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Urteil

7 K 5547/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0305.7K5547.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1988 in A./Russland geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1951 geborene Herr F. S. und die am 00.00.1949 geborene Frau L. V.. Als Großvater väterlicherseits ist der am 00.00.1924 geborene Herr O. S., als Großmutter väterlicherseits die am 00.00.1925 geborene K. S., geb. R. angegeben. Der Großvater verstarb 1999. Der Kläger beantragte mit Datum vom 14.01.2020 durch eine in Deutschland lebende Bekannte als Bevollmächtigte erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Im Elternhaus habe er von Beginn an sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm vom Großvater und außerhalb des Elternhauses vermittelt worden. Heute verstehe er wenig. Seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Von Beruf sei er J.. Mit Bescheid vom 18.07.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger habe ein wirksames Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Das BVA verwies hierbei auf die Eintragung seiner russischen Volkszugehörigkeit in der Geburtsurkunde der Tochter U.. Dieses sei ungeachtet des Umstandes beachtlich, dass seinerzeit noch beide Elternteile mit russischer Nationalität geführt worden seien, da der Kläger die Eintragung billigend hingenommen habe. Auch könne der Kläger nicht darauf verweisen, von der Möglichkeit einer gerichtlichen Änderung der eigenen Geburtsurkunde nichts gewusst zu haben. Zudem sei nach den geltenden Bestimmungen eine Eintragung der Nationalität nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen erfolgt. In den späteren Bemühungen zur Änderung des Nationalitätseintrags könne kein ernsthaftes Bemühen um eine Abkehr vom Gegenbekenntnis gesehen werden. Es handele sich vielmehr um ein zielgerichtetes Handeln zur Vorbereitung der Ausreise. Gegen eine Hinwendung zum deutschen Volkstums sprächen auch Zweifel an dem Vorbringen, der Großvater väterlicherseits habe prägenden Einfluss auf den Kläger gehabt. Denn der Kläger sei im Zeitpunkt des Todes des Großvaters erst 11 Jahre alt gewesen. Auch habe der Großvater etwa 1500 Kilometer entfernt in Z. gelebt. Ein regelmäßiger Gebrauch der deutschen Sprache habe nicht stattgefunden. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es dem Kläger erst 1 ½ Jahre nach dem Aufnahmeantrag gelungen sei, ein Goethezertifikat B 1 im Modul „Sprechen“ mit der Note „befriedigend“ zu erlangen. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Der Großvater habe von 1988 bis zu seinem Tod 1999 ebenfalls in A. gelebt. Der Kläger habe ihn fast jedes Wochenende gesehen und es habe die Tradition eines gemeinsamen Abendessens gegeben. Auch unter der Woche hätten ihn die Eltern öfters zum Großvater gebracht. Sein Vater habe recht gut Deutsch gekonnt und sich mit dem Großvater auf Deutsch unterhalten. Der Großvater habe häufig vom Schicksal während des Zweiten Weltkrieges gesprochen. Der Großvater sei 1941 17 Jahre alt gewesen und habe lebhafte Erinnerungen daran gehabt. Zudem wandte sich der Kläger gegen die Annahme eines Gegenbekenntnisses. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zur Änderung des Eintrags in der Geburtsurkunde 2019 behördlicherseits mit russischer Nationalität geführt worden sei. Auch bei Vorlage eines vollständigen Sprachzertifikats B1 könne daher nicht von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausgegangen werden. Es fehle an nachprüfbaren Umständen für einen ernsthaften Bewusstseinswandel. Der Kläger hat am 04.10.2022 Klage erhoben. Er verweist weiterhin darauf, dass der Großvater väterlicherseits bis zum Tod in A. gelebt habe. Er habe engen Kontakt, teils über Wochen, zum Großvater gehabt. Zudem legt der Kläger seinen Militärausweis aus dem Jahr 2012 mit deutschem Nationalitätseintrag vor. Die Urgroßmutter, W. P., geb. 00.00.1901, sei 1941 von den Umsiedlungsmaßnahmen betroffen gewesen und habe bei Kriegsende noch gelebt. In der Geburtsurkunde der zweiten Tochter Y., geb. 00.00.2019, sei er – der Kläger – von Beginn an mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Die Ausstellung der Geburtsurkunde könne nach russischem Recht von nur einem Elternteil beantragt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 18.