverordnung in zulässiger Weise als normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und seien auch hier wie schon in Vorgängerverfahren anzuwenden. Die Auffassung des Klägers, lediglich eine Stelle, nicht jedoch eine natürliche Person als Stelle sei auf erforderliche Kompetenz zu überprüfen, treffe nicht zu. Dies folge bereits aus Anhang II DVO und der dort in Bezug genommenen DIN-Norm 17020:2012. Diese beziehe sich auf die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem bestimmter Inspektionsstellen, hier der Unabhängigen Bewertungsstelle. Die Anforderungen, die als Einzelperson anerkannte Unabhängige Bewertungsstellen zu erfüllen hätten, seien nicht gegenüber denen von Unabhängigen Bewertungsstellen mit mehreren Mitarbeitern verschärft. Auch sei der Eingriff in Art. 12 GG gerechtfertigt. Ihr Handbuch basiere auf der Durchführungsverordnung und damit auf einem formellen Gesetz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Aus der Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter lasse sich zwar Fachkompetenz im Bereich Betrieb nachweisen. Jedoch belege das Bestehen der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nicht das Vorhandensein von Methodenkompetenz. Der Nachweis sei dem Kläger auch nicht im Rahmen der telefonischen Prüfung gelungen. Der Kläger hat gegen den ihm am 14. Juli 2021 zugestellten Bescheid am 16. August 2021, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er führt vertiefend aus, er erfülle das Erfordernis der Ziffern 6.1.1. und 6.1.3. der DIN-Norm, wonach die Anforderungen an die Kompetenz für alle Beschäftigen festzulegen und zu dokumentieren seien sowie der Inspektor über angemessene Qualifikation, Schulung, Erfahrung und ausreichende Kenntnis der Anforderungen in Bezug auf die auszuführenden Inspektionen verfügen müsse. Er selbst genüge diesen Anforderungen in Bezug auf die betriebliche Risikobewertung und erfülle überdies sämtliche weiteren Anforderungen der DIN 17020:2012. Für Einzelpersonen verfüge die Beklagte ausweislich eigener Angaben über keine Verwaltungspraxis, da sie bisher solche nicht als Unabhängige Bewertungsstelle anerkannt habe. Der Kläger habe die Methodenkompetenz hinsichtlich sämtlicher Anforderungen gemäß des Anhangs I der Durchführungsverordnung spezifisch nachgewiesen. Im Sicherheitsmanagementsystem der Betreiber sei der Eisenbahnbetriebsleiter bereits bislang die Bewertungsstelle und entsprechend sei der Kläger als langjähriger Betriebsleiter mit Risikobewertungen bestens vertraut. Die Durchführung einer mündlichen Prüfung sei der Beklagten überhaupt nicht gestattet gewesen. Losgelöst davon seien die von der Beklagten im Audit abgefragten Wissensfragen zum Wortlaut der Durchführungsverordnung weder geeignet noch erforderlich, um eine betriebliche Methodenkompetenz festzustellen. Die Fragen seien zudem ermessensfehlerhaft ausgewählt. Deren Dokumentation sei überdies zum Teil fehlerhaft erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. März 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2021 zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß als Unabhängige Bewertungsstelle (natürliche Person) im Sinne von Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 für das Tätigkeitsgebiet „Betrieb“ anzuerkennen sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt vertiefend aus, die materiellen Anforderungen an eine Unabhängige Bewertungsstelle ergäben sich aus dem Anhang II der Durchführungsverordnung und der hierüber einbezogenen DIN 17020:2012. Aus dem Anhang II der Durchführungsverordnung folge, dass die Unabhängige Bewertungsstelle Kompetenz im Bereich der Methodik aufweisen müsse. Es sei zwar in der Verordnung nur vage erkennbar, was dies genau bedeute. Um ein einheitliches Verwaltungshandeln und dadurch auch eine Gleichbehandlung der Stellen sicherzustellen, habe