Beschluss
22 L 485/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0404.22L485.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der am 19. März 2024 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie weiterhin in der Wohnung K.-straße, N01 Köln unterzubringen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom jeweiligen Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine weitere Unterbringung in der bisherigen Wohnung in der K.-straße, N01 Köln. 1. Der Unterbringungsanspruch einer obdachlos gewordenen Person nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Betroffene im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 –, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 –, juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 9 B 209/17 –, juris, Rn. 6.; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 20 L 27/20 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 22 L 182/21 –, juris, Rn. 10. Der Anspruch auf Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist also grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Unterkunft gerichtet. Vielmehr steht der zuständigen Ordnungsbehörde bei der Auswahl der zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkunft ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur nach Maßgabe von § 114 VwGO überprüft werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2013 – 23 K 5523/12 –, juris, Rn. 26 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 22 L 182/21 –, juris, Rn. 10. Indes besteht im Rahmen des Obdachlosenrechts kein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung, denn die obdachmäßige Unterbringung stellt grundsätzlich nur einen Notbehelf für einen Übergangszeitraum dar. Die Hilfe bei der Wohnraumvermittlung fällt nicht in den Aufgabenbereich der für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Ordnungsbehörde und ebenso wenig die Bewältigung spezieller Unterbringungs- und Betreuungsleistungen. So OVG NRW, Beschluss vom 07. März 2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 12. 2. Ferner wären eine Beschlagnahme der bisherigen Wohnung und eine Einweisung der Antragstellerin in diese Wohnung auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Da der Vermieter die in einer – hier lediglich möglichen zukünftigen – unfreiwilligen Obdachlosigkeit der Antragstellerin liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) nicht verursacht hat, handelt es sich bei der Beschlagnahme der in seinem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde mit eigenen Mitteln oder durch Beauftragte nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann. Hierzu hat das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung u. a. in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 24. März 2022 (22 L 421/22) und vom 30. Juli 2020 (22 L 1105/20) Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26. Juni 1999 – 9 B 1707/90 –, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum.“ In obdachlosenrechtlichen Verfahren beschränkt sich die Frage der Zumutbarkeit damit allein darauf, ob eine anderweitige Unterkunft dem Räumungsschuldner unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Ausgehend von diesen Maßstäben und auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist ein gefahrenabwehrrechtlicher Anspruch der Antragstellerin auf (vorläufige) Beschlagnahme und Einweisung in ihre bisherige Wohnung nicht anzunehmen. Auch in Ansehung ihres Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass ihr eine anderweitige Unterbringung als die bisherige generell nicht zumutbar wäre. Ausweislich des vorgelegten Attests des G., Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde in Köln vom 11. Januar 2024 leide die Antragstellerin an Panikattacken und klaustrophobischen Zuständen. Aus diesem Grunde werde dringend geraten, den ihr jetzt zur Verfügung stehenden Mietwohnraum (nach eigenen Angaben 70 qm) nicht zu verkleinern. Daraus folgt gerade nicht, dass der Antragstellerin eine andere als die bisherige Wohnung generell unzumutbar ist. Im Übrigen hat das Sozialamt die Antragstellerin in der Vergangenheit bei der Wohnungssuche unterstützt und ihr auch regelmäßig – zuletzt am 23. Januar 2024 – einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung von 65 qm ausgestellt, wobei eine Überschreitung von 5 qm zulässig ist. Selbst wenn man also von einem Raumbedarf der Antragstellerin von 70 qm ausgehen würde, wäre die Anmietung einer anderen entsprechenden Wohnung also möglich. Auch aus dem weiter vorgelegten Attest des G. vom 08. März 2024 folgt nichts Anderes. Aus diesem geht lediglich hervor, dass es derzeit der Antragstellerin aufgrund einer Depression wegen einer schweren Antriebsstörung mit deutlich verminderter psychophysischer Belastbarkeit nicht möglich sei, sich um eine neue Wohnung zu kümmern. Nach eigenen Angaben sei die Antragstellerin in einem derart psychisch labilen Zustand, dass sie wegen Suizidideen in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Ausweislich der Bescheinigung der LVR-Klinik Köln vom 20. März 2024 befindet sich die Antragstellerin auch seit dem 20. März 2024 bis auf weiteres in teilstationärer Behandlung in der Klinik. Die Unzumutbarkeit einer anderen Wohnung folgt hieraus jedoch nicht. Im Übrigen ist der von der Antragstellerin gestellte Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO ausweislich des Schreibens der Obergerichtsvollzieherin V. vom 15. März 2024 bereits abgelehnt worden. Ferner hat die Antragsgegnerin zuletzt mit Schriftsatz vom 02.04.2024 bereits eine Unterbringung für die Zeit nach der Räumung am 09.04.2024 zugesagt. 3. Den Antrag der Antragstellerin erweiternd dahingehend auszulegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr – irgendeine – angemessene Unterkunft zuzuweisen, würde vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin über ihr Begehren hinausgehen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Sie begehrt allein die weitere Unterbringung in ihrer derzeitigen Wohnung. Im Übrigen würde es für einen solchen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Antragstellerin weder derzeit obdachlos ist, noch aus obenstehenden Gründen absehbar ist, dass sie obdachlos wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 35.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird auch insoweit hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.