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Urteil

22 K 5618/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0315.22K5618.20A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2020 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2020 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er verließ nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2019 sein Heimatland und reiste am 2. Januar 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 26. Februar 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 8. September 2020 in Bonn an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er stamme aus dem Dorf F. im Landkreis M. in der Provinz H.. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Er habe seine Schulausbildung im Jahr 2016 mit dem Abitur abgeschlossen und dann zunächst ein Tourismus-Studium auf der Z. Üniversitesi in Q. angefangen. Dort sei er von Kommilitonen und Lehrkräften ständig wegen seiner kurdischen Herkunft beleidigt worden. Man habe ihm PKK-Mitgliedschaft und Terrorismus unterstellt. Auch habe man ihn aufgefordert, die Universität zu verlassen. Schließlich sei er einmal von mehreren Menschen angegriffen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Die anderen Studenten und auch Lehrer hätten ihm die Schuld an dieser Auseinandersetzung gegeben und er sei daraufhin exmatrikuliert worden. Danach sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Gemeinsam mit seinem Bruder sei er dann seit dem August 2018 regelmäßig zum HDP-Büro in M. gefahren. Der dortige HDP-Kandidat sei ein Lehrer aus der Mittelschule gewesen. Die stellvertretende Vorsitzende sei eine Cousine von ihm gewesen. Da er beide gekannt habe, habe er nicht nur deren Ziele unterstützen, sondern auch mitarbeiten wollen. Daher habe er dann u.a. Flyer verteilt, Flaggen der HDP aufgehängt und mit Jugendlichen und anderen über die Ziele der HDP gesprochen. Nach den Wahlen seien dann viele HDP-Mitglieder und -Kandidaten festgenommen worden. Er habe aber weiter bis zum 10. Dezember 2019 für die HDP gearbeitet. An diesem Tag seien die Wohnung seines Cousins und das Haus seiner Eltern von Militärangehörigen durchsucht worden. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass man nach ihm suche. Er solle zu den Militärangehörigen gehen und eine Aussage abgeben. Er sei daraufhin aus Angst vor einer Festnahme und vor Folter nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern zu seinem Großvater. Ungefähr drei Mal seien die Soldaten danach zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten dabei seine Familie beschimpft und seinen Bruder geschlagen sowie gefoltert. Sein Bruder habe anschließend seine Ausreise organisiert. Nach einem drei- oder vierwöchigen Aufenthalt bei einer Tante in K. sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien die Soldaten mehrfach zu seinem Elternhaus gekommen. Nachdem sein Vater ihnen mitgeteilt habe, dass er sich in Europa befinde, seien sie jedoch nicht mehr gekommen. Befragt nach Beweismitteln hat der Antragsteller angegeben, er habe keine entsprechenden Dokumente. Man habe weder ihm noch seiner Familie etwas ausgehändigt. Dennoch gehe er davon aus, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weil die Soldaten ansonsten nicht ständig zum Haus seiner Eltern gekommen wären, um nach ihm zu fragen. E-Devlet oder UYAP habe er nicht genutzt. Bei Rückkehr befürchtet der Antragsteller, dass er inhaftiert oder entführt und getötet werde, weil er die HDP unterstützt habe. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowie den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliege (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Zuletzt befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des Gesetzes. Die von ihm vorgetragenen Ereignisse erreichten weder im Einzelfall noch in Kumulation die notwendige Intensität, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen würde. Daher sei der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist. Der Kläger hat am 14. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Entgegen der Einschätzung des Bundesamts sei er sehr wohl vorverfolgt ausgereist. Er sei wegen seines Engagements für die HDP ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Weiter trägt er vor, dass er im Herbst 2022 von seinem Vater erfahren habe, dass eine Anklage gegen ihn vorliege. Im August 2022 habe die Jandarma erneut in seinem Dorf nach ihm gefragt. Daraufhin habe sein Vater einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser habe im Wege der Akteneinsicht erfahren, dass im August 2022 Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Unter dem 00. Januar 2023 habe die Staatsanwaltschaft M. Anklage gegen ihn erhoben wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und des Innenministers durch Veröffentlichungen auf der Plattform „D.“. Am 00. März 2023 habe dann eine Gerichtsverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2024 erschienen ist, weil die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe wegen des Straftatbestands der „Beleidigung“ zum Nachteil des O. V., der zwischen Juli 2018 und Juni 2023 das Amt des türkischen Innenministers innehatte, drohen und sich dies als Ausdruck politischer Verfolgung darstellt. Diese Überzeugung des Einzelrichters resultiert im Rahmen einer Gesamtschau aus den Einlassungen des Klägers sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten und ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung über das Portal „UYAP“ aufgerufenen Dokumente, insbesondere der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 00. November 2022, der „Eingangsverfügung“ des Amtsgerichts M. vom 00. November 2022 und dem Schreiben des Amtsgerichts M. vom 00. März 2024. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der „Beleidigung“ des türkischen Innenministers der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (im Folgenden: Lagebericht 2022), Stand: Juni 2022, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Dass die gegen den Kläger gerichtete Strafverfolgung auf einem „L.“ beruht, den er gepostet hat, als er sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. § 28 Abs. 1 AsylG, wonach ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ist schon nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um die Anerkennung der Asylberechtigung geht, sondern um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daher ist hier § 28 Abs. 1a AsylG einschlägig. Danach kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist. Dies ist hier der Fall. Die gegen den damaligen türkischen Innenminister gerichtete „Beleidigung“, die der Kläger im Internet gepostet hat, ist Ausdruck seines bereits in der Türkei vorhandenen Engagements für die „kurdische Sache“ und für die HDP. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind zudem aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.