die Beklagte die Prüfung der Kompetenzkriterien in Abstimmung mit dem Eisenbahnsektor in ihrem Handbuch für das Anerkennungsverfahren von Unabhängigen Bewertungsstellen festgelegt. Das Handbuch sei eine normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift, erweitere die Kompetenzanforderungen des Anhangs II der Durchführungsverordnung jedoch nicht. Insbesondere entnehme die Beklagte der an Akkreditierungsstellen gerichteten DIN ISO/IEC 17011:2018 keine zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich der Anforderungen an eine Unabhängige Bewertungsstelle. Sie orientiere sich an dieser Norm lediglich zur Strukturierung des Ablaufs des Anerkennungsverfahrens und führe vergleichbar den Abschnitten 7.5. und 7.6. eine Dokumenten- und Vor-Ort-Begutachtung durch. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor, soweit die Beklagte bei der Bewertung der erforderlichen Fachkompetenz auf einschlägige Hochschulabschlüsse zusammen mit mehrjähriger Berufserfahrung abstelle bzw. auf weitreichende Berufserfahrung bei Fehlen eines Hochschulabschlusses zurückgreife. Diese Voraussetzungen seien bereits den im Anhang II der Durchführungsverordnung normierten Anforderungen immanent. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern fachliche Kompetenz im Kontext der Durchführungsverordnung ohne diese Mindestanforderungen gegeben sein könne. Prüfgegenstand des Anerkennungsverfahrens sei nicht nur das Qualitätsmanagement der Stelle, sondern gerade auch Fach- und Methodenkompetenz. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Klägers, es sei nur die Bewertungsstelle, nicht jedoch die natürliche Person gemäß der DIN-Norm 17020:2012 in Sachen Kompetenz zu prüfen, was sich eindeutig aus den Abschnitten 6.1.2. und 6.1.3. der vorgenannten Norm sowie dem Anhang II der Durchführungsverordnung ergebe. Aus den in den Bescheiden genannten Gründen weise der Kläger die erforderliche Methodenkompetenz nicht auf. Ihre Prüfung beruhe nicht nur auf der telefonischen Begutachtung vom 28. Januar 2021, sondern auch auf der gleich mehrfach erfolgten Überprüfung der klägerseits vorgelegten Dokumente. Der Beklagten komme bei der Bewertung der Kompetenzen i.S.d. Anhangs II der Durchführungsverordnung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Während des Fachgesprächs sei der Kläger zu Erfahrungen und Fortbildungen im Bereich Methodenkompetenz befragt worden. Er habe ausgeführt, im Laufe seiner Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter keine signifikanten Änderungen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. a DVO bewertet zu haben. Die Inhalte der schriftlichen Prüfung der vom Kläger abgelegten Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfung habe die Beklagte eingesehen. Verfahren zur Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen seien nicht Bestandteil der Aufgabenstellung gewesen. Die vom Kläger besuchten Fachkongresse hätten ihm aufgrund der hohen Themenanzahl keine tiefgreifenden Kenntnisse vermitteln können. Insbesondere seien die genauen Inhalte, Umfang und Qualität der betreffenden Schulungen nicht bekannt. Auch würden solche Fachkongresse nicht mit Lernerfolgskontrollen abgeschlossen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Dort teilte er dem Gericht auf Befragen insbesondere mit, er habe bisher für keine bereits anerkannte Unabhängige Bewertungsstelle im Arbeitnehmerverhältnis gestanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichte der Kläger dem Gericht zwei von der D. Zertifizierungsges.m.b.H. ausgestellte Zertifikate nach ISO/IEC 17024 vom 27. Oktober 2021 und vom 17. Juni 2022 sowie mehrere von der als Unabhängige Bewertungsstelle anerkannten F. GmbH ausgestellte Konformitätsbescheinigungen. Der Kläger beantragte infolge des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Gericht