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Urteil

10 K 3561/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0415.10K3561.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.1988 in K. geborene Kläger ist usbekischer Staatsangehöriger. Seit Oktober 2016 hält er sich überwiegend in Deutschland auf, studierte zunächst Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW) in I. und ist seit April 2021 an der Universität H. für einen Masterstudiengang im Unternehmens- und Steuerrecht eingeschrieben. Mit Schreiben vom 05.08.2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Großmutter mütterlicherseits W. C., geb. G., und seiner Urgroßmutter J. G., geb. P., die gemeinsam mit einer Schwester der Urgroßmutter im Jahr 1944 von der Krim nach Usbekistan zwangsumgesiedelt worden seien. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.02.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne nicht mehr von dem für einen Aufnahmebescheid erforderlichen fortbestehenden Wohnsitz des Klägers in den Aussiedlungsgebieten ausgegangen werden. Sein gesellschaftlicher und finanzieller Lebensschwerpunkt befinde sich seit 5,5 Jahren in Deutschland. Er sei studienbegleitend seit 2016 als Werksstudent bei der U. GmbH in I. beschäftigt. Die Stadt I. habe ihm insbesondere eine bis März 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dass er noch offiziell in K. gemeldet sei und einen gültigen usbekischen Pass besitze, ändere hieran nichts. Die Feststellung eines Wohnsitzes setze außer einer Meldeanschrift zusätzlich den festen Willen voraus, den angegebenen Niederlassungsort auch zum ständigen Lebensschwerpunkt zu machen. Hier sprächen die Gesamtumstände eindeutig für den Willen, nicht mehr dauerhaft nach Usbekistan zurückzukehren, sondern den ständigen Lebensschwerpunkt in Deutschland für eine unbegrenzte Zeit aufrechtzuerhalten. Es liege zudem keine besondere Härte vor, wegen der man von einem Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten absehen könnte. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger einer akuten Lebensgefahr oder vergleichbar schwerwiegenden Lebensbedingungen ausgesetzt gewesen wäre. Der Umstand, dass er erst drei Jahre nach seiner Einreise einen Aufnahmeantrag gestellt habe, mache deutlich, dass er Usbekistan nicht wegen Vertreibung, wegen einer Lebensgefahr oder wegen vergleichbar schwerwiegender Gründe verlassen habe. Mit Schreiben vom 21.02.2022 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2022 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne offenbleiben, ob der Kläger die Wohnsitzvoraussetzung erfülle. Jedenfalls fehle es an einer deutschen Volkszugehörigkeit, weil erhebliche Zweifel bestünden, ob er von einem deutschen Volkszugehörigen oder von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Der Kläger wolle seine Abstammung von seiner im Jahr 1902 geborenen Urgroßmutter ableiten. Diese habe sich im Hausbuch ihres Wohnhauses im Jahr 1959 als Deutsche eintragen lassen. Das belege aber nicht zweifelsfrei, dass sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Ausbruch des deutsch-sowjetischen Kriegs im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Hierfür habe der Kläger keine beweisgeeigneten Unterlagen beigebracht und eine solche Annahme könne auch nicht auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen getroffen werden. Die vorgelegte Archivbescheinigung über die Zwangsumsiedlung der Krimtartaren aus dem Jahr 1944 sage nichts über eine deutsche Volkszugehörigkeit der Urgroßmutter aus. Der Bescheinigung sei eine Volkszugehörigkeit nicht zu entnehmen und der Kläger sage selbst, dass damals Angehörige verschiedener Nationalitäten zwangsumgesiedelt worden seien. Der Kläger hat am 13.06.2022 Klage erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor: Er habe seinen Wohnsitz weiterhin in Usbekistan, sei Student und wohne in K. bei seinen Eltern. Sein gesellschaftlicher Lebensschwerpunkt liege in Usbekistan. Dort seien seine Eltern, die elterliche Wohnung, seine sozialen Kontakte und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Er sei zuletzt vom 25.10.2021 bis zum 27.01.2022, also für mehr als drei Monate, in seinem Heimatland gewesen, habe dort in der Eigentumswohnung seiner Mutter gewohnt, wo er auch permanent gemeldet sei und sei in dieser Zeit halbtags im Büro seines usbekischen Arbeitsgebers tätig gewesen, mit dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Tätigkeit als Werksstudent in Deutschland diene der Unterstützung seines Studiums und nicht dem finanziellen Aspekt. Der Monatslohn habe durchweg zwischen 216 € und 600 € betragen. Das habe nicht einmal genügt, um die laufenden Studiengebühren bzw. Studienkosten zu decken. Von einem finanziellen Schwerpunkt könne daher keine Rede sein. Er könne seine deutsche Volkszugehörigkeit insbesondere von seiner Urgroßmutter ableiten. Diese habe immer in einer deutschen Gemeinde gewohnt und sei zwangsumgesiedelt worden. Alle entsprechenden Urkunden befänden sich in der Ukraine, seien aber aktuell wegen des dort herrschenden Krieges nicht zu bekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 14.