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach den BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wie sich aus der Geburtsurkunde der Tochter U. ergebe, habe sich der Kläger zum russischen Volkstum bekannt. Der Vortrag, diese Eintragung sei ohne sein Zutun und gegen seinen Willen erfolgt, müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Eine Abwendung von dem angenommenen Gegenbekenntnis stellt die Beklagte in Abrede. Der Umstand, dass der Kläger 2019 zunächst in der eigenen Geburtsurkunde den Nationalitätseintrag des Vaters und sodann den eigenen in der Geburtsurkunde seiner Tochter habe ändern lassen, reiche hierfür nicht aus. Das Erlernen der deutschen Sprache reiche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - ebenfalls nicht. Die Behauptung, der Eintrag der russischen Nationalität seiner Person beruhe auf dem Wunsch der Ehefrau, sei mit russischen Recht nicht zu vereinbaren. Dies hätte zur Folge, dass ein Elternteil über die nationale Zuordnung des anderen entscheiden könne. Zudem habe der Kläger selbst bis zu einer Änderung der Eintragung vier Jahre verstreichen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 18.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt der dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Auch unter Berücksichtigung der nach dem Auflagenbeschluss vom 12.12.2023 vorgelegten Unterlagen, die sich zum Teil bereits zuvor in der Gerichtsakte befanden, steht nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach Lage der Dinge kommt als Abstammungsperson in erster Linie der angegebene Großvater O. S. in Betracht, der 1924 geboren und 1999 gestorben sein soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, liegt dem BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben Eltern auch die Voreltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris Rn. 12 ff. Der Großvater väterlicherseits kommt damit potentiell als Abstammungsperson in Betracht. Die zu Volkstumsbekenntnis und Genealogie vorgelegten Unterlagen tragen einen Abstammungsnachweis vom Großvater jedoch nicht ausreichend. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunden ergeben sich zu einem überwiegenden Teil bereits aus deren Entstehungsdatum. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Nur im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Funktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -; Urteile vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -, juris Rn. 42 zur Lage in der Russischen Föderation bezüglich Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen – auch für bereits verstorbene Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine Prüfung neuerer Urkunden erforderlich. Diese müssen mit ihrem Beweiswert in den Zusammenhang des übrigen Sachvortrags gestellt werden. Die beurkundete Tatsache muss aus sich heraus schlüssig sein und sich nachvollziehbar in die Darstellung eines Klägers oder einer Klägerin einfügen. Der Kläger hat das Vertrauen in seine Glaubwürdigkeit bereits dadurch nachhaltig erschüttert, dass er den Nationalitäteneintrag „deutsch“ in seinem Militärausweis vom 14.12.2012 eigenhändig vorgenommen hat. Diesen an sich schon ungewöhnlichen Vorgang hat der Kläger unter dem Druck der Verpflichtung zur Vorlage des Originals mit Schriftsatz vom 28.12.2023 durch die Darstellung zu erklären versucht, er – der Kläger – habe sich erfolglos bemüht, dass der Beamte der Militärverwaltung die deutsche Nationalität eintrage. Dieser habe sich geweigert und mitgeteilt, der Kläger möge dies selbst tun. Dies habe er schließlich getan, was erkläre, dass der Eintrag „Deutscher“ und seine Unterschrift in identischer Tinte ausgeführt seien, aber im Schriftbild von den übrigen Eintragungen abwichen, die von dem Beamten der Militärverwaltung vorgenommen worden seien. Es mag dem Kläger einzugestehen sein, dass auch ungewöhnliche Dinge vorkommen. Allerdings stellt der Kläger mit dieser Darstellung selbst die Eigenschaft des