konnte unmittelbar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2024 über die Klage entscheiden, ohne dass der Klägerseite eine Schriftsatzfrist einzuräumen gewesen wäre. Für die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Streitsache ist nach § 104 Abs. 1 VwGO die mündliche Verhandlung maßgeblich, da der Vorsitzende in dieser mit den Beteiligten die Streitsache tatsächlich und rechtlich erörtert. Wird ein Beteiligter in der Verhandlung erstmals mit einer Rechtsauffassung konfrontiert, zu der er nicht aus dem Stand sachgerecht Stellung zu nehmen vermag, so eröffnet ihm das Prozessrecht verschiedene Möglichkeiten, um seine Belange zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass seine Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 – 4 B 13.00 – juris Rn. 3. Für das beantragte Nachreichen von Schriftsätzen kommt zunächst gemäß § 173 Satz 1 VwGO die Bestimmung des § 283 ZPO in entsprechender Rechtsanwendung in Betracht. Kann sich danach eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt (§ 283 Satz 1 ZPO). Liegen die Voraussetzungen des § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht vor, stellt der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gemäß § 296a ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Vorbringen dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 – 6 C 5.20 – juris Rn. 4. Bei der Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe ein Schriftsatznachlass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu gewähren ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 – juris Rn. 20. Gemessen daran war dem Kläger bereits deshalb kein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 ZPO nicht vorliegen. Ausdrücklich setzt ein Schriftsatznachlass voraus, dass der Kläger nicht auf ein Vorbringen des Gegners – mithin der Beklagten – reagieren konnte, weil ihm dieses nicht rechtzeitig mitgeteilt worden war. Der Prozessbevollmächtigte rügte jedoch kein verspätetes Vorbringen der Beklagten, sondern beantragte den Schriftsatznachlass unter Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des Kammervorsitzenden. Eine analoge Anwendung des § 283 ZPO auf Fälle, in denen das Gericht einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO gegeben hat, scheidet mit Blick auf § 139 Abs. 5 ZPO aus, vgl. Prütting, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 283 Rn. 13, der seine Entsprechung für den Verwaltungsprozess in § 108 Abs. 2 VwGO hat. Vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 173 Rn. 153. Die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass nach § 108 Abs. 2 VwGO liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Die Kammer hat keine neuen Tatsachen in das Verfahren eingeführt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte. Der Vorsitzende hat den Kläger zum einen befragt, ob dieser Erfahrung durch eine Vortätigkeit als Arbeitnehmer in einer Unabhängigen Bewertungsstelle habe, was dieser verneinte. Zum anderen wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Kläger bei der Beklagten eine Anerkennung ohne jede Vertretungsregelung beantragt habe. Zu beiden tatsächlichen Aspekten hatten der Kläger selbst und sein Rechtsanwalt Gelegenheit, inhaltliche Ausführungen zu machen. Hiervon haben sie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger darüber hinaus vortrug, der Kammer im Rahmen des begehrten Schriftsatznachlasses einen Vertreter zu benennen, erwiese sich ein solches Vorbringen als nicht entscheidungserheblich. Vgl. zur erforderlichen Entscheidungserheblichkeit: BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 – juris Rn. 20. Denn der bei der Beklagten gestellte Antrag ist insoweit nicht ergänzungsfähig, da es sich im Fall der Ergänzung um ein aliud handelte. Im Übrigen ist ein Gericht nicht verpflichtet, mit den Beteiligten vorab