Urteil
14 K 2938/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0319.14K2938.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob der Kläger der Beklagten für Januar bis Oktober 2015 Beiträge nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) schuldet. Ihm wurde auf seinen Antrag im Mai 1996 eine Frequenz zur Nutzung für das Betreiben einer Seefunkstelle auf dem Schiff „F.“ (Rufzeichen N01) zugeteilt und nach Ausstattung des Schiffes mit einem anderen Funkgerät im Mai 2000 unter Beibehaltung der bisherigen Frequenzzuteilung zusätzlich eine digitale Selektivrufnummer und eine ATIS-Kennung zugewiesen; diese Zuteilungen wurden entsprechend beurkundet und ihm die Urkunden ausgehändigt. Nach seinen Angaben hat er das Schiff seit 2009 nicht mehr genutzt und es 2011/2012 veräußert. Dies will er der Beklagten mitgeteilt und die Seefunkstelle abgemeldet haben; Unterlagen dazu sind nicht im Verwaltungsvorgang enthalten. Im Oktober 2015 und September 2016 setzte die Beklagte für die für die Seefunkstelle zugeteilte Frequenz gegenüber dem Kläger TKG-und EMVG-Beiträge in Höhe von 16,59 € für das Jahr 2011 bzw. 28,03 € für die Jahre 2012 – 2014 fest. Hiergegen legte der Kläger jeweils Widersprüche ein, die er damit begründete, dass das Boot mit der Seefunkstelle seit 2008 nur noch sehr eingeschränkt genutzt und 2011/2012 veräußert worden sei. Spätestens dann habe er auch die Seefunkstelle abgemeldet. Über diese Widersprüche ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig wertete die Beklagte das Widerspruchsschreiben vom Oktober 2015 als Verzicht des Klägers auf die Frequenzzuteilung und löschte sie zum 26.10.2015. Dies teilte sie dem Kläger mit und wies ihn darauf hin, dass bis dato bei ihr kein Verzicht auf die Frequenzzuteilung vorgelegen habe. Die Beitragspflicht ende zum 31.10.2015; ein rückwirkender Verzicht sei ausgeschlossen. Die TKG- und EMVG-Beiträge für den verbleibenden Zeitraum vom 1.1. bis 31.10.2015 i.H.v. 8,33 € bzw. 0,54 € – insgesamt 8,87 € – setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit den hier streitigen Bescheiden vom 9.9.2019 fest. Zusätzlich teilte sie ihm im Übersendungsschreiben mit, dass für nicht bezahlte alte Forderungen ein sofort zahlbarer Betrag i.H.v. 44,62 € offen stehe. Die fristgerecht im September 2019 erhobenen Widersprüche begründete der Kläger damit, dass er das Schiff vor mehr als 15 Jahren abgegeben habe und keine Seefunkstelle mehr habe. Er habe sie sofort nach dem Verkauf des Schiffes gekündigt. Da das Geschehen und die Korrespondenz jedoch so lange zurücklägen, würde es längere Zeit in Anspruch nehmen, die entsprechenden Unterlagen herauszusuchen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.5.2020 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und setzte für die Widerspruchsverfahren mit Bescheiden vom 12.5.2020 jeweils Gebühren i.H.v. 35,00 € fest (gegen die der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat). Am 12.6.2020 hat der Kläger Klage erhoben und wendet sich gegen die Beitragsforderungen. Sie seien unbegründet, weil die Seefunkstelle spätestens Mitte 2009 abgemeldet worden sei. Generell liege zwar die Beweislast für die Kündigung bei ihm. Er habe die Unterlagen dazu jedoch vernichtet, weil er seit mehreren Jahren keine Beitragsbescheide mehr erhalten habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass die Abmeldung bei der Beklagten vorliege. Für das Jahr 2015 seien die Beiträge erstmals 2019, für den vor 2015 liegenden Zeitraum gar nicht durch Bescheid festgesetzt worden. Wenn die Beklagte turnusmäßig jährlich die Beiträge durch Bescheid festgesetzt hätte, hätte er die Sache früher überprüfen können. Die Beklagte habe sich selbst nicht korrekt verhalten und könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, dass der Nachweis der früheren Abmeldung nicht mehr gelingt. Die Beitragsforderung sei zwar nicht verjährt, wohl aber aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten verwirkt. Seien danach die Beitragsbescheide rechtswidrig, dürfte wohl auch die Gebührenerhebung für das Widerspruchsverfahren fehlerhaft sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide vom 9.9.2019 in der Form der Widerspruchsbescheide vom 12. 5.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 19.10. 