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Urteil

6 K 1220/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0319.6K1220.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs hinsichtlich einer Modulprüfung sowie hilfsweise deren Neubewertung. Die Klägerin war Studierende des Einstellungsjahrgangs 2021 im dualen Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: HSPV NRW). Im Rahmen dieses Bachelorstudiums ist im Modul GS 6, das sich aus den Teilmodulen „GS 6.1 Verhaltensrechtliche Verstöße nach der StVO und StVZO“ und „GS 6.2 Grundlagen der Verkehrslehre“ zusammensetzt, eine Prüfungsleistung in Form einer dreistündigen Klausur zu absolvieren. Nachdem die Klägerin ihren Erstversuch der Prüfung im Modul GS 6 am 10. Mai 2022 nicht bestanden hatte und vom Wiederholungstermin am 12. September 2022 wirksam zurückgetreten war, unterzog sie sich am 31. Oktober 2022 der Wiederholungsprüfung. Die Klägerin bestand die Prüfung im Modul GS 6 auch im Wiederholungsversuch nicht. Die Prüfer bewerteten die Prüfungsleistung der Klägerin mit „nicht ausreichend (5,0)“. Ausweislich des Bewertungsbogens ergab sich diese Bewertung daraus, dass der Erstprüfer, Polizeihauptkommissar O., hinsichtlich der Prüfungsleistung der Klägerin 39 von 100 insgesamt erreichbaren Punkten und der Zweitprüfer, Polizeidirektor R., 40 von 100 insgesamt erreichbaren Punkten vergab. Mit Bescheid vom 28. November 2022, der der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am selben Tag ausgehändigt wurde, teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sie wegen des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Modul GS 6 die gesamte Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Dezember 2022 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 18. Januar 2023 begründete. Zur Begründung rügte sie zunächst, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch den Erstprüfer von der Bewertung des Zweitprüfers abweiche und in der Folge insgesamt nur 39 Punkte als Gesamtpunktzahl vergeben worden seien. Überdies verwies sie auf eine an sie adressierte E-Mail des Erstprüfers vom 29. November 2022. Im Rahmen dieser E-Mail habe ihr der Erstprüfer mitgeteilt, dass er ihre Bearbeitung der Aufgabe 3 übersehen habe und der Korrekturvermerk deswegen nicht korrekt sei. Mit Blick auf ihre Ausführungen zur Aufgabe 3 würde er nachträglich drei und nicht null Punkte vergeben. Sein Übersehen der Ausführungen und die mangelnde Bepunktung wirke sich aber vorliegend nicht aus, weil auch die Vergabe von drei weiteren Punkten nichts an ihrem Nichtbestehen ändern würde. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Zweitprüfer die Ausführungen der Klägerin zur Aufgabe 3 zur Kenntnis genommen und dennoch nur 40 Punkte vergeben habe. Die Klägerin wendete in dieser Hinsicht ein, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermöge. Prüfungsrechtlich komme eine derartige nachträgliche Korrektur nicht in Betracht. Die Prüfungsbewertung sei vielmehr insgesamt nicht mehr nachvollziehbar. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zweitprüfer sich an den Annahmen des Erstprüfers orientiert habe und daher ebenfalls von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. In der Konsequenz sei daher die Gesamtbewertung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das beklagte Land holte zu den Beanstandungen der Klägerin Stellungnahmen der Prüfer ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Erstprüfers vom 25. Januar 2023 (Bl. 52 ff. der Beiakte) und die Stellungnahme des Zweitprüfers vom 31. Januar 2023 (Bl. 57 der Beiakte) Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023, der der Klägerin am 7. Februar 2023 zugegangen ist, wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Kern aus, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Neubewertung noch auf Wiederholung der Prüfungsleistung zustehe, weil keine prüfungsrelevanten Verfahrens‑ oder Bewertungsfehler vorlägen. Hinsichtlich des mangelnden Vorliegens etwaiger Bewertungsfehler verwies das beklagte Land im Wesentlichen auf die von den Prüfern eingeholten Stellungnahmen. Die Klägerin hat am 