Urteil
23 K 1014/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0327.23K1014.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Standort A.-straße, G01, Flur 0, Flurstück 0000/0 in X. einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid, beschränkt auf Feststellung, dass das Vorhaben nicht gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW verstößt, zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Standort A.-straße, G01, Flur 0, Flurstück 0000/0 in X. einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid, beschränkt auf Feststellung, dass das Vorhaben nicht gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW verstößt, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Unter dem 12. Dezember 2019 – eingegangen bei der Beklagten am 6. Januar 2020 – beantragte sie die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung für die hier streitgegenständlichen Werbeanlage in der A.-straße sowie eine gleichartige weitere Anlage in der F.-straße 00. Das letztgenannte Werbeanlage betreffende Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 23 K 975/21 geführt. Zur Genehmigung gestellt ist eine sog. Town- Fence Anlage mit einer Länge von 30,69m und einer Höhe von 1,78m. Die Werbeanlage soll beleuchtet sein. Im Antragsformular ist unter dem Stichwort „Angaben zur Beurteilung des Vorhabens angekreuzt: „Vorhaben an der Stätte der Leistung“. Beigefügt war ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster 0.0000. Ferner war dem Antrag eine Baubeschreibung beigefügt, nach der „Werbeflächen entsprechend Fotomontage/Einträge in den Plänen“ beantragt sind. Das exemplarisch dargestellte Motiv sei „Eigenwerbung der N.“. Im Antrag ist zwar erwähnt, dass eine Fotomontage als farbiges Lichtbild beigefügt ist. Allerdings befindet sich im Verwaltungsvorgang bei den am 6. Januar 2020 eingegangenen Unterlagen keine entsprechende Fotomontage. Beigefügt waren dem Antrag ferner ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis und der Mietvertrag der Klägerin mit der Eigentümerin. Unter dem 25. Juni 2020 fragte die Beklagte unter Hinweis auf das im Bauantrag dargestellte beleuchtete Werbemotiv (Eigenwerbung), ob noch weiterhin Teile der jetzt bestehenden Fremdwerbung erhalten bleiben sollten oder diese komplett durch Eigenwerbung ersetzt werde. Am 19. August 2020 ergänzte die Beklagte ihre Anfrage. Sie bezog sich auf ein zuvor geführtes Telefonat, welches sie so verstanden habe, dass die beleuchtete Werbefläche für wechselnde Fremdwerbung genutzt werden solle. In diesem Kontext wies sie darauf hin, dass dies ausdrücklich in der Baubeschreibung erwähnt und in den Zeichnungen (Lageplan und Ansicht) eingetragen werden müsse. Ob der in den Zeichnungen dargestellte Schriftzug „TownFence“ als Eigenwerbung für die N. GmbH stehe, sei unbekannt. Flächen für „Fremdwirkung“ seien nicht darstellt. Die Beklagte erteilte den ausdrücklichen Hinweis, dass anhand der Antragsunterlagen klar erkenntlich sein müsse, ob nur Eigenwerbung, nur Fremdwerbung oder beides zur Ausführung komme. Mit E-Mail vom 19. August 2020 kündigte die Klägerin durch ihre Architektin an, geänderte bzw. ergänzte Unterlagen übersenden zu wollen. Angekündigt wurde eine Darstellung der Werbeanlage als „Einzelmotive in den Feldern“ und als eine Anlage z.B. als Eigenwerbung. Auch die Baubeschreibung solle geändert/ergänzt werden. In Umsetzung dieser Ankündigung legte die Klägerin ergänzende Unterlagen vor, unter anderem einen auf den 12. Dezember 2019 datierten Lageplan, der den Eingangsstempel der Beklagten vom 21. September 2020 trägt. Ferner legte die Klägerin eine ergänzende Baubeschreibung vor, in der zu den Werbeinhalten angegeben ist, diese bestünden entweder aus einem durchgehenden Motiv oder „als Collage mehrerer kleiner Motive“. Im Lageplan befindet sich links unten eine Fotomontage mit einer sich wiederholenden Wiedergabe einer Werbeanzeige für eine Netflix-Filmproduktion. Rechts oben findet sich eine Fotomontage, auf der weiß auf braunem Grund