Beschluss
14 L 390/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0411.14L390.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1199/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.2.2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) statthaften Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Anders als der Antragsgegner meint, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil das eigentliche Ziel der Antragstellerin in der Zulassung der Verlängerung des 2. Hauptbetriebsplans (2. HBP) zu sehen sei und sie dieses Ziel allein mit einer entsprechenden Verpflichtungsklage erreichen könne. Für die Anfechtung der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung samt Zwangsgeldandrohung (Hauptsacheklage 14 K 1199/24) ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis schon aus der ohne die Anfechtungsklage eintretenden Bestandskraft der Ordnungsverfügung. Die Anfechtung der Ordnungsverfügung ist daher für die Antragstellerin zumindest ein notwendiges Zwischenziel. Das Rechtsschutzinteresse für den hiesigen Eilrechtsschutzantrag ergibt sich aus dem Interesse der Antragstellerin, vor der Entscheidung über die Anfechtungsklage von der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung verschont zu bleiben. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin das gegen die mündliche Untersagungsanordnung vom 22.02.2024 gerichtete Eilverfahren 14 L 319/24 nach der (vorsorglichen) Aufhebung der mündlichen Anordnung für erledigt erklärt und wenige Tage später das hiesige Eilverfahren gegen die schriftliche Ordnungsverfügung vom 27.02.2024 eingeleitet hat. Die mündliche Ordnungsverfügung vom 22.02.2024 wurde nämlich durch den Bescheid vom 27.02.2024 nicht lediglich schriftlich bestätigt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)), abgeändert oder – etwa hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes – ergänzt, sondern dem ausdrücklichen Wortlaut nach aufgehoben („Aufhebung“). Dadurch ist tatsächlich eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, der die Antragstellerin durch die Abgabe einer Erledigungserklärung begegnen durfte. Ob sie auf die geänderte prozessuale Situation auch mit einer Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO hätte reagieren können, braucht nicht entschieden zu werden. Denn aufgrund der durch die Aufhebung der mündlichen Anordnung tatsächlich eingetretenen Erledigung des Verfahrens 14 L 319/14 war es ihr jedenfalls nicht verwehrt, das Verfahren 14 L 319/24 in der Hauptsache für erledigt zu erklären und das hiesige Eilrechtsschutzverfahren einzuleiten. Durch die Erledigungserklärung hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, die schriftliche Ordnungsverfügung vom 27.02.2024 inhaltlich zu akzeptieren. Ein widersprüchliches Verhalten, welches das Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Eilrechtsschutzantrag entfallen lassen würde, ist daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht ersichtlich. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes entfällt. Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach einer im Eilverfahren regelmäßig allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (offensichtlich) rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Nach diesem Maßstab fallen die Interessenabwägungen sowohl hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung als auch bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 zu Lasten der Antragstellerin aus. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei es sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rdnr. 2. Diesen Anforderungen entspricht die gegebene Begründung des Antragsgegners. Er stellt ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall ab, etwa auf die erst unmittelbar vor Fristablauf beantragte Verlängerung des Hauptbetriebsplans. Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als (offensichtlich) rechtmäßig (unten1.). Die weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (unten 2.). 1. Ermächtigungsgrundlage der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides ist § 72 Abs. 1 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG). Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bei Untersagungsanordnungen nach § 72 Abs. 1 BBergG erforderliche Anhörung Frenz-Beckmann, BBergG, § 72 Rdnr. 22; Piens/Schulte/Graf Vitzthum-Piens, BBergG, 3. Aufl., § 72 Rdnr. 15, jedenfalls durch die mündlichen Äußerungen des Antragsgegners am 22.02.2024 erfolgt. Eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt die Mitteilung der Verfahrenseinleitung, eine vorläufige Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme, die Eingrenzung des aus Sicht der Behörde maßgeblichen Sachverhaltskomplexes sowie die Möglichkeit des Beteiligten zur Stellungnahme. Schoch/Schneider-Schneider, VwVfG, § 28 Rdnr. 40, 42. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls durch die mündlichen Äußerungen des Antragsgegners vom 22.02.2024 erfüllt, wobei offenbleiben kann, ob der Antragsgegner am 22.02.2024 eine Untersagungsverfügung lediglich angekündigt oder diese bereits ausgesprochen hat. Denn jedenfalls war der Inhalt der (beabsichtigten) Untersagung mitgeteilt und die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Gelegenheit hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch wahrgenommen, nämlich durch ein Telefonat mit der Antragsgegnerin vom selben Tag sowie den Eilrechtsschutzantrag 14 L 319/24. Die Untersagungsanordnung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als (offensichtlich) materiell rechtmäßig. Wird ein Betrieb ohne die nach § 51 BBergG notwendigen und zugelassenen Betriebspläne durchgeführt, so kann die zuständige Behörde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Fortsetzung der Tätigkeit untersagen. In tatbestandlicher Hinsicht ausreichend für eine auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte Untersagungsverfügung ist dem Wortlaut nach die formelle Illegalität der aufgeführten Tätigkeiten. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.10.2020 – 1 B 259/20 –, juris, Rdnr. 17, 18; VG Dresden, Beschluss vom 8.7.2020 – 12 L 399/20 –, juris, Rdnr. 39; Piens/Schulte/Graf Vitzthum-Piens, BBergG, 3. Aufl., § 72 Rdnr. 2. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die umfassende Betriebsplanpflicht stellt sicher, dass Bergbaubetriebe nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 55, 48 BBergG errichtet, geführt und eingestellt werden. Frenz-Beckmann, BBergG, § 72 Rdnr. 2. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überscheitenden Zeitraum aufzustellen. Die Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans ist nach Abs. 2a der Vorschrift zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c BBergG in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ergangen. Ein Betrieb wird im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht nur dann ohne die nach den obigen Vorschriften notwendigen und zugelassenen Betriebspläne durchgeführt, wenn der Betriebsplan von Anfang an fehlt, sondern auch, wenn etwa die entsprechende Zulassungsfrist abgelaufen ist. Frenz-Beckmann, BBergG, § 72 Rdnr. 12. Nach Ablauf seiner befristeten Zulassung wird der Hauptbetriebsplan nämlich gegenstandslos; die Gestattungswirkung der Zulassung endet. Frenz-Beckmann, BBergG, § 52 Rdnr. 27; Piens/Schulte/Graf Vitzthum-Piens, BBergG, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 14. Der Hauptbetriebsplan muss dann entweder nach § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG verlängert oder gemäß § 51 Abs. 1 BBergG neu aufgestellt werden. Piens/Schulte/Graf Vitzthum-Piens, BBergG, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 9. Auch ein zugelassener Rahmenbetriebsplan endet nach Ablauf seiner Befristung. Piens/Schulte/Graf Vitzthum-Piens, BBergG, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 44. Nach diesen Grundsätzen ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG – Durchführung eines Betriebs ohne die nach § 51 notwendigen und zugelassenen Betriebspläne (formelle Illegalität) – zu bejahen. Die Antragstellerin führt einen Gewinnungsbetrieb – siehe hierzu § 4 Abs. 8 i.V.m. Abs. 2 BBergG – und bedarf daher zur Führung des Betriebs gemäß § 51 Abs. 1 BBergG der erforderlichen zugelassenen Betriebspläne. Vorliegend fehlt es sowohl an einem gültigen Hauptbetriebsplan als auch – und dies übersieht die Antragstellerin – an einem gültigen Rahmenbetriebsplan. Der nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG erforderliche Hauptbetriebsplan ist aufgrund seiner Befristung mit Ablauf