Dokuments als amtliche Urkunde in Frage. Auch passt es hierzu nicht, dass der Kläger, der sich eigener Darstellung zufolge stets für die Belange der deutschen Volksgruppe interessiert und sich als deutschen Volkszugehörigen begriffen hat, in der Geburtsurkunde seiner drei Jahre später geborenen Tochter U. mit russischer Nationalität geführt wird. Dieser Umstand ist mit dem fernliegenden Hinweis darauf, die Ausstellung einer Geburtsurkunde könne in Russland von nur einem Elternteil beantragt werden, nicht nachvollziehbar erklärt. Denn dies unterstellt, dass seine Ehefrau auch gegen seinen Willen über seinen Nationalitätseintrag hätte verfügen können. Hierzu ist nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Zudem spricht nach der Aktenlage alles dafür, dass der Kläger bis 2019, also der Ausstellung der Geburtsurkunde der zweiten Tochter Y., und damit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung, mit behördlicherseits mit russischer Nationalität geführt wurde. Angesichts dessen kann den neuen Urkunden aus den Jahren ab 2021 kein Beweiswert zugemessen werden. Dies gilt namentlich für die Archivauskunft der Generaldirektion des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für die Region A. vom 08.04.2021 über das Verfolgungsschicksal eines S., O. I., geboren 1924, dessen Geburtsbescheinigung vom 06.01.2024 und die Geburtsurkunde vom 21.12.2023. Nichts Anderes gilt für die Archivbescheinigung vom 12.05.1993, die zwar älteren Datums ist, gleichwohl nach 1990 erstellt wurde und offenbar dem Aufnahmeverfahren der Frau G. M. (S.), geb. 1924, diente. Diese Bescheinigung ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, dem Verdacht der Manipulation ausgesetzt, da eine der Textzeilen auf dem Kopf steht und ein Zeilenversatz zwischen den Worten „oblast, rajon und selo zu erkennen ist. Dieser – wiederum ungewöhnliche – Umstand ist mit dem Hinweis darauf, es habe sich um Fehldrucke gehandelt, die angesichts der Krisensituation in den frühen 90er-Jahren des 20. Jahrhunderts aufgebraucht worden seien, nicht überzeugend erklärt. Denn er reiht sich ein in einen Fehler in der Angabe des Geburtsdatums des Großvaters in den amtlichen Urkunden, das mit dem 08.03.1924 einerseits und dem 16.03.1924 andererseits angegeben wird. Hiermit ist die nur teilausgefüllte Geburtsbescheinigung des Großvaters vom 06.01.2024 angesprochen, die immerhin 100 Jahre nach dessen Geburt erstellt wurde. Ob sich weitere Unstimmigkeiten aus der inhaltliche Darstellung des Verfolgungsschicksals des Großvaters ergeben, mag dahinstehen. Zweifel ergeben sich in erster Linie aus dem Fragebogen und der Autobiographie aus dem Jahre 1949, die hinsichtlich der Aufenthalte in der Kriegs- und Nachkriegszeit nicht ohne Weiteres mit der Rehabilitationsbescheinigung vom 08.04.2021 in Übereinstimmung zu bringen sind. Denn die aufgezeigten, teils überdeutlichen Merkwürdigkeiten der angesprochenen Urkunden reichen aus, ihren Beweiswert nach § 438 Abs. 1 ZPO in Abrede zu stellen. Weitere Erkenntnisse ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die am 03.09.1926 geborene Schwester des Großvaters väterlicherseits, Frau G. M. (S.). Zwar ist diese nach den aktuellen Angaben des BVA 1999 in das Bundesgebiet eingereist und nach Bayern verteilt worden. Eine Akte liegt jedoch nicht vor und es ist auch nicht bekannt, bei welcher örtlichen Behörde dies der Fall sein könnte. Zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen besteht in diesem Zusammenhang kein Anlass. Sie sind durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht geboten, weil der Kläger nicht aufzeigt, welche weiteren Erkenntnisse sich zur Frage der Abstammung des Klägers von deutschen Volkszugehörigen gewinnen lassen. Frau M. mag zwar mit dem Großvater des Klägers dieselbe am 00.00.1901 geborene Mutter, nämlich Frau W. P., teilen. Deren Existenz und Verfolgungsschicksal sind aber wiederum nur durch eine Archivbescheinigung vom 05.10.2022 belegt und damit mit einer Urkunde neuesten Datums. Ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Eigenschaft als Spätaussiedler erfüllt, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.