zwei Mal der Schriftzug „TownFence“ dargestellt ist. Beigefügt war des Weiteren eine Ansicht, ebenfalls datierend auf den 12. Dezember 2019 mit der Angabe „TownFence Werbeanlage je nach Kampagne“ „Details s. Prinzipdetail“ sowie eine Ansicht „Prinzipdetail“ vom 15. September 2020. Die Ansichtszeichnung trägt ebenfalls das Datum 12. Dezember 2019 und ist mit dem Eingangsstempel 21. September 2020 versehen. Ebenso war eine DIN A4 Fotomontage mit der bereits auf dem Lageplan dargestellten Werbung für eine Netflix-Produktion beigefügt. Die Beklagte holte interne Stellungnahmen ein, wobei sich das Stadtplanungsamt mit Blick auf die Größe und das nicht steuerbare Hintereinanderschalten von verschiedenen Fremdwerbungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des parallel für die F.-straße laufenden Antragsverfahrens gegen die Anlage aussprach, da sie sich als störende Häufung darstelle. Mit Bescheid vom 26. Januar 2021 (N01) lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Laut Ablehnungsbescheid habe die Werbeanlage wechselweise auch Fremdwerbung zum Inhalt. Die beantragte Größe von 54 m 2 entspreche 6 Großformaten, so dass durch das nicht steuerbare Hintereinanderschalten von verschiedenen Fremdwerbungen eine störende Häufung von Werbeanlagen nach § 10 Abs. 2 BauO NRW vorliege. Die Klägerin hat am 25. Februar 2021 gegen diese Versagung Klage erhoben. Darin tritt die Klägerin der Auffassung der Beklagten entgegen, wonach die Anlage in 6 Einzelanlagen aufzuteilen sei. Es handele sich um eine einheitliche Anlage, die auch einheitlich wahrgenommen werde. Selbst wenn man eine Häufung annehme, so sei diese jedenfalls nicht störend. Ob eine Werbeanlage störend wirke, hänge von der Bebauung und Nutzung der Umgebung ab. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Werbeanlagen in Misch-, Kern-, Gewerbe und Industriegebieten grundsätzlich zulässig seien und zum Straßenbild gehörten. Hier sei die Umgebung komplett gewerblich und industriell genutzt. Mit Blick auf die dort befindlichen Gewerbeimmissionen und auch die von Technischen Anlagen geprägte Umgebungsbebauung können eine Störung kaum angenommen werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Januar 2021 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid beschränkt auf die Prüfung von § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW zu erteilen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, wonach eine störende Häufung vorliege. Für die Frage, ob eine Häufung von Werbeanlagen vorliege, sei maßgeblich, in wie viele einzelne Werbeflächen die Anlage aufgeteilt werden könne. Hier liege die Anzahl bei sechs. Für die Beurteilung der störenden Wirkung komme es darauf an, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöse. Das ist dann der Fall, wenn das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortrete. Störende Wirkung sei immer auch abhängig von Bebauung und Nutzung in der Umgebung. Das Gebiet hier geprägt von gewerblicher und industrieller Nutzung. Vorliegend überwiege der störende Charakter der Werbeanlage wegen der erheblichen durchgängigen Fläche von 54 m 2 und Leuchtfunktion, bei der man kann mit dem Blick nicht ausweichen könne. Das Gericht hat am 8. Januar 2024 einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Parallelverfahrens 23 K 975/21 (F.-straße 00) verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zunächst ist die Klage zulässig. Der Übergang von der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides stellt sich als zulässige Klageänderung dar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/98 –, juris Rn. 24. Soweit die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage gerichtet ist, ist sie abzuweisen. Insoweit ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1 BauO NRW liegen nicht vor, denn dem Vorhaben stehen schon deshalb öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weil die Klägerin keine prüffähigen und hinreichend bestimmten Bauvorlagen vorgelegt hat. § 70 