Urteil
8 K 5236/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0404.8K5236.20A.00
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Tenor
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige und wurde am 00.00.1994 in C., Eritrea, geboren. Sie reiste am 25. Juli 2014 in die Bundesrepublik ein. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. August 2014 und 20. April 2016 gab die Klägerin an, Eritrea mit ihrer Mutter zusammen im Jahr 1999 in Richtung Sudan verlassen zu haben. Dort habe sie 15 Jahre lang gelebt. Ihre Mutter sei im Jahr 2001 verstorben, sie habe dann im Sudan bei ihrer Tante gelebt und habe später in deren Teegeschäft gearbeitet. Im Mai 2014 habe sie den Sudan verlassen. Sie habe im Sudan zwei Jahre lang eine eritreische Schule besucht. Ihre Mutter habe Eritrea krankheitsbedingt verlassen, ihre Tante habe sie begleitet, weil sie Angst vor einer Einberufung zum Nationaldienst gehabt habe. Die Klägerin habe sonst niemanden mehr in Eritrea. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2016 – RN 2 K 16.30547 – wurde die Beklagte auf eine Untätigkeitsklage der Klägerin hin verpflichtet, ihr Asylverfahren fortzuführen und binnen sechs Monaten nach Rechtskraft zu entscheiden. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2016, Az. N01, ohne weitere Begründung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ausweislich eines internen Aktenvermerks des Bundesamts vom selben Tag finde in allen Landesteilen Eritreas Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG in hohem Maße statt. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, eritreische Staatsangehörige zu sein und auf die Herkunftsländer-Leitsätze für Eritrea vom 24. Februar 2014 werde Bezug genommen, weswegen dem Antrag der Klägerin zu entsprechen sei. Unter dem 19. Oktober 2017 teilte die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt die Geburt der Tochter der Klägerin mit und bat um Aufnahme des Kindes in das Asylverfahren der Klägerin nach § 14a AsylG. Mit Bescheid vom 25. April 2019 erkannte des Bundesamt der Tochter der Klägerin, Frau A. Q., Az. N02, die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von ihrer Mutter zu. In einem diesbezüglich angefertigten internen Vermerk führte das Bundesamt aus, dass in einer Entscheidung vom 23. April 2019 festgehalten worden sei, dass ein Aufhebungsverfahren im Fall der stammberechtigten Klägerin nicht eingeleitet worden sei. Mit Schreiben des Bundesamts vom 11. Dezember 2019 informierte das Bundesamt die Klägerin darüber, dass die getroffene positive Entscheidung überprüft werde und die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Auskunft zu bei ihr seinerzeit gefundenen Identitätspapieren zweier Personen geben solle. Unter dem 9. Januar 2020 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass sie 2014 aus dem Sudan mit den beiden Personen, deren Personalpapiere bei ihr gefunden worden seien, geflüchtet sei und sie hierbei ihre eigenen eritreischen Ausweispapiere verloren habe. Die beiden Personen habe sie danach nie wieder gesehen. Am 23. April 2019 stellte das Bundesamt in einem internen Vermerk fest, dass auf den Antrag nach § 26 AsylG hin festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht vorlägen. Unter dem 26. Mai 2020 hielt das Bundesamt in einem internen Vermerk fest, dass im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG festgestellt worden, sei, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung zwar nicht vorlägen, jedoch ein Widerrufsverfahren einzuleiten sei, da sich zugrunde liegenden Umstände der Schutzzuerkennung maßgeblich geändert hätten. Die Klägerin habe in dem Verfahren N02 Familienflüchtlingsschutz für ihre am 00.00.2017 geborene Tochter A. Q. beantragt. Aufgrund ihrer nunmehrigen Mutterschaft sei mit einer Einziehung zum eritreischen Nationaldienst, welche maßgeblich für die Schutzzuerkennung gewesen sei, nicht mehr zu rechnen. Unter dem 4. Juni 2020 gab das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht gestellten Widerrufsentscheidung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens ihrer Ansicht nach nicht vorlägen, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur unverzüglich widerrufen werden könne, nicht jedoch Jahre später nach dem eine etwaige Änderung herbeiführenden Ereignis, d. h. der bereits 2017 erfolgten Geburt ihrer Tochter. Zudem drohe ihr, der Klägerin, nach wie vor eine Einziehung zum Nationaldienst bzw. eine Verfolgung wegen illegaler Ausreise und damit aus politischen Beweggründen, wodurch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach wie vor vorlägen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. September 2020, Az. N03, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4. Mai 2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 2), stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegt (Ziffer 3). Zur Begründung der Widerrufsentscheidung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Es liege keine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr dafür vor, dass die Klägerin flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohe. Da die Klägerin keine Personaldokumente habe vorlegen können, könne bereits nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich eritreische Staatsangehörige sei. Jedoch seien auch keine Indizien ersichtlich, dass die Klägerin über ihre Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht habe, sodass weiterhin von der eritreischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Bei ihrer Ausreise aus Eritrea sei die Klägerin fünf Jahr alt gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt noch keiner Nationaldienstpflicht unterlegen. Aufgrund dessen sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei ihrer Wiedereinreise Strafverfolgung wegen Nationaldienstentzuges ausgesetzt sei. Auch aufgrund der nunmehrigen Mutterschaft der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nunmehr erstmalig zum Nationaldienst eingezogen werde. Die Widerrufsentscheidung erfolge auch fristgerecht, da eine Überprüfung der weiterhin vorliegenden Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen habe. Die Frist für Entscheidungen, welche im Jahr 2016 unanfechtbar geworden seien, ende nach dem Gesetz am 31. Dezember 2020. Hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz führte das Bundesamt zur Begründung aus, dass kein ernsthafter Schaden für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten sei, da vor allem eine Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes nunmehr nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Ein Abschiebungsverbot sei hingegen zugunsten der Klägerin anzuerkennen, da sie als vulnerable Person gelte, Eritrea mit fünf Jahren verlassen habe und zusätzlich für zwei Kleinkinder sorgen müsse. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. September 2020 zugestellt. Die Klägerin hat am 25. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft hätten nicht vorgelegen. Ihr drohe immer noch eine Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes, zumal die Ausnahmen aufgrund von Mutterschaft und Kindererziehung nicht gesetzlich geregelt seien. Die Freistellungen würden vielmehr willkürlich gehandhabt. Bei einer Einziehung in den Nationaldienst sei auch mit sexuellen Übergriffen zu rechnen. Zudem drohe ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung. Jedenfalls fehle es aber auch an einer gesetzlich geforderten unverzüglichen Aufhebung des Schutzstatus. Jedenfalls sei das ihr in Eritrea drohende Szenario als ernsthafter schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG zu bewerten. Am 00.00.2020 wurde die zweite Tochter der Klägerin geboren. Die Klägerin beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 2. September 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asyl und hilfsweise des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsätzen vom 25. September 2020 und 2. Oktober 2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin und konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der mit Bescheid vom 4. Mai 2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG, nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung gestützt werden. Hiernach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn objektiv keine Verfolgungssituation mehr besteht. Der Bestand eines internationalen Schutzstatus ist von dem Fortbestand der den Schutzstatus begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt neben der Verfolgungsgefahr die Schutzlosigkeit des von ihr Betroffenen. Eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus ist dann nicht geboten, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben oder wenn Handlungen des Asylberechtigten dartun, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Vgl. Fleuß, in: BeckOK-Ausländerrecht, 38. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 73 Rn. 8 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 7 (zu Art. 16a GG). Die in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgezählten Fallgruppen stellen spezielle Widerrufsgründe für Asylberechtigung und insbesondere Flüchtlingsschutz dar, wodurch Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations- bzw. Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt wird. Vgl. BT-Drucks. 20/4327, S. 40; Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 28. Bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Widerrufsentscheidung hat das Gericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und auch von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe in die Prüfung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 –, juris, Rn. 14. Nach diesen Maßgaben kann der Widerrufsbescheid nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AsylG gestützt werden. Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht kommenden Widerrufsgrundes aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG sind nicht erfüllt. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr auf seinen Schutzstatus berufen, wenn er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dieser Tatbestand ist unionsrechtskonform auszulegen. Bei der Prüfung dieses Widerrufsgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gem. Art. 4 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Die Flüchtlingseigenschaft erlischt hiernach nur, wenn die Umstände, auf Grund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Vgl. Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 56 f. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommen. Ändern sich hiernach die der Anerkennung zu Grunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ haben muss. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 − 10 C 25.10 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. (zum seinerzeitigen § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Durch die Änderung der Umstände müssen die Ursachen, die zur der Anerkennung als Flüchtling geführt haben, dauerhaft beseitigt worden sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u. a. –, juris, Rn. 66 ff. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d. h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt, gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 24. Hierbei müssen sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 8 ff. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Mögliche Widerrufsgründe können dabei aus der Person des Flüchtlings begründet sein, wenn er etwa seine politische Überzeugung wechselt; auch ein Glaubenswechsel kann in Betracht kommen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. September 2022 – W 8 K 22.30325 –, juris, Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 13a K 2986/19.A –, juris, Rn. 75. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Ausweislich des der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Bescheids vom 4. Mai 2016 befand das Bundesamt die Furcht der Antragstellerin vor Verfolgung für begründet. In einem begleitenden Vermerk zur zuerkennenden Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass in allen Landesteilen Eritreas entsprechend der diesbezüglichen Herkunftsländer-Leitsätze Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG stattfinde und dies wegen der glaubhaft gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin auch auf diese zutreffe. Selbst wenn man diese Angaben des Bundesamts als Verweis auf die Anhörung der Klägerin vom 20. April 2016 und die dort geltend gemachten Befürchtungen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea verstehen würde, vgl. hierzu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. November 2017 – 4 LB 30/14 –, juris, Rn. 24, ergibt sich daraus kein Sachverhalt, hinsichtlich dessen nunmehr dauerhaft veränderte Umstände vorliegen. Denn die Klägerin gab in jener Anhörung an, Eritrea mit fünf Jahren wegen der Krankheit ihrer Mutter verlassen zu haben, wobei sich ihre vor dem Nationaldienst flüchtende Tante angeschlossen habe. Bei einer Rückkehr befürchte die Klägerin, verhaftet oder getötet zu werden, da sie das Land illegal verlassen habe. Ausgehend davon stellt indes die von der Beklagten als veränderter Umstand herangezogene Geburt der Tochter der Klägerin keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für den ausgesprochenen Widerruf dar, weil dieser zwar für die Frage einer zukünftigen Einziehung der Klägerin in den Nationaldienst von Bedeutung ist, nicht aber vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass damit der ursprünglich – dann jedenfalls auch – entscheidungstragend herangezogenen Furcht der Klägerin vor erneuter Verfolgung wegen ihres in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der Boden entzogen wäre. Vgl. für einen ähnlichen Fall, VG Dresden, Urteil vom 24. August 2023 – 2 K 1269/21.A –, juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 K 24/20.A –, juris, Rn. 38. Hinzu tritt, dass aufgrund der nicht vorhandenen Begründung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seitens des Bundesamts – weder im Bescheid vom 4. Mai 2016 noch dem begleitenden Aktenvermerk – eine zu fordernde spiegelbildliche Gegenüberstellung ohnehin vorliegend nicht erfolgen kann. Aufgrund des bei einer Widerrufsentscheidung unterschiedlichen Blickwinkels auf die Lage im Herkunftsstaat, die gerade eine dauerhafte und nachhaltige Veränderung erfahren haben muss, kommt eine tiefergehende Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts mangels ersichtlicher Anknüpfungstatsachen für die seinerzeit angenommene Verfolgungssituation aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in Betracht. Jedenfalls infolge des nach wie vor oftmals von Willkür geprägten und bisweilen in Einzelheiten unklar bleibenden staatlichen Agierens der Behörden in Eritrea kann auch nach der aktuellen Auskunftslage nicht unter jedwedem – denn so wäre eine spiegelbildliche dauerhafte Veränderung der Umstände im Heimatstaat mangels festzustellender Anknüpfungstatsachen für die Schutzzuerkennung vorliegend zu verstehen – Gesichtspunkt eine Rückkehrprognose ohne weiteres Verfolgungsrisiko für die Klägerin nicht getroffen werden. Vgl. exemplarisch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea vom 19. Mai 2021, S. 11; SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, vom 15. Juni 2023, S. 10; Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status aus Mai/September 2022, S. 12. Andere Anknüpfungspunkte, die die streitige Widerrufsentscheidung im Ergebnis tragen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal eine lediglich andere rechtliche Einschätzung einer bekannten – und insoweit unveränderten – Ausgangslage nicht ausreicht. Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt oder kann sonst festgestellt werden, dass die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden könnte. Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf § 49 VwVfG scheidet aus, da diese Norm neben § 73 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet. Vgl. Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 10, 21. Auch eine Umdeutung i. S. d. § 47 VwVfG der Widerrufsentscheidung in eine Rücknahmeentscheidung kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für eine derartige Rücknahmeentscheidung jeweils nicht vor. Eine Rücknahme gestützt auf § 73 Abs. 4 oder Absatz 5 AsylG scheidet aus. Nach Absatz 4 dieser Norm ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Voraussetzung für die Rücknahme ist, dass die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben ursächlich für die Erstentscheidung gewesen sind. Die Unrichtigkeit muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht. Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt das Bundesamt. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. Januar 2022 – 4 K 912/20.F.A –, juris (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Nach Absatz 5 erfolgt eine Rücknahme oder ein Widerruf, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte, die Grundlage einer Annahme dieser Tatbestände sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass eine Umdeutung der in Ziffer 1 getroffenen Entscheidung in eine Rücknahme auf der Grundlage von § 48 VwVfG vorgenommen werden könnte, hat die Beklagte nicht für sich in Anspruch genommen und lässt sich für den vorliegenden Fall auch sonst nicht feststellen. Vgl. allgemein hierzu bzw. zu anderen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, juris, Rn. 20 ff. (zu § 73 AsylVfG); vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. April 2023 – 34 K 160/22 A –, juris, Rn. 23 f. und 39, m. w. N., sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A –, juris, Rn. 58, 77 ff. Kritisch insgesamt Funke-Kaiser in: ders. u. a. (Hrsg.), GK-AsylG, 141. Lfg., § 73 AsylG Rn. 13 ff. Da sich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtswidrig erweist, ist die Entscheidung in Ziffer 2 verfrüht ergangen und unterliegt gleichermaßen der Aufhebung. Da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag durchdringt, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.