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Urteil

18 K 671/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0301.18K671.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten, mit welcher diese u.a. eine Haltestelle für den Linienverkehr in ihrem Gemeindegebiet vor dessen Grundstück ausgewiesen hat. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Adresse S.-straße 00, dort jedoch nicht wohnhaft. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 kündigte die Beklagte den barrierefreien Ausbau von mehreren im Gemeindegebiet vorhandenen Bushaltestellen an. Vorgesehen war, die in der Örtlichkeit an anderer Stelle bereits vorhandene Bushaltestelle mit der Bezeichnung „V.-straße“ nunmehr vor das Grundstück des Klägers zu verlegen. Mit E-Mail vom 3. August 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er durch die vorgesehene Maßnahme beeinträchtigt werde, da er durch die vorgesehene Erhöhung des Gehwegs keinen weiteren Stellplatz mehr auf seinem Grundstück anlegen könne. Hierdurch würden Zugang und Erreichbarkeit des Grundstücks in erheblichem Umfang erschwert. Noch im August 2021 ließ die Beklagte Teile der erforderlichen Bauarbeiten vornehmen. Mit Anwaltsschreiben vom 10. August 2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte, rügte unzureichende Informationen, den bereits erfolgten Baubeginn und dass entgegen des Inhalts des Informationsschreibens vom 8. Juli 2021 tatsächlich keine vorhandene Bushaltestelle ausgebaut, sondern eine neue und diese unmittelbar vor seinem Grundstück errichtet werde. Hierdurch werde er in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Er sei rechtlich verpflichtet, der Eigentümerin des Nachbargrundstücks ein eingetragenes Wegerecht einräumen zu können. Darüber hinaus entstehe durch die Maßnahme für die ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeuge und an der Bushaltestelle wartenden Personen eine erhöhte Gefahr. Der Kläger forderte die Beklagte zur Einstellung der Baumaßnahme auf. Der Kläger erhob am 7. März 2022 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die die Haltestelle für Linienverkehr vor seinem Grundstück ausweisende straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 4. November 2021 (Az. 18 K 1515/22). Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. November 2022 wies der Berichterstatter darauf hin, dass nicht erkennbar sei, dass im Verwaltungsverfahren eine ordnungsgemäße Ermessensausübung stattgefunden habe. So enthalte weder die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 4. November 2021 Erwägungen zum Abwägungsvorgang noch fänden sich solche an anderer Stelle im Verwaltungsvorgang. Wegen des vollständigen Abwägungsausfalls könne eine solche auch nicht im Klageverfahren nachgeholt werden. Das Gericht stellte, nachdem die Beklagte den Kläger durch Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung klaglos gestellt hatte, auf Grundlage der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten das Verfahren durch Beschluss vom 7. Dezember 2022 ein. Am 7. Dezember 2022 erließ die Beklagte eine neue straßenverkehrsrechtliche Anordnung auf Grundlage von § 45 Abs. 3 StVO, mit der sie die Haltestelle für Linienverkehr an identischer Stelle auswies sowie die Anbringung einer Grenzmarkierung im Bereich des um das Haltestellenschild bestehende Parkverbot, und übermittelte diese dem Kläger am 9. Januar 2023. Der Ausweisung lag eine in der Verwaltungsakte vorhandene Begründung von 1. Dezember 2022 zu Grunde, in der es u.a. wörtlich heißt: „Die ‚alte‘ Haltestelle ‚V.-straße (Fahrtrichtung Süd)‘ befand sich vor einem abgesenkten ‚Bord‘, über den verschiedene Grundstückszufahrten führen. Der Einbau eines 18 cm hohen Busbordsteins war hier somit unmöglich. Mit einer nur geringfügigen Verschiebung der Haltestelle Richtung Süden kann die erforderliche zusammenhangende Länge von 22 m ohne Einfahrten etc. erreicht werden. Die nächstgelegenen anderen Standorte mit einer zusammenhängenden Länge von 22 m ohne Einfahrten etc. liegen ganz erheblich weiter entfernt (in Richtung Norden sogar erst nördlich der Einmündung G.