des Jahres 2023 nach obigen Grundsätzen gegenstandslos geworden. Überdies fehlt es an einem zugelassenen Rahmenbetriebsplan, der – zwischen den Beteiligten unstrittig – gemäß §§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG i.V.m. §§ 1, 2 UVP-V Bergbau erforderlich ist. Der Planfeststellungsbeschluss vom 19.04.2011 (Gerichtsakte 14 K 1199/24, Bl. 28) war befristet bis zum 31.12.2021 und ist daher abgelaufen. Darüber hilft auch seit dem 01.01.2024 nicht mehr die Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 13.04.2022 hinweg. Gemäß § 57b Abs. 1 BBergG kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Betriebs begonnen wird. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.04.2022 (Gerichtsakte 14 K 1199/24, Bl. 124) den vorzeitigen Beginn der Rahmenbetriebsplanverlängerung zugelassen. Seit dem 01.01.2024 ist diese Zulassung jedoch gegenstandslos geworden, so dass sie nicht über das Fehlen des Rahmenbetriebsplans hinweghilft. Dies stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Frage der Bestandskraft der Zulassung des vorzeitigen Beginns dar, sondern ergibt sich aus der Reichweite des Zulassungsbescheides vom 13.04.2022. Die inhaltliche Reichweite der Zulassung des vorzeitigen Beginns ist durch Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch analog) zu ermitteln. Eine derartige Auslegung ergibt, dass der vorzeitige Beginn seit dem Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit des 2. HBP nicht mehr zugelassen ist. Mit der Gegenstandslosigkeit des 2. HBP wurde vielmehr auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns gegenstandslos. Gemäß Ziffer 1) der Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 13.04.2022 ist die Zulassung des vorzeitigen Beginns „beschränkt auf Abbautätigkeiten in dem Geltungsbereich des 2. Hauptbetriebsplans vom 28.06.2016 mit Zulassung vom 01.08.2016 in der Fassung vom 30.06.2021 außerhalb der Sicherheitszone (Anlage).“ Dem ausdrücklichen Wortlaut nach bezieht sich die Zulassung des vorzeitigen Beginns ausschließlich auf Abbautätigkeiten im Geltungsbereich des 2. Hauptbetriebsplans. Seit dem 01.01.2024 – d.h. mit der Gegenstandslosigkeit des 2. HBP – gibt es jedoch keinen „Geltungsbereich des 2. HBP“ mehr. Seit diesem Zeitpunkt hat die Zulassung des vorzeitigen Beginns ihren Bezugspunkt verloren, sie geht ins Leere. Damit kann die Antragstellerin keine Rechtsfolgen mehr aus der Zulassung des vorzeitigen Beginns ableiten, ohne dass es eines Widerrufs der Zulassung durch den Antragsgegner bedurft hätte. Es fehlt daher nicht nur – wie von der Antragstellerin angenommen – an der Zulassung eines Hauptbetriebsplans, sondern darüber hinaus an der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans. Schließlich hat der Antragsgegner das ihm gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG zustehende Ermessen erkannt (S. 9 des streitgegenständlichen Bescheides) und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere ist die Untersagungsverfügung nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermessenswidrig. In der Regel rechtfertigt bereits die formelle Illegalität einer Tätigkeit, für die nach dem Bergrecht ein zugelassener Betriebsplan notwendig ist, den Erlass einer Untersagungsanordnung. Auch im Rahmen des Ermessens kommt wegen der präventiven Überwachungsfunktion der Bergbehörde – die der Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen auf S. 9 des streitgegenständlichen Bescheides in den Blick genommen hat – regelmäßig, d.h. wenn nicht besondere (atypische) Umstände ein Absehen von der Unterlassungsanordnung gebieten, allein eine solche in Betracht. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.1998 – 2 TG 2652/96 –, juris, Rdnr. 29 ff.; Frenz-Beckmann, BBergG, § 72 Rdnr. 15. Ähnlich wie bei einer in rechtlich zulässiger Weise allein auf die formelle Illegalität gestützten Baueinstellungsverfügung oder einem baurechtlichen Nutzungsverbot wird nämlich nur ein unerlaubtes Handeln unterbunden, ohne dass es zur Beseitigung oder Vernichtung vorhandener Vermögenswerte kommt. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.1998 – 2 TG 2652/96 –, juris, Rdnr. 31. Auch hinsichtlich baurechtlicher Nutzungsuntersagungen ist anerkannt, dass die Nutzungsuntersagung im Regelfall allein auf die formelle Illegalität gegründet werden darf. Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn die Nutzungsaufnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist, sich ihre materielle Zulässigkeit also geradezu aufdrängt. Das setzt voraus, dass ein entsprechender Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. OVG NRW, Urteil vom 07.04.2014 – 10 A 1814/12 –, juris, Rdnr. 33; OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2023 – 7 B 1178/23 –, juris, Rdnr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2017 – 7 B 426/17 –, juris, Rdnr. 5. Zweifel hinsichtlich der materiellen Zulassungsfähigkeit gehen grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers, der einen Betrieb ohne die erforderliche Zulassung unterhält. Frenz-Beckmann, BBergG, § 72 Rdnr. 19. Gemessen an diesen Maßstäben sind bei summarischer Prüfung keine atypischen Besonderheiten erkennbar, die ausnahmsweise ein an die formelle Illegalität anknüpfendes Einschreiten als ermessenswidrig erscheinen lassen. Zunächst ist festzustellen, dass die nicht rechtzeitige Verlängerung des 2. HBP in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin fällt. In dem Bescheid des Antragsgegners vom 13.04.2022 über die geänderte Zulassung des zweiten Hauptbetriebsplans hat der Antragsgegner die Antragstellerin (hervorgehoben) darauf hingewiesen, dass für eine Gewinnung über den 31.12.2023 hinaus ein neuer Hauptbetriebsplan aufzustellen und bis zum 16.06.2023 der Bergbehörde vorzulegen sei (Gerichtsakte 14 K 1199/24, Bl. 138). Der Antragsgegner ging somit von einem Prüfbedarf von fünfeinhalb Monaten aus. Die Antragstellerin hat die Verlängerung des 2. HBP jedoch erst mit Schreiben vom 29.12.2023, also unter dem Datum des letzten Werktags vor Ablauf der Frist, beantragt; eingegangen ist der Antrag dem Eingangsstempel des Antragsgegners nach sogar erst am 04.01.2024 (Beiakte Bl. 1) und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der 2. HBP bereits gegenstandslos geworden war. Es war somit offensichtlich unmöglich, dass der Antragsgegner noch vor Ablauf des 2. HBP über dessen Verlängerung entscheiden konnte. Dass über die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans noch nicht entschieden worden war, stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Hinderungsgrund dar, den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans rechtzeitig bis zum 16.06.2023 zu stellen. Wenn demnach das Auslaufen des 2. HBP in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin fällt, so gilt dies auch für die Gegenstandslosigkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns, die nur für den Geltungsbereich des 2. HBP ausgesprochen worden war. Ferner steht der Annahme eines atypischen Sonderfalls entgegen, dass es nicht nur an einem einzigen zugelassenen Betriebsplan mangelt, sondern gleich an zwei Betriebsplänen – nämlich dem Hauptbetriebsplan und dem Rahmenbetriebsplan. Die formelle Illegalität ist somit schwerwiegend. Eine Atypik, aufgrund derer es ermessenswidrig wäre, die Untersagungsverfügung an die formelle Illegalität zu knüpfen, kann auch nicht aus dem (voraussichtlichen) Eintritt eines außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schadens für die Antragstellerin folgen. Zwar hat die Antragstellerin in dem Eilverfahren 14 L 319/24 vorgetragen, die Unterbrechung der Produktion des Kieswerks führe dazu, dass die Transportbetonwerke nach wenigen Tagen die Baustellen der Kunden nicht mehr gemäß den Lieferverträgen beliefern könnten und daher Schadensersatzforderungen drohten. Die Transportbetonwerke der Antragstellerin benötigten täglich durchschnittlich 2.000 t Sand und Kies, so dass täglich ein Schaden in Höhe von geschätzt etwa 20.000,00 Euro entstehe. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin in dem hiesigen Eilverfahren jedoch so nicht wiederholt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Befürchtungen bei der hier streitgegenständlichen schriftlichen Ordnungsverfügung begründet sind. Die streitgegenständliche schriftliche Untersagungsverfügung vom 27.02.2024 bezieht sich nämlich ausweislich ihres Tenors – möglicherweise anders als die mündliche Untersagungsverfügung in dem Verfahren 14 L 319/24 – ausschließlich auf das Lösen und Freisetzen von Quarzkies und Quarzsand und das Anlegen von Bermen. Auch in der Begründung des Bescheides wird explizit aufgeführt, dass zahlreiche Tätigkeiten von der Untersagungsverfügung unberührt bleiben, nämlich u.a. die Entnahme von Rohkies und -sand aus der sich auf dem Tagebaugelände Q. befindlichen Halde „L.