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Urteil

13 K 1947/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0314.13K1947.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 5) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 5) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die (teilweise) Zugangsgewährung zu einem Schadensminderungskonzept durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) an die Beigeladene zu 1). Mit einem Schadensminderungskonzept weisen Übertragungsnetzbetreiber nach, dass sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung etwaig eingetretener Schäden (d.h. Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber wie die Beigeladene zu1)) und zur Abwendung und Minderung weiterer Schäden ergriffen haben, § 17f Abs. 3 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Konzept ist nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG der Bundesnetzagentur bei Schadenseintritt unverzüglich vorzulegen. Die Beigeladene zu 1) ist Betreiberin des Offshore-Windparks Borkum West. Die Klägerin ist als anbindungspflichtige Übertragungsnetzbetreiberin zuständig für die Errichtung von Offshore-Netzanbindungen in der Nordsee. Entsprechend ihrer unbedingten Netzanbindungszusage war sie verpflichtet, die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 fertigzustellen und den Windpark der Beigeladenen zu 1) anzuschließen. Hierbei kam es zu Verzögerungen. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) war in Folge dessen ein Klageverfahren vor dem Landgericht Bayreuth anhängig (Az.: 13 HK O 44/12). Die Beteiligten stritten darin u.a. über Umfang und Höhe von Entschädigungen nach § 17e Abs. 2 EnWG wegen der verspäteten Netzanbindung des vorgenannten Offshore-Windparks. Die Klage wurde abgewiesen; auch Berufung und Revision blieben erfolglos (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. November 2018 – EnZR 39/17 –). Unter dem 4. Januar 2017 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Bundesnetzagentur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG), ihr Informationszugang und Akteneinsicht in die amtlichen Informationen der Bundesnetzagentur zur Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 zu gewähren, insbesondere ihr Einsicht in folgende Unterlagen in Bezug auf die verzögerte Herstellung der Offshore-Netzanbindung HGÜ DolWin1 zu gewähren: - das von der Klägerin vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben; - die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen der Klägerin; - die Nachweise der Klägerin über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG; - sowie sämtlicher mit der verzögerten Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Beklagten, Korrespondenz, Änderungswünsche der Beklagten, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der Klägerin. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 setzte die Bundesnetzagentur die Klägerin über den Antrag in Kenntnis und gewährte ihr im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme, da die von der Beigeladenen zu 1) begehrten Informationen teilweise als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin einzustufen sein könnten. Hierauf teilte die Klägerin der Bundesnetzagentur unter dem 31. März 2017 mit, dass sie einer Weitergabe der entsprechenden Informationen nicht zustimme. Nach der Zusammenstellung weiterer vom Antrag erfassten Informationen gab die Bundesnetzagentur der Klägerin unter dem 10. April 2017 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Schwärzung der nach ihrer Ansicht in den Akten vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Klägerin nahm entsprechende Schwärzungen insbesondere unter dem 19. Mai 2017 vor und stimmte wiederum einer Weitergabe der Informationen nicht zu. Nach Aufforderung der Bundesnetzagentur vom 21. Juni 2017 überarbeitete die Klägerin die von ihr vorgenommenen Schwärzungen und übermittelte die erneut um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Akten samt tabellarischer Begründung mit Schreiben vom 25. August 2017 und 14. September 2017. Dabei wies die Klägerin insbesondere darauf hin, dass durch die reduzierten Schwärzungen nunmehr potentielle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jedenfalls der Beigeladenen zu 4) und zu 5) sichtbar seien. Hierauf gab die Bundesnetzagentur den Beigeladenen zu 2) bis 5) unter dem 23. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. In Folge dessen konkretisierte die Beigeladene zu 1) ihren Antrag mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 dahingehend, dass möglicherweise enthaltene Daten der Beigeladenen zu 2) bis 5) unkenntlich gemacht werden dürften. Unter dem 26. Februar 2018 erteilte die Beigeladene zu 5) ihre Zustimmung zur Einsichtnahme durch die Beigeladene zu 1). Mit Bescheid vom 6. April 2018 gab die Bundesnetzagentur dem Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zur verzögerten Herstellung des Offshore-Netzanbindungssystems DolWin1 teilweise, nämlich unter Schwärzung der gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 IFG geschützten personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, statt. Zur Begründung führte sie aus, dem nach § 1 und § 7 IFG bestehenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft stünden insbesondere die Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 lit. g) IFG, § 3 Nr. 3 lit. b) IFG, § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht entgegen. Hinsichtlich des vor dem Landgericht Bayreuth geführten Verfahrens liege keine für die Rechtspflege nachteilige Auswirkung im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG, wenn die Entscheidung des Zivilgerichts durch zusätzliche Informationen auf einer breiteren Basis beruhe und daher ein materiell richtiges Urteil gefällt werden könne. Das Schadensminderungskonzept der Klägerin sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dokumente stellten Beratungsgrundlagen der Bundesnetzagentur dar und seien damit als Tatsachengrundlage und Grundlagen der Willensbildung nicht durch § 3 Nr. 3 lit. b) IFG geschützt. Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG greife nicht, da die Klägerin die Dokumente auf Grundlage der Informationspflichten nach § 17f Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 EnWG und damit nicht freiwillig übermittelt habe. Ein umfassender Ausschluss des Informationszugangs nach § 3 Nr. 4 IFG scheide aus, da § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG bereits die Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsehe. Hinsichtlich § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG stehe keine behördliche Entscheidung oder Maßnahme mehr aus, deren Erfolg durch den Informationszugang vereitelt werden könne. Der Anspruch sei jedoch gemäß § 5 und § 6 IFG ausgeschlossen, soweit schützenswerte Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien. Die Schadensminderungskonzepte enthielten Informationen zu Verzögerungen, zu technischen Problemen, zu erforderlichen Maßnahmen und zu vertraglichen Vereinbarungen, sodass exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Klägerin betroffen sei. Die Stellung der Klägerin würde durch eine Veröffentlichung erheblich geschwächt werden, da insbesondere bei zukünftigen Schadensfällen der Bieterwettbewerb für Maßnahmen zur Schadensminderung verfälscht werden könne. Lieferanten oder Dienstleister der Klägerin könnten deren Strategie und Vorgehensweise in zukünftigen Schadensfällen antizipieren und so ihr Bieterverhalten zuungunsten der Klägerin optimieren. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Klägerin habe die Beigeladene zu 1) kein Interesse am Zugang dargelegt und vielmehr hilfsweise den Zugang zu einer geschwärzten Fassung der Dokumente beantragt. Den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 2) bis 5) werde durch die von der Klägerin zunächst vorgenommenen Schwärzungen Rechnung getragen. Der Bescheid wurde auch der Klägerin und den Beigeladenen zu 2) bis 5) bekanntgegeben. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Beigeladene zu 1) am 11. Mai 2018 (Teil‑)Widerspruch und beantragte, den Bescheid nach Maßgabe ihres Antrags vom 4. Januar 2017 dahin abzuändern, dass ihr uneingeschränkter Informationszugang und uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werde. Ihr Begehren verfolgte sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 13 K 1876/19 vor dem erkennenden Gericht weiter; das Gericht gab der Klage mit Urteil vom heutigen Tage vollumfänglich statt. Die Klägerin erhob am 14. Mai 2018 ebenfalls Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 2018. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie ergänzend aus, dem begehrten Informationsanspruch stünden mehrere gesetzliche Ausschlussgründe entgegen. Hinsichtlich des Schutzes laufender Gerichtsverfahren nach § 3 Nr. 1 lit. g) IFG drohten ungeachtet der womöglich positiven Auswirkungen einer Offenlegung der begehrten Informationen negative Auswirkungen auf das Schutzgut dahingehend, dass die Beigeladene zu 1) zusätzliche Informationen in der Vergangenheit für einen selektiven und irreführenden Prozessvortrag genutzt habe und die Offenlegung daher zu erheblichen Verzögerungen von Gerichtsverfahren führen könne. Dies gelte auch, soweit die Bundesnetzagentur nicht Partei in den zivilrechtlichen Streitigkeiten sei. Ferner stünden Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Bei Schadenminderungskonzepten handele es sich nicht allein um Tatsachengrundlagen, sondern sei vielmehr Ausdruck der behördlichen Entscheidungsfindung. Selbst in Beratungsgrundlagen seien im Einzelfall womöglich Einschätzungen der Behördenleitung enthalten. Auch handele es sich bei der Abstimmung der Schadensminderungskonzepte um einen fortlaufenden und vertraulichen Prozess, der durch eine Offenlegung gestört werde. Die Bundesnetzagentur müsse sich im Fall der Offenlegung unter Umständen mit unangemessenen und nicht haltbaren Forderungen von Windpark-Betreibern und sonstigen Interessenvertretern auseinandersetzen. Zukünftige Beratungen der Bundesnetzagentur über Inhalt und Umfang von Schadensminderungsmaßnahmen