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Urteil

8 K 2035/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0328.8K2035.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend das Grundstück X.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (Vorhabengrundstück). Am 5. Dezember 2022 beantragte der Kläger einen Vorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Vorhaben-grundstück. Mit Bescheid vom 28. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Das Vorhaben befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Durch Gebührenbescheid vom 22. März 2023 setzte die Beklagte hierfür Verwaltungsgebühren in Höhe von 839,50 Euro fest. Der Kläger hat am 17. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Vorhaben füge sich in die weiter als von der Beklagten angenommen zu ziehende maßgebliche Umgebung ein, ggf. auch ohne Vorbild, weil bodenrechtliche Spannungen jedenfalls nicht zu besorgen seien. Das geplante Haus stelle eine exakte Kopie des Gebäudes auf dem Grundstück K.-straße 00-00 dar. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr sei zu reduzieren, weil kein Anhörungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 28. März 2023 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und den Gebührenbescheid vom 22. März 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den darin angegebenen Gründen für rechtmäßig. Das Gericht hat am 1. März 2024 die Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die über den Ortstermin geführte Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakten der Beklagten in diesem Verfahren und im zugehörigen Verfahren 8 K 1693/22. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 28. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, denn dessen Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW die Bauordnung NRW in der im Zeitpunkt der Bauantragstellung geltenden Fassung. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein rahmenwahrendes Vorhaben kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt fügt sich ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben nur ausnahmsweise ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen weder herbeiführt noch erhöht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29, und Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7. Mit dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügungsrelevanten Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ ist die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, juris, Rn. 4. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ in diesem Sinne ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris, Rn. 6. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze, als eine sich durch die tatsächliche Bebauung faktisch herausgebildete Linie, die entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO von Gebäuden und Gebäudeteilen im rückwärtigen oder vorderen (straßenseitigen) Bereich nicht überschritten werden darf, muss aus der Lage der in der vorhandenen Umgebungsbebauung befindlichen Hauptgebäude eine Regel ableitbar – d. h. erkennbar und formulierbar – sein, wie aus der Flucht der straßenseitigen Vorderfassaden eine gemeinsame Grenze gebildet wird. Hierfür bedarf es unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24.05.2018 – 2 B 3.17 –, juris, Rn. 30. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, weil das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 6. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist jedoch auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 – 7 A 1143/00 –, juris, Rn. 29. Bauliche Anlagen in anderen Straßen, welche vom Vorhabengrundstück nicht mehr wahrnehmbar sind, haben in der Regel keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück und die dort zur Straße hin überbaubare Fläche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 2053/07 –, juris, Rn. 23. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks allein durch die Bebauung im Bereich der X.-straße 00 bis 00 geprägt. Nach den bei der Akte befindlichen Plänen und Lichtbildern sowie den Feststellungen im Rahmen der gerichtlichen Inaugenscheinnahme ergibt sich Folgendes: In Bezug auf die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche liegt ein wechselseitiges Auswirkungsverhältnis zwischen Vorhaben und Umgebung nur in Bezug auf diesen Bereich vor. Er stellt sich bezogen auf die Straßenlage der Gebäude zur X.-straße hin als optisch abgeschlossene Einheit dar. Die – im Übrigen wegemäßig nicht über die X.-straße erschlossenen – Gebäude auf den Grundstücken K.-straße 00 bis 00 und T.