Urteil
12 K 2393/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0226.12K2393.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 02.12.1989 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte (zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern) am 08.12.1989 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, den dieses für sämtliche Familienmitglieder hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte und der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 12.03.1992 ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 22.12.1993 teilte er mit, dass der Asylantrag zurückgenommen und stattdessen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt werde. Mit Ordnungsverfügung vom 08.03.2000 versagte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2002 zurück, die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 24.10.2003 (12 K 2908/02) ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2002 hatte der Kläger die Erteilung einer Duldung beantragt, weil er am 00.00.2002 Vater einer Tochter geworden sei, die wie ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kläger war am 02.09.2003 in den Iran abgeschoben worden. Sein erneuter Aufenthalt wurde am 16.08.2005 aufgrund einer Festnahme der Polizei nach einem Wohnungseinbruch bekannt. Unter dem 13.11.2006 wurde dem Kläger erneut die Abschiebung in den Iran angedroht. Am 03.04.2008 beantragte er eine Duldung sowie eine Ausnahmegenehmigung zum Verlassen des Duldungsbereichs, um eine Entzugsklinik zu besuchen. Dem Antrag wurde stattgegeben. Mit Datum vom 03.04.2008 wurde dem Kläger erstmals eine Duldung für die Gültigkeit von einem Jahr nach § 60a Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Mit Datum vom 21.05.2008 verließ er die Klinik jedoch freiwillig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 30.08.2016 wurde seine zweite Tochter in X. geboren. Sie ist wie ihre Mutter ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Der Kläger nahm seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Schreiben vom 30.07.2019 zurück und beantragte stattdessen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die ihm sodann im Rahmen einer Integrationsvereinbarung bis zum Tag der Volljährigkeit seiner erstgeborenen deutschen Tochter (00.00.2020) erteilt wurde. Mit der Vereinbarung wurde dem Kläger aufgegeben, bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen, seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst sicherzustellen und sich straffrei zu verhalten. Auf dieser Grundlage wurde ihm in Aussicht gestellt, nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu prüfen. Im Juli 2020 meldete der Kläger sich zu einem Integrationskurs an. Am 16.05.2022 reichte der Kläger seinen am 24.06.2021 absolvierten Test „Leben in Deutschland" ein. Seit dem 01.08.2021 geht er einer geringfügigen Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Gaststätte H. nach. Seine zweitgeborene Tochter lebt seit April 2022 gemeinsam mit ihrer Mutter dauerhaft in den USA. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet trat der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Sein Führungszeugnis weist 13 Eintragungen auf. Er wurde wie folgt verurteilt: - Durch das Amtsgericht Köln am 21.02.1996 wegen Hehlerei zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, - durch das Amtsgericht Köln am 18.07.1996 AG Köln wegen Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls in 26 Fällen, teilweise gemeinschaftlich, wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben war, gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls mit einer Waffe, gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen versuchten schwerer Raubs, gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahre und 9 Monaten, aus beiden Verurteilungen vom Amtsgericht Köln am 27.05.1998 nachträglich eine Gesamt-Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gebildet, - vom Amtsgericht Siegburg am 18.02.1999 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, - vom Amtsgericht Köln am 06.08.2002 wegen Raubs in Tateinheit mit Sichtverschaffen von Betäubungsmitteln und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, aus den vorherigen Verurteilungen vom Amtsgericht Köln am 03.12.2002 nachträglich eine Gesamtstrafe von 2 Jahren gebildet, - vom Landgericht Köln 07.06.2006 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, - vom Amtsgericht Köln am 27.07.2007 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr, - vom Amtsgericht Köln am 16.11.2007 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, aus den beiden vorigen Verurteilungen vom Amtsgericht Köln am 28.08.2008 nachträglich eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten gebildet, - vom Amtsgericht Köln am 01.12.2011 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, - vom Amtsgericht Köln am 19.09.2013 wegen Raubs zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, - vom Amtsgericht Köln am 08.11.2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis 2018 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Kläger erhielt von der Beklagten zuletzt eine Fiktionsbescheinigung. Er besitzt einen bis zum 02.02.2027 gültigen iranischen Nationalpass. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ordnungsverfügung gab der anwaltlich vertretene Kläger zu bedenken, dass seine Verurteilungen allesamt zehn Jahre zurücklägen, und dass seine jüngste Verurteilung zu 30 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ohne weiteres vernachlässigt werden könne, da diese mit seinen früher begangenen Eigentumsdelikten in keinem Zusammenhang stehe. Seine zurückliegenden Verurteilungen seien durch seine damalige Drogenabhängigkeit bedingt. Seitdem er keine Drogen mehr nehme, sei er nicht mehr straffällig geworden. Seinen Lebensunterhalt könne er derzeit aufgrund gesundheitlicher Probleme mit den Knien lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung sicherstellen. Diesbezüglich werde noch ein ärztliches Attest nachgereicht. Außerdem bestehe weiterhin eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Kläger und seiner erstgeborenen deutschen Tochter, die zwar bei ihrer Mutter lebe, er aber mindestens einmal in der Woche sehe und die derzeit einer Berufsausbildung nachgehe. Die Beklagte erließ gegenüber dem Kläger unter dem 31.03.2023 die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2) ablehnte, ihn aufforderte, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung zu verlassen, und ihm widrigenfalls die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, androhte (Ziffer 3) sowie laut Ziffer 4 für den Fall der Abschiebung beabsichtigt, ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Auf Grund des aktuell geltenden Abschiebstopps für den Iran beabsichtige die Beklagte, ihn nach Erlass dieser Ordnungsverfügung zunächst im Bundesgebiet zu dulden; die weiteren Entwicklungen hinsichtlich des Abschiebestopps blieben abzuwarten. Dagegen hat der Kläger am 02.05.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die angefochtene Ordnungsverfügung sei dem Kläger am 05.04.2023 zugestellt worden. Seine Sicht der Dinge sei in der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur unzulänglich berücksichtigt worden. Er sei im Alter von 12 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und habe hier den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er sei quasi in nahezu klassischer Weise ein „faktischer Inländer“, was auch von der Beklagten letztendlich wohl so gesehen werde. Richtigerweise weise sie daraufhin, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von 34 Jahren der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sein könne. Die Beklagte gelange im Ergebnis wegen früherer Straftaten des Klägers dennoch nicht zur Verlängerung des Aufenthaltstitels auf Basis des § 25 Abs. 5 AufenthG. Dabei verkenne sie allerdings, dass die wirklich schwer wiegenden Straftaten mittlerweile alle über zehn Jahre zurücklägen. Die jüngste Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen liege mittlerweile fast fünf Jahre zurück und könne außer Betracht bleiben, wenn man den Bewertungsmaßstab des Gesetzgebers zugrunde lege, wie er in § 104c Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG zum Ausdruck komme. In diesem Zusammenhang möge die Beklagte prüfen, ob dem Kläger zumindest für die Dauer des vorliegenden Klageverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104c Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte. Bei alledem solle auch berücksichtigt werden, dass der Kläger praktisch keine Verbindung mehr zu seinem Heimatland habe. Wie ihm dort eine halbwegs erfolgreiche Reintegration gelingen solle, bleibe in Anbetracht der derzeitigen desolaten Wirtschaftslage des Iran das Geheimnis der Beklagten. Wegen der fortbestehenden Sanktionen der westlichen Staaten und der derzeit labilen innenpolitischen Lage sei nicht zu erwarten, dass sich die Zustände im Iran in absehbarer Zeit ändern würden. Es sei davon auszugehen, dass der verhängte Abschiebestopp bis auf Weiteres verlängert werde mit der Folge, dass der Kläger geduldet werden müsse, weil Kettenduldungen nach dem Willen des Gesetzgebers, wie in § 25 Abs. 5 AufenthG zum Ausdruck komme, unerwünscht seien. Aus diesem Grund dürfte dem Kläger allein aufgrund der politischen Lage im Iran schon jetzt unabhängig von den Erwägungen der Beklagten in der angefochtenen Verfügung die beantragte Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können. Die Beklagte habe ohne eine vorherige Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Ordnungsverfügung nicht erlassen dürfen. Laut Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe er im Iran eine üble Behandlung erfahren, an deren Folgen er noch heute körperlich leide. Schließlich legt der Kläger einen auf den 17.10.2023 datierten Arbeitsvertrag vor, wonach das Arbeitsverhältnis vom 19.10.2023 bis zum 20.12.2023 befristet ist. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31.03.2023 in der Gestalt, die sie durch den Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2023 erhalten hat, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Sie gibt an, eine Postzustellungsurkunde bezüglich der angefochtenen Ordnungsverfügung sei nicht zu den Akten gelangt. Mit Schreiben vom 29.09.2023 hat sie mitgeteilt, dass sie die Ermessensentscheidung in Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 31.03.2023 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2022 (18 B 632/22) wie folgt ergänze und begründe: Das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot habe eine doppelte Zweckrichtung. Zum einen diene es in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht solle der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben habe und die Besorgnis bestehe, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich würden. Zugleich solle in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ausgeführten Ermessenserwägungen seien vollumfänglich im Lichte dieses ermessensleitenden Maßstabs getroffen worden. Bereits eingangs der Begründung unter Ziffer 4 werde nämlich ausgeführt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkomme und eine Abschiebung erforderlich werde, erlassen werde. Mithin sei auf den Zweck des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Bezug genommen worden. Sodann sei eine Abwägung aller fristerhöhenden und -reduzierenden Belange vorgenommen worden. Nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2023 um Vorlage seines im Jahr 2022 ausgestellten Nationalpasses bei der Beklagten gebeten worden. Aufgrund der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers diesbezüglich geäußerten Zweifel sei mit Schreiben vom 26.06.2023 der Zweck der Inverwahrungnahme des Nationalpasses gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG erläutert und insbesondere darauf verwiesen worden, dass dadurch der Erfolg von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gewährleistet werden solle. Gleichermaßen solle verhindert werden, dass die Ausreise oder Abschiebung durch Unterdrückung oder Vernichtung des Nationalpasses vereitelt werde. Die Tatsache, dass Abschiebungen in den Iran zunächst bis zum 31.12.2023 ausgesetzt seien und die Ausreisepflicht folglich vorübergehend nicht vollzogen werden könne, ändere nichts an der beabsichtigten Verwahrung des Nationalpasses des Klägers durch die Beklagte. Darüber hinaus stehe die vorübergehende Aussetzung von Abschiebungen in den Iran einer freiwilligen Ausreise des Klägers nicht entgegen. Seine beharrliche Weigerung, der Beklagten seinen Nationalpass zu überlassen, sowie die bisher nicht erfolgte freiwillige Ausreise gölten als Indiz, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen werde. Die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht werde damit aus spezialpräventiver Sicht erforderlich. Die mündliche Verhandlung vom 20.10.2023 hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 03.11.2023 wiedereröffnet. Auf den mit Verfügung vom 21.11.2023 erfolgten Hinweis unter anderem darauf, dass der Kläger bei der Beklagten außerhalb des vorliegenden Verfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG stellen könne, wobei er allerdings auch im Einzelnen angeben müsste, inwieweit das aus seiner Sicht wegen seiner Behandlung im Iran in Betracht komme, und auf die Anfrage in dieser Verfügung, wie der Kläger weiter vorzugehen beabsichtige, hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 18.12.2023 mitgeteilt, die Ausführungen des Gerichts vom 21.11.2023 dem Kläger am 22.11.2023 zur Stellungnahme übermittelt, aber bislang keine Antwort erhalten zu haben, und auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Beklagte hat daraufhin ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, von deren fristgerechter Erhebung mangels von der Beklagten vorlegbarer Postzustellungsurkunde aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszugehen ist, ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das gilt zunächst hinsichtlich der mit der Klage begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger erfüllt nicht die in dieser Vorschrift normierten speziellen Erteilungsvoraussetzungen. Ihm ist nicht die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Art. 6 GG steht ihm insoweit nicht zur Seite, weil seine deutsche, in Deutschland lebende Tochter volljährig ist. Dass diese weiterhin Unterstützungsbedarf etwa wegen einer Ausbildung hat, ist nicht belegt. Der Vortrag des Klägers, er werde sie insoweit unterstützen, ist nicht substantiiert. Auch die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfüllt der Kläger nicht. So hat er zwar den Integrationstest bestanden, weist aber keine besondere Integration auf: Obwohl er schon viele Jahre in Deutschland lebt, hat er keinen Berufsabschluss. Für seinen Lebensunterhalt ausreichende Arbeitsverhältnisse hat er ebenso wenig vorzuweisen. Das von ihm angekündigte Attest zum Nachweis dafür, dass er keine umfangreicheren Arbeitsstellen annehmen könne als einen Minijob, hat er trotz entsprechender Ankündigung nie eingereicht. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, bis zum 20.12.2023 befristete Arbeitsvertrag vom 17.10.2023 ist schon angesichts der nur auf kurze Dauer erfolgten Befristung keine ausreichende Grundlage für die Prognose, der Kläger werde seinen Unterhalt zumindest weit gehend aus eigenen Kräften bestreiten können. Schon deshalb kann entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch nur nahezu ein faktischer Inländer im Sinne des Art. 8 EMRK wäre. Eine Reintegration in den Iran ist ihm schon vor dem Hintergrund seiner zwar in Deutschland lebenden, aber mit ihm in Verbindung stehenden Familie und der Möglichkeit, diese Verbindung mittels Telekommunikation aufrechtzuerhalten, zumutbar. Soweit der Kläger die Unmöglichkeit seiner Ausreise aus einem Abschiebungsverbot wegen seiner üblen Behandlung im Iran herleitet, an deren Folgen er heute noch körperlich leide, führt das nicht weiter. Die Beklagte war und ist insbesondere entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gehalten, insoweit gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu beteiligen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG oder das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts. Hier war die Beklagte zwar nicht gemäß § 42 Satz 1 AsylG an eine diesbezüglich negative Entscheidung des Bundesamts vom 12.03.1992 über das Vorliegen der Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gebunden, weil das Bundesamt gemäß der damaligen Gesetzeslage keine Abschiebungsverbote geprüft hatte. Jedoch ist für die Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Umstände gemäß § 13 AsylG das Bundesamt und nicht eine Ausländerbehörde zuständig, soweit diese Umstände unter §§ 3 ff. bzw. 4 AsylG fallen können. Insoweit gibt es kein Wahlrecht für den Ausländer, ob er damit das Bundesamt oder eine Ausländerbehörde befassen kann. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830-832 = juris (Rn. 3). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die vom Kläger geltend gemachte üble Behandlung im Iran nicht auf einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG zurückzuführen wäre. Sein diesbezüglicher Vortrag ist völlig unsubstantiiert. Selbst nach dem - wenn auch auf § 25 Abs. 3 AufenthG bezogenen - Hinweis des Einzelrichters mit Verfügung vom 21.11.2023 hat der Kläger keine substantiierten Angaben zu einer üblen Behandlung im Iran gemacht. Wegen der Zuständigkeit des Bundesamts, das hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Wege eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG und hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus mangels dieses bei Erlass des Bescheids im Jahr 1992 existierenden Status im Wege eines Erstantrags tätig würde, hätte es gemäß § 24 Abs. 2 AsylG zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten zu entscheiden. Danach kommt hier aus den vom Kläger vorgetragenen zielstaatsbezogenen Gründen weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, die das BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192-201, juris Rn. 13 (in Rn. 13, 18 auch zu der speziellen Konstellation einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, aufgrund derer das Bundesamt wegen § 60 Abs. 7 Satz 6 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Aufenthaltsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Ermessensreduktion auf Null feststellen kann), nicht von vornherein wegen einer Vorrangigkeit des § 25 Abs. 3 AufenthG für ausgeschlossen hält, noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Außerdem erfüllt der Kläger nicht die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er seinen Lebensunterhalt nicht einmal überwiegend selbst sichert. Hatte er ursprünglich angegeben, eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 450 Euro zu erhalten, müssen diese schon nahezu gänzlich für das Bestreiten der Miete in Höhe von monatlich 433 Euro, wie zunächst angegeben, verwendet werden; die übrigen Lebensunterhaltskosten kann der Kläger danach nur zu einem äußerst geringen Anteil selbst bestreiten. Vor allem ergibt sich aus den für den Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Unterlagen, dass er überhaupt keine eigenen Einkünfte hat, weil dem Berechnungsbogen zum Leistungsbescheid zu entnehmen ist, dass eigene Einkünfte nicht angerechnet worden sind. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie eines Arbeitsvertrags ändert daran nichts, weil aufgrund der – zudem kurzen – Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 20.12.2023 keine verlässliche Prognose dafür möglich ist, dass er zukünftig seinen Lebensunterhalt völlig oder auch nur überwiegend selbst bestreiten könnte. Die Ermessenserwägungen der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des Absehens von Regelerteilungsvoraussetzungen, wegen derer auf Seite 10 Abs. 8 bis einschließlich Seite 11 Abs. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung (Bl. 15 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen wird, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers indes jedenfalls nicht ausdrücklich beantragt hat, würde zwar § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gelten, wonach u.a. von der Anwendung des § 5 Abs. 1 (und damit auch Nr. 1) AufenthG abzusehen ist. Jedoch käme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für den Kläger hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte aus den oben erläuterten Gründen hier nicht (incident) für die Feststellung von Abschiebungsverboten zuständig ist. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Der Kläger genießt insoweit keinen Vertrauensschutz wegen der Integrationsvereinbarung, weil insoweit die Beklagte bei Einhalten der Integrationsvereinbarung durch den Kläger allein die Prüfung zugesagt hatte, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, jedoch nicht auch schon deren Erteilung (Bl. 1572 der Beiakte 001). Dem Kläger ist gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Gegen ihn spricht zwar keine Verurteilung aus dem Jahr 2022, weil die angefochtene Ordnungsverfügung insoweit einen Schreibfehler enthält. Sie meint vielmehr offensichtlich die Verurteilung aus dem Jahr 2002, weil eine Verurteilung aus dem Jahr 2022 ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht existiert. Viele der Straftaten, wegen derer der Kläger verurteilt wurde, liegen zwar weit zurück, noch aktuell ist aber jedenfalls seine Verurteilung im Jahr 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten auf Bewährung, auch wenn sie ihm im Jahr 2018 erlassen wurde. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG beträgt die Verjährungsfrist – isoliert gesehen – zehn Jahre zuzüglich eines Jahrs nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG. Da für den Kläger im Bundeszentralregister aber noch weitere Verurteilungen aufgeführt sind, ist § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BZRG nicht einschlägig und beträgt die Verjährungsfrist deshalb gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Nichts Günstigeres folgt aus einer Heranziehung der Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Strafgesetzbuch. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB beträgt die einfache Verfolgungsverjährungsfrist 20 Jahre, weil der Kläger wegen Raubs verurteilt wurde, der mit mindestens einem Jahr Freiheitstrafe zu ahnden ist und die Höchststrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB höchstens 15 Jahre beträgt. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG einhält und der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, da er keinen Aufenthaltstitel hat und auch nicht aus anderen Gründen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist. Schließlich ist auch Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtmäßig. Zwar enthält Satz 1 dieser Ziffer nach ihrem Wortlaut (“beabsichtige ich ... zu erlassen“) lediglich die Absicht der Beklagten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das ist indes ein offensichtlicher Schreibfehler, weil in den diesbezüglichen Gründen der Ordnungsverfügung ausdrücklich davon die Rede ist, die Beklagte “erlasse ... hiermit“ ein entsprechendes Verbot, und da zudem gemäß Ziffer 4 Satz 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung bereits in einer Gültigkeit vermittelnden Weise bestimmt wird, dass der Kläger ab dem Tag der durch die Abschiebung stattgefundenen Ausreise drei Jahre weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot hat seine Grundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu befristen. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen hat sie erkannt und letztlich auch vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fehlerfrei ausgeübt. Die Entscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre hat sich zwar ursprünglich nicht ausreichend mit den rechtlich maßgeblichen Umständen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen befasst. Das konnte die Beklagte jedoch schon nach den Ausführungen im Beschluss vom 20.09.2023 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen und hat sie auch in nicht zu beanstandender Weise getan. Indem sie bereits in Satz 1 unter Ziffer 4 ihrer Gründe für die angefochtene Ordnungsverfügung ausgeführt hat, sie erlasse für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht “freiwillig“ nachkomme und eine Abschiebung erforderlich werde, hat sie auf einen maßgeblichen Zweck der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgestellt. Dessen Zwecke sind nämlich nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 06.07.2022 - 18 B 632/22 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks, vom 10.03.2022 - 18 B 326/22 - und vom 03.02.2022 - 18 B 1873/21 -, folgende: Mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe, die für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene abschiebungsbedingte Verbot hat eine doppelte Zweckrichtung. Es dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Auf diese Aspekte hat die Beklagte mit ihren Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung zur Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 29.09.2023 abgestellt und insbesondre im Letzteren die Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger nicht freiwillig ausreisen werde, deutlich herausgearbeitet. Diese Ausführungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.