Urteil
22 K 5980/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0315.22K5980.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am N02 in Uludere geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 2. Mai 2022 und reiste am 17. Mai 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Mai 2022 einen Asylantrag. In der Zwischenzeit hielt er sich u.a. in Brasilien, in Spanien und in der Schweiz auf. Nach Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte der Kläger sowohl in Spanien als auch in der Schweiz einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 2. August 2022 in Düsseldorf an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er stamme aus dem Dorf X. im Kreis Uludere in der Provinz Şırnak. Dort habe er ein Haus und ein Feld besessen. Seine Frau und seine drei Kinder sowie seine Eltern und Geschwister lebten weiterhin in dem Dorf. Zwischen 1994 und 2007 habe er im Irak in einem Flüchtlingslager der UNO gelebt. Dort sei er auch zur Schule gegangen. Zwischen August 2009 und November 2010 habe er Wehrdienst geleistet. In den Jahren 1993 und 1994 habe es viele Gefechte in seinem Dorf gegeben, so dass seine Familie in den Irak geflüchtet sei. Sie hätten dort in einem Zelt der UNO gelebt. Dort habe es Probleme mit der PKK gegeben. Ein älterer Bruder von ihm sei aufgefordert worden, in die Berge zu gehen. Auch er selbst sei von der PKK zwischen 2005 und 2007 gezwungen worden, in die Berge zu gehen. Das habe er aber nicht gewollt. Seine Familie habe damals nur einen Ausweg gesehen, nämlich in die Türkei zu gehen. Nach dem Wehrdienst habe der Staat gewollt, dass er – wie auch schon seine älteren Brüder – sich zu einem Dorfschützer ausbilden lasse. Er habe das aber nicht gewollt, weil er niemanden habe töten wollen. Polizei und Armee hätten aber großen Druck auf ihn ausgeübt; er sei auch inhaftiert worden. 2013 sei er dann gezwungen worden, bestimmte Formulare zu unterschreiben. Irgendwann habe er sich gebeugt und sei dann bis zum 2. Dezember 2020 Dorfschützer gewesen. Er habe öfters kündigen wolle, was die Polizei aber nicht erlaubt habe. An diesem Tag sei er in der Hütte für die Patrouille gewesen. Ein weiterer Dorfschützer und drei Kommandanten seien anwesend gewesen. Sie hätten in einer WhatsApp-Gruppe ein Foto einer weiblichen Guerilla-Kämpferin veröffentlicht. Sie sei unter der Gürtellinie nackt gewesen und habe ihre Waffe an ihre Genitalien gehalten. Er habe ihnen gesagt, dass sie nicht etwas so Unmenschliches tun dürften. Daraufhin sei er geschlagen, beleidigt und als Terrorist bezeichnet worden. Als Strafe habe er unbewaffnet und ohne Schutzkleidung bei Regen draußen Wache halten müssen. Bei der Militärwache sei er vom Kommandanten als Terrorist bezeichnet und beleidigt worden. Im Anschluss habe er deutlich häufiger an grenzübergreifenden Operationen teilnehmen und öfter Wache halten müssen. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, durchatmen zu können. Auch habe er befürchtet, dass er getötet oder inhaftiert werde. Nach seiner Ausreise habe er sich 14 Tage in Spanien und vier Monate in der Schweiz aufgehalten. Im Oktober 2021 sei er in die Türkei zurückgekehrt, da er zu diesem Zeitpunkt mentale Schwierigkeiten gehabt habe. Dort habe er sich beim Bruder seiner Ehefrau in Istanbul aufgehalten. Am 2. Mai 2022 sei er aus der Türkei ausgereist, da er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Er wisse nicht, ob er strafrechtlich verfolgt werde. Vor eineinhalb Monaten sei die Tochter seiner Tante mit ihrem Ehemann in die Türkei gereist, um Urlaub zu machen. Sie hätten in seiner Garage geparkt. Nachbarn hätten dies beobachtet. Daraufhin seien Soldaten gekommen und hätten seine Ehefrau gefragt, ob er zurückgekehrt sei. Es sei bei diesem einem Besuch geblieben. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01), als Einschreiben am 12. Oktober 2022 zur Post gegeben und dem Kläger am 17. Oktober 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein Flüchtling im Rechtssinne. Wegen seiner Tätigkeit als Dorfschützer drohe ihm keine Verfolgung. Das System der Dorfschützer sei seit 1985 im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die PKK aufgebaut und in den Jahren 2015/2016 nach Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts erneut verstärkt worden. Dorfschützer erhielten staatliche Bezüge und könnten staatliche Versorgungsdienste (Gesundheitsfürsorge) in Anspruch nehmen. Zu besetzende Stellen würden ausgeschrieben; dabei werde bekanntgegeben, aus welchen Kreisstädten/Dörfern wie viele Dorfschützer benötigt würden. Interessenten könnten sich innerhalb einer bestimmten Frist auf die Stellen bewerben. Sofern ein Sicherheitsschützer seinen Posten nicht mehr ausüben möchte, könne er die Tätigkeit mittels einfacher Kündigung beenden. Die tatsächliche Nichtausübung des Dienstes erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand. Diese Erkenntnisse würden dadurch gestützt, dass es nur einen Besuch beim Wohnhaus des Klägers gegeben habe, ansonsten aber keine staatlichen Anstrengungen zum Auffinden des Klägers erfolgt seien. Auch lägen keine Hinweise für eine strafrechtliche Verfolgung vor. Der Kläger hat am 30. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Über seinen Bruder, der ebenfalls als Dorfschützer tätig sei, habe er in Erfahrung bringen können, dass mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Uludere ein Ermittlungsverfahren wegen „Propaganda für eine Terrororganisation“ nach Paragraph 7/2 des Antiterrorgesetzes gegen ihn eingeleitet worden sei. Am 11. Januar 2023 sei auch ein Haftbefehl erlassen worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 15. März 204 erschienen ist, weil die Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG beantragt, ist die zulässige Klage begründet (hierzu I.). In Bezug auf die zugleich beantragte Zuerkennung politischen Asyls ist die zulässige Klage unbegründet (hierzu II.). I. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 10. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben, drohen. Es steht ferner zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die bisher gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Maßnahmen Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten Dokumenten, insbesondere auf dem vom Kläger vorgelegten Haftbefehl vom 11. Januar 2023 sowie dem Antrag der Oberstaatsanwaltschaft Uludere auf Erlass eines Haftbefehls vom 5. Januar 2023 und dem Bericht der Kommandantur der Jandarma des Distrikts Uludere vom 3. Januar 2023. Wie die vom Kläger beauftragte Rechtsanwältin Duriye Benek mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 mitteilt, droht dem Kläger eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe zwischen einem Jahr und sechs Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten. Die Echtheit der vom Kläger überreichten Dokumente steht fest. Sie wurden anhand der auf den Dokumenten vorhandenen UYAP-Codes in der mündlichen Verhandlung online über das UYAP-System verifiziert. Dabei gilt es zu beachten, dass Dokumente der Jandarma, der Staatsanwaltschaft sowie anderer Stellen der türkischen Polizei bzw. Sicherheitskräfte zwar in UYAP eingestellt sind, diese für den Beschuldigten aber erst dann einsehbar sind, wenn ein Gericht die Anklage zugelassen hat und der Beschuldigte formal die Rolle des Angeklagten zugewiesen bekommt. Solange sich das Verfahren noch im (polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungsverfahren befindet, sind die entsprechenden Dokumente nur für türkische Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen einsehbar. Daher konnte der Kläger die Dokumente im vorliegenden Fall nur über die Şırnak zugelassene Rechtsanwältin Duriye Benek erhalten und in das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren einführen. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (im Folgenden: Lagebericht 2022), Stand: Juni 2022, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022 (BFA Länderinformation Türkei 2022), Version 6, S. 46; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richter*innen in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter*innen und Staatsanwälte*innen) unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Haftbefehl bei Rückkehr des Klägers in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. Siehe AA Lagebericht 2021, S. 23; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31. II. Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 10. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. Damit greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.