Beschluss
5 L 280/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0222.5L280.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Abschiebung des Antragtellers bis zur Entscheidung des Gerichtes über den Klageantrag vom 1. Januar 2024 zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). 1. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung ist – jedenfalls zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes – nicht deshalb anzunehmen, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Grundsätzlich gilt, dass in dem Fall, in dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht auslöst, der Ausländer ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten muss. Aus gesetzessystematischen Gründen scheidet die Aussetzung der Abschiebung aufgrund eines laufenden Erteilungsverfahrens aus. Dies widerspräche der gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Ausnahmsweise ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG eine Abschiebung aus Rechtsgründen dann unmöglich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris, Rn. 6, 9 m.w.N. und vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 – juris, Rn. 35 ff. m.w.N. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 24 und 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2023 – 19 B 814/23 – und vom 7. September 2023 – 18 B 1013/23 –, n.v.. Eine solche Ausnahmesituation ist in Bezug auf den Antragsteller nicht dargetan. Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, nicht glaubhaft gemacht. a. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG glaubhaft gemacht. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Weder ist er zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt geduldet (aa.), noch bekennt er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (bb.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Erteilung dieser Erlaubnis ermessensgerecht abgelehnt (cc.). Ob darüber hinaus auch Ausweisungsinteressen der Erteilung entgegenstehen, kann nach alledem offenbleiben (dd.). aa. Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um einen geduldeten Ausländer. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs. Eine Duldung entfaltet als Verwaltungsakt Bindungs- und Tatbestandswirkung und ist damit auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten, solange sie weder nichtig noch zurückgenommen oder nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris, Rn. 24. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris, Rn. 19 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 – juris, Rn. 9. Gemessen daran ist der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein geduldeter Ausländer i.S.d. § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Weder wird er gegenwärtig geduldet, noch hat er einen Anspruch auf Duldung. (1) Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Duldung. Die letzte am 27. Juli 2023 verlängerte Duldung nach § 60a AufenthG ist am 31. Januar 2024 abgelaufen. Auch die im gerichtlichen Verfahren erteilte Zusage, von einer Vollziehung bis zum 3. März 2024 abzusehen, stellt keine Duldung im o.g. Sinne dar. Bei dieser Stillhaltezusage handelt es sich insbesondere nicht um eine sog. Verfahrensduldung, die nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris,, Rn. 23, eine rechtlich relevante Duldung darstellen würde. Die Stillhaltezusage im Eilverfahren erfolgte nur im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG im Verhältnis des Gerichts zu der entsprechenden Behörde und rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden nicht zeitnah erfolgen. Vgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom 15.03.2017 – 8 L 475/16 – juris, Rn. 59; VG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2023 –5 L 1216/23 –, n.v. (2) Der Antragsteller hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25b und 104c AufenthG beantragte. Für einen Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-) Duldung ist im Hinblick auf einen Antrag nach § 25 b (und nach § 104c Abs. 1) AufenthG u. a. erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers bereits unabhängig von seinem Erteilungsantrag erfüllt. Das setzt voraus, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder eine Verfahrensduldung beanspruchen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 18 B 1014/23 –, n.v. Der Antragsteller hat nicht aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Duldung. Seine Abschiebung ist weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. (a) Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Lebensführung eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 –1 C 47.20 –, juris, Rn. 21, vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, juris, Rn. 20 f., und vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 –, juris, Rn. 28 und 30, jeweils m. w. N. Dies zu Grunde gelegt ist nicht dargetan, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet im Hinblick auf einen Eingriff in sein Privatleben unverhältnismäßig wäre. Von einer Verwurzelung in Form einer irreversiblen Einfügung in die deutschen Lebensverhältnisse kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Antragsteller bereits im Jahr 1998 im Alter von 20 Jahren in die Bundesrepublik eingereist und arbeitet mindestens seit 2005 als Küchenhilfe. Er hat lediglich in geringem