zu erörtern, wie es den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen und auf welche von mehreren denkbaren Gesichtspunkten es seine Entscheidung zu stützen gedenkt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 – 4 B 13.00 – juris Rn. 4, sodass auch insoweit ein Schriftsatznachlass für die Ergänzung bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerter Rechtsansichten nicht zu gewähren war. 2. Soweit dem Kläger neben einem Antrag auf Schriftsatznachlass dem Grunde nach die Möglichkeit offensteht, darauf hinzuwirken, dass die Sitzung unterbrochen oder die Verhandlung vertagt wird (§ 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), ist festhalten, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen Vertagungsantrag nicht gestellt hat und die Sitzung zweimal unterbrochen wurde, damit der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten die Ergebnisse der rechtlichen Erörterung würdigen und besprechen konnte. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, als natürliche Person von der Beklagten gemäß seines Antrags als Unabhängige Bewertungsstelle im Sinne von Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013, Verordnung der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (im Folgenden: Durchführungsverordnung bzw. DVO), anerkannt zu werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Anspruchsgrundlagen für die begehrte Anerkennung sind § 5 Abs. 1d Satz 3 AEG, Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), i.V.m. § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEG i.V.m. Art. 7 lit. b der Durchführungsverordnung i.V.m. deren Anhang II, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136, ABl. L 185 vom 14. Juli 2015, S. 6; L 70 vom 16. März 2016, S. 38, geändert worden ist. Nach § 5 Abs. 1d Satz 3 AEG erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag u.a. Anerkennungen im Sinne des Art. 7 lit. b DVO (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG). Die Durchführungsverordnung, die bei Erlass auf die zu diesem Zeitpunkt noch gültige Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, Richtlinie über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“), insbesondere auf deren Art. 6 Abs. 4, nunmehr abgelöst durch Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 der RL 2016/798), gestützt war und die die Vorgängerfassung der Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 vom 24. April 2009, Verordnung der Kommission über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, abgelöst hat (Art. 19 Abs. 1 DVO), bestimmt in Art. 7 lit. b DVO, dass die in Art. 6 DVO genannte Bewertungsstelle durch die in Art. 13 Nr. 1 DVO genannte Anerkennungsstelle anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien anerkannt wird. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Anerkennungsstelle i.S.d. Art. 13 Nr. 1 DVO. Denn nach § 5 Abs. 1d Satz 2 AEG nimmt der Bund die Aufgaben nach § 5 Abs. 1d Satz 1 AEG durch die für die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AEG zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Zuständig für den Bund sind danach die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) bestimmten Behörden, § 5 Abs. 2 Satz 2 AEG. Gemäß § 3 Abs. 1a BEVVG ist das Eisenbahn-Bundesamt die Sicherheitsbehörde u.a. nach § 5 Abs. 1d Satz 2 AEG, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist. Der Kläger erfüllt im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nicht sämtliche erforderliche Anerkennungsvoraussetzungen für den am 4. Mai 2020 i.d.F. vom 8. Februar 2021 gestellten Antrag, der sich nach den im Laufe des Verwaltungsverfahren erfolgten Teilantragsrücknahmen zuletzt nur noch auf das Tätigkeitsgebiet „Betrieb“ erstreckte. Die Durchführungsverordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 20 UAbs. 3 DVO), normiert