Urteil
1 K 6653/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0229.1K6653.18A.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben guineischer Staatsangehöriger vom Volk der Fula und reiste am 15. Februar 2018 aus seinem Heimatland aus und über Senegal, Mauretanien, Marokko, Spanien und Frankreich am 21. Juni 2018 nach Deutschland ein. Der Kläger gab am 16. Mai 2018 in Spanien Fingerabdrücke ab. Er habe sich dort zwei Wochen aufgehalten. Der Kläger wurde am 20. August 2018 in Bonn zu seinen Fluchtgründen angehört. Die Beklagte stellte am 22. August 2018 ein Übernahmeersuchen an Spanien, welches Spanien am 17. September 2018 akzeptierte. Mit Bescheid vom 17. September 2018, zugestellt am 24. September 2018, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziff. 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung führte sie aus, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Spanien nach der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Der Kläger hat am 28. September 2018 Klage erhoben. Der Kläger wurde am 18. Februar 2019 nach Spanien überstellt. Er kehrte danach nach Deutschland zurück und wurde am 12. März 2019 zur erneuten Überstellung inhaftiert. Mit Antrag vom 12. März 2019 ersuchte er dagegen im Verfahren 1 L 467/19.A Eilrechtsschutz. Die Beklagte stellte am 15. März 2019 ein erneutes Übernahmeersuchen an Spanien, welches dieses erstmals am 21. März 2019 und auf Remonstration der Beklagten vom selben Tag am 25. März 2019 endgültig ablehnte. Mit Beschluss vom 19. März 2019 verpflichtete das erkennende Gericht höchstvorsorglich die Beklagte der Ausländerbehörde Düsseldorf mitzuteilen, dass aufgrund der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 17. September 2018 keine erneute Abschiebung stattfinden darf und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Bescheidbegründung. Vertiefend führt sie aus, dass nach ihrer Auffassung das Asylantragsverfahren durch die erfolgreiche Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens am 18. Februar 2019 nach Spanien abgeschlossen worden sei. Eine Aufhebung des in diesem Verfahren erlassenen Bescheides komme nicht in Betracht, da dieser zum Zeitpunkt seiner Vollziehung rechtmäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe auf den Zeitpunkt der Überstellung abzustellen, sodass der Zuständigkeitsübergang im Rahmen des neuen, nach der illegalen Wiedereinreise eingeleiteten Dublin-Verfahrens im ursprünglichen Dublin-Verfahren und somit im vorliegenden Klageverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Nach der illegalen Wiedereinreise sei am 14. März 2019 ein sog. „Aufgriffsverfahren“ ohne Asylgesuch angelegt und am 15. März 2019 ein erneutes Übernahmeersuchen an Spanien gestellt worden, welches jedoch final abgelehnt worden sei. Da der Kläger nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland keinen erneuten Asylantrag gestellt habe, bestehe für eine Entscheidung im nationalen Verfahren kein Raum. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 4. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass es nach § 77 Abs. 2 AsylG außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Das Gericht hat die Beteiligten ebenfalls mit dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und mit einer Entscheidung ab dem 2. Februar 2024 zu rechnen ist. Diese Verfügung ist dem Klägerbevollmächtigten und der Beklagten jeweils am 8. Januar 2024 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 77 Abs. 2 AsylG). § 77 Abs. 2 AsylG ist anwendbar. Die Klage ist zwar seit dem Jahr 2018, also vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 77 AsylG, rechtshängig. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist jedoch stets der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird, wenn das Gericht – wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dieser Zeitpunkt war auch schon vor der Änderung des AsylG maßgeblich. Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen. Zudem könnte anderenfalls das Ziel des Gesetzgebers mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, Asylklageverfahren zu beschleunigen und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, nicht effektiv erreicht werden, wenn das Gesetz nur für solche Verfahren gelten würde, die ab dem Jahr 2023 rechtshängig werden würden. Denn die hohe Belastung der Verwaltungsgerichte ist den bereits vor 2023 rechtshängig gewordenen Asylklageverfahren geschuldet. Streitgegenständlich ist vorliegend eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 36 AsylG), weswegen es sich nicht um eine Streitigkeit nach §§ 38 Abs. 1 oder 73b Abs. 7 AsylG handelt. Das Gericht hat die Beteiligten auch mit Verfügung vom 4. Januar 2024 auf diese Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen. Die Beteiligten wurden zudem ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen, womit die Befugnis des Gerichts zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entfallen würde. Ferner hat das Gericht den Beteiligten über zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Überlegung gegeben, weil die Hinweisverfügung am 8. Januar 2024 zugestellt wurde und die Entscheidung für nicht vor dem 2. Februar 2024 angekündigt wurde. Damit haben die Beteiligten ausreichend Zeit zur Reaktion gehabt. Zwar sieht das Gesetz in § 77 Abs. 2 AsylG keine besondere Reaktionszeit vor, welche das Gericht den Beteiligten nach dem Hinweis zubilligen müsste. Nach Auffassung des Einzelrichters folgt aber eine entsprechende Wartepflicht des Gerichts aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Hinsichtlich der Bestimmung dieser Wartefrist kann sich aus Sicht des Einzelrichters an der gesetzlichen Ladungsfrist (§ 102 Abs. 1 S. 1 VwGO) orientiert werden. Wenn nämlich die Beteiligten zulässigerweise zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden können, weil nach Ansicht des Gesetzgebers zwei Wochen ausreichend Vorbereitungszeit gewähren, ist es den Beteiligten auch zumutbar, innerhalb einer solchen Zeitspanne zu prüfen, ob sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen wollen oder nicht. So auch VG Gießen, Urteil vom 21. Februar 2023 – 8 K 218/22.GI.A –, juris, Rn. 13 - 16. Die Beteiligten haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Vgl. auch Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 52. Die von der Beklagten zitierte Auffassung des VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2019 – 12 K 14671/17.A –, Rn. 34 f., juris; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 15. April 2019 – 5 A 427/17 –, Rn. 23 ff., juris, und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 12322/17.A –, Rn. 58 ff., juris, nach der die illegale Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet eine Zäsurwirkung habe und daher nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu berücksichtigen seien, ist nicht mit dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG vereinbar. Die von den Entscheidungen VG Osnabrück, Urteil vom 15. April 2019 – 5 A 427/17 –, Rn. 27, juris, und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 12322/17.A –, Rn. 67, juris, vorgenommene „teleologische Reduzierung“ des § 77 AsylG folgt keinen zwingenden europarechtlichen Vorgaben, vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, Rn. 27 ff., juris, sondern reinen Zweckmäßigkeitserwägungen. Eine solche Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlauts ist aber, wenn überhaupt, aufgrund ansonsten entgegenstehendem höherrangigem Recht möglich. In einem Fall wie hier, in dem eine differenziertere gesetzliche Regelungen lediglich möglicherweise zweckmäßiger wäre, aber eben auch nur das, bleibt eine Änderung der Rechtslage ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Nichtberücksichtigung nach Erlass einer Überstellungsentscheidung eingetretener Umstände wäre allerdings auch nicht mit Europarecht vereinbar, vgl. gerade zur Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Dublin-Verfahren EuGH, Urteil vom 15. April 2021 – C-194/19 –, juris, sodass die hier vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auch diejenige ist, welche nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform ist. Der streitgegenständliche Bescheid war sofort vollziehbar, weshalb der Kläger auf dieser Grundlage zwischenzeitlich nach Spanien abgeschoben werden konnte. Er war jedoch nicht bestandskräftig, indem das hiesige Verfahren weiterhin anhängig war. Es besteht insofern gerade ein Unterschied zwischen einem bestandskräftig als unzulässig abgelehnten Asylantrag und einem noch nicht bestandskräftig abgelehnten Asylantrag. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird das ursprüngliche Asylantragsverfahren von der Beklagten als Erstantrag fortzuführen sein. Dies ist auch sachgerecht, da bislang weder in Spanien noch in Deutschland materiell über das Asylbegehren des Klägers entschieden wurde. Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Zuständigkeit eines anderen Staats nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht gegeben ist. Die ursprüngliche Zuständigkeit Spaniens nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO endete gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, also bereits im Mai 2019. Eine aus sonstigen Regelungen der Dublin III-VO folgende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats ist nicht ersichtlich. Ob der Kläger vorliegend aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt, hat die Beklagte im Rahmen der materiellen Prüfung des Asylantrags in eigener Zuständigkeit zu beurteilen und ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids unerheblich. Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheids erweisen sich auch die übrigen Ziffern als rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.