könnten belastet werden. Im Hinblick auf § 3 Nr. 4 IFG finde § 71 EnWG in Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung, sodass die begehrten Informationen uneingeschränkt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsgeheimnisses nach § 30 VwVfG geschützt seien. Klarstellend weise sie darauf hin, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG geschützt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2019 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ihres Widerspruchsbescheids führte sie aus, das zivilgerichtliche Verfahren der Klägerin gegen die Beigeladene zu 1) vor dem Bundesgerichtshof sei abgeschlossen. Auch halte sie an ihrer Auffassung, das Schadensminderungskonzept sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dokumente stellten Beratungsgrundlagen dar, fest. Hieran ändere auch der Umstand, dass sie Änderungen an dem Konzept verlangen könne, nichts. Der Schutz von § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG beschränke sich auf ein konkretes Entscheidungsverfahren; dieses sei abgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit im Rahmen des § 3 Nr. 7 IFG werde nicht bloß von Teilen der Literatur zugrunde gelegt. Hinsichtlich § 71 EnWG finde lediglich die Zustimmungsvermutung der dortigen Sätze 1 und 2 keine Anwendung im IFG-Verfahren. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. Februar 2019 zugestellt. Am 28. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die Beigeladene zu 1) habe keinen – auch keinen teilweisen – Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesnetzagentur über sie vorhandenen Informationen, denn es lägen gesetzliche Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 7 IFG vor. Zunächst sei der Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 71 EnWG und § 30 VwVfG ausgeschlossen. In regulierten Sektoren bestehe zwischen den regulierten Unternehmen und den Aufsichtsbehörden aufgrund der Aufsichtsfunktion ein wesentlich stärkerer Informationsfluss als in nicht regulierten Sektoren. Es handele sich dabei um aus wirtschaftlichen oder aus anderen Gründen sensible Informationen, die Unternehmen naturgemäß geheim hielten. Daher sähen die jeweiligen Fachgesetze spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten vor, wie etwa § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), § 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG). Dabei handele es sich um besondere Geheimhaltungsvorschriften nach § 3 Nr. 4 IFG. Eine entsprechend umfassende Verschwiegenheitspflicht müsse auch im Energiebereich gelten. Der materielle Geheimhaltungsanspruch im Rahmen des § 71 EnWG richte sich nach § 30 VwVfG und sei prinzipiell mit den vorgenannten spezialgesetzlich Verschwiegenheitspflichten vergleichbar. Das Verwaltungsgeheimnis nach § 30 VwVfG sei eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 Variante 4 IFG. Es handele sich um ein verfahrensbezogenes Verwaltungsgeheimnis, das über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehe. Die Aufzählung in § 30 VwVfG sei nicht abschließend und insbesondere nicht begrenzt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern umfasse alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien und an deren Wahrung ein berechtigtes Interesse bestehe. Aus dem Grund sei das Informationsbegehren der Beigeladenen zu 1) umfassend ausgeschlossen. Die Schadensminderungskonzepte bezögen sich auf drohende Entschädigungsansprüche und enthielten detaillierte Angaben zur Entstehung der Schäden, einschließlich etwaiger Beteiligung Dritter und ggfs. auch verschiedene Sichtweisen und Szenarien dazu sowie Schadensminderungsmaßnahmen, d.h. welche technischen und sonstigen Maßnahmen ergriffen und welche externen Dienstleister in welcher Weise beteiligt werden sollten. Die Konzepte enthielten Angaben zum Zeitraum, zu den Kosten und sonstigen Konditionen, zu denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollten, sowie dem Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf. Zudem enthielten sie Angaben zu Vertragsstrafen und Versicherungen, soweit diese die Höhe des wälzbaren Schadens reduzieren könnten. Die Maßnahmen würden im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur ergriffen und angepasst. Die bilaterale Abstimmung zwischen der Klägerin und der Bundesnetzagentur würde durch Offenlegung des Konzepts gestört. Könne die Klägerin sich nicht der Vertraulichkeit der in dem Schadensminderungskonzept offengelegten Informationen sicher sein, wäre sie in der Kommunikation weniger frei, was negative Folgen für die konkrete Schadensminderung erwarten lasse. Zudem stehe hilfsweise § 3 Nr. 7 IFG dem Informationszugang entgegen. Es sei keine Freiwilligkeit der Informationsübermittlung erforderlich. Dies zeige sich daran, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Beklagten als einen typischen Anwendungsfall der Norm vor Augen gehabt habe. Weiter spreche hierfür der Vergleich mit § 9 Abs. 