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihrer Überzeugung belegen können, dass er von einem deutschen Volkszugehörigen oder von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Die Geburtsurkunde des Klägers und die Geburtsurkunde der Mutter des Klägers seien nicht zeitnah zu den jeweiligen Geburtszeitpunkten ausgestellt worden. Deshalb könne nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger von Frau A. F. und diese ihrerseits von Frau W. C. biologisch abstamme. Auch die Geburtsurkunde der Großmutter stamme nicht aus dem Ereignisjahr, sondern sei im Jahr 1942 nachträglich ausgestellt worden. Deshalb sei fraglich, ob diese Urkunde die leibliche Abstammung der Großmutter von Frau J. G. hinreichend nachweise. Einer nachträglich ausgestellten Geburtsurkunde fehle grundsätzlich die Beweiseignung, insbesondere wenn sie erst viele Jahre nach dem Eintritt des Personenstandsfalls ausgestellt worden sei. Es könnten bedeutsame und entscheidungsrelevante Änderungen zwischen der Erstausstellung und der späteren Ausstellung vorliegen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu seinen aktuellen Lebensumständen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird ergänzend auf das zugehörige Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zudem ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) entspricht dem Begriff des § 7 BGB. Das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes nach § 7 Abs. 1 BGB ist dabei sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rn. 5; VG Köln, Urt. v. 25.05.2020 – 7 K 4900/17 –, juris, Rn. 42 ff. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalls erhärtet sein. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rn. 6; VG Köln, Urt. v. 25.05.2020 – 7 K 4900/17 –, juris, Rn. 48. Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz zudem an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urt. v. 25.05.2020 – 7 K 4900/17 –, juris, Rn. 50. Im Falle der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern ist derweil zu beachten, dass dies regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden Vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, juris, Rn. 42; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 14.06.2012 – 11 A 2169/10 –, juris, Rn. 36. Nach diesem Maßstab hat der Kläger jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seinen Wohnsitz in Usbekistan aufgegeben und einen ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland begründet. Er hat nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in Deutschland den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse mit dem Willen begründet, diesen dauernd beizubehalten und dabei die räumlichen und persönlichen Beziehungen nach Usbekistan weitgehend gelöst. Hierfür spricht maßgeblich, dass sich der Kläger seit Oktober 2016 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit etwa 7,5 Jahren in Deutschland aufhält. Er hat im Alter von 28 Jahren ein Studium in einer für ihn bis dahin völlig neuen Fachrichtung begonnen und ist nach dem Bachelorabschluss nicht etwa nach Usbekistan zurückgekehrt, sondern hat im April 2021 nach bereits etwa 4,5 Jahren in Deutschland einen Masterstudiengang begonnen. Demgegenüber ist er zwischenzeitlich nicht für eine längere Zeit, etwa in den Semesterferien, nach Usbekistan zurückgekehrt, sondern war in den ersten drei Jahren nur für drei Besuche von insgesamt sieben Wochen in der Heimat (vgl. Bl. 201, 214 d. BA 1). Seit Oktober 2016 war er offenbar nur einmal von Ende Oktober 2021 bis Ende Januar 2022 für einen etwas längeren Zeitraum von drei Monaten in Usbekistan. Dies lässt darauf schließen, dass er jedenfalls mittlerweile in Deutschland seinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse mit dem Willen begründet hat, diesen dauernd beizubehalten und in Deutschland zu bleiben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe sich eben auf sein Studium konzentriert und dieses vorbildlich durchgezogen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Trotzdem lässt der weit überwiegende Aufenthalt in Deutschland über einen derart langen Zeitraum auf einen willentlich begründeten Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Deutschland schließen. Soweit der Kläger zudem vorbringt, ursprünglich sei nur ein Master und damit ein kürzerer Aufenthalt vor der Rückkehr nach Usbekistan geplant gewesen, hat er sich nach seinen eigenen Angaben anschließend umentschieden und ist trotzdem für ein auf lange Dauer angelegtes Studium nach Deutschland gekommen. Die Tätigkeit des Klägers als Werksstudent trifft demgegenüber keine maßgebliche Aussage über den Willen zu einer dauerhaften Niederlassung. Eine derartige Tätigkeit stellt in vielen Fällen eine bloße Nebentätigkeit zur Finanzierung des Studiums dar, die jederzeit ohne einen größeren Aufwand abgebrochen werden kann und vor diesem Hintergrund nicht als ein entscheidender Anhaltspunkt für einen dauerhaften Niederlassungswillen herangezogen werden kann. Ebenso wenig trifft aber auch die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers eine nähere Aussage über einen dauernden Niederlassungswillen. Ob eine Person über eine befristete oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis an einem bestimmten