-straße), so dass kein Zusammenhang mehr mit der Gegenrichtungshaltestelle bestehen würde und auch die Gleichmäßigkeit der Haltestellenabstände (für bestmögliche Flächenerschließung mit kleinstmöglicher Haltestellenanzahl) in einer Richtung durchbrochen würde. In der gewählten neuen Lage liegt die Haltestelle nunmehr exakt gegenüber der (in unveränderter Lage barrierefrei ausgebauten) korrespondierenden Gegenrichtungshaltestelle. Damit wird sogar die Lage der Haltestelle verbessert, da nach den anerkannten Regeln der Technik eine gegenüberliegende Anordnung der Haltestellen anzustreben ist. Da das nähere und weitere Umfeld des gewählten Haltestellenstandortes sowohl bezüglich des Straßenraumes wie auch der Randbebauung keine gravierenden Unterschiede aufweist, ergeben sich bezüglich möglicher (ohnehin geringfügiger) zusätzlichen Belastungen für Haltestellenanlieger an anderen denkbaren Haltestellenstandorten keine spürbaren Unterschiede gegenüber dem gewählten Standort. Ohnehin bleibt der Linienweg unverändert; unabhängig vom gewählten Haltestellenstandort passiert der Linienbusverkehr alle denkbaren Haltestellenstandorte. Nach Bewertung aller relevanten Aspekte stellt sich der gewählte Standort als mit großem Abstand bestgeeigneter Standort dar.“ Der Kläger hat am 9. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme nicht angehört worden. Er habe überdies einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und darauf, dass seine eigenen schutzwürdigen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen würden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da seine privaten Belange in die Ermessenentscheidung nicht ordnungsgemäß eingestellt worden seien. Die Grundstücke mit den Hausnummern 00 und 00x würden durch die Verlegung der Bushaltestelle blockiert. Aufgrund der nun dort befindlichen Bushaltestelle würden auch mit Blick auf die bereits auf der gegenüberliegenden Straßenseite eingerichtete Bushaltestelle erheblich mehr Lärm und Gestank verursacht. Seine Mieter beschwerten sich bereits, potenzielle Mieter hätten aufgrund der Immission auf eine Wohnungsanmietung verzichtet. Jedenfalls hätte die Bushaltestelle weiter nördlich vor der Kreuzung zum G.-straße errichtet werden können. Wäre diese dort eingerichtet worden, hätte sie keine Auswirkungen auf Anwohner. Dort existiere eine freie Strecke von exakt 21,00 Metern. Ferner komme eine Distanz von 6 Metern zwischen K.-straße und der Ecke G.-straße hinzu. Warum sich Bushaltestellen gegenüberliegen müssten, erschließe sich nicht. Der Kläger beantragt, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 7. Dezember 2022 zur Einrichtung einer Bushaltestelle vor seinem Grundstück aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe im Rahmen ihrer Entscheidung die privaten Belange der Anlieger und damit auch die des Klägers mit den öffentlichen Belangen rechtsfehlerfrei abgewogen. Man habe durchaus Alternativstandorte geprüft. Der Einzugsbereich einer Bushaltestelle sei nach den anerkannten Regeln der Technik definiert als ein Kreis mit einem Radius von 300 Metern um die Haltestelle (Luftlinienentfernung). Dieser gölte jeweils für beide Haltestellenstandorte. Für die in Streit stehende Haltestelle V.-straße, Fahrtrichtung Süd, sei der nächstbelegene Alternativstandort ermittelt worden, der eine hinreichende Länge für einen barrierefreien Haltestellenausbau aufweise, was wegen des behindertengerecht anzulegenden Bordsteins das Fehlen von Grundstückszufahrten voraussetze. Dieser Standort sei erst 250 Meter nördlich der Bestandshaltestelle vor der Häusergruppe T.-straße 00 bis 00x belegen. Er befinde sich genau auf halber Strecke zur Haltestelle Y.