die Anerkennungsvoraussetzungen für Bewertungsstellen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 DVO abschließend anhand der in der Durchführungsverordnung genannten Kriterien. Gemäß Art. 3 UAbs. 2 Nr. 14 DVO ist eine Bewertungsstelle die unabhängige, fachkundige externe oder interne natürliche Person, Organisation oder Stelle, die eine Untersuchung vornimmt, um auf der Grundlage von Nachweisen zu beurteilen, ob ein System die gestellten Sicherheitsanforderungen erfüllt. Der mit „Unabhängige Bewertung“ überschriebene Art. 6 DVO bestimmt in dessen Absatz 1 Satz 1, dass eine Bewertungsstelle eine unabhängige Bewertung der Eignung sowohl der Anwendung des in Anhang I dargelegten Risikomanagementverfahrens als auch seiner Ergebnisse durchführt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DVO muss diese Bewertungsstelle die in Anhang II aufgeführten Kriterien erfüllen. Auch Art. 7 lit. b DVO hält fest, dass die Anerkennung anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien zu erfolgen hat. Dabei unterscheidet die Durchführungsverordnung nicht, ob die Bewertungsstelle eine natürliche Person, eine Organisation oder eine sonstige Stelle ist, die eine Untersuchung vornimmt (Art. 3 UAbs. 2 Nr. 14 DVO), sodass gleichsam stets alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierauf weist bereits Erwägungsgrund Nr. 16 DVO hin, wonach u.a. eine unabhängige, fachkundige externe oder interne natürliche Person, Organisation oder Stelle als Bewertungsstelle agieren könnte, sofern sie die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt. Diese Annahme belegt auch der verbindliche Normtext, etwa Art. 11 Nr. 1 DVO, wonach die Anerkennungsstelle regelmäßig nachprüft, ob die von ihr anerkannte Bewertungsstelle weiterhin die in Anhang II aufgeführten Kriterien erfüllt. Andernfalls schreitet sie auf Grundlage von Art. 11 Nr. 2 DVO – bei reduziertem Entschließungsermessen – ein, wobei in der Durchführungsverordnung auch ein „Zurückziehen der Anerkennung“ als mögliche Rechtsfolge angelegt ist. Das vorstehende Verständnis ergibt sich schließlich unmissverständlich aus dem Konnex zwischen der Überschrift des Anhangs II sowie dessen Nr. 1 Satz 1, soweit es dort heißt, dass die Bewertungsstelle alle Anforderungen der Norm ISO/IEC 17020:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012), DIN EN ISO/IEC 17020 (im Folgenden: DIN-Norm), erfüllt. Anhang II der Durchführungsverordnung, der mit „Kriterien für die Akkreditierung oder Anerkennung der Bewertungsstelle“ überschrieben ist, bestimmt gemäß dessen Nr. 1 Satz 1, dass die Bewertungsstelle alle Anforderungen der DIN-Norm und ihrer späteren Änderungen erfüllen muss. Aufgrund der durch den Anhang II der Durchführungsverordnung erfolgten Inbezugnahme auf wiederrum in der DIN-Norm normierte Anforderungen kann eine Anerkennung einer Unabhängigen Bewertungsstelle nach dem Willen der EU-Kommission als Verordnungsgeber damit unter anderem nur dann erfolgen, wenn die in der DIN-Norm genannten Anforderungen im Zeitpunkt der Anerkennung erfüllt sind. Die klägerseitig in der mündlichen Verhandlung geäußerte gegenläufige Rechtsauffassung, wonach es genüge, wenn bestimmte Voraussetzungen – etwa die Benennung eines Vertreters – erst bei konkretem Beginn der Prüfung oder gar deren Abschluss gegeben seien, ist mit Blick hierauf ersichtlich unzutreffend und widerspricht überdies allgemeinen Grundsätzen von Genehmigungsverfahren im öffentlichen Recht. Der Verbindlichkeit der Vorgaben in der DIN-Norm steht nicht entgegen, dass diese ausweislich der sie erlassenden Stelle, dem Technischen Komitee ISO/CASCO, zur Harmonisierung der allgemeinen Anforderungen, die Inspektionsstellen, deren Arbeit die Prüfung von Materialien, Produkten, Installationen, Anlagen, Prozessen, Arbeitsabläufen oder Dienstleistungen einschließen kann sowie