7. März 2023 Klage erhoben und am 8. September 2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung der Klage nimmt die Klägerin Bezug auf ihren Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Darüber hinaus führt sie aus, dass der Ausgangsbescheid vom 28. November 2022 von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sei. Außerdem habe das beklagte Land ihr unzulässiger Weise keinen Drittversuch hinsichtlich der Prüfung im Modul GS 6 gewährt. In dieser Hinsicht sei zunächst zu konstatieren, dass sie im Unterschied zu anderen Studierenden nicht von der sog. Jokerregelung habe profitieren können. Im Übrigen könne das beklagte Land ihr einen weiteren Wiederholungsversuch auch nicht unter Verweis auf die Regelungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VAPPol II Bachelor) und § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (im Folgenden: StudO-BA) Teil A, wonach Prüfungen grundsätzlich nur einmalig wiederholt werden können, verwehren. Diese Regelungen erwiesen sich aus mehreren Gründen als nicht verfassungskonform. Zunächst stelle die gesetzliche Beschränkung auf lediglich einen Wiederholungsversuch im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dies ergebe sich daraus, dass ihr eine ordnungsgemäße, zielgerichtete Vorbereitung auf die Modulprüfung wegen der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen nicht möglich gewesen sei und ihre zwei Prüfungsmisserfolge daher keinen verlässlichen Schluss auf ihre beamtenrechtliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zuließen. Im Übrigen resultiere eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem daraus, dass das beklagte Land mit § 7 Abs. 4 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung eine Freiversuchsregelung eingeführt habe, die nur für Studierende an den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht aber für Studierende an der HSPV NRW gelte. Dies könne nicht auf sich beruhen. Es sei vielmehr zu erwägen, die vorstehende Regelung auch auf Laufbahnstudiengänge anzuwenden. So sei schließlich auch das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 16. August 2021 – 3 K 554/20 – mit Blick auf § 126b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin, der inhaltlich § 7 Abs. 4 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung ähnele, verfahren. Überdies sei zu konstatieren, dass ihre Ausführungen zu Aufgabe 3, die – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – vom Erstprüfer zunächst übersehen worden seien, bisher keiner formalen nachträglichen Bewertung durch den Erstprüfer zugeführt worden seien. Ferner sei auch die pauschale Aussage des Erstprüfers, im Falle einer nachträglichen Bewertung wären drei der im Rahmen von Aufgabe 3 möglichen 20 Punkte zu vergeben, nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus sei ohnehin von einem Durchschlagen des Bewertungsfehlers hinsichtlich Aufgabe 3 auf die Bewertung der übrigen Aufgaben auszugehen. Schließlich präge der vermeintliche Umstand, dass eine wesentliche Klausuraufgabe gar nicht bearbeitet worden sei, den Gesamteindruck des Erstprüfers dahingehend, dass er zwangsläufig auch die Ausführungen zu den übrigen Aufgaben für unzureichend halte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2023 zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch hinsichtlich der Prüfung im Modul GS 6 einzuräumen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2023 zu verpflichten, ihre Leistung im Modul GS 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor, dass nicht ersichtlich sei, weshalb von den Regelungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor und § 13 Abs. 2 S. 1 StudO-BA Teil A ausnahmsweise abzuweichen sei. Schließlich finde die Regelung gemäß § 10 StudO-BA Teil B, wonach bis zu zwei nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistungen, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden seien, ein zweites Mal wiederholt werden könnten, vorliegend keine Anwendung, weil die Prüfung im Modul GS 6 im 1. Studienjahr zu erbringen sei. Eine Ausnahme ergebe sich im Übrigen auch nicht daraus, dass den Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020 wegen der Auswirkungen der Corona‑Pandemie weitere Wiederholungsversuche eingeräumt worden seien. Da die Ausbildungsbedingungen sich Ende des Jahres 2021 und im Jahr 2022 deutlich besser dargestellt hätten als unmittelbar nach Ausbruch der Corona‑Pandemie im Jahr 2020, bestehe keine Verpflichtung, die weiteren Wiederholungsmöglichkeiten des Einstellungsjahrgangs 2020 auch dem Einstellungsjahrgang der Klägerin einzuräumen. Soweit die Klägerin weiterhin rüge, der Erstprüfer habe ihre Ausführungen zu Aufgabe 3 im Rahmen seiner ursprünglichen Bewertung nicht wahrgenommen, sei festzuhalten, dass der Erstprüfer ihre Klausurbearbeitung inzwischen vollständig zur Kenntnis genommen habe, er auf dieser Grundlage zu einer Vergabe von 42 von möglichen 100 Punkten gelangt und die Modulprüfung daher weiterhin mit „nicht ausreichend (5,0)“ zu bewerten sei. Hinsichtlich der Beanstandung der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstprüfer zu der Einschätzung gelange, dass ihre Bearbeitung der Aufgabe 3 mit lediglich drei von 20 möglichen Punkten zu bewerten sei, verweist das beklagte Land auf eine insoweit eingeholte weitere Stellungnahme des Erstprüfers vom 12. Oktober 2023 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakte). Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 29. September 2023 – 6 L 1784/23 – hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin, dem beklagten Land im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, die Klägerin die Prüfung im Modul GS 6 wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen, abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens – 6 L 1784/23 – sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch ihrem Hilfsantrag Erfolg. Der auf Wiederholung der Prüfung im Modul GS 6 abzielende Hauptantrag (dazu 1.) und der auf Neubewertung der Prüfung im Modul GS 6 gerichtete Hilfsantrag (dazu 2.) sind jeweils zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 29. September 2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 11 ff., verwiesen, an denen die Kammer nach nochmaliger Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ausdrücklich festhält. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfung im Modul GS 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Verpflichtung einer Prüfungsbehörde, eine Prüfungsleistung erneut zu bewerten, setzt voraus, dass ein Bewertungsfehler vorliegt und Auswirkungen dieses Fehlers auf das Prüfungsergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35.12 –, juris, Rn. 10; Fischer , in: ders./Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Auflage 2022, Rn. 679 m. w. N. Dabei sind Prüfungsentscheidungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig gerichtlich nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung für einen Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. In Anwendung dieser Grundsätze muss die Klägerin die dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zugrundeliegende Bewertung der Wiederholungsprüfung im Modul GS 6 gegen sich gelten lassen, weil keine einen Anspruch auf Neubewertung rechtfertigenden Bewertungsfehler ersichtlich sind. Zu konstatieren ist allerdings, dass die Klägerin mit ihrer Beanstandung, der Erstprüfer habe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ihre Ausführungen zu Aufgabe 3 zunächst nicht zur Kenntnis genommen, im Ausgangspunkt einen eindeutigen Bewertungsfehler aufgezeigt hat. Schließlich stellt es eine elementare Vorbedingung einer verfahrensfehlerfreien Bewertung dar, dass der Prüfer sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis nimmt. Vgl. Fischer , in: ders./Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Auflage 2022, Rn. 527 m. w. N. Zu beachten ist ferner, dass das beklagte Land den hierin liegenden Bewertungsfehler zwischenzeitlich auch nicht berichtigt hat. Dies ergibt sich daraus, dass das beklagte Land stets nur ausführt, wie der Erstprüfer die Aufgabe 3 bewerten würde, wenn er eine nachträgliche Bewertung vornähme. Dies stellt gerade keine tatsächliche, formale Nachbewertung dar, die vorliegend erforderlich