-straße und sei damit derart weit von der Gegenrichtungshaltestelle entfernt, dass sich der Einzugsbereich der Haltestelle auf weniger als die Hälfte der aktuellen Fläche reduziere; ein großer Bereich südlich der Haltestelle wäre nicht mehr erschlossen. Umgekehrt bedeute dies bei der gegebenen recht gleichmäßigen Besiedlungsdichte, dass sich die Buserschließungskosten je erschlossenem Einwohner mehr als verdoppeln würden. Dies betreffe sowohl Haltestellenerrichtungskosten als auch die vielfach höheren Betriebskosten für den Busverkehr je erschlossenem Einwohner. Demgegenüber seien die Beeinträchtigungen der von der Haltestelle betroffenen Anlieger als gering einzustufen, so dass die Entscheidung auf den jetzigen Standort gefallen sei. Der vom Kläger genannte Alternativstandort sei ungeeignet. Die dortige Errichtung einer barrierefreien Bushaltestelle sei nicht möglich, da zwischen den Ausfahrten der dortigen Häuser maximal 11 m lägen. Erforderlich seien wegen der baulichen Voraussetzungen jedoch mindestens 22 m zwischen jeweils zwei Einfahrten. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 18 K 1515/22. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 7. Dezember 2022, mit der sie eine Haltestelle für den Linienverkehr (lfd. Nr. 14 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 224) und im Bereich des aus dem Zeichen 224 folgenden Parkverbots eine Grenzmarkierung (lfd. Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 299) vor dem Grundstück des Klägers ausgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig ergangen. Entgegen der Auffassung des Klägers war dieser vor dem Erlass des Verwaltungsakts nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anzuhören, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Denn bei der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. Dezember 2022, die verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelt, handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 – 7 C 46.78 –juris Rn. 16 und vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 – juris Rn. 16 m.w.N. Insoweit war auch hier, da von der Anordnung eine unbestimmte Vielzahl von Personen betroffen ist, wobei kein einzelner Bürger in spezifischer Weise betroffen und der Eingriff weder von besonderer Schwere noch Intensität ist, eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten. Vgl. zum fehlenden Anhörungserfordernis beim Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen Herrmann, in: BeckOK, VwVfG, 62. Ed. 1. Januar 2024, § 28 Rn. 36. 2. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist materiell rechtmäßig. a. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. Danach bestimmen im Übrigen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Die Anordnung liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Da die Anordnung des Haltestellenzeichens nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO gemäß § 32 Abs. 1 BOKraft auf dem genehmigten Fahrplan basiert, entscheiden die Straßenverkehrsbehörden erst auf dieser Grundlage in ausschließlicher Zuständigkeit unter den Gesichtspunkten der Erfordernisse des im öffentlichen Interesse unterhaltenen Busbetriebes, der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen potenziell betroffener Anlieger nach § 45 Abs. 3 StVO, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. März 2023 – 8 A 2467/17 – juris Rn. 79 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 8 A 1523/05 – n.V. unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1991 – 13 A 1298/90 – und OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 8 A 91/03. Da die Straßenverkehrsbehörden dem genehmigten Fahrplan Rechnung tragen müssen, scheiden solche Standorte aus, die sich räumlich nicht mehr der in dem genehmigten Fahrplan enthaltenen Standortgrundentscheidung für die jeweilige Haltestelle zuordnen lassen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. März 2023 – 8 A 2467/17 – juris Rn. 80 m.N. Ein für Anlieger grundsätzlich bestehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung umfasst aber regelmäßig allenfalls, dass die eigenen schutzwürdigen Interessen des Anliegers ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsmaßnahme sprechen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 8 A 1523/05 – n.V. unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2243/93 – und OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 8 A 3953/03. Die Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO und damit darauf, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Grundsätzlich