die Bestimmung ihrer Konformität mit den Anforderungen und der nachfolgenden Berichterstattung über die Ergebnisse aus diesen Tätigkeiten an die Auftraggeber, erfüllen müssen, damit ihre Dienstleistungen von den Auftraggebern und Aufsichtsbehörden akzeptiert werden, erlassen wurde. Denn zu diesem Zweck enthält die Norm zwar Anforderungen an die Kompetenz von Stellen, die Inspektionen durchführen, sowie an die Unparteilichkeit und Konsistenz ihrer Inspektionstätigkeiten, und richtet sich nicht unmittelbar an Unabhängige Bewertungsstellen i.S.d. Art. 6 DVO. Allerdings handelt es sich bei der angeordneten Inbezugnahme in Anhang II der DVO um eine vom Verordnungsgeber bewusst gewählte Verweisungstechnik, wonach die Anerkennungsvoraussetzung für eine Inspektionsstelle i.S.d. DIN-Norm auf die Bewertungsstellen i.S.d. DVO zu übertragen sind, soweit die Durchführungsverordnung selbst keine Regelung enthält. 2. Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt genügt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen der DIN-Norm, die im Zeitraum zwischen letzter Behördenentscheidung und mündlicher Verhandlung keine Änderungen im Sinne von Anhang II Nr. 1 Satz 1 a.E. DVO erfahren hat, nicht. a. Nach Ziffer 5.2.5. der DIN-Norm muss die Inspektionsstelle eine oder mehrere Personen als technische Leiter haben, die die Gesamtverantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass die Inspektionstätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser internationalen Norm durchgeführt werden. Die Personen, die diese Funktion erfüllen, müssen technisch kompetent und erfahren im Betrieb der Inspektionsstelle sein. Der textlichen Anmerkung in Ziffer 5.2.5. der DIN-Norm ist zu entnehmen, dass der Begriff „technischer Leiter“ funktional zu verstehen ist. Die DIN-Norm trägt mit diesem Erfordernis dem Gedanken Rechnung, dass die die Gesamtverantwortung innehabende Person eine solche sein muss, die selbst sachverständiges und angemessen qualifiziertes Personal – vgl. zu den Anforderungen insb. die Ziffern 6.1.1., 6.1.2. und 6.1.3. der DIN-Norm – nicht nur überwachen, sondern diesem auch die Pflichten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse erklären können muss, vgl. Ziffer 6.1.4. der DIN-Norm. Dies wird begleitet durch umfängliche Dokumentationspflichten und die Implementierung von Verfahren zur Auswahl, Schulung, Bevollmächtigung und Überwachung von Inspektoren und sonstigem Inspektionstätigkeiten ausführenden Personal, vgl. Ziffer 6.1.5. der DIN-Norm. Die Inspektionsstelle muss zudem nach Ziffer 5.2.6. der DIN-Norm eine oder mehrere Personen benannt haben, die in Abwesenheit eines technischen Leiters Vertreterfunktion ausüben und verantwortlich für die laufenden Inspektionstätigkeiten sind. Bei dieser Anforderung handelt es sich um keine Förmelei. Dahinter steht u.a. der Gedanke, dass die DIN-Norm, was in ihr vielgestaltig zum Ausdruck kommt, auch die Interessen des Vertragspartners, der eine Inspektion in Auftrag gegeben hat, in den Blick nimmt. Das Erfordernis eines Vertreters stellt sicher, dass Inspektionen, die zu überwachen sind, auch dann fortgeführt werden können, wenn der technische Leiter etwa wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen ausfällt. Dies findet Andeutung etwa in Ziffer 7.1.5. der DIN-Norm, ausweislich der die Inspektionsstelle über ein System zur Auftragsprüfung und Steuerung der Arbeiten verfügen muss, welches sicherstellt, dass die Organisation über ausreichende, den Anforderungen genügende Hilfsmittel verfügt. Als Hilfsmittel werden sodann personelle Ressourcen genannt. Die Interessen des Vertragspartners finden ihren Niederschlag auch in Ziffer 6.3.1. der DIN-Norm, nach der die Inspektionsstelle in der Regel die Inspektionen, die sie vertraglich übernimmt, selbst durchführen muss und an eine Unterauftragsvergabe