Ort verfügt, sagt nichts darüber aus, wo die Person dauerhaft bleiben möchte, da sie regelmäßig keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis hat. Vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2014 – 11 A 622/14 –, juris, Rn. 11. Der Kläger hat seine räumlichen und persönlichen Beziehungen nach Usbekistan weitgehend gelöst. Zwar wohnt seine Familie fast vollständig in Usbekistan und er ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Finanzierung seines Studiums zum Teil weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger tatsächlich beabsichtigt, nach dem Abschluss seines Studiums wieder nach Usbekistan zurückzukehren. Angesichts seines Alters, der Länge seines Aufenthalts in Deutschland und seines umfänglichen und nicht etwa nur spezialisierenden Studiums in Deutschland kann nicht mehr von der für einen Studenten jedenfalls in der Vergangenheit typischen Motivationslage ausgegangen werden, er werde nach dem Abschluss seines Studiums wieder in die Heimat zurückkehren. Soweit der Kläger vorbringt, er sei weiterhin in K. gemeldet und die dortige Wohnung werde vor dem Hintergrund seiner künftigen Rückkehr nicht vermietet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Er ist offenbar bloß bei seinen Eltern gemeldet und die von ihm früher bezogene Wohnung wird wohl im Wesentlichen deshalb nicht vermietet, weil seine Mutter die Eigentümerin der Wohnung ist und auch selbst dort wohnt (vgl. S. 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung). Sein nach seinen Angaben auch nach seiner Ausreise nach Deutschland fortbestehendes Arbeitsverhältnis mit seinem usbekischen Arbeitgeber besteht jedenfalls mittlerweile nicht mehr, nachdem das Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie schließen musste. Soweit der Kläger zuletzt mehrfach betont, er wolle nach seinem Studium nach Usbekistan zurückkehren, wie er es auch schon immer vorgehabt habe, ist dies unglaubhaft und als verfahrensangepasster Vortrag zu qualifizieren. Zum einen bleibt der Vortrag des Klägers zu seinen Gesprächen mit möglichen usbekischen Arbeitgebern wenig konkret, obwohl bereits erste – wenn auch formlose – Gespräche stattgefunden haben sollen. Zum anderen steht der Vortrag im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger nach knapp drei Jahren in Deutschland einen Aufnahmeantrag gestellt und sich dort bereits eingehend mit möglichen Arbeitgebern in Deutschland auseinandergesetzt hat (vgl. Bl. 14 d. BA 1). Das Fehlen eines Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten kann auch nicht im Wege eines Härtefalls überwunden werden. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BVFG kann einer Person, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Bei der besonderen Härte handelt es sich dabei um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Sie erfasst diejenigen vom Regelfall abweichenden und damit atypischen Fälle, in denen es übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, die betroffene Person darauf zu verweisen, die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Obliegenheit des Abwartens im Aussiedlungsgebiet mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2018 – 1 C 36.16 –, juris, Rn. 24; Urt. v. 18.11.1999 – 5 C 4.99 –, juris, Rn. 12. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, warum es dem Kläger unzumutbar oder in hohem Maße unbillig sein sollte, die Erteilung eines Aufnahmebescheids in Usbekistan abzuwarten. Er ist auch nicht etwa aufgrund einer akuten Lebensgefahr, sondern zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums nach Deutschland eingereist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Hierfür müsste er nach § 4 Abs. 1 BVFG insbesondere ein deutscher Volkszugehöriger sein, wofür er wiederum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammen müsste. Als Bezugsperson für die Abstammung des Klägers von einer deutschen Person kommt dabei ausschließlich die im Jahr 1902 geborene und im Jahr 1976 verstorbene Urgroßmutter des Klägers, Frau J. G., in Betracht. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dieser um eine deutsche Volkszugehörige gehandelt hätte. Welche Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson zu stellen sind, von der die Abstammung abgeleitet wird, richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 25. Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 00.00.1988 gültigen Fassung war ein deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dabei ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragener, nach außen hin verbindlich geäußerter Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, wobei es sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch ein schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urt. v. 12.09.2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 37. Ein solches Bekenntnis musste in einem Zeitraum bis kurz vor Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben worden sein. Denn in diesem Fall bestand die Möglichkeit, dass die betroffene Person von den sowjetischen Behörden der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde und deshalb von den einsetzenden Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Diese allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen begannen in der vorliegend relevanten Region der Krim mit dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941. Vgl. auch VG Köln, Urt. v. 26.06.2018 – 7 K 1139/16 –, juris, Rn. 60. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Urgroßmutter des Klägers zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hätte. Ein solches Bekenntnis kann zunächst nicht aus dem vorgelegten Hausbuch aus dem Jahr 1959 (Bl. 157 ff. d. BA 1) abgeleitet werden. Zwar ist dort insbesondere die Urgroßmutter des Klägers als Deutsche eingetragen. Eine solche Eintragung im Jahr 1959 lässt jedoch keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf ein Bekenntnis im Jahr 1941 zu. Auch aus der Geburtsurkunde der Großmutter aus dem Jahr 1942 (Bl. 146 f. d. BA 1) kann nicht zur Überzeugung des Gerichts auf ein Bekenntnis der Urgroßmutter zum deutschen Volkstum im Jahr 1941 geschlossen werden. Zwar ist sie in dem Dokument wiederum als Deutsche aufgeführt. Zum einen handelt es sich dabei aber offenbar um ein nicht unterschriebenes Duplikat. Zum anderen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass diese Geburtsurkunde erstellt wurde, um die jüdische Volkszugehörigkeit seines Urgroßvaters vor der Wehrmacht, die die Krim seit Ende 1941 besetzt hatte, geheim zu halten. Vor diesem Hintergrund ist ungewiss, inwiefern die Urgroßmutter des Klägers gegenüber den sowjetischen Behörden bereits zuvor als Deutsche bekannt gewesen sein soll oder inwiefern auch die Angabe ihrer Nationalität im Zuge der Neuerstellung der Geburtsurkunde abgeändert wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die weitere vorgelegte Geburtsurkunde seiner Großmutter (Bl. 104 f. d. BA 1) und die dortige Nationalitätenangabe seiner Urgroßmutter verweist, lässt auch dies nicht auf ein Bekenntnis im Jahr 1941 schließen. Diese weitere Geburtsurkunde wurde vielmehr erst im Jahr 1995 ausgestellt und lässt daher keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf die Bekenntnislage im Jahr 1941 zu. Zuletzt führt auch die Zwangsumsiedlung der Urgroßmutter des Klägers im Jahr 1944 von der Krim nach Usbekistan nicht zu der Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Jahr 1941. Insoweit macht der Kläger geltend, seine Urgroßmutter sei mitsamt ihrer Tochter und ihrer Schwester im Rahmen der Vertreibung der Krimtataren nach Usbekistan zwangsumgesiedelt worden. Es ist aber unklar, inwiefern die Verwandten des Klägers hierbei tatsächlich in ihrer Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige betroffen waren. Der insoweit ergangene Beschluss des Staatlichen Verteidigungskomitees vom 11.05.1944 richtete sich alleine gegen die Volksgruppe der Krimtataren. Zwar wurden faktisch auch die Angehörigen weiterer nichtslawischer Volksgruppen vertrieben. Diese wurden jedoch weniger in das heutige Usbekistan als in das heutige Kasachstan zwangsumgesiedelt. Vgl. Mark, Die Deportation der Krimtataren, abrufbar unter: https://www.ikgn.de/_media/abhandlung7_rudolf_a._mark_noa_band_21-2012_deportation_der_krimtataren.pdf (Stand: 18.04.2024), S. 5; Eisfeld/Herdt, Deportation Sondersiedlung Arbeitsarmee – Deutsche in der Sowjetunion 1941 bis 1956, S. 259; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 26.06.2018 – 7 K 1139/16 –, juris, Rn. 60. Außerdem waren die allermeisten deutschen Volkszugehörigen bereits im Jahr 1941 im Rahmen der konkret gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen deportiert worden. Vgl. Zeitschrift der Bundeszentrale für politische Bildung v. 03.02.2024, abrufbar unter: https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_2024-06-08_online.pdf (Stand: 18.04.2024), S. 39; Brosche, Zuhaus in der zweiten Heimat, in: Deutschlandfunk Kultur, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunkkultur.de/zuhaus-in-der-zweiten-heimat-100.html (Stand: 18.04.2024). Vor diesem Hintergrund ist unklar, warum die Urgroßmutter des Klägers zunächst von den konkret gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben ist, wenn sie bereits im Jahr 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben soll. Soweit der Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er könne noch versuchen, über die usbekischen Behörden an frühere Unterlagen zu einem Bekenntnis seiner Urgroßmutter zum deutschen Volkstum zu gelangen, war dem nicht nachzugehen. Die Unterlagen lagen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht vor, obwohl sie bereits zuvor hätten angefragt werden können. Außerdem bleibt ungewiss, über welche Unterlagen die usbekischen Behörden verfügen sollten bzw. welchen Inhalt solche Unterlagen haben sollten. Auf eine andere Bezugsperson kann nicht abgestellt werden. Insbesondere war die im Jahr 1928 geborene Großmutter des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig. Vor diesem Hintergrund wäre angesichts des bereits im Jahr 1929 verstorbenen Urgroßvaters des Klägers wiederum auf ein Bekenntnis seiner Urgroßmutter abzustellen, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urt. v. 12.09.2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 40 ff., das jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.