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Beschluss

12 L 2657/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0311.12L2657.23.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 7240/23 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2023 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 7240/23 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße und wegen der Antragsbegründung auch das jeweilige befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mitumfassende (Haupt-)Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 7240/23 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2023 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW (bezüglich der Abschiebungsandrohung) bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (bezüglich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dieser Antrag ist auch begründet. Die dafür erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, von einer Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit dieser Ordnungsverfügungen fällt zugunsten der Antragsteller aus, weil die angefochtenen Ordnungsverfügungen nach im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung rechtswidrig sind. Das gilt sowohl hinsichtlich der Antragsteller zu 1 bis 3 (A.) als auch bezüglich der Antragstellerin zu 4 (B.) A. Die die Antragsteller zu 1 bis 3 betreffenden Ordnungsverfügungen vom 19. Dezember 2023 leiden an mehreren formell- (I.) und materiellrechtlichen (II.) Fehlern. I. In formeller Hinsicht ist der festzustellende Zustellungsmangel zwar als geheilt anzusehen (nachfolgend 1.). Außerdem kann im Ergebnis offenbleiben, ob ein Anhörungsmangel vorliegt (2.). Es liegt jedenfalls ein nicht geheilter Verstoß gegen das Begründungerfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW vor (3.). 1. In Anbetracht des auf der an den Antragsteller zu 1 adressierten Ordnungsverfügung angebrachten Zusatzes im Adressfeld „gültig auch für das minderjährige Kind: ...“ geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Absicht hatte, den Bescheid auch gegen den minderjährigen Antragsteller zu 2 zu richten. Dann wäre es allerdings erforderlich gewesen, bei der hier wegen der verfügten Abschiebungsandrohung gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW nötigen Zustellung nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 2 ff. LZG NRW für jeden Adressaten eine eigene Ausfertigung der Verfügung als sog. zusammengefassten Bescheid auszuhändigen. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 41 Rn. 211; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL. August 2022, § 41 VwVfG Rn. 123 jeweils m. w. N.; anders bei der formlosen Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 VwVfG NRW, wo eine Ausfertigung eines zusammengefassten Bescheids für eine Personenmehrheit wie Eheleute und Familien mit minderjährigen Kindern ausreichend ist. Daran fehlt es hier. Dieser Zustellungsmangel ist allerdings im Ergebnis geheilt worden. Denn für den aufgrund der Einbeziehungsklausel nach dem (mutmaßlichen) Willen der Antragsgegnerin von der ersten Ordnungsverfügung ebenfalls erfassten minderjährigen Antragsteller zu 2 haben die Antragteller zu 1 und 3 als seine Eltern Klage erhoben, aber nicht zugleich den Zustellungsmangel gerügt. Dadurch haben sie zu erkennen gegeben, dass sie die Ordnungsverfügung als dem Antragsteller zu 2 zugestellt gelten lassen. Vgl. zu dieser Heilungsmöglichkeit U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 41 Rn. 212; L. Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 61. Edition 01.10.2024, § 8 VwZG, Rn. 19 ff.; Schlatmann, in: Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 12. Auflage 2021, § 8 VwZG Rn. 10 jeweils m. w. N. 2. Es kann offenbleiben, ob die Antragsteller zu 1 bis 3 vor Erlass der sie belastenden Verwaltungsakte (Abschiebungsandrohung und abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten) ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört wurden. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2020 – 3 C 16.18 – BVerwGE 168, 63 Rn. 9, und vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 57 Rn. 20 sowie vom 14. März 2023 – 8 A 2.22 –, juris Rn. 20. Diesen Anforderungen wurde die Befragung der Antragsteller zu 1 bis 3 in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügungen am 19. Dezember 2023 jedenfalls grundsätzlich voraussichtlich gerecht, weil die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 1 bis 3 an diesem Tag ausdrücklich sowohl zu den Aspekten der Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung als auch zur Frage eines nach Angaben der Antragsgegnerin in der Regel auf 30 Monate zu befristenden Einreise- und Aufenthaltsverbots anhörte, diese sich dazu aber nicht äußerten. Ob hier etwas anderes gilt, weil die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 1 bis 3 nicht im Hinblick auf den minderjährigen Antragsteller zu 2 eigens auf Kindeswohl- und familiäre Belange im Sinne des Art. 5 Buchst. a und b Rückführungsrichtlinie (RfRL) angesprochen hat, kann hier offenbleiben. 3. Ein formeller Mangel der Ordnungsverfügung folgt jedenfalls aus dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. a) Die Antragsgegnerin hat in den angefochtenen Ordnungsverfügungen im Hinblick auf Art. 5 Buchst. a und b RfRL keine Begründung für die Abschiebungsandrohung samt Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben, obwohl der ebenfalls betroffene Antragsteller zu 2 minderjährig ist. Die genannte Norm hebt die Bedeutung des Kindeswohls und familiärer Bindungen hervor, und nach der Rechtsprechung des EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 25, muss der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen sowie dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen. Da das Kindeswohl in erster Linie auf die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern abstellt, ist dieser unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG zu erfassende