weitere Anforderungen geknüpft sind. Auch die Anmerkung zu Ziffer 6.3.1. der DIN-Norm, nach der eine unvorhergesehene oder ungewöhnliche Arbeitsbelastung im Einzelfall die grundsätzlich restriktiv zu handhabende Vergabe von Unteraufträgen zu rechtfertigen vermag, zeigt, dass Inspektionen zügig, jedenfalls im Zeitplan durchgeführt werden sollen. Bei den beiden zuvor genannten Voraussetzungen handelt es sich ausweislich der in der DIN-Norm verwendeten Normierungstechnik („muss“) jeweils um zwingende Anforderungen und nicht bloß um Empfehlungen. Vgl. zum Vorstehenden DIN ISO/IEC 17020:2012, S. 6 und 7. b. aa. Dies zu Grunde gelegt erfüllt der Kläger die Anforderungen des Anhangs II DVO i.V.m. den Ziffern 5.2.5. Sätze 1 und 2 und 5.2.6. der DIN-Norm nicht. Um der Verweisung in Anhang II DVO zu entsprechen, sind dabei die in der DIN-Norm verwendete Begrifflichkeiten „Inspektionsstelle“ durch „Unabhängige Bewertungsstelle“ und „Inspektion“ durch „Bewertung“ zu ersetzen. So benennt der Kläger in seinem Antrag bereits keinen geeigneten „technischen Leiter“ i.S.v. Ziffer 5.2.5. der DIN-Norm. Zwar hat er sich im Antragsformular der Beklagten F09c unter Angabe der Qualifikationen „Verkehrsfachwirt, Eisenbahnbetriebsleiter (EBPV), EBA anerkannter Prüfer nach § 15 TfV“ selbst als Verantwortlicher Leiter und damit als „technischer Leiter“ im Sinne der vorgenannten Ziffern benannt. Auf Grundlage dieser Angaben, aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insb. des vorgelegten Lebenslaufes des Klägers und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und der in dieser zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, ist er bereits nicht erfahren im Betrieb der Unabhängigen Bewertungsstelle. Ziffer 5.2.5. der DIN-Norm postuliert als Anforderung nicht nur theoretisches Wissen („Buchwissen“), sondern verlangt über das Merkmal „erfahren im Betrieb“ Erfahrung und damit faktisch eine Vortätigkeit in einer Unabhängigen Bewertungsstelle. Bisher war der Kläger in keiner Unabhängigen Bewertungsstelle tätig – auch nicht unterhalb der Position eines technischen Leiters. Dies erklärte er dem Gericht in der mündlichen Verhandlung. Da der Verordnungsgeber diese strenge Anforderung mit Blick auf die exponierte Stellung eines technischen Leiters ausnahmslos in Bezug genommen und nicht etwa in Anhang II DVO einen Katalog geschaffen hat, ausweislich dem eine Kompensation fehlender Betriebserfahrung durch Vortätigkeiten /-kenntnisse möglich ist, hilft es dem Kläger nicht, dass er in seiner Funktion als Eisenbahnbetriebsleiter in der Vergangenheit die Unabhängige Bewertungsstelle F. GmbH mit Bewertungen beauftragt hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte. Aus demselben Grund lässt sich die vorausgesetzte Erfahrung im Betrieb auch nicht aus seiner Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter ableiten, da er im Rahmen dieser Tätigkeit, selbst unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenzuweisung in den Unternehmen „M. GmbH & Co. KG“ und „U.-GmbH“, keine Unabhängige Bewertungsstelle i.S.v. Art. 6 DVO geleitet hat. Losgelöst davon gab der Kläger im Rahmen des beklagtenseits durchgeführten Audits selbst an, bisher keine „signifikanten Änderungen bewertet“ zu haben, woraus die Beklagte zu Recht den Schluss zog, dass der Kläger insoweit keine Erfahrungen vorweisen konnte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vortrug, schon lange vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (bzw. deren Vorgängerfassung) als Eisenbahnbetriebsleiter Bewertungen vorgenommen zu haben, entspricht dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 trat am 21. Mai 2015 in Kraft und löste die seit dem 1. Juli 2012 geltende Vorgängerfassung der Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 vom 24. April 2009, ab. Nach eigenen Angaben ist