überprüft das Gericht die Ermessenserwägungen der Behörde anhand der Begründung des Verwaltungsakts, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Eingehend: Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 39 Rn. 66 f. Bei einer grundsätzlich nicht formgebundenen Allgemeinverfügung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Allgemeinverfügung selbst eine Begründung enthalt, § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW. VG Köln, Beschluss vom 14. September 2023 – 18 L 1738/23 – juris unter Bezugnahme auf Koehl, in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, StVO § 45 Rn. 10. Insoweit genügt es, dass die Ermessensbetätigung der Straßenverkehrsbehörde für den Adressaten und das Gericht auf andere Weise nachvollziehbar erscheinen und entsprechend dokumentiert wird. Insoweit bedarf es zumindest einer Dokumentation der Ermessenserwägungen im Verwaltungsvorgang, anhand derer sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist und welche Erwägungen ihr zu Grunde lagen. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 114 Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 14. September 2023 – 18 L 1738/23 – juris. b. aa. Die vorstehenden Maßstäbe zu Grunde gelegt liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO vor. Haltestellen für Linienbusse werden durch Anordnung des Verkehrszeichens 224 festgelegt. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO ist ebenfalls Rechtsgrundlage für die Grenzmarkierung (Zeichen 299), sofern diese wie hier im Zusammenhang mit der Haltestelle steht. Vorliegend markiert die aufgebrachte Grenzmarkierung das um das Haltestellenschild bestehende Parkverbot auf der Fahrbahn. Beide Verkehrszeichen hat die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten für einen vor dem Grundstück des Klägers belegenen Bereich bestimmt. bb. Die Entscheidung der Beklagten ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die behördliche Entscheidung entspricht unter jedem Gesichtspunkt den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an hoheitliche Planungen zu stellen sind. In der Verwaltungsakte befindet sich die Begründung der Beklagten vom 1. Dezember 2022. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass sich die Beklagte des Bestehens eines Ermessensspielraums bewusst war. Die verkehrsbehördliche Maßnahme beruht auf einer nachvollziehbaren und fehlerfreien Abwägung der maßgeblichen Belange. Alle jeweils rechtmäßig eingestellten Belange treffen inhaltlich zu. So hat die Beklagte zunächst die nach § 32 Abs. 1 BOKraft zu berücksichtigenden Erfordernisse des im öffentlichen Interesse unterhaltenen Busbetriebes und des Verkehrs dem genehmigten Fahrplan entsprechend in ihrer Entscheidung eingestellt und insoweit zur Begründung zutreffend ausgeführt, die Barrierefreiheit der Haltestelle verlange wegen der Buskappsteinlänge und –höhe und des Erfordernisses der Länge der Haltstelle eine Verlegung vom ehemaligen Standort. Der vor dem Grundstück des Klägers befindliche Standort weise die erforderliche zusammenhangende Haltestellenlänge von 22 Metern ohne Einfahrten auf. Die Beklagte hat weiter zutreffend darauf abgestellt, dass die Haltestelle an diesem Standort nunmehr exakt gegenüber der (in unveränderter Lage bereits barrierefrei ausgebauten) korrespondierenden Gegenrichtungshaltestelle liege und es zu keiner Veränderung der Linienführung komme. Es handle sich mithin um den bestgeeigneten Standort. Die gegenteiligen Einwände des Klägers treffen nicht zu: Aus der Erwägung der Beklagten, der erste allein wegen der erforderlichen zusammenhängenden Bordsteinlänge von 22 Metern baulich geeignete Alternativstandort läge nördlich des X.-straße, folgt bereits, dass die Beklagte Alternativstandorte geprüft hat. Aus dem Begründungstext („erst nördlich“) folgt zugleich, dass die Beklagte Alternativstandorte auch südlich des X.-straße geprüft, jedoch für nicht geeignet befunden hat. Diese Annahme trifft auch inhaltlich zu. Insbesondere die weitere Behauptung des Klägers, südlich der Einmündung des X.