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), der die Freiwilligkeit explizit als Tatbestandsmerkmal nenne. Wenn der Schutz nicht bereits über das verfahrensbezogene Regulierungsgeheimnis gewährleistet werde, müssten die Informationen nach § 3 Nr. 7 IFG geschützt sein. Ansonsten entstünden Wertungswidersprüche. Die nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG aufsichtsrechtlich übermittelten Informationen seien materiell nicht weniger sensibel als freiwillig übermittelte Informationen. Jedenfalls seien über die geplanten Schadensminderungsmaßnahmen hinausgehende Informationen, Hintergrund- und Begleitinformationen, freiwillig auf vertraulicher Basis übermittelt worden. Ferner setze der Vertraulichkeitsschutz keine ausdrückliche oder konkludente Vertraulichkeitsvereinbarung voraus. Es genüge, dass ihr ein objektiv anzuerkennendes Schutzbedürfnis zukomme. Zumindest sei aber von einer konkludenten Vertraulichkeitsabrede auszugehen. Aus der Neuregelung des § 67 Abs. 5 EnWG folge, dass der Beigeladenen zu 1) notwendigerweise ein berechtigtes Interesse an dem Informationszugang zukommen müsse, was sie allerdings nicht dargelegt habe. Selbst in diesem Fall habe sie – die Klägerin – jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung der begehrten Informationen. Neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schütze § 67 Abs. 5 EnWG sonstige schutzwürdige Interessen. Hiervon umfasst seien auch Unternehmensinterna, welche die Beigeladene zu 1) zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Nutzen einsetzen wolle. Dementsprechend habe sie – die Klägerin – das Interesse, dass Informationen, die sie im Regulierungsverhältnis offengelegt habe, nicht von Dritten gegen sie verwendet werden. Ferner habe die Beklagte keine von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG nunmehr geforderte Ermessensentscheidung getroffen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei es im Übrigen notwendig, dem Rechtsstreit auch in der Anfechtungssituation § 67 Abs. 5 EnWG zugrunde zu legen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Informationszugang sei nicht aufgrund des besonderen Geheimnisschutzes nach § 3 Nr. 4 IFG abzulehnen. Denn § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG bezögen sich ausdrücklich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Es könne nicht aufgrund des Regulierungsverhältnisses von einem gegenüber § 30 VwVfG wesentlich erweiterten Schutzbereich ausgegangen werden. § 71 EnWG nehme gerade das Regulierungsverhältnis in den Blick, ohne weitere Informationen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dies unterscheide sich von den ausführlicheren Regelungen des § 21 WpHG und § 9 WpÜG. § 3 Nr. 7 IFG erfasse nicht den hiesigen Sachverhalt. Dieser diene insbesondere der freiwilligen Informationszusammenarbeit mit Bürgern und habe vorrangig den Quellenschutz zum Gegenstand. Die Klägerin sei hingegen verpflichtet, Schadensminderungskonzepte vorzulegen. Die Klägerin habe auch nicht freiwillig und überobligatorisch Hintergrund- und Begleitinformationen übermittelt. Denn ein Konzept ohne jegliche Begleitinformationen würde den Anforderungen des § 17f Abs. 3 EnWG nicht gerecht. Aus der Änderung des § 67 Abs. 5 EnWG folge keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage, da im Falle einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 71 EnWG könne keinen besonderen Geheimnisschutz normieren. Vielmehr übertrage er lediglich den Geheimnisschutz aus § 30 VwVfG in das Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, ohne aus sich heraus einen Geheimhaltungsgrund zu schaffen. Jedenfalls aus den Schilderungen der Klägerin zu ihren vom Antrag betroffenen Informationen folge kein besonderer Geheimnisschutz. Ein Vergleich zu § 9 KWG könne nicht angestellt werden, da hierin eine bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht zu sehen sei, die über die vom IFG durchbrochene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinausgehe. Hinsichtlich § 3 Nr. 7 IFG führe der Ansatz der Klägerin zu einer weder gesetzlich geregelten noch beabsichtigten Bereichsausnahme. Dagegen sprächen zudem die Dokumentations- und Informationspflichten nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG. Der Vergleich zu Regelungen des Umweltinformationsgesetzes zeige vielmehr auf, dass es sich bei Schadensminderungskonzepten um Umweltinformationen handele. Die Beigeladenen zu 2) bis 5) stellen keinen Antrag. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 ist für die Beigeladenen zu 2), zu 3) und zu 5) niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der im Verfahren 13 K 1876/19, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2), zu 3) und zu 5) in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist zulässig, da der Klägerin insbesondere die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis zukommt. Sie kann geltend machen, dass die (teilweise) Gewährung des Informationszugangs – d.h. unter Schwärzung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – an die Beigeladene zu 1) mit Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2019 sie möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nach dem Vorbringen der Klägerin erscheint es jedenfalls möglich und nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt sein kann. Vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 157.79 –, juris Rn. 23. Dies ist der Fall, soweit sich die Klägerin auf die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) in Verbindung mit § 71 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und § 3 Nr. 7 IFG beruft. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Klägerin der besondere Schutz eines zu ihren Gunsten wirkenden Geheimhaltungstatbestandes im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG zukommen könnte. Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung des § 3 Nr. 7 IFG beruft, besteht eine Zielsetzung doppelter Natur. Die Regelung bezweckt auch den Schutz des Informanten – in diesem Fall der Klägerin – insoweit, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung, im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung, angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, juris Rn. 24 f.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 309 f. Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG hinsichtlich des zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) geführten zivilgerichtlichen Verfahrens beruft, ist das Verfahren letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof entschieden worden und damit abgeschlossen. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. November 2018 – EnZR 39/17 –, juris. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist der streitbefangene Bescheid nicht an dem mit Wirkung vom 29. Dezember 2023 in Kraft getretenen § 67 Abs. 5 EnWG, vgl. BGBl. 2023 I Nr. 405, zu messen. Dabei kann dahinstehen, dass § 67 Abs. 5 EnWG dem allgemeinen Zugangsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz prinzipiell vorgeht (vgl. § 1 Abs. 3 IFG), vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 1876/19 –, weil es in der Anfechtungssituation auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und damit auf die alte Rechtslage vor Inkrafttreten des § 67 Abs. 5 EnWG ankommt. Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts bestimmt sich nach dem dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden materiellen Recht. Fehlt es an gesetzlichen Anhaltspunkten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und dass nur bei der Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Vgl. zu einer Drittanfechtung im Rahmen des VIG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 654/12 –, juris Rn. 95 ff. m.w.N. Grund hierfür ist, dass der Bürger den mit der Anfechtungsklage verfolgten Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Entscheidung mit Wirkung ex tunc im Allgemeinen nur hat, wenn die angegriffene Entscheidung in dem genannten Zeitpunkt rechtswidrig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6.99 –, juris Rn. 29. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Sowohl dem Informationsfreiheitsgesetz als auch dem Energiewirtschaftsgesetz ist nicht zu entnehmen, dass es in der Anfechtungssituation auf einen anderen Zeitpunkt ankommen könnte. Bei der Gewährung des Informationszugangs handelt es sich zudem nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Vgl. im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 17. Januar 2018 – 13 K 2702/15 –, juris Rn. 35. Allerdings widerspräche es der Prozessökonomie, im Rahmen der Drittanfechtung einen Verwaltungsakt, dessen Erlass nicht im Ermessen der Behörde steht, aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt sogleich nach der Aufhebung auf erneuten Antrag wegen der inzwischen geänderten Rechtslage wiedererteilt werden müsste. Für den baurechtlichen Nachbarprozess ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 654/12 –, juris Rn. 98 ff. m.w.N. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, da die Klage schon gemäß den nachfolgenden Ausführungen bei Anwendung der Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes abzuweisen ist. Insoweit ist der Beigeladenen zu 1) der begehrte Informationszugang zum Schadensminderungskonzept der Klägerin und zu den entsprechenden Begleitdokumenten mit dem streitbefangenen Bescheid zu Recht gewährt worden. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin zählt zu dem nicht näher eingegrenzten Kreis der Anspruchsberechtigten („jeder“). Die Bundesnetzagentur ist eine „Behörde des Bundes“ im Sinne der Vorschrift. Bei den Schadensminderungskonzepten und zugehörigen Unterlagen handelt es sich um „amtliche Informationen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Ausschlussgründe liegen – soweit im vorliegenden Fall noch von Relevanz – nicht vor. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG für das Regulierungsverhältnis zwischen ihr und der Bundesnetzagentur als besondere Verwaltungsgeheimnisregelungen, die über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgingen, vgl. § 3 Nr. 4 Variante 4 IFG, anführt, ist dem nicht zu folgen. Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2022 – 13 K 3191/19 –. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die begehrte Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Den besonderen Geheimnisschutz überlässt § 3 Nr. 4 IFG als Rezeptionsnorm den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Damit wird der Geheimnisschutz bereichsspezifisch ausgestaltet. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim. So gehört nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu den spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften der dort durch die Erwähnung des Kreditwesengesetzes (KWG) ausdrücklich angesprochene § 9 KWG; Gleiches gilt für die nahezu wortgleiche Bestimmung des § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) a.F. – jetzt § 21 WpHG n.F. Vgl. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/4493, S. 11, BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – 7 C 6.10 –, juris Rn. 14. Die genannten Regelungen unterscheiden sich von der allgemeinen Pflicht zur Amts-verschwiegenheit und gehen über sie hinaus, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen. Dazu gehören etwa das Sozialgeheimnis, das Steuergeheimnis und das Statistikgeheimnis. Vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 240 ff. Eine solche spezialgesetzliche Regelung zum Schutz von jeglichen Informationen, an denen ein irgendwie geartetes Interesse an der Geheimhaltung besteht, existiert im Energiebereich nicht; insbesondere stellt § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG weder eine durch Rechtsvorschriften geregelte Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht noch ein besonderes Amtsgeheimnis dar. Nach § 71 Satz 1 und Satz 2 EnWG haben zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 VwVfG alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Damit regelt § 71 EnWG allein den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in energiewirtschaftlichen Verfahren. Der materielle Geheimhaltungsanspruch ergibt sich im Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, jedenfalls für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus § 6 Satz 2 IFG. Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, Werkstand: 4. EL November 2023, § 30 Rn. 21; siehe auch Turiaux, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 71 Rn. 12. § 71 EnWG nimmt selbst ausdrücklich nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Bezug. Eine spezialgesetzliche Regelung, die sich auf nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen bezieht und über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinausgehende Geheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG schützen würde, ist darin gerade nicht zu sehen. Darin, dass nur eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnete Fassung der Bundesnetzagentur vorzulegen ist, ist eine Beschränkung auf den Schutz allein dieser zu sehen. Eine besondere umfassende Verschwiegenheitspflicht im Energiesektor entsprechend § 9 KWG, § 21 WpHG und § 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) hat der Gesetzgeber trotz fortlaufender Gesetzesnovellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingeführt. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass – neben den von der Bundesnetzagentur geschwärzten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – sonstige Geheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG in den Schadensminderungskonzepten vorhanden sind, an deren Geheimhaltung materiell (noch) ein berechtigtes Interesse besteht. Dazu reicht der pauschale Vortrag, dass bei Bekanntwerden der übrigen Teile des Konzeptes der Klägerin möglicherweise ein großer wirtschaftlicher Schaden drohe, nicht aus. Dies gilt sowohl mangels Konkretisierung, welche Informationen bzw. Textpassagen zu potentiellen Schäden führen könnten, als auch hinsichtlich der Art bzw. Höhe der Schäden. Dem Vorbringen der Klägerin sind keine anderen zu schützenden Informationen als möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu entnehmen. Ihr Vortrag vermischt sich dahingehend mit der Begründung des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Soweit die Klägerin ausführt, dass sie ansonsten zukünftig weniger Informationen der Bundesnetzagentur vorlegen und dadurch der Abstimmungsprozess gefährdet werden würde, führt dies nicht zu einem weitergehenden schutzwürdigen Interesse hinsichtlich des gesamten Schadensminderungskonzeptes. Denn die Klägerin ist zur Vorlage des Schadensminderungskonzeptes gesetzlich verpflichtet. Auch im Übrigen ist materiell kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der sonstigen Informationen, die keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, erkennbar. Dem Informationszugangsanspruch der Beigeladenen zu 1) kann auch nicht § 3 Nr. 7 IFG entgegengehalten werden. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vertraulich übermittelte Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden soll, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 –, juris Rn. 24 f. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist auch bei einem Informationszugang zu über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinausgehenden Informationen in Zukunft die behördliche Aufgabenerfüllung nicht gefährdet. Zunächst fehlt es an einer besonderen Vertraulichkeitsabrede. Eine solche haben die Klägerin und die Bundesnetzagentur bei Übermittlung des Schadensminderungskonzeptes nicht vereinbart, mag auch die Klägerin davon ausgegangen sein, dass Dritten die Dokumente nicht zugänglich gemacht würden. Vgl. zu den Ermittlungsbefugnissen des Bundeskartellamtes OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 –, Rn. 128; Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 321 f. Auch der Zweck der Vorschrift ist nicht gefährdet. Dies setzt nach einer Ansicht die Freiwilligkeit der Informationsübermittlung voraus. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn könne eine Information seitens der Behörde gegen den Willen des Dritten erhoben werden, bedürfe es keines gesetzlichen Anreizes in Form der gesetzlichen Vertraulichkeit. Vgl. Schoch, a.a.O. § 3 Rn. 313. Die Bundesnetzagentur ist hingegen im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht auf die freiwillige Kooperation der Klägerin angewiesen, sondern diese ist zur Vorlage von Schadensminderungskonzepten nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG verpflichtet. Sofern die Klägerin meint, sie habe freiwillig überobligatorisch weitere Hintergrund- und Begleitinformationen übermittelt, trifft das nicht zu: Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren solche erforderlich und damit nicht freiwillig, damit das Konzept die gesetzlichen Anforderungen erfüllen kann. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass diese unwidersprochen gebliebene Einschätzung unzutreffend sein könnte. Auch bei Verzicht auf das Kriterium der Freiwilligkeit ist nicht zu befürchten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur in Zukunft gefährdet ist. Es liegt kein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Information vor. Die Klägerin hat nicht als Informantin fungiert, die als solche ein besonderes Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit hätte. Der Sinn und Zweck des § 3 Nr. 7 IFG ist der Quellenschutz, d.h. zum Schutz des Informationsgebers und des Interesses der Behörde, die Informationen nicht erhielte, wenn sie den Schutz nicht zu bieten in der Lage wäre. Aufgrund der Vorlagepflicht nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG ist eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu erwarten. Bei einer anderen Sichtweise wäre der Zugang zu diesen Informationen nach den Vorschriften des Informationsgesetzes mit der Folge einer – faktischen – Bereichsausnahme weitgehend gesperrt. Eine solche Bereichsausnahme ist im Gesetz aber nur für die in § 3 Nr. 8 IFG genannten Behörden vorgesehen. Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG ist nur der eigentliche Vorgang der (inner- bzw. zwischen‑)behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung, Abwägung – der Beratungsprozess im engeren Sinne – geschützt, nicht die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 – 8 A 475/10 –, juris. Die begehrten Informationen in Form des Schadensminderungskonzepts stellen die nicht geschützte Beratungsgrundlage dar. Dass die Kontroll- oder Aufsichtsarbeit der Regulierungsbehörde bei Bekanntgabe der Informationen beeinträchtigt werden könnte, ist nicht von der Bundesnetzagentur geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar, vgl. § 3 Nr. 1 lit. d) IFG. Im Übrigen geht im vorliegenden Fall der erst mit Antrag vom 27. Mai 2021 und im Verfahren 13 K 1503/22 durch die Beigeladene zu 1) geltend gemachte Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) auf Zugang zum Schadensminderungskonzept und zu den Begleitdokumenten einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG nicht nach § 1 Abs. 3 IFG vor. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1) zum Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung noch kein Verwaltungsverfahren auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes angestrengt hatte. Vgl. zu Letzterem: VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9. September 2020 – 13 K 4930/19 –, juris Rn. 18 ff. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wäre die Klage auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit unter Anwendung der Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes abzuweisen gewesen. Der Beigeladenen zu 1) kommt nach § 67 Abs. 5 EnWG ebenfalls ein Anspruch auf Informationszugang zu den begehrten Unterlagen zu. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 1876/19 – Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1) war in der Kostentragung mit zu berücksichtigen, da diese einen Antrag gestellt hat. Die Beigeladenen zu 2) bis 5) haben keine Anträge gestellt, sodass weder ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig sind, noch ihnen Kosten auferlegt werden können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der (Nicht‑)Anwendung von § 67 Abs. 5 EnWG grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.