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Beschluss

5 L 87/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0229.5L87.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller zunächst eine Duldung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt in der Sache die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung seiner Abschiebung. Einen Anspruch darauf hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht, weil es in seinem Fall schon an den Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung fehlt. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Gründe, die der Abschiebung entgegenstünden, sind nicht gegeben. Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 25.09.2023 im ebenfalls vom Antragsteller geführten Verfahren 5 L 1365/23. Der Antragsteller hat vorliegend keine neuen Gründe vorgetragen, die eine andere Einschätzung der Rechtslage erfordern würden. Insbesondere besteht ein Abschiebungshindernis nicht im Hinblick auf die zuletzt geltend gemachte Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Antragstellers. Aus dem vorgelegten Attest der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. Z. vom 16.01.2024 lässt sich lediglich entnehmen, dass für den unkomplizierten Verlauf der Schwangerschaft eine sichere familiäre Umgebung essentiell sei. Eine Reise bzw. ein Umzug in ihr Heimatland ohne ihren Ehemann wäre für die Patientin mit einer großen physischen und psychischen Belastung und damit einem großen Risiko für sie und ihr ungeborenes Kind verbunden. Wie der Familie ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin mehrfach mitgeteilt worden ist, sind die Familienmitglieder sämtlich vollziehbar ausreisepflichtig und ist eine Trennung der Familie vor dem Hintergrund des Art. 6 GG auch von der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt. Soweit gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, sind Gründe für eine Erkrankung, die der Abschiebung der Partnerin – und damit gemäß Art. 6 GG auch der Abschiebung ihrer Kinder und des Antragstellers – entgegenstehen könnten, nicht in der gebotenen Form glaubhaft gemacht. Aber auch tatsächliche Gründe stehen der Abschiebung aktuell nicht entgegen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Abschiebung bisher noch nicht vollzogen werden konnte. Die grundsätzlich nicht mehr in ihrem Ermessen stehenden Pflicht der Ausländerbehörde, die Ausreisepflicht unverzüglich durchzusetzen, sobald keine Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers mehr bestehen, BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3.97 – juris Rdnr. 19 noch zu den Regelungen des AuslG, die in ihrem hier wesentlichen Inhalt den Regelungen des AufenthG entsprechen; ebenso BVerfG vom 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rdnr. 37, korrespondiert insoweit mit der aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgenden Pflicht, die Abschiebung auszusetzen und dem Ausländer entsprechend eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Pflicht zur Duldung gilt dabei grundsätzlich auch dann, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris Rdnr. 22 zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 2 AuslG 1990; BVerfG vom 6. März 2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rdnr. 37. Die Ausländerbehörde hat insoweit zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. BVerfG vom 6. März 2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rdnr. 37; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris Rdnr. 18. Der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum macht diese grundsätzlich nicht, auch nicht zeitweise, unmöglich. Dies kann allerdings nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten. Dies bedeutet, dass eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung, die für die verwaltungsmäßigen Vorbereitungen notwendig ist, anzunehmen ist. Nur wenn Hindernisse bestehen, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, wird die Abschiebung tatsächlich unmöglich und es ist eine Duldung zu erteilen. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris Rdnr. 23. Dies kann angenommen werden, wenn die Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation derselben zeitweilig ausgeschlossen ist. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 6/23 -, juris Rdnr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 -, juris Rdnr. 20; BayVGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 – 19 CS 22.2611 –, juris Rdnr. 24, vom 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 –, juris Rdnr. 15. Siehe auch BayVGH, Urteil vom 4. August 2021 – 19 B 21.1268 –, BecksRS 2021, 22434, Rdnr. 32, wonach eine Grenzschließung während der Corona-Pandemie für rund drei Monate auch ex ante kein auf unabsehbare Zeit bestehendes Hindernis darstellt, demgegenüber OVG Berlin BeckRS 1998, 31167953: Duldungsanspruch, wenn Abschiebung erst in drei bis vier Monaten stattfinden soll. Aus der Literatur vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rdnr. 22; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 39. Ed. 1.10.2023 § 60a AufenthG Rdnr. 9; Huber/Mantel AufenthG/Gordzielik/Huber, 3. Aufl. 2021, § 60a AufenthG Rdnr. 15 ff. a.A. BeckOK MigR/Röder, 17. Ed. 15.10.2023, § 60a AufenthG Rdnr. 24, wonach auch für Verzögerungen, die Folge der mit einer Abschiebung zwangsläufig verbundenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen sind, zu einer objektiven Unmöglichkeit der Abschiebung führen. GK-AufenthG/Funke-Kaiser Rdnr. 258 geht von einer unerheblichen Verzögerung allenfalls bei einem weit fortgeschrittenen Vorbereitungsstand, der eine Abschiebung in wenigen Wochen ermöglicht, aus. Demnach führt auch ein aktuell bestehendes Abschiebungshindernis wie die Passlosigkeit nicht zu einer vorübergehenden Unmöglichkeit, wenn sich der Pass schnell beschaffen oder die Identität schnell klären lassen. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 23.99 -, juris, Rdnr. 11 ff. Bei der Beurteilung, ob derartige Hindernisse vorliegen, muss die Ausländerbehörde zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine an den konkreten Gegebenheiten des Falles orientierte Prognose anstellen. Sind dabei von vornherein zunächst noch bestehende Abschiebungshindernisse auszuräumen und stellen sich diese Vorbereitungshandlungen schon nach allgemeiner Erfahrung als langwierig dar, so wird prognostisch von einer vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen sein. Stellt sich der Fall jedoch zunächst als unproblematisch dar und treten erst im Laufe des Verfahrens sukzessive Probleme auf, die immer wieder eine ihrerseits überschaubare Verzögerung verursachen, so muss die Frage der erheblichen Verzögerung immer wieder neu situationsbezogen beantwortet werden. Solange vom jeweiligen Verfahrensstand aus mit einer alsbaldigen Umsetzung der Abschiebung zu rechnen ist, ist eine vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht anzunehmen. Nach diesen Vorgaben stellt sich die Abschiebung des Antragstellers vom derzeitigen Verfahrensstand ausgehend nicht als vorübergehend unmöglich dar. Die Antragsgegnerin hat fortlaufend Vorbereitungshandlungen für die Abschiebung der aus ihm selbst, seiner Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern bestehenden Familie des Antragstellers getroffen, die – auch wenn sie dem Antragsteller im Einzelnen ebenso wie der konkrete Abschiebungstermin nicht bekannt gegeben worden sind (vgl. § 97a AufenthG) – nicht auf eine vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung schließen lassen. Die Antragsgegnerin hat sowohl Passersatzpapiere für sämtliche Familienangehörige beschafft als auch Flüge nach Serbien gebucht. Soweit ein erster Abschiebeversuch für den 20. Februar 2023, der dem Gericht bereits mit Eingang des Eilverfahrens mitgeteilt worden war, durch Stornierung seitens der Zentralstelle für Flugabmeldungen NRW bei der ZAB F. nur eine Woche zuvor gescheitert war, hat die Antragsgegnerin umgehend eine neue, in absehbarer Zeit anstehende Fluganmeldung erfolgreich vorgenommen. Es trifft mithin zu, dass der Antragsteller, wie ihm seitens der Antragsgegnerin anlässlich seiner Vorsprache am 12. Januar 2024 mitgeteilt worden ist, täglich mit seiner Abschiebung zu rechnen hat. Ohne dass hierzu noch nähere Angaben gemacht werden können (§ 97a AufenthG), ist mit erheblichen Verzögerungen der Abschiebung derzeit nicht zu rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 AufenthG. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG erfolgt bemisst sich entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Sachen des Abschiebungsschutzes nach § 123 VwGO an der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte reduziert ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.