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung in aller Eindeutigkeit regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris Rn. 12 ff, Urteil vom 28. Mai 1993 – 7 A 1112/90 –, juris. Hier lassen die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen nicht mit der hinreichenden Klarheit erkennen, ob eine Fremdwerbung, eine Eigenwerbung oder beide Formen der Werbung beantragt werden. Eine derartige Kennzeichnung ist aber erforderlich, da Fremd- und Eigenwerbung unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen. Entsprechend hat die Beklagte im Schreiben vom 19. August 2020 in unmissverständlicher Weise klargestellt, dass – sollte die beantragte Werbeanlage auch für wechselnde Fremdwerbung genutzt werden – dies ausdrücklich in der Baubeschreibung erwähnt und in den Zeichnungen (Lageplan und Ansicht) eingetragen werden müsse. Wiederholend und konkretisierend hat die Beklagte alsdann ausgeführt, dass anhand der Antragsunterlagen klar erkenntlich sein müsse, ob nur Eigenwerbung, nur Fremdwerbung oder beides zur Ausführung komme. Trotz dieser detaillierten Aufforderung zur Klarstellung hat die Klägerin alsdann am 21. September 2020 wiederum nur Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Charakter der Werbung nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt. Zunächst hat die Klägerin im Bauantrag unter dem Stichwort „Angaben zur Beurteilung des Vorhabens angekreuzt: „Vorhaben an der Stätte der Leistung“. Laut Baubeschreibung sind „Werbeflächen entsprechend Fotomontage/Einträge in den Plänen“ beantragt, wobei das exemplarisch dargestellte Motiv „Eigenwerbung der N.“ sei. Die nachgereichte Baubeschreibung konkretisiert diese Angaben in Bezug auf die Werbeinhalte dahin, dass diese entweder aus einem durchgehenden Motiv bestünden oder „als Collage mehrerer kleiner Motive“. Aus diesen Angaben lässt sich in Bezug auf den Charakter der Werbung als Eigen- oder Fremdwerbung nichts Valides ableiten. Ebenso wenig hat die Klägerin trotz entsprechender Anfrage klargestellt, ob der Schriftzug „TownFence“ eine Eigenwerbung ihrer Firma darstellt. Zwar lässt die Darstellung einer Werbung für eine Netflix-Produktion einen Rückschluss auf eine gewollte Fremdwerbung zu. Es fehlt jedoch insoweit an einer hinreichenden Eindeutigkeit und Abgrenzung, ob ausschließlich oder neben Eigenwerbung auch Fremdwerbung beantragt sein soll. Die Wiedergabe des Netflix-Werbemotivs rechts unten auf dem Lageplan und die gleichzeitige Wiedergabe des Schriftzuges „TownFence“ (weiß auf braunem Grund) in der Ecke rechts oben gewährleistet nicht die erforderliche Bestimmtheit, sondern stellt sich als widersprüchlich dar. Eine nachträgliche Klarstellung – wie hier im Klageverfahren vorgenommen – scheidet aus. Entscheidungsgrundlage sind die Bauantragsunterlagen in der Fassung zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung der Beklagten am 26. Januar 2021. Eine nachträgliche Konkretisierung der Bauvorlagen im Klageverfahren ist nicht möglich, da der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 BauO NRW dem Bauherrn auferlegt hat, bereits mit der Antragstellung einen prüffähigen und vollständigen Antrag vorzulegen. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid offenbar aufgrund vorangegangener Telefonate davon ausgegangen ist, dass auch wechselnde Fremdwerbung beantragt sei. Der Inhalt dieser Telefonate ist nicht protokolliert und die mündliche Angabe des gewollten Antragsgegenstandes würde auch nicht den strengen Formerfordernissen des öffentlichen Baurechts entsprechen. Zudem hat allein der Bauherr das Recht und als Kehrseite dessen auch die Pflicht, den Gegenstand des Bauantrages zu bestimmen. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Prüfung nicht von sich aus auf Teilaspekte des zur Entscheidung gestellten konkreten Vorhabens beschränken oder den Antrag in einer bestimmten Weise auslegen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Überlegung, dass im Falle der Stattgabe des Antrages, bei der eine Auslegung oder nähere Konkretisierung und Begründung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht erfolgt, nicht zu einem hinreichend bestimmten, inhaltlich genau abgegrenzten Verwaltungsakt führen würden. Zudem lagen dem Bauantrag der Klägerin keine vollständigen Unterlagen bei. Werden Bauvorlagen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so hat der Entwurfsverfasser nach § 7 BauPrüfVO jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. An der Vorlage einer Übereinstimmungserklärung hinsichtlich des am 21. September 2020 nachgereichten Lageplans fehlt es hier. Allerdings ist die Klage mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheides ist § 77 BauO NRW in Verbindung mit § 74 BauO NRW. Danach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben in Bezug auf die zur Genehmigung gestellte Vorbescheidsfrage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Hier ist die Vorbescheidsfrage beschränkt auf die Prüfung von § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW. Demgemäß begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihrem Vorhaben nicht die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO, wonach die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, entgegensteht. Das Vorhaben der Klägerin führt hier nicht zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage nicht als eine (einheitliche) Anlage, sondern als Mehrheit von Werbeanlagen im Sinne einer Häufung zu bewerten ist. Die Häufung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus, wobei Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen sind. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, juris Rn. 33. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Maßgeblich ist insoweit nicht, dass die Werbemotive auf einem einheitlichen durchgehenden Untergrund aufgebracht sind, sondern entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild und die Wirkung auf den Betrachter. Insbesondere bei der Platzierung von Werbung in Gestalt einer „Collage“ sowie unter Würdigung der fotografisch dargestellten Kampagne ist hier von einer Häufung von Werbeanlagen auszugehen, denn das Auge nimmt mindestens drei Einzelbilder wahr. Von der Frage der Häufung zu unterschieden ist indes die Frage, inwieweit diese eine Störung verursacht. Nach ständiger höchst und obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verunstaltung bei einem hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand anzunehmen. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der so genannte Durchschnittsbetrachter die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 – 1 C 146.53 –, BVerwGE 2, 172 sowie Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70.95 –, juris und OVG NRW, Urteil vom 14. April 2002 – 10 A 4188/01 –, juris, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 -, juris Rn. 28, Beschluss vom 2. April 2020 – 10 A 2811/19 –, juris Rn. 14. Vorliegend liegt nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und den sie den übrigen Mitgliedern der Kammer mittels Lichtbildern aus dem Verwaltungsvorgang und (Online-)Kartenmaterial vermittelt hat, keine Störung in diesem Sinne vor. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Umgebung nach Baugebietscharakter, vorhandener Bebauung und tatsächlicher Nutzung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 – juris Rn. 36, Beschluss vom 5. März 2015 – 10 A 1448/14 -, juris Rn. 7. Danach spielt hier eine entscheidende Rolle, dass sich die Werbeanlage in einer industriell/gewerblich geprägten Umgebung befindet, in der der Betrachter Werbeanlagen erwartet. Hinzu kommt die konkrete Anordnung der Werbeanzeigen auf der Werbeanlage. Durch die in die Breite gezogene Darstellung nimmt der Betrachter nur jeweils die in sein Blickfeld fallenden Werbeinhalte, nicht aber alle Werbeinhalte auf der gesamten Breite gleichzeitig wahr. Auch dies führt dazu, dass hier eine Überfrachtung des Auges nicht stattfindet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.