Maße im Bezug öffentlicher Leistungen gestanden und verfügt auch inzwischen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen im Bundesgebiet über intensive persönliche und familiäre Bindungen zu verfügen. Vor allem kann er sich auf eine Verwurzelung im o.g. Sinne aber auch nicht berufen, da eine solche grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2011 – 1 B 2.11 – juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2021 – 19 CE 20.599 – juris, Rn. 12. Ein auf jahrelanger Identitätstäuschung beruhender langwährender Aufenthalt ist jedoch nicht geeignet, ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts zu begründen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2021 – 19 CE 20.599 – juris, Rn. 12, m.w.N. Der Antragsteller hat jahrelang beharrlich über seine Identität getäuscht, dabei sogar eine gefälschte Urkunde für sich in Auftrag gegeben und den deutschen Behörden vorgelegt, die Aufklärung seiner wahren Identität behindert und letztlich damit seine Abschiebung verhindert. Der Antragsteller, der die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt, gab sich bei seiner Einreise 1998 als irakischer Staatsangehöriger aus und stellte unter falschem Namen einen Asylantrag. Im Asylverfahren behauptete er, als irakischer Berufssoldat im Heimatland verfolgt worden zu sein. Gegen die Ablehnung des Asylantrags im Jahr 1998, erhob der Kläger Klage, die im Jahr 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde. Seither ist der Antragsteller, der bereits seit jeher anwaltlich vertreten wird, vollziehbar ausreisepflichtig und wird geduldet. Nachdem der Antragsteller keinen Nationalpass vorlegen konnte, hat die Antragsgegnerin jahrelang vergeblich versucht, Passersatzpapiere zu beschaffen, die aber ohne das Vorliegen jordanischer Originaldokumente nicht zu erhalten waren. Der Antragsteller beharrte indes weiter darauf, keine jordanischen Dokumente beschaffen zu können, weil er „mit Jordanien nichts zu tun“ habe. Im Jahr 2010 legte er dann bei der Antragsgegnerin eine Totalfälschung einer irakischen ID-Karte vor, wofür er mit Strafbefehl vom 25. September 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde. Auch diese Verurteilung veranlasste den Antragsteller indes nicht, seine wahre Identität zu offenbaren und einen Nationalpass vorzulegen bzw. an dessen Beschaffung mitzuwirken. Er ließ sich vielmehr weiterhin Duldungen nach § 60a AufenthG ausstellen und stellte unter seinem Aliasnamen am 8. Mai 2016 einen Asylfolgeantrag. Erst nachdem die Antragsgegnerin Ende 2019 damit drohte, ihm in Zukunft nur noch Duldungen nach § 60b AufenthG auszustellen und ihm letztmalig eine Frist setzte, Passbemühungen nachzuweisen, ließ er kurz nach Fristablauf am 11. Februar 2020 über seinen Verfahrensbevollmächtigten seine wahre Identität mitteilen und einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Anliegend übersandte er eine Kopie eines jordanischen Reisepasses, der bereits am 6. März 2014 ausgestellt worden und am 5. März 2019 abgelaufen war. Erst gut 1,5 Jahre später, am 16. Juni 2021, sprach er dann bei der Antragsgegnerin vor und übergab seinen bis zum 9. Februar 2025 gültigen jordanischen Nationalpass, der ihm am 20. Februar 2020 ausgestellt worden war. Ist eine Verwurzelung demnach bereits nicht feststellbar, ist dem Antragsteller überdies eine Rückkehr in sein Heimatland auch nicht unzumutbar. Er hat dort die ersten 20 prägenden Jahre seines Lebens verbracht und spricht die arabische Sprache. Es ist weder im Verwaltungsverfahren noch im Klage- oder Eilverfahren dargetan worden, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, sich in Jordanien wieder ein Leben aufzubauen. Vielmehr ist angesichts des Vortrags des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2020, der jordanische Reisepass liege in Jordanien und könne nur in Kopie vorgelegt werden, davon auszugehen, dass der Antragsteller dort noch über ein Netzwerk verfügt, das ihn – wie auch bei der Passbeschaffung – unterstützen wird. (b) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist ist, in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der § 60d Abs. 1 Nr. 1 bis 11 AufenthG erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der ausreisepflichtige Antragsteller ist zwar vor dem 1. August 2018, nämlich bereits 1998 in das Bundesgebiet eingereist und übt seit dem 1. April 2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Zudem hat er inzwischen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen. Der Antragsteller erfüllt aber nicht die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 1a) bzw. b) AufenthG. Danach muss die Identität des Ausländers bei – wie hier vorliegender – Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 im Fall des Vorliegens eines am 1. Januar 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung geklärt sein. Nach § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG muss der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, am 1. Januar 2020 seit 18 Monaten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche nachgegangen zu sein. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bereits selbst keinen Nachweis über seine zu dieser Zeit verrichtete Wochenarbeitszeit erbracht hat, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich 25 Stunden pro Woche arbeitete. Dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Rentenversicherungsverlauf zur Folge hat der Antragsteller im Jahr 2019 über ein Jahresbruttogehalt von 11.028,00 Euro verfügt. Demnach lag der Bruttoverdienst bei ca. 919 Euro im monatlichen Durchschnitt. Hätte seine wöchentliche Arbeitszeit im Restaurant H. 35 Stunden betragen, hätte er lediglich 6,50 Euro pro Stunde verdient. Angesichts des Umstandes, dass er bereits 2012 in diesem Restaurant 25 Stunden pro Woche (und mithin 100 Stunden im Monat) für einen Lohn von 8,01 Euro arbeitete, ist davon auszugehen, dass er auch 2019 nur 25 Stunden pro Woche arbeitete. Der Antragsteller erfüllt auch die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG nicht. Danach muss die Identität des Ausländers bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020 nicht vorliegendem Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nr. 3 bis zum 30. Juni 2020 geklärt gewesen sein. Auch dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Februar 2020 die Erteilung der Beschäftigungsduldung beantragt und zugleich eingeräumt, bislang falsche Personalien verwendet zu haben; für die angegebenen korrekten Personalien hat der Antragsteller auf die dem Schriftsatz beiliegende Kopie seines inzwischen abgelaufenen jordanischen Reisepasses verweisen lassen. Einen gültigen Reisepass im Original hat der Antragsteller indes erst am 16. Juni 2021 vorgelegt. Damit ist aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Juni 2020 die Identität des Antragstellers nicht geklärt gewesen. Denn die vorgelegte Kopie einer Seite eines Reisepasses war zur Klärung der Identität des Antragstellers ungeeignet. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Ohne weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, sind zur Identitätsklärung geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 10 CE 20.2100 – juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 –18 B 1059/20 – juris, Rn. 12. Die Vorlage einer Kopie des Passes kann die Vorlage des Passes selbst nicht ersetzen. Aus einer bloßen Kopie lässt sich die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der Person nämlich nicht gewinnen. VG Köln, Beschluss vom 29. März 2021 – 12 L 531/21 – juris, Rn. 8 ff.; BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 15.10.2023, § 60 d AufenthG Rn. 30-31.1 Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger bis zum Tag des 10. Februar 2020 jahrelang einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und sogar eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hatte. Der Antragsteller hat die Frist nach § 60d Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG auch nicht dadurch gewahrt, dass er bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätserklärung ergriffen hätte und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass er dies zu vertreten hatte (§ 60d Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbs. AufenthG). Es ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, warum der Antragsteller seinen Pass, der bereits am 10. Februar 2020 ausgestellt worden ist, erst am 21. Juni 2021 bei der Antragsgegnerin vorgelegt hat. bb. Darüber hinaus hat der Antragteller das gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht abgegeben. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu erbringen; hierfür dürfte regelmäßig die Abgabe einer Loyalitätserklärung nach Nr. 10.1.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - VAH-StAG - zu verlangen sein. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 2 M 16/23 – juris, Rn. 33. Eine bloß formale Erklärung genügt den Anforderungen nicht, vielmehr muss der Ausländer den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 2 M 16/23 – juris, Rn. 34; Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 10 Rn. 48. Eine entsprechende Erklärung hat der Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und bereits hinreichend Gelegenheit hatte, sowohl den Text der Erklärung zu erhalten als auch sich auch um eine Übersetzung zu kümmern. Dies gilt umso mehr, als er in der Vergangenheit deutlich hat erkennen lassen, dass ihm wenig an der deutschen Rechtsordnung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung gelegen ist, soweit diese seinen eigenen Bedürfnissen entgegenstehen. So auch VG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2023 – 5 L 1101/23 – und vom 18. Dezember 2023 –5 L 2161/23 –, n.v. cc. Ohne dass es hierauf nach alledem noch entscheidungserheblich ankäme, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG im Übrigen auch entgegen, dass der Antragsteller vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Das Gleiche muss für die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen gelten. Zwar kann vorliegend die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG versagt werden. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraus. Dies folgt schon aus der im Wortlaut der Regelung verwendeten Präsensform („verhindert oder verzögert“). Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs knüpft die Regelung „nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers“ an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris, Rn. 56 unter Bezug auf BT-Drs. 18/4097 S. 44. Den jordanischen Nationalpass hat der Antragsteller mittlerweile vorgelegt und damit die Identitätstäuschung beendet. Der Antragsteller hat aber dennoch keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da tragfähige Ermessensgesichtspunkte eine Ablehnung rechtfertigen. Bei der Anspruchsgrundlage des § 25b AufenthG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung in der Regel vorsieht. In der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, können aber einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge („soll erteilt werden“) zu einer Ermessensregelung herabstuft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris, Rn. 56; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 53/22 – juris, Rn. 39. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist in diesen Fällen der gesetzgeberischen Vorgabe zur regelhaften Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG die Grundlage entzogen, sodass das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben ist. In der Ermessensentscheidung ist dann zu prüfen, ob die eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 – juris, Rn. 10. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 53/22 – juris, Rn. 40 m.w.N. aus der Rspr. und Literatur. Daran gemessen hat die Antragsgegnerin die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in der Ordnungsverfügung vom 7. Dezember 2023 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Im Fall des Antragstellers überwiegen die durch die Identitätstäuschung offenbarten Integrationsdefizite die Integrationsleistungen, die der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – hauptsächlich in Form der jahrelangen Erwerbstätigkeit erbracht hat. Zu Lasten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er es über zwei Jahrzehnte hinweg unterlassen hat, seine wahre Identität offenzulegen. Wiederholte Aufforderungen und Belehrungen der Antragsgegnerin konnten ihn ersichtlich nicht beeindrucken. Auch seine lediglich im beruflichen Umfeld erbrachten Integrationsleistungen erfolgten jahrelang unter der Identitätstäuschung. Dabei hat der Antragsteller nicht nur falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht, sondern zugleich auch ein falsches Geburtsdatum angegeben. Durch seine mehrjährige beharrliche Verweigerung, seine wahre Identität offenzulegen, hat der Antragsteller seine Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Seine wahre Identität hat er erst preisgegeben als die Antragsgegnerin ihm damit gedroht hat, ihm eine Duldung nach § 60b AufenthG zu erteilen, mit der er keiner Beschäftigung mehr hätte nachgehen können. dd. Ob der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG im Übrigen auch deshalb zu verneinen ist, weil zu Lasten des Antragstellers angesichts der jahrelangen Identitätstäuschung ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG) besteht, kann nach den obenstehenden Erwägungen schließlich ebenfalls dahinstehen. b. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1, Nr. 1, 1a und 4 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilte werden, wenn er sich u.a. am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Weder ist er zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt geduldet, noch bekennt er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des „geduldeten“ Ausländers ist – wie auch im Rahmen des § 25b AufenthG – nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 22. Mai 2023 – 11 L 386/23 – juris, Rn. 61 und vom 18. Dezember 2023 –5 L 2161/23 –, n.v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 6/23 – juris, Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 – juris, Rn. 25; siehe auch VG Bayreuth, Beschluss vom 23. August 2023 – B 6 K 23.216 –, Rn. 22, juris. Dies ist auch nicht insofern wertungswidrig, als es die zuständige Ausländerbehörde danach in der Hand hätte, eine zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren noch gültige Duldung im Laufe des Gerichtsverfahrens auslaufen zu lassen und damit eine ursprünglich gegebene Tatbestandsvoraussetzung bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen. Ein bloßes Nichtverlängern einer vorherigen Duldung wäre für den Betroffenen insoweit unschädlich, als ihm gleichwohl ein für das Tatbestandsmerkmal des Geduldetseins ausreichender Anspruch auf Duldung zustände. Gemessen daran ist der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein geduldeter Ausländer i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Weder wird er gegenwärtig geduldet, noch hat er nach den obenstehenden Erwägungen aus anderen Gründen einen Anspruch auf Duldung. Er hat – wie ausgeführt – auch kein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgelegt. c. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Antragsteller hat bereits nichts dargetan, woraus sich ergeben könnte, dass seine Ausreise aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Soweit er sich auch insoweit auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens stützt, führt nach den obenstehenden Ausführungen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben. 2. Der Antragsteller hat auch keine sonstigen Duldungsgründe glaubhaft gemacht (vgl. die Ausführungen oben untern 1.a.aa.(2)). 3. Ein Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Dieser kann zu bejahen sein, wenn dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Derartiges hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.