-straße existiere an eingezeichneter Stelle (vgl. hierzu die Anlage 1 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 13. April 2023) ein ebenfalls geeigneter Standort für die Ausweisung der Haltestelle, ist unzutreffend. Wie das Gericht schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und veranschaulicht hat, führte eine derartige Verlagerung der vor dem Grundstück des Klägers ausgewiesenen Haltestelle nach Norden dazu, dass sich der Einzugsbereich der Haltestelle V.-straße deutlich reduzierte und Teilbereiche der S.-straße südlich der Haltestelle sowie des X.-straße südwestlich der Haltestelle nicht mehr von den umgrenzenden Haltestellen im maßgeblichen 300 Meter Radius erschlossen wäre. Zur Veranschaulichung wird auf die folgende Grafik Bezug genommen, in welcher der vom Kläger vorgeschlagene Alternativstandort eingezeichnet wurde (= 0,28 km², r: 299,8m). „Bilddarstellung wurde entfernt“ Auf die weitere Frage, ob der klägerseitig vorgeschlagene Standort überhaupt für eine barrierefreie Haltestelle baulich geeignet wäre, kommt es damit bereits nicht mehr an. Dahinstehen kann damit ebenfalls, ob die Beklagte mit Blick auf ihr rechtmäßiges Kriterium, einen räumlichen Zusammenhang mit der Gegenrichtungshaltestelle herstellen zu wollen, überhaupt gehalten war, von der vorhandenen Gegenrichtungshaltestelle derart weit entfernte weitere Standorte auf Tauglichkeit zu prüfen. Der Kläger nimmt des Weiteren unzutreffend an, die Beklagte habe seine Belange verkannt und nicht in die Entscheidung eingestellt. Losgelöst davon, dass die zwangsläufig mit der Einrichtung einer Haltestelle für Linienverkehr verbundenen Immissionen grundsätzlich sozialadäquate Belastungen sind, die von der Rechtsordnung allgemein als zumutbar angesehen werden, OVG Saarland, Beschluss vom 4. November 2022 – 1 A 112/21 – juris Rn. 31, und klägerseitig für den Standort nichts Gegenteiliges belastbar vorgetragen wurde, waren spezifische, den Kläger schützenwerte Belange für die Beklagte nicht ersichtlich und von dieser daher auch nicht im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets für den Inhalt und der Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen maßgeblich sind und insoweit keine allgemeinen Maßstäbe existieren. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 B 93.90 – juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – 3 C 18.77 – juris Rn. 18 ff. Die Beklagte hat in ihre Entscheidung bereits eingestellt, dass das nähere und weitere Umfeld des gewählten Haltestellenstandortes sowohl bezüglich des Straßenraumes als auch bezüglich der Randbebauung keine gravierenden Unterschiede aufweise und die Belastung für Haltestelleanlieger – und damit auch das Grundstück des Klägers betreffend – geringfügig und unterschiedslos seien. Diese Erwägungen treffen zu. Für eine individualisiertere Betrachtung, wie der Kläger sie verlangt, bestand kein Anlass. Schützenswerte Belange hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch in beiden Klageverfahren aufgezeigt. Er wird durch die Ausweisung der Haltestelle vor seinem Grundstück entgegen seiner Annahme rechtlich nicht an der Schaffung eines weiteren Stellplatzes auf seinem Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt, gehindert. Die begehrte Anlegung einer zweiten Grundstückszufahrt über die Frontseite seines Grundstücks ist jedoch Sondernutzung und liegt damit weder im Schutzbereich von § 14a StrwG NRW, VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2018 – 16 K 9906/17 – juris Rn. 17 ff. noch von Art. 14 GG. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2008 – 14 K 1550/06 – juris Rn. 20. Mit Blick auf die in der Gerichtsakte 18 K 1515/22 (Bl. 57) im Bild dokumentierte Örtlichkeit (insoweit fehlt im Lichtbild nur die mittlerweile auf der Fahrbahn vorhandene Grenzmarkierung) sind seine weiteren Behauptungen, die Anfahrt seines Grundstücks über die vorhandene (baurechtlich genehmigte) Zufahrt werde durch die Haltestelle unzumutbar erschwert und es entstünden Gefahren für an der Haltestelle wartenden Personen, für das Gericht nicht im Ansatz nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.