gewesen wäre, um eine Heilung des hier in Rede stehenden Bewertungsfehlers herbeizuführen. Im Grundsatz bedarf es einer derartigen formalen Nachbewertung zur Berichtigung von Bewertungsfehlern gerade auch mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG erwachsenden Anspruch von Prüflingen berufsbezogener Prüfungen auf die Durchführung eines sog. Überdenkungsverfahrens. Dieses Überdenkungsverfahrens eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffenden Einwendungen durch den jeweiligen Prüfer überdacht werden. Dieser Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Vgl. Fischer , in: ders./Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Auflage 2022, Rn. 783, 786 jeweils m. w. N; Morgenroth , HochschulR, 3. Auflage 2021, Rn. 607. Wenn eine Prüfungsbehörde trotz des Erkennens eines Bewertungsfehlers keine formale Nachbewertung vornimmt, sondern nur darauf verweist, wie die mit einem Bewertungsfehler behaftete Prüfungsleistung im Rahmen einer Nachbewertung bewertet würde und dass sich dies nicht auf das Gesamtprüfungsergebnis auswirkte, läuft sie Gefahr, den jeweiligen Prüfling um sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens hinsichtlich der Nachbewertung zu bringen. Schließlich dürfte es in derartigen Szenarien regelmäßig am erforderlichen Anknüpfungspunkt für etwaige substantiierte Beanstandungen des Prüflings fehlen. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben scheidet vorliegend ein Neubewertungsanspruch gleichwohl aus, weil mit der erforderlichen Gewissheit Auswirkungen des vorbezeichneten Bewertungsfehlers auf das in Rede stehende finale Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden können und die unterlassene formale Nachbewertung im vorliegenden Einzelfall keine Verletzung des grundsätzlichen Rechts auf die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens darstellt. Dies folgt zunächst daraus, dass der Erstprüfer die ursprünglich übersehenen Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 3 zwischenzeitlich zur Kenntnis genommen hat und unter ausführlicher Darlegung seiner Bewertungserwägungen mitgeteilt hat, dass er im Falle einer formalen Neubewertung bzw. -bescheidung nun insgesamt 42 Punkte statt bisher 39 Punkte vergeben würde. Da gemäß § 3 Abs. 2 StudO-BA Teil B i. V. m. § 12 Abs. 1 lit. a StudO-BA Teil A eine Bewertung der Prüfungsleistung mit „ausreichend (4,0)“ voraussetzt, dass mindestens 50 Punkte erreicht werden und der Zweitprüfer die Prüfungsleistung der Klägerin auch lediglich mit 40 Punkten bewertet hat, ist von vornherein ausgeschlossen, dass eine formale Neubewertung wegen der ursprünglichen übersehenen Aufgabe 3 vorliegend dazu führen könnte, dass sich an dem hier in Rede stehenden finalen Prüfungsergebnis „nicht ausreichend (5,0)“ noch etwas ändert. Die Klägerin könnte auch nicht darauf hoffen, dass die zur Behebung des Bewertungsfehlers durchzuführende Neubewertung durch einen anderen Prüfer erfolgen würde, welcher ihre Prüfungsleistung höher bewerten würde. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.92 –, juris, Rn. 20, vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris, Rn. 42 ff., und vom 9. Juli 1982 – 7 C 51.79 –, juris, Rn. 10 f. Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass vergleichbare Prüfungsbedingungen herrschen und dieselben Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rn. 53. Überdies führt die unterlassene formale Nachbewertung ausnahmsweise auch nicht dazu, dass die Klägerin in ihrem Recht auf ein nochmaliges, verwaltungsinternes Überdenken der Bewertung ihrer zunächst übersehenen Prüfungsleistung verletzt wird. Insoweit gilt es einzustellen, dass der Anspruch des Prüflings auf ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen nicht voraussetzungslos besteht. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Vgl. Fischer , in: ders./Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Auflage 2022, Rn. 789 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin gegen die Stellungnahme des Erstprüfers vom 12. Oktober 2023 nicht. In dieser Stellungnahme legt der Erstprüfer ausführlich dar, aus welchen Gründen die zunächst übersehene Prüfungsleistung der Klägerin hinsichtlich der Aufgabe 3 mit lediglich drei Punkten zu bewerten ist. Damit wurde die Klägerin in die Lage versetzt, die Bewertung zu prüfen und wirkungsvolle Hinweise für eine aus ihrer Sicht bestehende Unrichtigkeit der Bewertung zu liefern. Stattdessen erweist sich die Rüge der Klägerin, die Ausführungen des Erstprüfers zur Bewertung der Aufgabe 3 seien zu pauschal und nicht nachvollziehbar, insoweit ihrerseits als zu pauschal und damit unsubstantiiert. Soweit sich die Klägerin mit der Stellungnahme des Erstprüfers vom 12. Oktober 2023 nicht auseinandersetzt, erwächst schon keine Pflicht des Erstprüfers zum Überdenken seiner prüfungsrechtlichen Einschätzung der klägerischen Prüfungsleistung. Entgegen der Argumentation der Klägerin ergibt sich weiterhin auch kein Anspruch auf Neubewertung daraus, dass das ursprüngliche Übersehen der Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 3 auf die Bewertung der übrigen Aufgaben durch den Erstprüfer durchgeschlagen wäre. Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht vorträgt, die unzutreffende Annahme des Erstprüfers, sie habe eine wesentliche Klausuraufgabe gar nicht bearbeitet, habe dessen Gesamteindruck dahingehend geprägt, dass er zwangsläufig auch die Ausführungen zu den übrigen Aufgaben für unzureichend gehalten habe, stellt dies eine bloße Behauptung dar, die sich nicht an etwaige Korrekturausführungen o. Ä. des Erstprüfers rückbinden lässt. Vielmehr wird anhand der Korrekturanmerkungen des Erstprüfers sogar erkennbar, dass dieser sich im ersten Schritt zunächst ein Prüfungsraster überlegt hat, das vorgibt für welche Aufgabe wie viele Teilpunkte maximal erreichbar sind, und er dann anhand der individuellen Prüfungsleistung bezogen auf den jeweiligen Aufgabenteil entschieden hat, wie viele der möglichen Teilpunkte zu vergeben sind. Inwieweit bei dieser Vorgehensweise eine schlechte Bewertung einer Aufgabe die Bewertung einer anderen Aufgabe determinieren soll, erschließt sich nicht. Ferner folgt auch kein Neubewertungsanspruch aus der Behauptung der Klägerin, der Zweitprüfer habe sich womöglich an den teilweise unzutreffenden Annahmen des Erstprüfers orientiert und sei insoweit ebenfalls von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Hiergegen streitet bereits, dass sich keinerlei Anhaltspunkte finden, die darauf hindeuten, dass der Zweitprüfer seinerseits nicht sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis genommen und sodann eine selbständige, eigenverantwortliche und nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Bewertungsentscheidung getroffen hat. Vielmehr wird durch dessen Korrekturanmerkung „Sub.?“ (Bl. 32 der Beiakte) sogar deutlich, dass er im Gegensatz zum Erstprüfer die Ausführungen der Klägerin zu Aufgabe 3 bereits im Ausgangspunkt erfasst und in seine Bewertung einbezogen hat. Überdies stellt es auch keinen Bewertungsverfahrensfehler dar, dass die vom Erst‑ und Zweitprüfer vergebenen, auf dem Bewertungsbogen ausgewiesenen Punktzahlen divergieren und nach den Darstellungen der Klägerin insgesamt nur 39 Punkte als Gesamtpunktzahl vergeben worden seien. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung, es seien insgesamt 39 Punkte als Gesamtpunktzahl vergeben worden, bereits sachlich nicht zutrifft. Es ist vielmehr so, dass auf dem Bewertungsbogen nur die jeweils individuell vergebenen Punktzahlen der Prüfer vermerkt sind. Eine gemeinsame – von beiden Prüfern – vergebene oder arithmetisch ermittelte Gesamtpunktzahl findet sich dort gerade nicht. Stattdessen findet sich dort insoweit nur das finale Prüfungsergebnis „nicht ausreichend (5,0)“, das erkennbar auf den beiden eigenständigen Bewertungsentscheidungen der Prüfer beruht. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den vorliegend maßgeblichen Anforderungen der Prüfungsordnung. Schließlich bedarf es gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 StudO-BA Teil A nur dann einer Einigung auf einen Punktwert, wenn eine Kombinationsklausur im Sinne von § 11 Abs. 5 StudO-BA Teil A vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.