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Beschluss

33 K 6351/22.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0222.33K6351.22PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden für die Angehörigen der Bundeswehr im gesamten Geschäftsbereich des BMVg Applikationen und Services für die Nutzung auf dienstlichen und privaten Endgeräten angeboten. Beispiele hierfür sind die Extranet-Plattform "B.", eine "Einsatzersthelfer V." sowie ein geschlossener IT-Dienst „M.“, welche zur Nutzung für alle Angehörigen der Bundeswehr freigegeben sind. Durch den „Sicherheitshinweis 1/2022“ untersagte die Beteiligte den Angehörigen des MAD pauschal die Nutzung dieser Applikationen und Services aufgrund von Sicherheitsbedenken. Der Antragsteller machte daraufhin Beteiligungsrechte geltend. Die Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 30.09.2022 die Beteiligung des Antragstellers ab. Der Antragsteller hat am 22.11.2022 das Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei dem streitigen Sicherheitshinweis um eine Maßnahme zur Regelung des Verhaltens der Beschäftigten und der Ordnung in der Dienststelle handele, die demzufolge seiner Beteiligung unterliege. Die EDV-Programme dienten erklärtermaßen (auch) der innerdienstlichen Kommunikation unter Bundeswehr-Angehörigen. Der Antragsteller begehrt seine Beteiligung aus allen Beteiligungstatbeständen des BPersVG. Soweit eine Beteiligung nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG nicht gegeben sei, hätte zumindest eine Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfolgen müssen. Der fragliche Sicherheitshinweis regele unzweifelhaft das innerdienstliche Verhalten der Beschäftigten, keine nach außen gerichtete Tätigkeit. Ob insoweit Sicherheitsbedenken bestünden, sei nach den Regeln des BPersVG in Rahmen des Beteiligungsverfahren zu klären. Die Dienststelle glaube rechtsirrig, rechtsfrei agieren zu können. Es habe sich zudem auch ergeben, dass die Beteiligte von der Untersagung zahlreiche Ausnahmen getätigt habe. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass Sicherheitshinweise nach Art des Hinweises 1/22, mit denen den Angehörigen des MAD ohne Ausübung amtlicher Tätigkeit nach außen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird, der Beteiligung des Bezirkspersonalrates unterliegen, einschließlich der Pflicht der Beteiligten, die unterbliebene Beteiligung nachzuholen, 2. festzustellen, dass die Beteiligte den Antragsteller über Sicherheitshinweise rechtzeitig und umfassend vor der Herausgabe zu unterrichten hat. Die Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist der Auffassung, es liege keine Maßnahme zur Regelung des Verhaltens der Beschäftigten und der Ordnung der Dienststelle vor. Der Regelungsinhalt des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG erstrecke sich auf das Ordnungsverhalten, also die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung gestellten Gegenständen ordne. Demgegenüber konkretisiere der in Streit stehende Sicherheitshinweis 1/2022 das von allen MAD-Angehörigen geforderte sicherheitssensible Arbeitsverhalten und stelle somit keine Anforderung an ein Ordnungsverhalten dar. Die Grundlage hierfür bilde die Bereichsvorschrift (BerV) N01 „Sicherheit im MAD". An der Ausarbeitung und im Erstellungsprozess dieser BerV sei der Antragsteller beteiligt gewesen. Seine Beteiligung in puncto Sicherheit habe demnach stattgefunden. II. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitbefangene Sicherheitshinweis 1/2022 beinhaltet keine Maßnahme zur Regelung des Verhaltens der Beschäftigten und der Ordnung der Dienststelle im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG. Die Norm gewährt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen. Ausgenommen sind Regelungen, mit denen die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert wird. Diese betreffen das Arbeitsverhalten, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.05.2010 - 6 PB 3.10 -. Die Kammer teilt die Auffassung der Beteiligten, dass der streitbefangene Sicherheitshinweis 1/2022 das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter regelt. Eine zentrale Arbeitspflicht der Mitarbeiter das MAD besteht in der Wahrung der Geheimhaltung und der Sicherheit. Die Grundlage für diese besonderen Pflichten bildet die Bereichsvorschrift (BerV) N01 „Sicherheit im MAD“. Mit ihr werden - wie die Beteiligte zu Recht ausführt – Arbeitspflichten bestimmt, welche den Mitarbeitern bei der Bewältigung der ihnen übertragenen Angelegenheiten der Dienststelle obliegen. Der streitbefangene Sicherheitshinweis konkretisiert das aus der BerV N01 abgeleitete sicherheitssensible Arbeitsverhalten bezüglich der Nutzung der im Geschäftsbereich des BMVg zur Verfügung gestellten Applikationen und Services wie die Plattform "B." oder den geschlossenen IT-Dienst „M.“. Auch ein Mitwirkungsfall nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist nicht gegeben. Eine Verwaltungsanordnung im Sinne dieser Norm ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 - 5 P 3.18 -. Der Sicherheitshinweis 1/2022 ist aber keine Regelung, die die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten getroffen hat. Der Sicherheitshinweis zielt nicht auf eine Regelung der innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Vielmehr bezweckt er, ein sicherheitssensibles Arbeitsverhalten zu gewährleisten. Ob und in welchem Umfang die Beteiligte für einzelne Beschäftigten Ausnahmen von dem Nutzungsverbot zulässt, ist für die Frage eines Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung nicht von Belang. Hierüber zu entscheiden obliegt allein der Zuständigkeit der Behörde. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Es ist schon nicht dargetan, dass dieser Antrag Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.