Umstand auch bei seinen Eltern und demgemäß auch in den die Antragsteller zu 1 und 3 betreffenden Ordnungsverfügungen zu berücksichtigen und das Ergebnis der Prüfung zu begründen. Stellt dieser Gesichtspunkt demnach einen wesentlichen Aspekt dar, gilt nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, dass in der Begründung des Verwaltungsakts die “wesentlichen“ tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das betrifft schon die jeweilige Abschiebungsandrohung selbst, weil eine solche trotz der nach deutschem Recht aus § 50 Abs. 1 AufenthG folgenden gebundenen Entscheidung gemäß Unionsrecht zu unterbleiben hat, wenn sich – etwa bei Kindeswohlgründen oder familiären Belangen – herausstellt, dass eine Abschiebung auf lange Sicht nicht erfolgen wird, also von einer Abschiebungsandrohung abzusehen ist, wenn nach deutschem Recht aufgrund von Abschiebungsverboten eine Duldung auf unabsehbare Zeit in Betracht käme. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-663/21 –, juris Rn. 52 (zu dem ebenfalls in Art. 5 RfRL angesprochenen Grundsatz der Nichtzurückweisung). Eine nach nationalem Recht mögliche Duldung kann nicht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dazu führen, dass die einer Duldung zugrundeliegenden Gründe erst nachrangig berücksichtigt werden und deshalb eine Abschiebungsandrohung ergehen kann. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 27. Erst recht können sich Kindeswohlbelange auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auswirken. Insoweit ist § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW einschlägig, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie für das damit gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 10 m. w. N., untrennbar zusammenhängende Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst. Indes finden sich in den hier angefochtenen Ordnungsverfügungen keine Ausführungen zum Kindeswohl oder zu familiären Bindungen, obwohl der Antragsteller zu 2 ersichtlich minderjährig ist. Vielmehr weist die Antragsgegnerin fälschlicherweise darauf hin, dass es vorliegend keine Anhaltspunkte für das Kindeswohl gebe, weshalb hier keine längere Frist für die freiwillige Ausreise und keine kürzere Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots als die auf 30 Monate festgesetzte Frist angemessen sei. b) Kindeswohlbelange sind nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es ist nicht offensichtlich, dass der Verstoß gegen das Begründungserfordernis die behördliche Entscheidung nicht beeinflusst hat, zumal die Bemessung der Ausreisefrist und der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen der Antragsgegnerin steht. c) Eine Heilung des Begründungsdefizits gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist im Eilverfahren nicht erfolgt, weil sich die Antragsgegnerin zu Kindeswohlbelangen auch während des gerichtlichen Verfahrens nicht geäußert hat. Im vorliegenden Eilverfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Heilungsmöglichkeit des Begründungsdefizits während des Hauptsacheverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ausscheiden würde, weil davon ein Nachschieben von Gründen im Sinne eines späteren Abstützens eines Verwaltungsakts mit völlig neuen Erwägungen, die im Zeitpunkt des Erlasses noch nicht angestellt worden waren, nicht erfasst wird. So Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 23. Auflage 2022, § 45 Rn. 21 m. w. N. auch zur Gegenmeinung. Gegen eine Heilungsmöglichkeit spricht hier indes, dass die Antragsgegnerin eine Begründung bezüglich Kindeswohlbelangen nicht gegeben hat und es sich bei diesen um völlig eigenständige und im Fall einer nachgeholten Anhörung während des Hauptsachverfahrens neue Erwägungen handeln würde. II. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen leiden ferner an materiellrechtlichen Fehlern. Die Bescheide sind entgegen der Vorgabe des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW jedenfalls teilweise nicht hinreichend bestimmt (dazu nachfolgend 1.). Außerdem weist die Bemessung der Ausreisefrist in Ziffer 1 in beiden streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen Ermessensfehler auf (2.) und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Bescheide verstößt gegen Unionsrecht (3.). Dies zieht die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 3 der Verfügungen enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach sich (4.). 1. Die Ausreisefrist ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt, weil unklar ist, ob sie gemäß dem Tenor 16 Tage oder gemäß der Begründung 7 Tage betragen soll. Dieser Umstand erfordert indes gerade wegen der der Vollstreckung zuzurechnenden Abschiebungsandrohungen mit Blick auf die gravierenden Konsequenzen besondere Klarheit. 2. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen festgesetzte Ausreisefrist ist außerdem rechtswidrig, weil diese im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde liegende Bemessung der Ausreisefrist – selbst bei unterstellter Klarheit, ob sie 7 oder 16 Tage betragen soll – ermessensfehlerhaft ist. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausreisefrist ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 RfRL. In Art. 7 Abs. 2 RfRL sind für die Bemessung der Ausreisefrist Kriterien genannt, nämlich der rechtmäßige Voraufenthalt des Ausländers, das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer oder sozialer Bindungen. Vgl. zu den sich auch aus nationalem Recht ergebenden Kriterien schon BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 15. Nach diesen Maßgaben ist die Fristbemessung auf 7 wie auf 16 Tage ermessensfehlerhaft. Als Gründe für ihre Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin allein auf das Vorliegen von Pässen abgestellt. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügungen trotz bekannter Minderjährigkeit des Antragstellers zu 2 die von Art. 5 Buchst. a und b RfRL erfassten familiären Belange nicht eigenständig berücksichtigt und insbesondere nicht konkret begründet, dass bei dem minderjährigen Antragsteller zu 2 keine besonderen Umstände vorliegen, die für die Ausreisefrist zu berücksichtigen sind. Dazu war die Antragsgegnerin jedoch im Rahmen der Rückkehrentscheidungen gehalten. Dies ist vorliegend die jeweilige Abschiebungsandrohung. Da nach der Rechtsprechung des EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 26, der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss, ist die Würdigung dieser durch die eigenständige Benennung in der Rückführungsrichtlinie als wesentlich zu qualifizierenden Umstände durch die Ausländerbehörde im Rahmen der die Ausreisefrist betreffenden Ermessensbegründung darzulegen. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind, wie bereits oben dargelegt, in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das betrifft als im Rahmen der jeweiligen unmittelbaren Rückführungsentscheidung (Abschiebungsandrohung) notwendige Entscheidung auch die Frist zur freiwilligen Ausreise. Denn die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 1 RfRL und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer von der Behörde zu bestimmenden Frist zur freiwilligen Ausreise zwischen in der Regel sieben und dreißig Tagen verknüpft. Das Begründungserfordernis nimmt dabei zu, je kürzer die Frist bemessen wird. Vgl. NK-AuslR/Hocks, 3. Aufl. 2023, § 59 AufenthG Rn. 6. 3. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig sein dürfte. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch deswegen anzuordnen, weil die weitere rechtliche Prüfung und nähere Klärung der sich insoweit stellenden Rechtsfragen dem jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten werden muss. Da die Antragsgegnerin aufgrund der Regelung in Art. 5 Buchst. a und b RfRL entgegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erst im Rahmen einer nachgeordneten Duldung das Wohl des Kindes zu beachten hat und deshalb nicht davon ausgehen kann, dass die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solang die Abschiebung nicht vollzogen wird, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 27, dürfte auch die von der Ausreisefrist rechtlich trennbare Abschiebungsandrohung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22.00 –, BVerwGE 114, 122-132 = juris Rn. 9 (ausdrücklich nur für das Asylverfahren); OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 41, rechtswidrig sein. Denn sie beruht auf unzureichenden Erwägungen und einer unzureichenden Ermittlung betreffend der in Art. 5 RfRL genannten Belange seitens der Antragsgegnerin, die auch die Anhörung der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht eigens auf diesen Gesichtspunkt gerichtet hat. Jedenfalls bedarf es deshalb trotz der Qualifizierung der Androhung als gebundene Entscheidung der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. 4. Da nach alldem die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage anzuordnen ist, ist auch bezüglich des in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung der darauf gerichteten Klage anzuordnen. Denn dieses Verbot ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 11 Abs. 1 RfRL akzessorisch zur Abschiebungsandrohung. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 70. Außerdem hat die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in ihrem Ermessen stehenden, von ihr nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht eigens das gemäß Art. 5 Buchst. a RfRL hervorgehoben zu berücksichtigende Wohl des minderjährigen Antragstellers zu 2 eingestellt. Auch insoweit ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, weil dieses nach Art. 5 Buchst. a RfRL (und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta) in allen Stadien des (Rückführungs-)Verfahrens zu berücksichtigen ist. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 24. Daraus folgt wegen des nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren (belastenden) Verwaltungsakts, also mangels rechtlicher Teilbarkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots samt seiner Befristung, die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassenen (gesamten) Einreise- und Aufenthaltsverbots. B. Die die Antragstellerin zu 4 betreffende Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2023 ist bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 dieser Ordnungsverfügung nicht (lediglich) für den Fall einer nicht freiwillig erfolgten Ausreise innerhalb der von der Antragsgegnerin in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gewährten Ausreisefrist erfolgt ist, wie es § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht. Darüber hinaus ist die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung genannte Frist zur freiwilligen Ausreise von 17 Tagen zu der in den Gründen genannten Frist von 7 Tagen widersprüchlich. Das Gericht merkt an, dass der Herkunftsstaat der Antragsteller offiziell als “Nord-Mazedonien“ (und nicht lediglich als Mazedonien) bezeichnet wird. Mangels rechtmäßiger Abschiebungsandrohung kann auch die dazu akzessorische Festsetzung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 3 der gegen die Antragstellerin zu 4 gerichteten Ordnungsverfügung keinen Bestand haben. Eine zusätzliche Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1 bis 4 einerseits und der Antragsgegnerin andererseits ergibt, dass die Aussetzungsinteressen der Antragsteller gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen. Denn die Antragsteller könnten im Fall einer Ablehnung ihres Eilantrags trotz vieler Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen abgeschoben werden. In diesem Fall droht ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil eine Prüfung im anhängigen Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfinden könnte. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es mit Blick auf den Erfolg des Hauptantrags nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.