“, die Kiesaufbereitung sowie die Vermarktung und Weiterverarbeitung (S. 12 der Ordnungsverfügung). Entsprechend trägt der Antragsgegner in der Antragserwiderung vor, dass der Antragstellerin das Material von zwei im Tagebau Q. befindlichen Rohkieshalden für die weitere Aufbereitung zur Verfügung stünde, deren Volumen nach eigenen Aussagen der Antragstellerin etwa 500.000 m³ betrage. Diese Menge übersteige die branchenübliche Jahresproduktion eines Unternehmens von dieser Größe. Dem tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen. Im Gegenteil bestätigt sie, dass Vorräte aus dem Tagebau L. auf der Betriebsfläche lagern, die voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 aufbereitet und vermarktet würden (hiesige Gerichtsakte, Bl. 126). Schließlich erweisen sich die Anträge auf Verlängerung des 2. HBP und des Rahmenbetriebsplans – zumal bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung – nicht als offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsgegner selbst ist nicht der Auffassung, dass die Anträge (offensichtlich) genehmigungsfähig sind, sondern sieht weiteren Prüfbedarf. In der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verweist er im Hinblick auf den Rahmenbetriebsplan auf im Januar 2022 geäußerte Bedenken der Stadt Kerpen dahingehend, dass ein Teil des Vorhabens die Gewinnung von Rohstoffen außerhalb der Abgrabungskonzentrationszonen vorsehe. Hinsichtlich des Hauptbetriebsplans sehe er Prüfbedarf im Hinblick auf Aspekte der Regional- und Landesplanung. In landesplanerischen Vorgaben sei die Absicht zum Ausdruck gebracht worden, die noch bestehenden Wälder im Bereich des Vorfelds des Tagebaus Hambach zu sichern und zu vernetzen. Die Gewinnung im Bereich der Nordspange (100 m breiter Streifen entlang der Nordgrenze des Tagebaus) laufe möglicherweise der Landesplanung zuwider. Der zur Verlängerung beantragte 2. HBP umfasse die Gewinnung in diesem Bereich. Auch in der Antragserwiderung bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass weiterer Prüfbedarf bestehe. Am 23.02.2024 habe die Antragstellerin Unterlagen zu einem Erweiterungsantrag eingereicht, der die Errichtung eines 100 m breiten Waldstreifens („Nordspange“) vorsehe. Bisher sei davon auszugehen gewesen, dass mit einer weiteren Gewinnung im Nordbereich auf Grundlage des 2. HBP irreversible Fakten geschaffen werden würden, die der Landesplanung entgegenstünden. Es gelte abzuklären, inwieweit diese Befürchtung nach dem Erweiterungsantrag weiterhin fortbestehe. Hinsichtlich der Rahmenbetriebsplanverlängerung ergänzt der Antragsgegner, dass die Antragstellerin vor der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans naturschutzrechtliche Maßnahmen habe umsetzen müssen, die ohne sachlichen Grund verzögert oder gar nicht umgesetzt worden seien. Durch diese Verzögerung sei es notwendig geworden, die Umstände fortlaufend neu zu bewerten. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Stadt Kerpen aus dem Januar 2022 sei die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert worden. Diese Erwägungen des Antragsgegners zu einem weiteren Prüfbedarf lassen nicht den Schluss zu, dass sich entgegen seiner Ansicht eine Genehmigungsfähigkeit der Betriebspläne geradezu aufdrängt und daher – anders als im Regelfall, s.o. – die Untersagungsverfügung nicht auf die formelle Illegalität gestützt werden darf. Zum einen muss der Antragsgegner prüfen, welche Auswirkungen der Erweiterungsantrag der Antragstellerin auf die Zulassung des 2. HBP hat; die Antragsunterlagen wurden dabei nach Angaben des Antragsgegners bereits am 23.02.2024 – also vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – zur Verfügung gestellt. Zum anderen fehlt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht nur an der Zulassung eines Hauptbetriebsplans, sondern – wegen der seit dem 01.01.2024 gegenstandslosen Zulassung des vorzeitigen Beginns – auch an der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans. Insbesondere hinsichtlich des Rahmenbetriebsplans drängt sich eine Genehmigungsfähigkeit nicht derart offensichtlich auf, dass ein Abstellen auf die formelle Illegalität ermessenswidrig wäre. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzt, BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 7 C 26.03 –, juris, Rdnr. 20; Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 11.17 –, juris, Rdnr. 14, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Inwieweit „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG)) bzw. „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG) über Satz 1 des § 48 Abs. 2 BBergG bei der Entscheidung über die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans zu berücksichtigen sind, vgl. hierzu Frenz-Frenz, BBergG, § 48 Rdnr. 65, und inwieweit dies auf das Braunkohleänderungsverfahren und die Leitentscheidung der Landesregierung vom 23.03.2021 – Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlerevier – zutrifft, erzeugt jedenfalls nachvollziehbar Prüfbedarf bei dem Antragsgegner. Es erscheint – zumal bei summarischer Prüfung – nicht ermessenswidrig, diese Punkte vor der Entscheidung über die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans zu prüfen. Ob über die Verlängerung des 2. HBP zeitlich vor und unabhängig von der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans entschieden werden kann, wie es die Antragstellerin vertritt, kann offenbleiben, da die formelle Illegalität hier nicht lediglich in dem Fehlen eines Hauptbetriebsplans, sondern – wegen der insoweit beschränkten Reichweite der Zulassung des vorzeitigen Beginns – auch in dem Fehlen des Rahmenbetriebsplans begründet ist. Sonstige Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Untersagung auf bestimmte Tätigkeiten (Lösen und Freisetzen von Quarzkies und Quarzsand, Anlegen von Bermen) sowie die Tatsache, dass der Antragsgegner die Untersagungsverfügung an die auflösende Bedingung der Zulassung des 2. HBP geknüpft hat, stellen vielmehr sicher, dass die Antragstellerin durch die Untersagungsverfügung nicht unangemessen belastet wird. 2. Erweist sich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, erwächst nicht alleine daraus das besondere Vollzugsinteresse. Nach der zusätzlich vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch in der konkreten Situation das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Verwirklichung der Untersagungsverfügung erweist sich als besonders dringlich, da durch ein weiteres Lösen und Freisetzen von Quarzkies und Quarzsand sowie durch das weitere Anlegen von Bermen während des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen würden. Überdies geht von der formell illegalen Gewinnungstätigkeit, über die in der Presse berichtet worden und deren formelle Illegalität somit nach außen sichtbar ist, eine negative Vorbildwirkung für andere Unternehmer aus. Vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2022 – 4 ME 120/22 –, juris, Rdnr. 16 im Naturschutzrecht. Schließlich ist zu vermeiden, dass sich die Antragstellerin, die die Gewinnungstätigkeit ohne die erforderlichen Betriebspläne vornimmt, hierdurch Vorteile verschafft gegenüber einem rechtskonform handelnden Unternehmer. S. hierzu etwa im Naturschutzrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.3.2020 – 5 S. 3419/19 –, juris, Rdnr. 25. Demgegenüber hat die Antragstellerin aus den oben dargestellten Gründen nicht substantiiert dargetan, dass ihr bei Verwirklichung der (schriftlichen) Untersagungsverfügung ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden entstünde, der ein Überwiegen gegenüber diesen gewichtigen öffentlichen Belangen rechtfertigte. II. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls (offensichtlich) rechtmäßig und findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Androhung ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich erfolgt und bezieht sich entsprechend den Anforderungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, in einer bestimmten Höhe, § 63 Abs. 5 VwVG NRW, nämlich 20.000,00 Euro. Eine Fristsetzung war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW entbehrlich, da eine Unterlassung erzwungen werden soll. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW durfte die Unterlassungsanordnung auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.