2015 mitgeteilt, dass er das Schiff verkauft habe. Dieses Schreiben habe sie als Verzicht auf die Frequenzzuteilung ab Oktober 2015 gewertet. Der insoweit beweispflichtige Kläger habe bisher nicht nachgewiesen, dass er bereits vorher auf die Frequenzzuteilung verzichtet habe. Eine frühere Mitteilung sei nicht in den Verwaltungsvorgängen. Auch sein Vorbringen dazu, warum er ein früheres Abmeldungsschreiben nicht vorlegen könne, sei nicht überzeugend. Zunächst habe er dazu vorgetragen, dass das Heraussuchen lange Zeit brauche, später dann, dass er die entsprechenden Unterlagen vernichtet habe. Zwischen dem Verkauf des Schiffes, einem dementsprechend möglichen Verzicht auf die Frequenzzuteilung und der Festsetzung der Frequenzschutzbeiträge im Jahr 2015 lägen nur 3-4 Jahre. Dem Kläger als Rechtsanwalt müsste aber bekannt sein, dass er Dokumente aufbewahren müsse. Für das Beitragsjahr 2015 sei auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Beitragserhebung sei auch nicht verwirkt gewesen. Der Kläger habe nicht allein deswegen, weil er nicht jährlich Beitragsbescheide bekommen habe, darauf schließen können, dass die Beklagte Beiträge für vergangene Beitragsjahre nicht mehr geltend machen wolle. Einen jährlichen Turnus habe es nie gegeben. Vielmehr seien die Frequenzschutzbeiträge immer in einem Turnus von 2-4 Jahren für bereits vergangene Beitragsjahre erhoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Ordner) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO). Gegenstand der vorliegenden Klage ist allein die Beitragspflicht für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2015. Soweit in dem Schreiben, mit dem die angegriffenen Bescheide übersandt wurden, auf den Zahlungsrückstand wegen nicht bezahlter alter Forderungen i.H.v 44,62 € hingewiesen wird, geschieht dies rein nachrichtlich, hat jedoch keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Regelung (d.h. Festsetzungen) der entsprechenden Beitragsforderung erfolgte vielmehr mit den Bescheiden vom 16.10.2015 für das Jahr 2011 und vom 20.9.2016 für die Jahre 2012-2014, die der Kläger jeweils mit Widersprüchen angegriffen hat; darüber ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren noch nicht entschieden worden. Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 9.9.2016 über die Erhebung von TKG- und EMVG-Beiträgen und die Widerspruchsbescheide vom 12.5.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzungen sind § 143 TKG in der bis 30.11.2021 geltenden Fassung (TKG a.F.).bzw. § 31 Abs. 1 EMVG. Beiträge nach dem Telekommunikationsgesetz erhebt die Bundesnetzagentur jährlich nach § 143 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen. Beitragspflichtig sind nach § 143 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F. diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. ist eine Frequenzzuteilung die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Nach § 63 Abs. 5 TKG a.F. erlischt die Frequenzzuteilung durch Verzicht, der gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären ist. Gemäß § 31 Abs. 1 EMVG haben Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs sowie für Maßnahmen der Marktüberwachung (§§ 23, 24 EMVG) einen Jahresbeitrag zu entrichten, soweit nicht für die entsprechenden Tatbestände bereits Gebühren und Auslagen erhoben werden. Senderbetreiber sind nach § 3 Nr. 16 EMVG diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind. Die Einzelheiten der Beitragserhebung wie die Einteilung der Nutzergruppen und Beginn und Ende der Beitragspflicht wird durch die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13.5.2004 (BGBl. I S. 958) geregelt. Nach § 1 Abs. 3 FSBeitrV beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung erfolgt ist. Sie endet u. a. mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung wirksam wird; ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung ist ausgeschlossen. Die jeweilige Beitragshöhe für die einzelnen Nutzergruppen wird in Anlagen zu dieser Verordnung festgelegt. Für das Beitragsjahr 2015 beträgt nach der Zehnten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzverordnung vom 7.6.2019 (BGBl. I S. 770) der Beitrag für das gesamte Jahr für Seefunkstellen nach dem TKG 9,99 € und nach dem EMVG 0,65 €. Der Kläger war danach im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015, der im vorliegenden Verfahren allein Streitgegenstand ist, als Inhaber einer Frequenzzuteilung für eine Seefunkstelle beitragspflichtig. Ihm wurde 1996 vom damaligen Bundesamt für Telekommunikation und Post im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG eine Frequenz zum Betreiben einer Seefunkstelle auf nicht funkausrüstungspflichtigen Schiffen zugeteilt und eine entsprechende Urkunde übersandt. Diese Zuteilung galt weiter, als ihm im Jahr 2000 nach Ausrüstung des Schiffes mit einer anderen Funkanlage zusätzlich eine digitale Selektivrufnummer und eine ATIS-Kennung zugeteilt wurde. Damit wurde er zugleich zum Senderbetreiber nach § 3 Nr. 16 EMVG. Dass er sein Schiff nach eigenen Angaben bereits seit 2009 nicht mehr genutzt und spätestens 2011/2012 verkauft hat, lässt seine Beitragspflicht unberührt, weil die Beitragspflicht allein an die Frequenzzuteilung und nicht an die Nutzung der Seefunkstelle oder das Eigentum an dem Schiff anknüpft, auf dem die Seefunkstelle (Anlage) installiert ist. Die Frequenzzuteilung war im streitigen Zeitraum auch weiter wirksam. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er früher als mit Schreiben vom Oktober 2015 auf sie im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 TKG, § 1 Abs. 3 FSBeitrV verzichtet hat. Weder befindet sich ein älteres Schreiben mit einer entsprechenden Verzichtserklärung in den Verwaltungsvorgängen noch hat er ein solches zum Nachweis einer „Kündigung“ der Frequenz zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt. Auch sein Vortrag zu den Umständen und dem Zeitpunkt des Verzichts auf die zugeteilte Frequenz ist so vage, dass das Gericht nicht allein aufgrund dieses Vortrags die Überzeugung gewinnen konnte, dass er vor Oktober 2015 einen Verzicht auf die Zuteilung gegenüber der Beklagten erklärt hat. Im Schreiben vom Oktober 2015 hat er angegeben, dass das Schiff 2011/2012 veräußert worden sei und er „spätestens“ dann auch die Seefunkstelle abgemeldet habe. Im Widerspruchsverfahren um die Beitragserhebung 2011 (September 2019) hingegen erklärte er, dass er das Schiff vor mehr als 15 Jahren abgegeben und keine Seefunkstelle mehr habe. Im Klageverfahren trug er im Juni 2020 dann vor, dass er spätestens seit Mitte 2009 das Boot nicht mehr habe betreiben können und die Funkstelle spätestens zu diesem Zeitpunkt abgemeldet habe. Auch seine Erklärung dazu, warum er das Schreiben nicht mehr vorlegen kann, ist nicht überzeugend. Zunächst machte er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens 2015 um die Beiträge 2011 geltend, dass es mit erheblichem Aufwand verbunden sei, zu überprüfen, ob die Kündigung noch in Kopie vorliege oder aufgrund des langen Zeitablaufs zwischenzeitlich vernichtet worden sei. Es stünden auch Zeugen für die ordnungsgemäße Beendigung zur Verfügung. Diese Zeugen hat er jedoch nie benannt. Zuletzt räumt er ein, dass er ein älteres Schreiben nicht vorlegen könne, weil es vernichtet worden sei, nachdem er jahrelang nichts von der Beklagten gehört habe und davon ausgegangen sei, dass die Abmeldung erfolgreich gewesen sei. Selbst wenn er durch die Vernichtung des Schreibens unverschuldet in einen Beweisnotstand geraten sein sollte, bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Er eröffnet allenfalls die Möglichkeit, im Sinne wohlwollender Beurteilung von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen auszugehen. So zum Beweisnotstand im Bereich des Sozialrechts OVG NRW, Beschluss vom 3.3.2021 – 12 A 3135/17 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 7.6.2016 - 12 A 1133/14 -, juris, Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, zu § 108, Rn. 5 . Gerade an einem substantiierten schlüssigen Vortrag fehlt es jedoch, wie dargelegt. 2. Die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der Beiträge liegen vor. Gegen die Beitragshöhe bestehen keine Bedenken und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenznutzungsbeitrags auf Grundlage von § 143 Abs. 1 TKG und der Frequenzschutzbeitragsverordnung weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2015 - 9 C 24.14 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.10.2017 - 9 A 545/11 -, juris, Rn. 35 ff. . Die Beitragskalkulation wurde von dem Kläger trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) nicht gerügt. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beitragsforderung auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob sein Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 4.12.2020 – 2 A 560/17 –, juris, Rn. 62 ff m.w.N. . Weder der Zeitablauf noch besondere Umstände im Verhalten der Beklagten sind geeignet, beim Kläger den Eindruck zu erwecken, sie werde die Beitragsforderung ihm gegenüber nicht mehr festsetzen. Sie hat die Forderungen für die Beitragsjahre 2011, 2012-2014 und das hier streitige 2015 jeweils in der Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Entstehung der Beitragsforderung geltend gemacht. Dies entspricht der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, die Beiträge wegen ihrer regelmäßig geringen Höhe und dem mit der Erhebung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht jährlich, sondern im Abstand von 2-4 Jahren festzusetzen. Andere besondere Umstände im Verhalten der Beklagten, die einen solchen Eindruck beim Kläger hätten erwecken können, hat er weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Ist die Klage deshalb abzuweisen, fallen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf unter 500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.