Beschluss
6 L 2235/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0318.6L2235.23.00
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Tenor
1. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
2. | Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. | Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Antragsbegehren der Antragstellerin, „die Möglichkeit zu erhalten, ihren Abschluss bis zum 30.03.2024, wenn möglich auch später, nachträglich nachweisen zu können und somit zum Masterstudiengang zugelassen zu werden“, ist zulässigkeitsfreundlich angesichts der sich aus § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog ergebenden Bestimmtheitsanforderungen gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie unter der Maßgabe, dass sie den Abschluss ihres Bachelorstudiums im Studienfach Psychologie bis zum 30. März 2024 nachweist, vorläufig zum Wintersemester 2023/2024 zum Ein-Fach-Masterstudiengang „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ (1. Fachsemester) zuzulassen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 6 L 2349/23 –, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, unter der Maßgabe, dass sie den Abschluss ihres Bachelorstudiums im Studienfach Psychologie bis zum 30. März 2024 nachweist, vorläufig zum Wintersemester 2023/2024 zum Ein-Fach-Masterstudiengang „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ (1. Fachsemester) zugelassen zu werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung über die Zulassung zu den Masterstudiengängen Psychologie sowie Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2023 (im Folgenden: MZO) eröffnet Bewerbern im Einklang mit den Regelungen gemäß § 49 Abs. 6 Sätze 4, 5 HG NRW die Möglichkeit, sich um die Zulassung zum Masterstudiengang „Psychologie sowie Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ bei der Antragsgegnerin zu bewerben, obwohl sie im Zeitpunkt der Antragstellung, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MZO bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres erfolgen muss, die Zugangsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 MZO – namentlich das Innehaben eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in Gestalt eines Bachelor of Science im Studiengang Psychologie – noch nicht erfüllen. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MZO allerdings nur dann, wenn im Zeitpunkt des Zulassungsantrags bereits mindestens 80 % (mindestens 144 von 180 Leistungspunkten) der zu erwerbenden Leistungspunkte bzw. der als gleichwertig anerkannten Leistungen nachgewiesen sind und alle Prüfungen bis zum 30. September des gleichen Jahres abgelegt sein werden. In diesen Fällen ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 MZO das Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss – mithin das Bachelorzeugnis im Studienfach Psychologie – bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres nachzureichen. Gemessen an diesen Maßstäben kam vorliegend von vornherein allenfalls ein Anspruch der Antragstellerin in Betracht, unter der Maßgabe, dass sie sämtliche für den Erwerb des Bachelor of Science im Studiengang Psychologie erforderlichen Prüfungen bis zum 30. September 2023 ablegt und den Nachweis über die Erlangung des Bachelorgrades bis zum 31. Dezember 2023 nachweist, vorläufig zum Masterstudium zugelassen zu werden. Diesem Anspruch hat die Antragsgegnerin mit dem Zulassungsbescheid vom 26. Oktober 2023 entsprochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Antragstellerin, sie unter der Maßgabe, dass sie den Abschluss ihres Bachelorstudiums im Studienfach Psychologie bis zum 30. März 2024 nachweist, vorläufig zum Wintersemester 2023/2024 zum Masterstudium zuzulassen, besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MZO und § 4 Abs. 3 Satz 2 MZO nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin. In dieser Hinsicht ist vielmehr der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die Berücksichtigung einer derartigen Sondersituation im Rahmen des Vergabeverfahrens der Studienplätze gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VergabeVO NRW i. V. m. § 10 VergabeVO NRW über die besondere Vorabquote für sog. Härtefälle erfolgt, wenn der jeweilige Bewerber innerhalb des Bewerbungsverfahrens einen entsprechenden Antrag stellt und ein Härtefall im Sinne von § 10 Satz 2 VergabeVO NRW vorliegt. Das Erfordernis, die Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Studiengangs zu erfüllen, wird durch eine derartige Zulassung zum Studium aber gerade nicht dispensiert. Auch Bewerber, die infolge eines Härtefallantrags zum Studium zugelassen werden, müssen mithin sämtliche im Einzelfall erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. In Anwendung dieser Grundsätze wird erkennbar, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet sind, einen Anspruch zu begründen, das Masterstudium einstweilen aufnehmen zu dürfen, obgleich die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums noch nicht erfüllt sind. Weiterhin vermag auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die Zulassungskommission im Masterstudiengang Psychologie dem Studierendensekretariat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2018 empfohlen hatte, ihr zu gestatten, den Abschluss ihres Bachelorstudiums im Hinblick auf den ihr zum Wintersemester 2017/2018 angebotenen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie bis zum 31. März 2018 nachzuweisen, einen Anspruch auf die vorliegend begehrte Zulassung nicht zu begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der 31. März 2018 seit nahezu sechs Jahren verstrichen ist und es der Antragstellerin auch nicht mehr darum geht, zum Wintersemester 2017/2018 zum Masterstudiengang Psychologie zugelassen zu werden, sondern darum, zum Wintersemester 2023/2024 zum Ein-Fach-Masterstudiengang „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ zugelassen zu werden. Der vorstehend in Bezug genommenen Empfehlung vom 15. Februar 2018 kann daher erkennbar keine Regelungswirkung mehr zukommen. Entscheidend ist in dieser Hinsicht vielmehr allein die bereits dargelegte normative Rechtslage gemäß der MZO, nach der die Antragstellerin eben keinen Anspruch auf die hier begehrte Zulassung hat. Sollte die Antragstellerin aufgrund der damaligen Gestattung des späteren Abschlussnachweises darauf vertraut haben, auch in zukünftigen Zulassungssituationen die Erlaubnis zu erhalten, den erforderlichen Abschluss erst später nachweisen zu müssen, wäre ein derartiges Vertrauen schon nicht schutzwürdig. Denn soweit es in dem Bescheid heißt, dass es sich um eine „einmalige Sonderregelung“ handelt und „eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen ist“, fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für die Bildung eines Vertrauens in die Behandlung ähnlich gelagerter Fälle in der Zukunft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwerts abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.