-straße 0 und 0a stellen sich als baulich jeweils einem eigenen Bebauungskomplex zugehörig dar, dem sie optisch zugerechnet werden. Bezogen auf welche anliegenden Straßen die betroffenen Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt werden, ist insoweit unerheblich. Auch soweit Sichtbeziehungen zum Vorhabengrundstück bestehen, vermögen diese nicht die besonders starke Prägekraft des besonders geschlossenen – und sich damit nach außen abgrenzenden – Gebäudekomplexes an der X.-straße 00 bis 00 aufzulösen. Dieser Gebäudekomplex zeichnet sich durch die große gartenseitig sich anschließende Grünfläche, an die sich wiederum in ähnlicher Weise städtebaulich gestaltete Häuser anschließen, durch eine Art „Insellage“ aus. Dass das Vorhabengrundstück in allein erheblicher Weise von diesem Bebauungskomplex geprägt wird und insbesondere sich insoweit Merkmale der benachbarten Bebauung in der K.-straße nicht durchzusetzen vermögen, folgt schließlich auch daraus, dass zwischen diesen Flächen noch das Grundstück X.-straße 00 belegen ist, welches in ungekürzter Homogenität den beschriebenen Bebauungskomplex abschließt. Im maßgeblichen Umgebungsbereich findet sich nach den die Aktenlage bestätigenden Feststellungen des Gerichts im Orts- und Erörterungstermin keine prägende Bebauung, die der vom Kläger angestrebten zu überbauenden Grundstücksfläche entspricht. Der Bereich ist geprägt von einer deutlich ablesbaren vorderen Baugrenze für die Häuser in Ausrichtung zur Erschließungsstraße. Hauptnutzungen zwischen Wohnhaus und Straße gibt es dort nicht. Vielmehr zeichnet sich der Bereich durch weitläufige, freie Vorgärten und zurückversetze Doppelhäuser aus. Die homogen von der Straße abgerückte Bebauung lässt gerade nicht den Eindruck entstehen, die Gebäude seien nur zufällig von der Straßenkante abgerückt. Es liegt gerade kein bloßes Zufallsprodukt ohne planersetzenden Charakter vor. Die Zurückversetzung an der langen und geraden Straße stellt sich als wesentliches und prägendes städtebauliches Element dar. Dieses wird hier verstärkt dadurch wahrgenommen, dass die Fronten sämtlicher baulicher Anlagen in Bezug auf ihren Abstand und ihre Ausrichtung zur Straße ein einheitliches Bild abgeben. Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20 f. Ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhält, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 47. Eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens, die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, juris, Rn. 5 f. Bodenrechtliche Spannungen in diesem Sinne sind hier zu bejahen. Denn durch das Vorhaben der Kläger würde erstmals eine Hauptnutzung in die bisher von weitläufiger Freifläche geprägten, ruhigen Gartenbereiche hereingetragen. Die (Neu-) Errichtung von ähnlichen Baulichkeiten könnte in diesem Bereich nicht mehr verhindert werden. Ließe man das Bauvorhaben zu, bestünde angesichts der großen in der Umgebung vorhandenen Freiräume die konkrete Gefahr, dass das gemessen an der maßgeblichen Umgebung bislang in typischer Weise bebaute Vorhabengrundstück als Bezugsfall für die Bebauung weiterer Flächen unter Zerstörung der bisherigen Homogenität angeführt werden könnte. Entsprechende Bauwünsche könnte die Beklagte dann schwerlich verhindern. § 34 Abs. 3a BauGB ändert an der vorstehenden Würdigung nichts, weil dessen Voraussetzungen in Bezug auf den geplanten Neubau nicht vorliegen, wie auch im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 8 K 1693/22 näher ausgeführt worden ist. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 3, 9, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) i. V. m. Tarifstellen 2.4.1.1 und 2.4.6 AVerwGebO, jeweils in der bei Festsetzung geltenden Fassung. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr zu beanstanden oder ein sonstiger gebührenspezifischer Mangel der Festsetzung gegeben sein könnte, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger sein Reduzierungsbegehren darauf stützt, dass das Verwaltungsverfahren mangels Anhörung unvollständig gewesen sei, dringt er nicht durch. Eine Anhörung war hier gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, weil die Ablehnung eines Vorbescheides als begünstigendem Verwaltungsakt kein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 20. April 2023 – 8 K 1629/22 –, juris, Rn. 34 f., m. w. N., und kein diesbezüglicher gesetzlicher Gebührenreduzierungstatbestand ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.839,50 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Insoweit wurden entsprechend § 39 Abs. 1 GKG die Streitwerte der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage zusammengerechnet. Hierbei entfielen auf die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid gemäß § 52 Abs. 3 GKG der Betrag der streitigen Gebührenforderung in Höhe von 839,50 Euro und auf die Verpflichtungsklage betreffend den begehrten Bauvorbescheid ein Streitwert von 20.000,00 Euro. Hinsichtlich letzterem hat sich das Gericht an Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.