der Kläger hingegen erst seit November 2013 als Eisenbahnbetriebsleiter anerkannt und verweist auf Berufserfahrungen als Eisenbahnbetriebsleiter seit Februar 2014. Zu diesem Zeitpunkt galt jedoch bereits die Verordnung (EG) Nr. 352/2009, die in Anhang II Kriterien aufstellte, die Bewertungsstellen zu erfüllen hatten. Dass der Kläger in seiner Funktion als Eisenbahnbetriebsleiter gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 die ordnungsgemäße Anwendung des in Anhang I beschriebenen Risikomanagementverfahrens und die Ergebnisse dieser Anwendung einer unabhängigen Bewertung unterzogen hat, hat er hingegen nicht behauptet und erst Recht nicht durch entsprechende Nachweise belegt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, die einschlägige Berufserfahrung könne gemäß Ziffer 5.2.5. durch die Tätigkeit in einer Inspektionsstelle jeglicher Art und nicht nur in einer Unabhängigen Bewertungsstelle erlangt werden, überzeugt dies nicht. Der Umstand, dass Ziffer 5.2.5. der DIN-Norm von einer Inspektionsstelle spricht, beruht einzig darauf, dass die DIN-Norm, wie oben dargestellt, originär Inspektionsstellen adressiert. Durch die erfolgte Inbezugnahme über Anhang II DVO sind die dort niedergeschriebenen Voraussetzungen, wie bereits dargestellt, in einer Art „dynamischer Verweisung“ entsprechend zu verstehen. Schließlich folgt die verlangte Erfahrung im Betrieb der Unabhängigen Bewertungsstelle i.S.v. Ziffer 5.2.5. der DIN-Norm auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen. Insbesondere die Zertifikate der D. Zertifizierungsges.m.b.H. vom 27. Oktober 2021 bzw. vom 17. Juni 2022, die dem Kläger auf Grundlage der ISO/IEC 17024 das Bestehen der Prüfungen „Auditor1st, 2nd und 3rd party“ attestieren, vermögen ihm keine aus einer Vortätigkeit stammende Betriebserfahrung, sondern allenfalls theoretisches Wissen zu vermitteln. Überdies ist festzustellen, dass die ISO/IEC 17024:2012-11 im November 2012 ausgegeben wurde und weder von der zeitlich später erlassenen Durchführungsverordnung noch der Änderungsverordnung (EU) 2015/1136 als Anforderung normiert noch sonst in Bezug genommen wurde. bb. Losgelöst davon scheidet eine Anerkennung aus, da der Kläger entgegen Ziffer 5.2.6. der DIN-Norm keine andere Person benannt hat, die in Abwesenheit des technischen Leiters Vertreterfunktion ausübt und verantwortlich für die laufenden Inspektionstätigkeiten ist. Ausweislich des Formblatts der Beklagten „F10b Checkliste ISO-IEC 17020:2012 Inspektionsstellen“ hat der Kläger das Feld zu Ziffer 5.2.6., das den Inhalt der gleichlautenden Ziffer der DIN-Norm wiedergibt, dahingehend ausgefüllt, dass eine Einzelbeantragung als natürliche Person ohne Vertretungsregelung erfolge. Diese Angabe beruht wohl auf einer Fehlvorstellung des Klägers über Unabhängige Bewertungsstellen, die als Person anerkannt sind und als „Ein-Mann-Betrieb“ geführt werden sollen. Eine solche Betriebsform mag zwar denkbar sein, erfordert allerdings ebenfalls die Benennung eines – dann externen – Vertreters, der geeignet ist, in Vertretungsfunktion die technische Leitung sowie die Verantwortlichkeit für laufende Inspektionen zu übernehmen. Dies ist bei einer als natürlichen Person anerkannten Stelle, die kein weiteres Personal beschäftigt, vgl. zur Zulässigkeit externen Personals Ziffer 6.1.12. der DIN-Norm, und über keinen Vertreter verfügt, nicht hinreichend sichergestellt. Eine Benennung eines Vertreters liegt insbesondere auch nicht in der im Verwaltungsverfahren nachträglich erfolgten Bezeichnung von Dipl.-Ing. K., der bloß als Auditor im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen für die Bewertungsstelle tätig werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Erfolgs des Rechtsbehelfs waren die Kosten des Vorverfahrens nicht für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.